Guthaben aus Grundmiete von KdU komplett abziehbar, obwohl Kind Bedarf selbst deckt?

30. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Guthaben aus Grundmiete von KdU komplett abziehbar, obwohl Kind Bedarf selbst deckt?

Alleinerziehende Mutter X ist seit März 2022 im ALG II Bezug. Minderjähriges Kind von X, mit dem X zusammenlebt, deckt seit Ende 2021 seinen Bedarf durch Krankengeld und Unterhaltsvorschuss vollständig selbst. X erhielt nun von ihrer Hausverwaltung ein Mietänderungsschreiben. Daraus geht hervor, dass sich seit Januar 2020 ein Guthaben aus der Grundmiete von monatlich mehr als 1 € (Gesamtsumme gut 31 €) angehäuft hat. Vor dem jetzigen ALG II Bezug bezog X zwischen Juni 2021 und Februar 2022 ALG I. Das Jobcenter hat die 31 € nun komplett von X´ KdU-Bedarf für Juli 2022 abgezogen und argumentiert mit dem Zufluss-Prinzip. Nun fragt X sich zurecht, ob das überhaupt zulässig ist (?). Denn einerseits deckt das Kind von X seine Mietkosten aus eigenem EK selbst (stünde dem Kind dann nicht wenigstens die Hälfte des Guthabens zu?). Und andererseits ist das Guthaben zumindest teilweise während X´ ALG I Bezugs „erwirtschaftet" worden. Also kann der vollständige Abzug doch auch bei X nicht rechtens sein, oder? Das Urteil des Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19 gibt X doch eigentlich Recht, oder?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

1. Erhält die Mutter denn anteilig weniger KDU? Dann wäre die vollständige Verrechnung des Guthabens m.E. nicht rechtens.
2. Aufgrund des Zuflussprinzips zählt eben nur der Zeitpunkt des Zuflusses. Nicht wie und wann das Geld "erwirtschaftet" wurden. Würde im übrigen auch für notwendige Nachzahlungen gelten.

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#2
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
1. Erhält die Mutter denn anteilig weniger KDU? Dann wäre die vollständige Verrechnung des Guthabens m.E. nicht rechtens.

Ja, die Mutter erhält nur die Hälfte der KdU, weil das Kind seine KdU von seinem eigenen EK zahlt. Also kann man davon ausgehen, dass dem Kind auch die Hälfte des Guthabens zusteht?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Lilotta):
Das Jobcenter hat die 31 € nun komplett von X´ KdU-Bedarf für Juli 2022 abgezogen und argumentiert mit dem Zufluss-Prinzip. Nun fragt X sich zurecht, ob das überhaupt zulässig ist (?).
Ich meine, ja. So wie im anderen Beitrag. Beide sind eine HG nach § 9 (5) SGB II.
Anders gefragt: Was könnte das JC dem Kind denn abziehen? Es erhält doch keinerlei Leistungen vom JC.

Fälligkeit ist jetzt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was könnte das JC dem Kind denn abziehen? Es erhält doch keinerlei Leistungen vom JC.
Das JC soll dem Kind nichts abziehen, sondern ihm nur die Hälfte des Guthabens lassen. Im Umkehrschluss sollte der Mutter nur das halbe Guthaben von den KdU abgezogen werden. Alles andere macht m. E. keinen Sinn!

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Lilotta):
Alles andere macht m. E. keinen Sinn!
Dann erhebe Widerspruch. Wenn man keinen Sinn sieht, und Antworten nicht für hilfreich hält, geht im ersten Schritt Widerspruch.
Ja, möglich ist das. Innerhalb 1 Monat ist die Frist.
Wieso argumentiert das JC schon? Und wo steht was von Zuflussprinzip im Bescheid?
Es mindert doch um 31,-, oder?

Wenn schon Sinn, dann sollte doch möglichst erreicht werden, dass das gesamte Guthaben nicht anzurechnen sei. Oder?

Ich meine: Das JC kann sich hier nur auf die derzeit geltende Rechtslage § 22 (3) SGB II beziehen. Es muss also KDU-Guthaben auf zu erbringende Leistungen anrechnen. Das Gesetz sagt nichts dazu aus, aus welcher Zeit das Guthaben stammen muss und mit welchen Mitteln die Betriebskosten damals gezahlt wurden.

Selbstverständlich aber hat das JC in 20/21 überhaupt nichts anzuerkennen gehabt. Insofern sind die 31,- Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen. Sie sollten außer Betracht bleiben.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Wenn schon Sinn, dann sollte doch möglichst erreicht werden, dass das gesamte Guthaben nicht anzurechnen sei. Oder?


Nur das DAS keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte.

Zitat:
Das JC soll dem Kind nichts abziehen, sondern ihm nur die Hälfte des Guthabens lassen. Im Umkehrschluss sollte der Mutter nur das halbe Guthaben von den KdU abgezogen werden.


Genau so wäre es richtig. Es darf nur die Hälfte des Guthabens angerechnet werden.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Lilotta
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Genau so wäre es richtig. Es darf nur die Hälfte des Guthabens angerechnet werden.

Das entspricht auch meinem Eindruck. Andernfalls würde die Mutter ja doppelt "bestraft", denn sie erhielte nur noch die Hälfte der KdU und trotzdem würde ihr das gesamte Guthaben abgezogen. Danke, Axel;-)

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