Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung. Darf das Sozialamt das Guthaben auf die Grundsicherung anrec

9. Januar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Klee61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung. Darf das Sozialamt das Guthaben auf die Grundsicherung anrec

Einen guten Abend an alle.


Ich möchte mich kurz vorstellen.
Ich bin Klee61. Die 61 steht für meine Lebensjahre. Ich beziehe Aufstockende Grundsicherung nach SGB XII.
Vielen Dank auch das ich hier sein darf.

Vielleicht gibt es hier jemanden der ähnliche Erfahrungen gemacht hat wie in meinem
Fall oder einfach auch nur Kenntnis besitzt die mir hilfreich wäre.

Nun zu mir.

Ich beziehe Aufstockende Grundsicherung. Habe ein eigenes Einkommen von
800,- Euro, von dem ich auch meine Miete plus Nebenkosten bezahle.

Die KI sagt..... das ich das Guthaben behalten darf und es auf die monatliche Aufstockung nicht angerechnet werden darf, da ich Miete und Nebenkosten aus eigenen Mitteln bezahle. Dass das Guthaben kein zusätzliches Einkommen ist.
Nun kann man der KI ja nicht zu 100% vertrauen.

Wer hat vielleicht eine Antwort für mich auf meine Frage oder war auch schon in dieser Situation? Vielleicht eigene Erfahrungen.

Ich danke schon mal von Herzen für eure Antworten.

Einen schönen Abend für alle.

Viele Grüße,
Klee61




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18890 Beiträge, 10198x hilfreich)

Die KI liegt falsch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4319 Beiträge, 711x hilfreich)

Zitat (von Klee61):
Habe ein eigenes Einkommen von
800,- Euro, von dem ich auch meine Miete plus Nebenkosten bezahle.

Zu diesem Einkommen kommt die Grundsicherung dazu.
Und vom gesamten Einkommen wird die Miete plus Nebenkosten bezahlt.

Bei einer Nachzahlung, würden Sie diese vermutlich, an das Sozialamt schicken?
Aus meiner Sicht, dem Amt mitteilen, dann sehen Sie, wie es gehandhabt wird.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41946 Beiträge, 14649x hilfreich)

Ich bin zwar bei dem Mix von Einkommen und Aufstockung etwas unsicher, ich versuche es trotzdem einmal. Vielleicht meldet sich ja Axel noch, der ist insoweit hier unser Fachmann.

Du bekommst aufstockend Bürgergeld, d.h., Du kannst Deinen Lebensbedarf nicht alleine durch Arbeit decken. Unerheblich ist zunächst, wie viel Miete Du zahlst oder sonstige Verpflichtungen hast. Es wird gerechnet mit den Beträgen, die Du zum leben benötigst, und dazu gehört auch eine angemessene Miete, im ersten halben Jahr auch möglicherweise insoweit mehr. Man kann also letztlich nicht dahingehend unterscheiden, wofür Du Deinen Bedarfsbetrag ausgibst. Logischerweise fliesst dann die Rückzahlung auch in den Berechnungsbetrag des JC ein. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn die Rückzahlung einen Berechnungszeitraum vor dem Bürgergeldbezug umfasst.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39401 Beiträge, 6467x hilfreich)

Man liest statt KI-Aussagen doch besser das Gesetz.
Aber das für dich zutreffende Gesetz § 35 SGB XII sagt nicht, ob und wie anzurechnen ist.

Zitat (von Klee61):
Habe ein eigenes Einkommen von 800,- Euro, von dem ich auch meine Miete plus Nebenkosten bezahle.
Wie hoch ist die Sozialhilfe = Ergänzung bzw. Aufstockung vom Sozialamt?

Der Regelbedarf für LU ist 563,-. Und du zahlst ja wahrscheinlich mehr als 237,- an Wohnkosten, falls du allein wohnst.

Frage: Liegt dir die Abrechnung vom Vermieter vor? Falls ja, ist diese dem Amt vorzulegen.
Weiteres ergibt sich. Falls anteilig NK-Guthaben angerechnet wird, bitte hier wieder nachfragen.
Danke im Voraus.

------------
Zitat (von wirdwerden):
Du bekommst aufstockend Bürgergeld,
Nö. @Klee bekommt aufstockende GruSi vom Sozialamt. Nach SGB XII. Du hast dich im Gesetzbuch vertan.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Die KI sagt..... das ich das Guthaben behalten darf und es auf die monatliche Aufstockung nicht angerechnet werden darf,


Also bei mir sagt die Google-KI, dass das Guthaben grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird.

Zitat:
da ich Miete und Nebenkosten aus eigenen Mitteln bezahle.


Ich denke, dass das eine grundsätzlich falsche Denkweise ist. Auch wenn Du über eigenes Einkommen verfügst, wird bei der Bedarfsberechnung ja die Miete berücksichtigt. Einkommen wird darüber hinaus zuerst auf die Regelleistung und dann auf die Unterkunftskosten abgerechnet. Dass heißt, Du deckst im ersten Step erstmal Deinen laufenden Lebensunterhalt (alles was in der Regelleistung enthalten ist) aus Deinem Einkommen und dann erst - wenn das Einkommen hoch genug ist - einen Teil der Unterkunftskosten. Der Rest an Unterkunftskosten wird dann von der Grundsicherung abgedeckt.

Leider ist das Ganze im SGB XII nicht so konkret geregelt wie im SGB II. Gleichwohl gehe ich davon aus, dass die Sozialämter sehr ähnlich (eher sogar noch strenger) agieren, wie die Jobcenter beim Bürgergeld.

Im SGB II werden Guthaben auch bei Aufstockern vollständig angerechnet, bzw. sie reduzieren den Bedarf an Unterkunftskosten im Folgemonat des Zuflusses. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unterkunftskosten deshalb nicht vollständig vom Leistungsträger übernommen werden, weil diese unangemessen sind und bereits auf das angemessene Maß reduziert wurden.

Ich gehe demnach ziemlich sicher davon aus, dass auch bei der Grundsicherung das Guthaben angerechent wird.

Auch wenn es nur eine erstinstanzliche Entscheidung ist, wird diese Auffassung z.B. durch ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe bestätigt:

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/7084

@wirdwerden:

Zitat:
im ersten halben Jahr auch möglicherweise insoweit mehr.


Noch beträgt die Karenzzeit ein Jahr.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klee61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen schönen Abend an alle.

Ich danke jedem hier, der sich Zeit für meinen Beitrag genommen hat und sich
dazu Gedanken hat.

Ich wurde damals gefragt ob das Sozialamt die Miete übernehmen soll oder ob
ich sie zahlen möchte. Ich wollte sie selber überweisen und bezahlen. Man war auch damit einverstanden.
Da ich nur ergänzende Aufstockung von 290,60 Euro
erhalte, ist somit klar das diese ergänzende Leistung nicht im mindesten für meine
Miete samt Umlagen reicht.

Das Guthaben von 173,20 wurde schon mit der Aufstockung für den Monat Januar verechnet. Ohne das allerdings mit mir vorher zu kommunizieren. Was sich auch
nicht gehört.

Ich habe übrigens noch nie eine Nachzahlung der jährlichen Nebenkostenabrechnung
gehabt. Somit habe ich also noch nie eine Nachzahlung vom Sozialamt übernehmen lassen. Was ich auch nicht machen würde, da ich meinen Verbrauch im Überblick habe.

Außerdem rechnet der Vermieter die Nebenkosten auf eine Art und Weise ab,
die eigentlich vom Gesetz her verboten gehört weil Ungerecht.

Herzlichen Dank an euch alle.

Allen einen schönen Abend noch.

Viele Grüße,
Klee61

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39401 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von Klee61):
Da ich nur ergänzende Aufstockung von 290,60 Euro erhalte,
Deine Rente beträgt 800,-
Davon musst du 563,-€ für den LU/Lebensunterhalt berücksichtigen, falls du allein wohnst.
Du hast nur noch 237,- als KdU zur Verfügung. Den Rest KdU ergänzt also das Amt mit 290,60€.
Deine KdU betragen 527,60€.

Zitat (von Klee61):
Das Guthaben von 173,20 wurde schon mit der Aufstockung für den Monat Januar verechnet.
Du hast die Abrechnung also schon vorgelegt. Ob sich nun was gehört oder nicht, können wir nicht diskutieren.
Wenn du das Guthaben vom Vermieter verfügbar hast, bist du zumindest nicht negativ belastet. Leider auch nicht belohnt für *sparsames Wohnen*.
Du könntest Widerspruch gegen den Änderungsbescheid mit der Minderung erheben, denn das Amt hat nur einen Anteil für die KdU geleistet. Sollte also auch nur anteilig das Guthaben beanspruchen können.

Zitat (von Klee61):
Außerdem rechnet der Vermieter die Nebenkosten auf eine Art und Weise ab,
die eigentlich vom Gesetz her verboten gehört weil Ungerecht.
Das ist ein ganz andere Frage, die nichts mit dem Sozialamt zu tun hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
denn das Amt hat nur einen Anteil für die KdU geleistet. Sollte also auch nur anteilig das Guthaben beanspruchen können.


M.E. bleibt das falsch. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Nachzahlung kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialamt bei der Bedarfsberechnung wegen Unangemessenheit nicht die vollen KdU übernommen hat. Ob ein Teil der KdU aufgrund weiteren Einkommens selbst gezahlt wurde, spielt insoweit keine Rolle.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41946 Beiträge, 14649x hilfreich)

Vielen Dank Axel, für die Aufklärung, also hinsichtlich des Jahres. Ich war wirklich aus was für Gründen auch immer von einem halben Jahr des Schutzes bzw. der vollen Übernahme ausgegangen.

So, nun zum Fall. Da teile ich Deine Ansicht. Der Bedarf einer Person wird durch bestimmte Faktoren errechnet. Der Mietzins ist ein Posten, wie z.B. die Lebensmittel ein anderer sind. Aber, der Pauschalbetrag, der da überwiesen wird, ist ja nicht einzelnen Posten speziell zugewiesen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Sozialamt oder das JC einige Aufgaben übernehmen und direkt mit dem Gläubiger abwickeln. Neben dem Mietzins fallen mir da noch spontan die Lebensmittelgutscheine ein. Also, alle Einnahmen, woher sie auch immer sie kommen, gehen in einen Topf. Sind nicht mehr € um € zuordenbar, es ist eine Gesamtmasse, aus der der Haushalt insgesamt finanziert wird.

Dem wird dann bei der Bewertung bei den Einnahmen/Zuflüssen Rechnung getragen. Die fließen in den Topf, und damit in die Bedarfsberechnung. Das ist die Regel. Die Ausnahmen für eine Nichtanrechenbarkeit haben wir in den Gesetzen formuliert, eine solche Ausnahme ist hier nicht erkennbar.

wirdwerden

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39401 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Eine nur anteilige Berücksichtigung der Nachzahlung kommt nur dann in Betracht,
Es geht um ein BK-Guthaben und nicht um unangemessene KDU. ...jedenfalls nicht gem. Schilderung.
Das Sozialamt hat mtl. ---nur--- 290,60€ als ergänzende Leistung zum nicht bedarfsdeckenden Einkommen geleistet. Das Guthaben entstand aber aus 12x komplett- KDU.

Zitat (von wirdwerden):
Die Ausnahmen für eine Nichtanrechenbarkeit haben wir in den Gesetzen formuliert, eine solche Ausnahme ist hier nicht erkennbar.
Dann darf ich dich als Formulierer der Gesetze fragen:
--->Kannst du erklären,
1. warum du derartige Unterschiede zwischen §22 (3) SGB II und § 35 SGB XII in vergleichbarer Ausgangslage geregelt hast und seit 20 Jahren daran nichts geändert hast ?
2. speziell für nur anteilige KDU-Leistungen der Sozialhilfe das gesamte Guthaben berücksichtigt/voll angerechnet wird?

Zitat (von wirdwerden):
Sind nicht mehr € um € zuordenbar,
Das ist nur so, weil in diesem 1 Topf anders als im SGB II kein Unterschied zwischen xy-Einkommen und Guthaben/Nachzahlungen für KdU gemacht wird.

Ich erinnere mich an einen älteren Fall, ohne Gerichtsbeschluss... ein Betroffener in ähnlicher Situation erhob zunächst mündlich Widerspruch, ergänzte dann schriftlich mit großer Begründung, Herleitung, Berechnung und erreichte, dass das BK-Guthaben nur anteilig seine KDU minderte.

Wegen solcher mE ungerechter gesetzl. Regelungen kann man LB mit ähnlichen Renteneinkommen ja nur empfehlen, möglichst keine Guthaben aus BK zu generieren.
oder kurz: Frieren fürs Amt ist für die Katz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@Anami:

Hast Du eigentlich verstanden, was ich geschrieben habe?

Ja, das Sozialamt hat nur monatlich 290,60 Euro an Leistungen gewährt. Dieser Betrag ergab sich aufgrund der Bedarfsberechnung (Regelleistung + volle, tatsächliche KdU) und dann der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs mit dem vorhandenen Einkommen. Dass heißt, bei der Bedarfsberechnung sind die vollen, tatsächlich zu zahlenden KdU berücksichtigt worden.

Durch das Guthaben mindert sich im Zuflussmonat der KdU-Bedarf. Dass heißt, für den Zuflussmonat sind geringere KdU tatsächlich zu zahlen. Nur die tatsächlich zu zahlenden KdU sind als Bedarf zu berücksicht. Es ergibt also ein um 173,20 Euro geringerer Bedarf für und dementsprechend ein geringerer Leistungsbetrag.

Eine Hin- und her Rechnerei, nach dem Motto, dass Sozialamt hat im vorliegenden Fall rund 55% von den KdU getragen, die TE 45%, also werde auch nur die vom Sozialamt "erwirtschafteten" 55% des Guthabens angerechnet, wird nicht stattfinden, eben weil es nicht um eine Anrechnung im klassischen Sinne, sondern um eine Reduzierung des Bedarfs in diesem einen Monat geht.

Für den Geltungsbereich des SGB II ist das längst durch entsprechende BSG-Rechtsprechung so entschieden. Für das SGB XII ist mir entsprechende Rechtsprechung nicht bekannt und die Gesetzeslage ist auch etwas unkonkreter. Insgesamt kann man jedoch davon ausgehen, dass im SGB XII sehr viel mehr "angerechnet" wird als im SGB II (Besipiel: Guthaben aus aus Haushaltsenergie). Die Wahrscheinlichkeit, dass in einer Konstellation wie der der TE nur ein Teil des Guthabens berücksichtigt wird, dürfte nach 0 liegen.

Zitat:
Ich erinnere mich an einen älteren Fall, ohne Gerichtsbeschluss... ein Betroffener in ähnlicher Situation erhob zunächst mündlich Widerspruch, ergänzte dann schriftlich mit großer Begründung, Herleitung, Berechnung und erreichte, dass das BK-Guthaben nur anteilig seine KDU minderte.


Was noch längst nicht bedeutet, dass die Entscheidung richtig war. Abgesehen davon, dass wir den Sachverhalt und die Begründung nicht kennen.

Zitat:
Wegen solcher mE ungerechter gesetzl. Regelungen


Welche gesetzlichen Regelung im Vergleich womit soll ungerecht sein?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39401 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Hast Du eigentlich verstanden, was ich geschrieben habe?
Ja, hab ich.
Trotzdem steht es dem TE frei, Widerspruch zu erheben. Er muss es ja nicht tun.
Inzwischen hat der TE sich auch auf anderen Plattformen erkundigt...und kann lesen, was dort geschrieben wurde.
Und sich entscheiden.

Zitat (von AxelK):
Die Wahrscheinlichkeit, dass in einer Konstellation wie der der TE nur ein Teil des Guthabens berücksichtigt wird, dürfte nach 0 liegen.
Ja, was noch längst nicht bedeutet, dass das Sozialamt des TE einfach ohne Begründung den Widerspruch ablehnt.
Zitat (von AxelK):
Abgesehen davon, dass wir den Sachverhalt und die Begründung nicht kennen.
Ist auch gar nicht nötig.
Würde ich den Fall dieses Betroffenen nicht erinnert haben, hätte ich brav geschrieben... blabla... BK-Guthaben Ist Einkommen, alles wird angerechnet...anteilig ist nicht vorgesehen... der Gesetzgeber wollte und will es so...§ 82 SGB XII.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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