Hartz 4 Überprüfung der Kontoauszüge der letzten 2 Jahre

26. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.02.2022 18:48:52
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz 4 Überprüfung der Kontoauszüge der letzten 2 Jahre

Ich habe von meiner Mutter 7 Monate lang jeweils 30€ Taschengeld bekommen. Bei meinem Weiterbewilligungsantrag habe ich diese dummerweise nicht angegeben, weil ich nicht wusste, dass das Einkommen ist.

Ich bin einfach davon ausgegangen, dass 30€ im Monat okay sind.

Nun möchte das Jobcenter Kontoauszüge aller Monate, in denen ich Leistungen erhalten habe (also die letzten 2 Jahre), zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.
Ich verstehe nicht, wie 30€ meinen Bedarf ändern können. Das macht nicht wirklich einen Unterschied.

Da ich meine Privatsphäre wahren möchte, würde ich ungerne alle meine Kontoauszüge hinschicken.

Ist es überhaupt Rechtens, die Kontoauszüge von mir zu verlangen? Vorallem wegen mickrigen 30€?

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13 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@PVZ Opfer:

Zitat:
Ich bin einfach davon ausgegangen, dass 30€ im Monat okay sind.


Das war wohl ein Trugschluss und das

Zitat:
Das macht nicht wirklich einen Unterschied.


ebenso.

Zitat:
Nun möchte das Jobcenter Kontoauszüge aller Monate, in denen ich Leistungen erhalten habe (also die letzten 2 Jahre), zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.


Zitat:
Vorallem wegen mickrigen 30€?


Weiß das Jobcenter überhaupt schon von den monatlich 30 Euro, oder wie kommst Du darauf, dass das der Grund für das Verlangen der Vorlage von Kontoauszügen ist?

Zitat:
Da ich meine Privatsphäre wahren möchte, würde ich ungerne alle meine Kontoauszüge hinschicken.


Das wird Dir allerdings nicht wirklich viel nützen.

Zitat:
Ist es überhaupt Rechtens, die Kontoauszüge von mir zu verlangen?


Verlangt werden darf grundsätzlich erstmal alles. Entscheidender ist die Frage, ob diesem Verlangen auch nachgekommen werden muss und da ist im Falle der Vorlage von Kontoauszügen zu sagen, grundsätzlich ja.

Bei der Aufforderung von Kontoauszügen für die Dauer von zwei Jahren würde ich allerdings schon eine Begründung erwarten, zu welchem Zweck die jetzt erforderlich sind.

Zitat:
zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.


würde mir an der Stelle eher nicht reichen. Ich würde daher das Jobcenter zunächst einmal zu genau dieser Begründung auffordern. Ob Du eine hilfreiche Antwort darauf bekommst, darf allerdings bezweifelt werden. Und wenn doch, kann man dann überlegen, ob als Nachweis auch andere Unterlagen als die Kontoauszüge ausreichend sind und vorgelegt werden können.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von PVZOpfer):
Ich verstehe nicht, wie 30€ meinen Bedarf ändern können.

Ganz einfach: sie können den Bedarf um 30 EUR senken.



Zitat (von PVZOpfer):
Das macht nicht wirklich einen Unterschied.

Nun ja, Sozialbetrug ist nun mal eine Straftat, und die fängt bei 0,01 EUR an.
Ob es nun 0,01 EUR, 30 EUR oder 300 EUR waren, kommt erst später bei der Höhe der Strafe zum tragen.



Zitat (von PVZOpfer):
zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.

Diese Begründungerscheint mir doch etwas zu allgemein.
Man könnte überlegen, ob man das Amt auffordert die Begründung zu substantiieren.

Auf der anderen Seite hat man das Problem mit dem verschwiegenen Einkommen, muss also überlegen auch den Ball flach zu halten.

Man müsste das also den Mittelweg finden.


Also erst mal freundlich aber bestimmt nachfragen.
Ja nach Antwort müsste man dann schauen, was sinnvolles Vorgehen wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von PVZOpfer):
Ich habe von meiner Mutter 7 Monate lang jeweils 30€ Taschengeld bekommen. Bei meinem Weiterbewilligungsantrag habe ich diese dummerweise nicht angegeben, weil ich nicht wusste, dass das Einkommen ist.
Hattest du in den besagten 7 Monaten weiteres Einkommen? Falls nicht, dann dürftest du im Regelfall diese 30 Euro behalten dürfen, d. h., sie werden nicht angerechnet auf deine Leistungen gem. SGB II. Das Taschengeld könntest du dir unter dieser Voraussetzung weiterhin - aber dann bitte ganz offiziell - von deiner Mutter zahlen lassen. Ich gehe davon aus, dass du volljährig bist.

Zur generellen Vorlage der Kontoauszüge hatte @AxelK brereits alles Relevante geschrieben.

LG, Bruni

PS: GELÖSCHT

-- Editiert von Bruni2016 am 26.11.2021 23:43

-- Editiert von Bruni2016 am 26.11.2021 23:45

-- Editiert von Bruni2016 am 26.11.2021 23:47

-- Editiert von Bruni2016 am 26.11.2021 23:56

-- Editiert von Moderator am 27.11.2021 04:12

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
PS: GELÖSCHT
Bargeldzahlungen sind gleichermaßen zu deklarieren wie Kontoüberweisungen. Alles andere kann schnell genau den Stress und die Bürokratie einbringen, den man vermeiden wollte. Ich würde solche Ratschläge hier nur mit Vorsicht erteilen. Oder gar nicht.

Zitat:
Bei meinem Weiterbewilligungsantrag habe ich diese dummerweise nicht angegeben, weil ich nicht wusste, dass das Einkommen ist.
Der Weiterbewilligungsantrag ist das eine. Die Frage ist aber zudem, ob Sie nicht von sich aus während des vorherigen Leistungszeitraums den begonnenen Bezug dieser Leistungen hätten mitteilen müssen. Oder wurde dieses "Taschengeld" bei früheren Leistungsanträgen erwähnt?

Zitat:
Da ich meine Privatsphäre wahren möchte, würde ich ungerne alle meine Kontoauszüge hinschicken.
Ihre Geschichte ist etwas lückenhaft. Man braucht aber nicht viel Fatansie, um zu erahnen, dass gegenwärtig gegen Sie ein Verfahren zur Rückforderung der Leistungen läuft und Sie zudem dem strafrechtlich relevanten Verdacht des Betruges ausgesetzt sind.

Vor diesem Hintergrund würde ich eher alles auf baldmögliche Ausräumung etwaiger "Missverständnisse" setzen und nicht den Eingriff in meine "Privatsphäre" beklagen. Es ist ein (selbsterklärender und notwendiger) Grundsatz des Sozialrechts, dass man Einschnitte ein seine Privatsphäre hinnehmen muss, wenn man öffentliche Leistungen beantragt.

Soll das Jobcenter sich hier auf Ihre bloße Behauptung verlassen, dass Sie keine weiteren Einnahmen hat als diejenigen, die dem Jobcenter nun schon auf "Umwege" bekannt geworden sind? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihre Angaben doch schonmal nicht ganz so genau waren, kann ich es verstehen, dass das Jobcenter diese Form der Glaubhaftmachung nicht für ausreichend hält.

Sie haben während der gesamten zwei Jahre Leistungen bezogen? Haben Sie in der Vergangenheit dann nicht sowieso schon die jetzt geforderten Unterlagen einreichen müssen?

-- Editiert von Zuckerberg am 27.11.2021 02:49

-- Editiert von Moderator am 27.11.2021 04:12

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#5
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Der Weiterbewilligungsantrag ist das eine. Die Frage ist aber zudem, ob Sie nicht von sich aus während des vorherigen Leistungszeitraums den begonnenen Bezug dieser Leistungen hätten mitteilen müssen. Oder wurde dieses "Taschengeld" bei früheren Leistungsanträgen erwähnt?

Annahmen: (1) Volljährigkeit liegt vor; (2) kein weiteres Einkommen während der letzten 7 Monate, in denen jeweils die 30 EUR "Taschengeld" von Mutti flossen.

Rein formal gesehen hätten diese 30 EUR p. M. dem Jobcenter sicher bekanntgegeben werden müssen. Allerdings wäre dieses Geld unter obigen Annahmen sowieso nicht angerechnet worden, da die sogenannte Versicherungspauschale zur Anwendung kommt. Ich habe nun doch die exakte Quelle erkundet, um das Ganze zu belegen:

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - hier: § 6 Abs. 1 Nr. 1
Zitat:
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind



-- Editiert von Bruni2016 am 27.11.2021 04:01

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von PVZOpfer):
Nun möchte das Jobcenter Kontoauszüge aller Monate, in denen ich Leistungen erhalten habe (also die letzten 2 Jahre), zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.
Woher weiß das JC, dass du 7x 30,- aufs Konto erhalten hast, wenn es im WBA nicht angegeben war?

WAS genau schreibt dir das JC?
-----------------------------------------
Zitat (von Bruni2016):
Rein formal gesehen hätten diese 30 EUR p. M. dem Jobcenter sicher bekanntgegeben werden müssen.
Nicht nur rein formal, sondern weil die Gesetze es ganz einfach so vorsehen.
§ 60 SGB I
§ 11 (1) SGB II

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nicht nur rein formal, sondern weil die Gesetze es ganz einfach so vorsehen.
Jaja, schon gut. Im vorliegenden Fall aber schlicht irrelevant. (Es sei denn, es liegen noch Leichen im Keller, von denen wir nichts wissen.)

Mal ganz im Vertrauen: Etliche Sachbearbeiter geben sogar klar zu erkennen, dass sie keine zwischenzeitlichen Informationen wünschen, die eh nichts an der Leistungshöhe ändern, selbst wenn eine Meldung normalerweise vorgesehen wäre. Das ist ein rein pragmatischer Ansatz, da sie ihre begrenzten Ressourcen lieber für die relevanten Dinge einsetzen möchten.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Im vorliegenden Fall aber schlicht irrelevant.
Das sehe ich keineswegs so. Der vorliegende Fall ist weitgehend unklar.
Wer seit 2 Jahren ALG-2-Leistungen bezieht, für den ist § 60 SGB I schon 2 Jahre lang sehr relevant.

Zitat (von Bruni2016):
Mal ganz im Vertrauen
Ich pfeif auf dein Vertrauen. Schon wieder bringst du so einen Hinweis, der unbedarften Lesern den falschen Wegweiser zeigt. Gehts noch?
Ein SB eines JC kann einem LB meinetwegen sonst was sagen.
In einem Forum auf irgendwelche missverständlichen Aussagen irgendwelcher JC-SB zu verweisen, ist verwarnungswürdig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer seit 2 Jahren ALG-2-Leistungen bezieht, für den ist § 60 SGB I schon 2 Jahre lang sehr relevant.
Lesen und verstehen, @Anami.

Der TE erhielt von Mutti erst seit 7 Monaten jeweils 30 EUR. Und wenn wir nur das heranziehen, was uns mitgeteilt wurde, dann ist klar: keine Anrechnung dieses Einkommens aufs ALG 2.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von PVZOpfer):
Hartz 4 Überprüfung der Kontoauszüge der letzten 2 Jahre
Zitat (von PVZOpfer):
Nun möchte das Jobcenter Kontoauszüge aller Monate, in denen ich Leistungen erhalten habe (also die letzten 2 Jahre), zwecks Überprüfung, ob die Leistungen gerechtfertigt waren.
Was bitte ist daran nicht zu verstehen? Das JC möchte ALLE Kontoauszüge überprüfen. Also rückwirkend bis zum Beginn des Leistungsbezuges.
Und ja, das könnte durchaus rechtens sein, denn wir lesen längst nicht alles.

Zitat (von Bruni2016):
dann ist klar: keine Anrechnung dieses Einkommens aufs ALG 2.
Absolut nicht. Das ist nur deine Annahme und nur deine Fantasie, dass die V-Pauschale hier angesetzt werden würde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Absolut nicht. Das ist nur deine Annahme und nur deine Fantasie, dass die V-Pauschale hier angesetzt werden würde.
Die Versicherungspauschale wird bei Volljährigen auch ohne expliziten Nachweis einer Versicherung automatisch bei Einkommen berücksichtigt. Heißt: Keine Anrechnung der 30 EUR aufs ALG 2. Die rechtliche Grundlage dafür habe ich offengelegt. Dein Problem ist einmal mehr: lesen und verstehen.

-- Editiert von Bruni2016 am 27.11.2021 19:24

-- Editiert von Bruni2016 am 27.11.2021 19:26

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Bruni2016):
Die Versicherungspauschale wird bei Volljährigen auch ohne expliziten Nachweis einer Versicherung automatisch bei Einkommen berücksichtigt.
Das habe ich doch gar nicht in Abrede gestellt. Von erforderlichem Nachweis einer Versicherung hab ich 0,nix geschrieben.
Es geht um Einkommen.

Wir kriegen noch raus, wer hier Probleme hat. Verlass dich drauf.

Signatur:

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#13
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Was zweifelst du denn überhaupt an meiner Aussage zur Versicherungspauschale an?

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