Hartz 4 Wohnungsgröße behindertes kind

23. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Ferisa
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz 4 Wohnungsgröße behindertes kind

Hallo an alle..

Eine Freundin von mir hat ein Kind mit 100% Behinderung welches jetzt einen Rollstuhl benötigt.
Die Buchstaben im Ausweis:G,H,AG

Sie wohnt im 4-ten Stock und benötigt eine Wohnung mit Aufzug und breiten Türrahmen.
Sie hatte bei der Arge wegen der Wohnungsgrösse nachgefragt und dort wusste keiner ob es einen erhöhten Bedarf gibt. Sie hatte was von 10 qm mehr gehört aber den genauen Paragraphen oder die genaue Vorschrift wusste keiner. Diesen Platz bräuch sie aber für Therapeutische Liegen/Sitze und Rollstuhl.

Es währe sehr nett wenn jemand uns einen Tipp geben könnte um die Arge zu überzeugen.

Bestn Dank im Voraus

Gruß Ferisa

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kailee
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ferisa,

ich kann Dir einen Tip geben. Ich habe selbst einen zu 100% behinderten Sohn, der allerdings bereits 36 Jahre alt ist und mittlerweile in einer betreuten Wohngemeinschaft lebt. Da er aber alle 14 Tage übers Wochenende zu mir nach Hause kommt und hier übernachtet bezahlt die Arge mir eine 60 qm Wohnung, d.h. die Miete dafür beträgt 288 €.

Sag Deiner Freundin sie soll einfach mit dieser Info zur Arge gehen, ich verstehe sowieso nicht dass dort keiner was darüber wissen will..... 60 qm stehen ihr zu.

LG von kailee

-- Editiert von kailee am 24.06.2008 09:21:31

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@kailee:

quote:<hr size=1 noshade>ch verstehe sowieso nicht dass dort keiner was darüber wissen will. <hr size=1 noshade>


Da stimme ich Dir voll zu. Mal wieder so ein typischer Fall von hinhalten und verunsichern.

quote:<hr size=1 noshade>60 qm stehen ihr zu. <hr size=1 noshade>


Das ist so in dieser Bestimmtheit nicht korrekt, weil es dafür keine einheitliche, gesetzliche Regelung gibt. Nur weil das bei Dir kommunal so geregelt ist, ist diese Regelung noch lange nicht allgemeingültig.

@Ferisa:

Die Angemessenheitsgrenzen sowohl bezüglich der Kosten, als auch der Größe einer Wohnung, sind regional unterschiedlich. In vielen Kommunen gibt es sicherlich die von @kailee genannte Regelung, dass bei Behinderung ein Mehrbedarf von 10 bis 15 m² zusteht. Gesetzlich geregelt ist dieses allerdings nicht. Insofern kann Dir letztendlich nur der zuständige Leistungsträger Auskunft über die dort geltenden Regelungen geben. Es sollte dort eigentlich ein Merkblatt zu den Angemessenheitsgrenzen geben, in welchem dann auch eventuelle Mehrbedarfe aufgeführt sein sollten. Frag dort nochmal nach und lass Dich nicht abwimmeln. Im Zweifelsfall mit dem Vorgesetzten sprechen, wenn der SB keine Auskunft geben kann/will.

Du kannst auch mal bei Google den Suchbegriff *KdU und den Namen der betreffenden Stadt* eingeben. Einige Kommunen haben die entsprechenden Richtlinien nämlich veröffentlicht. Auch die Website der zuständigen ARGE könnte Informationen enthalten.

Selbst wenn die kommunalen Reglungen in Deinem Fall keinen Mehrbedarf für Behinderte enthalten, könnte ein solcher aber dennoch durchsetzbar sein. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind nämlich immer die individuellen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ). Wenn Deine Freundin also nachweisen kann, dass sie auf Grund der Behinderung des Kindes einen erhöhten Platzbedarf hat, dann wird spätestens das Sozialgericht ihr diesen auch zusprechen.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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