Hallo,
ich bin etwas verwirrt, da alles noch sehr neu ist für mich.
Ich bin schwanger und bekomme ende dieses jahres mein baby. Zur zeit bekomme ich arbeitslosengeld und würde falls ich keine stelle finde (was ziemlich schwer ist als schwangere) ebenfalls ende des jahres hartz 4 bekommen.
Nun meine frage: wenn ich im laufe des jahres heirate und mein ehepartner im ausland lebt und arbeitet, wieviel würde ich denn noch bekommen? wird es angerechnet an das gehalt des ehepartners, so dass ich dann nichts mehr erhalten würde? Ich habe hier in deutschland meine eigene wohnung und würde allein mit dem kind leben und miete usw bezahlen...
vielen dank im voraus für antworten
Susanne
Hartz 4 bei Verheirateten?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@Susanne:
Das Bundessozialgericht hat vor kurzem entschieden (Aktenzeichen müsste ich ggf. später raussuchen, das Urteil ist aber m.W. auch noch nicht veröffentlicht), dass Ehepaare auch dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn sie getrennte Wohnungen haben, sofern sie nicht getrenntlebend im Sinne des Familienrechts sind. Das hat zur Folge, dass das Einkommen des verdienenden Partners auf die Leistungen des andere angerechnet wird.
Ob diese Entscheidung auch auf die Konstellation zu übertragen ist, wenn der arbeitende Partner im Ausland lebt, müsste anhand des vollständigen Urteils geprüft werden. Zumindest müssten dabei m.E. die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden, was schon allein wegen der notwendigen doppelten Haushaltsführung zu einer Bedarfserhöhung führen dürfte.
Im Vorfeld würde ich einfach mal mit der zuständigen ARGE sprechen, um zu klären, wie dort die Rechtslage gesehen wird. Möglicherweise gehen die ja davon aus, dass keine BG besteht und rechnen nur tatsächlich fließende Unterhaltszahlungen des Ehemannes an. Dann wäre das Problem gelöst bevor es entstanden ist. Wichtig ist dabei allerdings, die notwendigen Informationen und Zugeständnisse schriftlich zu bekommen.
Gruß,
Axel
-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
-- Editiert am 22.06.2010 08:19
Hallo Susanne,
ist dein künftiger Ehemann des Vater des Kindes?
Familienrechtlich ist dein künftiger Ehemann vorrangig verpflichtet, für deinen Unterhalt aufzukommen. Sofern er leistungsfähig ist.
Grüßle
-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten