Hallo,
ich möchte gerne wissen, wessen Einkommen zur Unterhaltspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird. Mein Vater (Rentner) und ich (Freiberufler) wohnen als "WG" in unserem gemeinsamen Haus. Ich besitze den mütterlichen Pflichtteil am Haus. Die Freundin meines Vaters ist z.Zt. arbeitslos, hat 3 leibliche Kinder aus früherer Ehe und wird wohl demnächst ALG II beziehen müssen. Sie hat eine eigene Wohnung und wird demnächst wahrscheinlich bei uns einziehen, evtl. ist eine Hochzeit geplant. Frage: Das Einkommen der arbeitenden Personen in einer Partnerschaft und Bedarfsgemeinschaft soll bei Hartz IV/ALG II auf den Bedarfssatz voll angerechnet werden. Gilt dazu a) die Rente, das Vermögen meines Vaters, b) mein Einkommen und mein Vermögen, Altersvorsorge, unabhängig davon, ob es sich um die Freundin des Vaters handelt, mit der keine verwandtschaftliche Beziehung besteht und ich quasi nur Mitbewohner bin. Wie würde sich die Situation bei einer Eheschließung verändern, müsste ich für die "Stiefmutter" aufkommen. Würde ich dadurch nicht schlechter gestellt, als die leiblichen Kinder, die in eigenen Wohnungen leben und somit nichts zum Unterhalt der Mutter beitragen müssen? Was hat die Gesetzgebung für diese Fälle vorgesehen?
Hartz IV Unterhaltspflicht Bedarfsgemeinschaft
Bescheid anfechten?
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Hallo Leidensgenosse!!
Geh mal auf die Seiten von www.tacheles-sozialhilfe.de
Dort können einige deiner Fragen beantwortet werden, kostet aber Zeit den die Sauerei die Clement und Konsorten ab Januar abziehen ist ziemlich undurchsichtig, besonders was den Punkt Bedarfsgemeinschaft angeht.
Ich vertrete allerdings den Standpunkt, dass du zwar deinem Vater gegenüber unterhaltspflichtig bist / wärst, aber nicht seiner Freundin, egal ob du im gleichen Haus wohnst. Anders kann es da schon aussehen, wenn die zwei heiraten.
Bei mir ist es so, dass mein Einkommen bei der ALGII Berechnung meines Freundes voll zählt. (Meine monatl. Verpflichtungen in Form von Unterhaltszahlungen an ein ausser Haus lebendes Kind und Rückzahlung Bafög interessiert keine Sau..). Auf Grund der Höhe meines Einkommens, bekommt mein Freund nix mehr und fliegt noch aus der Krankenversicherung, die muss ich dann für ihn bezahlen (etwas über 100€ im Monat).
Geh mal auf die Tacheles Seiten.... vielleicht kommst du weiter.
Schöne Grüße
Fairground
Hallo Fairground,
danke für die Nachricht. Ich habe ebenfalls recherchiert und bin auf eine sehr hilfreiche Seite gestossen, die klare Definitionen, Hilfestellungen, Musterberechnungen und jede Menge Utilities anbietet. "www.mdr.de/mdr-info
Zitat:
"Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II/Sozialgelds von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft aus. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die in einem Haushalt leben. Reicht ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält der erwerbslose Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
- erwerbsfähige Hilfebedürftige,
- im Haushalt lebende Eltern,
- Alleinerziehende von Minderjährigen,
- Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
- im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgeld. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Eine entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller widerlegen, hat aber die Beweispflicht. Anderenfalls verringern die Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den ALG-II-Anspruch."
Schönen Gruß
DJ Udo
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Hallo
Ich beziehe Erziehungsrente und lebe mit meinen beiden Kindern und meinem Partner (er ist nicht der leibliche Vater) in einem Haushalt.
Da auf meinen Partner ALG 2 zutreffen wird, stellt sich mir die Fragen was am sinnvollsten wäre für uns.
Eine Eheliche Gemeinschaft, eine Ehe oder soll er sich eine eigene Wohnung suchen.
Unter dem Strich fahrt ihr wohl am besten, wenn er auszieht (oder Du mit ihm einen Untermietvertrag machst, und ihr erklärt, daß ihr nicht gemeinsam wirtschaftet --> was natürl. dann auch glaubhaft sein muß, und ggf. einer Kontrolle durch "das Amt" standhalten müßte), da ihr dann 2 getrennte Bedarfsgemeinschaften bildet. Dann habt ihr auf jeden Fall schon mal 200% Regelsatz anstatt 190%. Ob sich noch weitere Vorteile ergeben, kann ich so nicht sagen.
Prinzipiell kann ich wieder nur das raten, was ich schon in verschiedenen anderen Threads geschrieben habe. Die örtl. Beratungstellen von Caritas, Diakonie, AWO, DGB, und Paritätischem haben sich iaR. recht gut auf Hartz IV vorbereitet. Dort bekommt man kostenlos kompetente Beratung.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 23.08.2004 19:06:46
Mir geht fast genauso! lebe in eheähnlicher gemeinschaft habe 4 kinder aus erster ehe,mein ex zahlt nicht bzw.kann nicht zahlen?,mit meinem freund habe ich ein kind. jetzt verlangen die behörden das mein jetziger freund angaben macht. Was wenn er sich weigert? es geht um die kinder ,eigentlich nur um den ältesten da der 15 ist.Ich selbst bekomme noch Erziehungsgeld.
Lg
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"reni"
Ich habe mich neulich lange mit einem unser Firmenanwälte über diese Sache unterhalten, gerade eben, weil Vater Staat meint ich muss ab Januar für meinen Freund aufkommen. Es sind fast 1200 Euro, welche wir durch Harz IV weniger haben. Es gibt nach Abschätzung der Rechtslage nur eine Möglichkeit: Der Freund zieht aus!!! Entweder an eine Scheinadresse, oder er mietet sich irgendwo kostengünstig eine 1 Zimmerwohnung.
Der Anwalt sieht keine andere Möglichkeit!
Hallo Fairground,
Du schreibst: <font color="#808080">"Der Anwalt sieht keine andere Möglichkeit!"</font>
Schade für Dich. Vermutlich ist Euer Firmenanwalt kein Fachanwalt für Sozialhilferecht. Na ja, auch wenn er sich im BGB auskennen würde, hätte er gemerkt, dass in eheähnlichen Gemeinschaften die Partner einander nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (§§ 1601 ff. BGB
), das sind nämlich nur Eheleute.
Bei eheähnlichen Gemeinschaften kommt es darauf an, ob ein Partner den anderen unterstützt (oder zumindest unterstützen will
- manche wollen ja, aber können nicht). Fehlt dieser Unterstützungswille, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr um eine eheähnliche Gemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne, sondern nur noch um eine Lebensgemeinschaft oder Lebensabschnittgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft oder Lebensabschnittgemeinschaft darf aber niemals zu einer Bedarfsgemeinschaft gemacht werden, das dürfen nur eheähnliche Gemeinschaften mit entsprechendem Unterstützungswillen.
Übrigens: War der Unterstützungswille bisher vorhanden (und wurde vielleicht von einem Parter sogar Zahlungen an den anderen geleistet), kann sich ein Partner das jederzeit und ohne Vorankündigung anders überlegen und seinen Willen ändern bzw. Zahlungen einstellen. Die Folge: eine ehemals bestehende eheähnliche Gemeinschaft wird zur reinen Lebensgemeinschaft oder Lebensabschnittgemeinschaft, der Sozialleistungsträger ist fortan zur Leistung verpflichtet, Einkommen und Vermögen des Partners dürfen nicht mehr im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.
Liebe Grüsse
Holger von oben
<hr/>
( - editiert von Admin - )
Hallo Holger von oben! dann kann man bestimmt meinen freund auch nicht dazu zwingen für ein kind auf zu kommen was nicht seins ist( in unserem fall mein sohn 15 aus erster ehe),nur weil wir zusammen wohnen.Oder? Spielt es eine Rolle,das wir jetzt auch ein Kind zusammen haben?
-----------------
"reni"
@Holger von oben
Dieser Anwalt ist tatsächlich kein Anwalt für Sozialrecht.
Aber jetzt interessiert´s mich ganz brennend. Laut Aussage Arbeitsamt, bekommt mein Freund kein ALG II wenn ich mich weigere Angaben in dem Antrag zu machen, weil wir ja zusammen wohnen. Von meinem Gehalt muß ich jeden Monat 307 Euro Unterhalt an meine Tochter zahlen, sie lebt bei ihrem Vater, desweiteren muss ich natürlich für meinen Sohn, der bei mir wohnt, aufkommen, dann kommen die Raten fürs Auto dazu, die Rückzahlung BaföG und noch ein paar monatliche Fixkosten wie Versicherung, Telefon, Strom und natürlich die Miete mit 570 Euro. Mit meinem Gehalt kann ich meinen Freund nicht noch mitfinanzieren. Was müssen wir nun genau tun, damit mein Einkommen und vor allem auch das Kindergeld meines Sohnes nicht auf meinen Freund angerechnet wird?
Da wir deiner Aussage nach ja doch keine Bedarfsgemeinschaft sind (Unterstützungswille fehlt) braucht er mich ja garnicht zu Erwähnen und ich mache einen Untermietvertrag mit ihm?
Ich wäre für eine Antwort mit genauer Vorgehensweise bei der Antragstellung sehr dankbar.
Liebe Grüße
Fairground
Hallo Fairground,
das Zusammen-Wohnen ist kein ausschlaggebender Grund für eine eheähnliche Gemeinschaft. Es sind über hundert Indizien zu prüfen, bevor ein Leistungsträger eine eheähnliche Gemeinschaft feststellen kann. Das zusammen Wohnen ist nur eines dieser Indizien - dieses Indiz spricht für eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der fehlende Unterstützungswille ist allerdings nicht nur ein Indiz, welches gegen eine eheähnliche Gemeinschaft spricht, sondern er ist ein Ausschlussgrund. Bei fehlendem Unterstützungswillen kann man nicht mehr von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen, weil gerade dieser Unterstützungswille die eheähnliche Gemeinschaft ausmacht. Es handelt sich dann nicht mehr um eine eheähnliche Gemeinschaft, sondern nur noch um eine Lebensgemeinschaft oder Lebensabschnittgemeinschaft - und die gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
<font size="+1" color="#aa0000">@ reni:</font>
Hallo reni,
man kann Deinen Freund nicht dazu zwingen, für ein Kind aufzukommen, welches nicht seines ist. Wenn ihr allerdings ein gemeinsames Kind habt, ist er gegenüber diesem Kind unterhaltspflichtig. Ist das gemeinsame Kind noch nicht älter als drei Jahre, ist er auch Dir gegenüber unterhaltspflichtig. In diesem Fall hat das Sozialamt bzw. ab 2005 auch die Agentur für Arbeit einen Auskunftsanspruch ihm gegenüber, um feststellen zu können, ob und inwieweit er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt und ob Deine Unterhaltsansprüche ggf. nach bereits erfolgten Sozialleistungen auf den Sozialleistungsträger übergehen können. Allerdings muss er nicht sein gesamtes Einkommen oder alles Einkommen, was über dem Sozialhilfesatz liegt, für die Unterhaltszahlungen einsetzen (wie viele Sozialämter in der Vergangenheit weiß machen wollten), sondern nur das, was der Gesetzgeber vorschreibt.
Liebe Grüsse
Holger von oben
<hr/>
<table border="1" align="center" bgcolor="#ffffaa" cellpadding="3"><tr><td><a href="mailto:holger_von_oben@directbox.com?subject=123recht.net-Forum"><font color="#bb0000">E-Mail an Holger von oben</font></td></a></tr></table>
( - editiert von Admin - )
--- Posting wurde vom Admin editiert
@kanalmeister
Sehe ich genauso und werde ich auch so tun, denn ich kann meinen Freund nicht unterstützen und somit ist das lt. Holger von oben keine Bedarfsgemeinschaft (Wille zur Unterstüzung fehlt ja)
Hallo,
dies habe ich gerade auf folgenden Seiten gefunden, wen´s interessiert:
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de/portal/modules.php?name=Bedarfsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft
Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi „in einen Topf geworfen“: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der Arbeitslose
- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.
Was ist „eheähnlich“?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem Leistungssatz für Alleinstehende in Höhe von jeweils 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) erhalten Paare zusammen nur 622 € (West) bzw. 596 € (Ost). Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.
Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beispiel: Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als „eheähnlich“ eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt:
- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
- gegenseitige finanzielle Unterstützung
Tipp: Wenn Sie mit jemandem „nur“ zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete „Füreinander-Einstehen“ nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.
Hallo Leidensgenossen/-innen,
bin mit den Aussagen von "Holger von oben" heute bei meiner "Agentur für Arbeit" gewesen und habe dem freundlichen Menschen aus der Leistungsabteilung gesagt dass meine Freundin mit der ich zusammen lebe mich nicht mehr unterstützen will. Ich sagte ihm dann noch das ja dann kein eheähnliches Verhältnis mehr bestehen würde. Er fragte mich nur wie gross unsere Wohnung wäre? Ich sagte ihm ca.60qm, also haben sie doch eine Bedarfsgemeinschaft in dem das Einkommen ihrer beruftätigen Freundin berücksichtigt werden muss. Wie ich das hinterher mit meiner Freundin regele ist dann unser Problem sagte er. Es schein also allein nicht ausszureichen wenn der Partner seinen Willen zur Unterstützung versagt. Er meinte die Lebensgemeinschaft müsste wenn aufgelöst werden. Dabei hatte ich schon Licht am Ende des Tunnels gesehen!?
Gruss
Archimedes
Hallo Leidensgenossen/-innen,
bin mit den Aussagen von "Holger von oben" heute bei meiner "Agentur für Arbeit" gewesen und habe dem freundlichen Menschen aus der Leistungsabteilung gesagt dass meine Freundin mit der ich zusammen lebe mich nicht mehr unterstützen will. Ich sagte ihm dann noch das ja dann kein eheähnliches Verhältnis mehr bestehen würde. Er fragte mich nur wie gross unsere Wohnung wäre? Ich sagte ihm ca.60qm, also haben sie doch eine Bedarfsgemeinschaft in dem das Einkommen ihrer beruftätigen Freundin berücksichtigt werden muss. Wie ich das hinterher mit meiner Freundin regele ist dann unser Problem sagte er. Es schein also allein nicht ausszureichen wenn der Partner seinen Willen zur Unterstützung versagt. Er meinte die Lebensgemeinschaft müsste wenn aufgelöst werden. Dabei hatte ich schon Licht am Ende des Tunnels gesehen!?
Gruss
Archimedes
Hi Archimedes,
dann hilft nur noch Untermietvertrag erstellen. Hier auf den Seiten der Arbeitslosen-Hilfe-Portal, gibt es gute Formulare. Runterladen, ausfüllen und dem lieben Menschen von der AA geben.
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de/portal/modules.php?name=Formulare
Wie ist denn das Ganze zu regeln, wenn ein Kind aus einer "Bedarfsgemeinschaft" hervorgeht, die eigentlich keine ist: Untermietvertrag länger als ein halbes Jahr vorhanden, getrennte Konten, getrennte Kassen, getrennte Lebensführung... ?
VLG nefertari1968
Also bei mir ist es eigentlich Ideal: Untermietsvertrag seit 7 Jahren vorhanden, getrennte Konten, ein gemeinsames ein fremdes Kind, erklärter Wille beider Seiten, keine Unterstützung zu leisten, ... dennoch hat das OLG für eine einstweilige Verfügung keinen Grund gesehen, obwohl ordentliche Verwaltungsverfahren so an dei zwei Jahre dauern. Mein Anwalt rät dazu (zumindest, scheinbar auszuziehen) und hat keine Lust mehr auf den Fall. Das OLG meinte, ohne Eidesstattliche Erklärung braucht es meine Angaben nicht zu beachten.
Kennt jemand einen Weg einen Anwalt für das BVerfGericht zu bekommen? Auf Prozeßkostenhilfe und dennoch mit Ahnung und Leidenschaft?
dem nach was man hört ist es ja nicht so, dass die Ämter es sich schwer machen mit der Entscheidung ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Wenn §l1601
BGB nun wirklich ausschließende Wirkung hat so würde ich dazu gerne einige Rechtsprechungs AZ erfahren - am besten im Netz nachzulesen. Das könnte ja ungeheuer helfen. Ansonsten zweifel ich etwas daran (und die Erfahrungen im Forum sind ja auch nicht in dem Sinne). Es ist dabei die Frage, ob das SGB nicht das BGB (er)schlägt. Ein § für sich macht nie die ganze Rechtsprechung aus.
Dann würde ich gerne genauer wissen, wo in dem Arbeitslosenforum die Formulare für Mietverträge sind. Irgendwie scheine ich da blind zu sein. Ansonsten ist der Link aber ein guter Tipp, den ich hier deshalb und zur Orientierung was ich meine nochmal wiederhole:
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de/
-- Editiert von c.b. am 08.10.2004 17:04:07
Hallo c.b.,
hier der Link für den Untermietvertrag
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de/portal/ALG2_Eintragung/untermietvertrag.pdf
Wenn du die Homesite vom Arbeitslosen-Portal aufrufst, hast du auf der linken Seite einen Frame namens Hauptmenü, hier findest du im 2. Abschnitt unter Harz IV spezial ganz als letztes den Link zu Formulare online, einfach anklicken.
Hoffe du hast nun mehr Glück mit der Suche
Ich bin ebenfalls nach der Suche des Links von arbeitslosenportal.de. Die Formulare finde ich einfach nicht, obwohl es in einem Beitrag sehr gut beschrieben ist. Vielleicht wurde die Seite geändert.
Für nochmalige genaue Beschreibung wäre ich sehr dankbar.
Monika
Hallo,
hier nochmal der Link
http://www.arbeitslosen-hilfe-forum-deutschland.org/index.php
scheint so als sei die Seite umgezogen, die Formulare finde ich auch nicht mehr.
Aber meld dich dort mal in den Foren, vielleicht kannst du die Formulare von einem anderen Mitglied haben, bzw. vielleicht wissen die Hilfe.
Hoffe jetzt klappts mit dem Link.
Grüße
Ein Untermietvertrag als Beispiel:
http://www.mieterverband.ch/tete/download/untermietvertrag_interaktiv.pdf
Vielen Dank für die Adresse beim Arbeitslosenhilfeforum. Habe schon letzte Woche mich dort angemeldet und
nach den Formularen gefragt, doch keine Antwort bis jetzt.
Werde mir mal bei dem anderen Link vom Mieterverband das Formular anschauen.
Vielen Dank euch beiden
Monika
Und jetzt?
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