Hartz IV - eingetragene Lebenspartnerschaft - getrennte Wohnungen - Partnerin wird arbeiten

3. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
paulette
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz IV - eingetragene Lebenspartnerschaft - getrennte Wohnungen - Partnerin wird arbeiten

Hallo,

ich (Hartz IV) lebe in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (also quasi verheiratet). Wir wohnen allerdings in getrennten Wohnungen. Nun wird meine Lebenspartnerin eine Job annehmen. Wird ihr Einkommen trotz der getrennten Wohnung auf mein Hartz IV angerechnet???

Weiß dazu jemand was? Bin etwas unsicher.

Danke und Grüße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Wird ihr Einkommen trotz der getrennten Wohnung auf mein Hartz IV angerechnet??? Nicht in der Form, aber Ihr LP schuldet Ihnen ganz schlicht Trennungsunterhalt. Und man wird Sie auffordern, diesen einzufordern. Machen Sie das nicht, wird Ihre Leistung gekürzt oder gestrichen.

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#2
 Von 
paulette
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von muemmel):
Ihr LP schuldet Ihnen ganz schlicht Trennungsunterhalt.
- Ähhm, aber wir sind gar nicht getrennt, wir wohnen nur nicht zusammen. Das weiß auch das Jobcenter, so ist es schon so lange wir eingetragen verpartnert sind. Macht das einen Unterschied?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Macht das einen Unterschied? Nö.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@muemmel:

Ich widerspreche mal.

Zitat:
Nicht in der Form, aber Ihr LP schuldet Ihnen ganz schlicht Trennungsunterhalt.


Das hier Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Schließlich sind die beiden nicht dauerhaft getrennt im rechtlichen Sinen.

Allerdings bilden beide trotz getrennter Wohnungen eine Bedarfsgemeinschaft. Jedenfalls bei "echten" Ehepaaren ist das nach einer Entscheidung des BSG so und ich gehe davon aus, dass an dieser Stelle eine eingetragene Lebenspartnerschaft genau so bewertet wird. Insofern passiert genau das, was die TE angenommen hat. Das Einkommen der Partnerin wird nämlich auf ihren eigenen Leistungsanspruch angerechnet. Jedenfalls dann, wenn das Jobcenter korrekt arbeitet.

Zitat:
Und man wird Sie auffordern, diesen einzufordern.


Wenn das Jobcenter korrekterweise von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, erübrigt sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, weil ganz einfach eine Einkommensanrechnung stattfinden wird.

Geht das Jobcenter nicht von einer Bedarfsgemeinschaft aus, würde der (theoretische) Unterhaltsanspruch per Gesetz (§ 33 SGB II ) auf das Jobcenter übergehen und dieses könnte und müsste den Anspruch selbst und in eigenem Namen geltend machen. Die TE wäre überhaupt nicht zur Geltendmachung berechtigt, weil sie nicht Anspruchsinhaberin wäre.

Zitat:
Macht das einen Unterschied? Nö.


Meines Erachtens nicht. Woraus soll sich denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergeben, wenn das Paar gar nicht dauernd getrennt lebend ist? Ich gebe allerdings zu, dass die familienrechtlichen Aspekte nicht unbedingt mein Ding sind. Der behauptete Unterhaltsanspruch erscheint mir aber komplett unlogisch.

@paulette:

Hat Deine Partnerin bisher ebenfalls ALG II bezogen? Und Ihr habt beide im Rahmen des Leistungsbezuges eine Wohnung finanziert bekommen? War jeweils das selbe Jobcenter zuständig?

Das würde m.E. deutlich dafür sprechen, dass das Jobcenter entweder von falschen Umständen ausgegangen ist, oder die eingetragene Lebenspartnerschaft komplett anders (m.E. falsch) bewertet als ich. Wenn dem so sein sollte, möchte ich auch keine Prognose darüber wagen, wie nunmehr mit der veränderten Einkommenssituation umgegangen wird.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden (Aktenzeichen müsste ich mal raussuchen, falls nötig), dass Ehepaare auch dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn sie getrennte Wohnungen beibehalten. In der Konsequenz bedeutet das, dass Einkommen auf den Bedarf beider Partner angerechnet wird und selbstverständlich nur eine Wohnung bezahlt wird.

Für mich ist kein Grund ersichtlich, weshalb das bei eingetragenen Lebenspartner, die in § 7 SGB II ebenso genannt sind wie Ehepartner, anders bewertet werden sollte.

Ich fürchte, da wird noch einiges an Problemen mit dem Jobcenter auf Euch zukommen.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
paulette
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Axel, @ muemmel,

zunächst mal vielen Dank für eure prompten Antworten!!!

Also, bis dato wurde von zwei JobCentern für jede von uns getrennt gezahlt - trotz Vorlage der Urkunde zur eingetragenen Partnerschaft. Nachdem es anfangs Irritationen gegeben hat, wir aber dem jeweils zuständigen JC mitteilten, dass wir keine gemeinsame Wohnung haben, haben beide JC unproblematisch gezahlt - ohne je wieder irgendetwas dazu zu fragen/sagen. Hm, vielleicht müssen wir uns dazu doch nochmal intensiver beraten lassen.

Gesetzt dem Fall, das Einkommen meiner Lebenspartnerin würde auf mein Hartz IV angerechnet werden - und ich würde im schlechtesten Falle gar keine Bezüge mehr vom JC haben... wie ist dann eigentlich mein Status??? Bin ich dann... ja, was? "Hausfrau"?? Nix?? Ich bin ja deshalb trotzdem arbeitssuchend. Wäre ich immer noch "Hartz IV" - nur ohne Bezüge?


Grüße,
paulette

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

wie ist dann eigentlich mein Status??? Sie können sich aussuchen, wie Sie das nennen. Ich würde mich jedenfalls nicht Hartz-4-Empfänger nennen, wenn ich keinen Cent vom Jobcenter erhalte.

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#7
 Von 
paulette
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

naja, auf den Titel lege ich nicht unbedingt gesteigerten Wert, aber am Status hängen leider doch ein paar Dinge. Die einfacheren sind z.B. das nur für Hartz IV-Empfänger vergünstigte Monatsticket, der kostenlose Bibliotheksausweis, GEZ... Die schwierigeren: was ist mit meiner derzeit vom JC bezahlten Weiterbildung? Aber ich denke, für solche Fragen muss ich dann wirklich mal eine Beratung in Anspruch nehmen.

Schönes Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@paulette:

Zitat:
trotz Vorlage der Urkunde zur eingetragenen Partnerschaft.


Die Urkunde wurde bei beiden Jobcentern vorgelegt und die Vorlage ist beweisbar? Steht Deine Partnerin namentlich mit auf Deinem ALG II Bescheid und Du auf Ihrem? In welcher Höhe erhaltet Ihr jeweils die Regelleistung?

Beantworte mal bitte diese Fragen, dann schreibe ich Dir noch mal was zum weiteren Vorgehen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Die einfacheren sind z.B. das nur für Hartz IV-Empfänger vergünstigte Monatsticket, der kostenlose Bibliotheksausweis, GEZ.. Na, wenn Sie nichts kriegen, steht Ihnen das alles nicht mehr zu - das ist doch logisch.
Die schwierigeren: was ist mit meiner derzeit vom JC bezahlten Weiterbildung? Da dürfte ebenfalls die Finanzierung eingestellt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@muemmel:

Zitat:
Die schwierigeren: was ist mit meiner derzeit vom JC bezahlten Weiterbildung? Da dürfte ebenfalls die Finanzierung eingestellt werden.


Würde ich so pauschal nicht sagen. Je nachdem, um was für eine Weiterbildung es sich handelt, ist die nicht zwingend an den laufenden Leistungsbezug gebunden.

Abgesehen davon wissen wir nichts zur Einkommenshöhe der Partnerin und somit auch nicht, ob nicht ggf. trotzdem noch ein ergänzender Leistungsanspruch besteht.

Mich würde übrigens durchaus nochmal interessieren, ob Du tatsächlich und ernsthaft einen Anspruch auf Trennungsunterhalt der TE gegen die Partnerin siehst, oder ob das irgendwie ein Missverständnis war. Sorry, Familienrecht ist halt nicht so richtig mein Ding.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Mich würde übrigens durchaus nochmal interessieren, ob Du tatsächlich und ernsthaft einen Anspruch auf Trennungsunterhalt der TE gegen die Partnerin siehst, oder ob das irgendwie ein Missverständnis war. Ich ging davon aus, die beiden seien nicht nur räumlich getrennt, sondern halt "richtig". Da dem nicht so ist, besteht auch kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, sondern sie sind , wie Du schon festgestellt hast, eine BG.

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