Hartz IV und Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber

20. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sabaton89
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Hartz IV und Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber

Sehr geehrtes Forum,

ich habe eine Frage zur Anrechnung von Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers und der täglich zurückgelegten Strecke zur Arbeit.

Eine Person der Bedarfsgemeinschaft erhält einen Bruttolohn von sagen wir 2000 Euro und dazu einen Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber von 500 Euro (brutto). Separat ausgewiesen in der Lohnabrechnung.

Das Jobcenter rechnet also den Bruttolohn und den Arbeitgeberfahrtzuschuss als Gesamtbruttoeinnahmen von 2500 € zusammen.

Im Bewilligungsbescheid wird der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers als Einkommen gewertet. Soweit ich recherchiert habe ist das korrekt.

Was meiner Meinung nach nicht korrekt ist, und hier bitte ich um Hilfe, ist die Tatsache, dass die zurückgelegten täglichen Kilometer nicht als Werbungskosten im Bewilligungsbescheid berücksichtigt sind.

Bei mir wurden Fahrtkosten im Rahmen der angegebenen Kilometer berücksichtigt als Werbungskosten, bei der anderen Person nicht.

Ist dies rechtens? Ich bin der Meinung, dass die zurückgelegte Pendelstrecke nur dann nicht als Werbungskosten eingerechnet werden darf, wenn dann aber der Arbeitgeberzuschuss auch nicht als Einkommen zählt?

Vielen Dank im voraus.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Sabaton89):
zurückgelegten täglichen Kilometer nicht als Werbungskosten im Bewilligungsbescheid berücksichtigt sind.
Woran erkennst du das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Sabaton89
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich erkenne das daran, dass bei mir Werbungskosten für den Arbeitsweg berücksichtigt wurden mit einer Summe und bei der anderen Person eine Null dort steht, obwohl die Person den etwa zehnfachen(!) Arbeitsweg hat wie ich.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Sabaton89):
Ich erkenne das daran,
2 Berechnungen von unterschiedlichen Personen vergleichen, bringt nicht unbedingt Erkenntnis.
Dein Bescheid hat ja einen Berechnungsbogen.
Aus diesem geht deine Einkommensberechnung unter der Berücksichtigung des Freibetrags hervor.

Ich meine, die 500,- Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers sollten nicht zum Bruttoerwerbseinkommen gezählt werden.
Rechne doch mal mit diesem Rechner:
https://www.sgb2.info/DE/Service/Freibetragsrechner/freibetragsrechner.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Sabaton89
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deinen Link, demnach müsste fast das Doppelte anrechnungsfrei bleiben vom Nettoeinkommen. Ich habe sofort einen Widerspruch verfasst.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sabaton:

1) Der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers ist als Einkommen zu berücksichtigen.

2) Die tatsächlichen Fahrtkosten, bzw. die entsprechende Pauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte erhöhen den Grundfreibetrag, sofern insgesamt mehr als 100 Euro an Werbungskosten entstehen. Zu diesen Werbungskosten gehört neben den Fahrtkosten auch der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie ggf. weitere arbeitsbedingte Kosten. Es gibt als nicht die Wegstreckenpauschale zzgl. des Grundfreibetrages.

Beispiel:

50 km einfache Strecke von der Wohnung zur Arbeit bei 20 Arbeitstagen im Monat, heißt 1000 km im Monat x 20 Cent = 200 Euro.

Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung betragen z.B. 30 Euro monatlich.

Darüber hinaus ist im Grundfreibetrag die Versicherungspauschale von 30 Euro.

Diese drei Posten zusammenaddiert ergeben den Grundfreibetrag in Höhe von 260 Euro. Darüber hinaus sind bei einem Bruttoeinkommen von 2.500 Euro (inkl. Fahrkostenzuschuss) weitere 200 Euro (bzw. 230 Euro, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt) als Freibetrag zu berücksichtigen, sodass der Gesamtfreibetrag in diesem Fall 460 Euro beträgt.

Der von @ Anami verlinkte Rechner suggeriert, dass in meinem obigen Beispiel die Wegstreckenpauschale gesondert als Freibetrag zu berücksichtigen ist, sodass der Gesamtfreibetrag 500 Euro betragen würde, was m.E. falsch ist.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Sabaton89
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Axel vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Die Entfernung zur Arbeit beträgt konkret 108 km einfache Strecke, also 216 km pro Tag an 20 Arbeitstagen pro Woche.

Im Haushalt leben zwei Kinder, welche zu 50% anerkannt werden, wegen dem Wechselmodell.

Wüsstest du konkret dann den Freibetrag? Selbst die 30 € Versicherungspauschale wurde nicht anerkannt bisher.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Sabaton89):
Selbst die 30 € Versicherungspauschale wurde nicht anerkannt bisher.
Die sog. V-Pauschale von 30,- ist bereits im Grundfreibetrag von 100,- berücksichtigt.

Es wird die einfache Strecke berücksichtigt. 108km x 0,20€ x 20Tg = 432,-
Zitat (von Sabaton89):
Ich habe sofort einen Widerspruch verfasst.
Du kannst den Widerspruchsbescheid abwarten, dann evtl. klagen.

Man kann auch einen anderen Rechner nutzen, evtl. ist der vom BMAS gar nicht korrekt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Selbst die 30 € Versicherungspauschale wurde nicht anerkannt bisher.


Schwer vorstellbar, denn

Zitat:
Die sog. V-Pauschale von 30,- ist bereits im Grundfreibetrag von 100,- berücksichtigt.


Zitat:
Es wird die einfache Strecke berücksichtigt. 108km x 0,20€ x 20Tg = 432,-


Korrekt. Wobei das Jobcenter die kürzeste Strecke lt. Routenplaner berücksichtigt, unabhängig davon, ob Du ggf. eine längere, aber schnellere Strecke fährst. Da kann es also zu kleinen Abweichungen kommen.

Wie hoch ist der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung, bei welcher Zahlweise? Nach den derzeitigen Angaben beträgt der Grundfreibetrag ingesamt 362,- Euro. Die Versicherungsprämie kommt noch dazu. Und natürlich die weiteren Freibeträge von insgesamt 230,- Euro.

Zitat:
Du kannst den Widerspruchsbescheid abwarten, dann evtl. klagen.


Im Prinzip richtig. Je nachdem, wie der Widerspruch bisher begründet wurde, kann man die Begründung auch nochmal anpassen/korrigieren/ergänzen. Bei den hier tatsächlich anfallenden Fahrtkosten zur Arbeit, kann man evtl. auch über ein gerichtliches Eilverfahren nachdenken, welches parallel zum Widerspruch geführt wird und mit dem eine schnelle, aber nur vorläufige, gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Möglicherweise beschleunigt man dadurch auch einfach die Bearbeitung des Widerspruchs, für die das Jobcenter ansonsten drei Monate Zeit hat, und es bedarf gar keiner gerichtlichen Entscheidung mehr. Ob das Sinn macht, sollte ein im SGB II versierter Rechtsanwalt prüfen.

Zitat:
Man kann auch einen anderen Rechner nutzen, evtl. ist der vom BMAS gar nicht korrekt?


Alle mir bekannten Online-Rechner haben an der einen oder anderen Stelle Schwächen. Insoweit können die immer nur einen ersten Anhalt dafür geben, ob es grobe Fehler in den Berechnungen des Jobcenters gibt. Die sind hier - nach der bisherigen Schilderung - allerdings auch ohne irgendeinen Rechner ohne Weiteres erkennbar.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Sabaton89
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre trotz meinem gestrigen Widerspruch per E-Mail noch ein Widerspruch mit Anwalt rechtlich machbar? Und übernimmt das Jobcenter dann die Kosten wenn es im Unrecht war?

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#10
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Ein Widerspruch mit einfacher Mail ist unzulässig, da dem Schriftformerfordernis nicht Genüge getan wird. Entweder nochmal handschriftlich oder Mail ausdrucken, unterschreiben und zum Amt schicken.

Oder eben Anwalt. Das geht natürlich noch. Im Erfolgsfall hat das Jobcenter gem. § 63 SGB X die Kosten des Anwalts zu erstatten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32130 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von Sabaton89):
Wäre trotz meinem gestrigen Widerspruch per E-Mail noch ein Widerspruch mit Anwalt rechtlich machbar?
Ich meine, es gibt keine Grenze, wie viele Widersprüche man in welcher Art zu einem Sachverhalt erhebt.
Das JC bzw. deren Rechtsabteilung werden den Widerspruch/die Widersprüche prüfen und dann in der Sache bescheiden, d.h. einen Widerspruchsbescheid zu der einen Sache erteilen.
Zitat (von Sabaton89):
Und übernimmt das Jobcenter dann die Kosten wenn es im Unrecht war?
Wenn das JC falsch berechnet hat und den Widerspruch eben nicht ablehnt, muss es deinen Bescheid ändern. Es hilft dann ab.
Deinen Anwalt muss es nicht bezahlen.

Wenn du einen Anwalt findest, der deinen (hier unbekannten) Bescheid für falsch hält und einen ER-Antrag/Eilverfahren empfiehlt, geht die Sache vor Gericht. Dann entscheidet das Sozialgericht über die Kostentragung.
Wie hoch ist denn dein Freibetrag bzw. dein berücksichtigendes Einkommen?
Zitat (von Sabaton89):
obwohl die Person den etwa zehnfachen(!) Arbeitsweg hat wie ich.
Du hast einfache Strecke von 108 km für 20 Tage ---pro Monat---
Und die andere Person tgl. ca 1000 km für einfache Fahrt zur Arbeitsstätte??
Wirklich? :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wäre trotz meinem gestrigen Widerspruch per E-Mail noch ein Widerspruch mit Anwalt rechtlich machbar?


Wenn Du den Anwalt vollständig informierst und ihm auch mitteilst, dass Du bereits Widerspruch erhoben hast, wird er im Normalfall nicht erneut Widerspruch erheben, sondern sich im bereits laufenden Widerspruchsverfahren für Dich als Bevollmächtigter bestellen.

Aber:

Zitat:
Ein Widerspruch mit einfacher Mail ist unzulässig, da dem Schriftformerfordernis nicht Genüge getan wird.


Das heißt, es muss in jedem Fall und unbedingt noch während der Widerspruchsfrist erneut von Dir agiert werden. Also, entweder reichst Du selbst Deinen Widerspruch erneut schriftlich und eigenhändig unterschrieben beim Jobcenter ein, oder ein von Dir beauftragter Rechtsanwalt erhebt in dem Fall doch erneut formgerecht Widerspruch.

Passiert beides nicht, wird Dein Widerspruch - zu Recht - als unzulässig verworfen werden.

Zitat:
Wenn das JC falsch berechnet hat und den Widerspruch eben nicht ablehnt, muss es deinen Bescheid ändern. Es hilft dann ab.


Und erlässt dann eben keinen Widerspruchsbescheid, sondern einen Abhilfebescheid sowie einen Änderungsbescheid. Im Abhilfebescheid wird auch eine Kostenentscheidung getroffen, sowie festgestellt, ob die Kosten des Bevollmächtigten erstattet werden oder nicht.

Zitat:
Deinen Anwalt muss es nicht bezahlen.


Das ist falsch. Hilft das Jobcenter dem Widerspruch ab, war dieser erfolgreich und das Jobcenter hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens gem. § 63 SGB X zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten eines notwendigerweise hinzugezogenen Rechtsanwaltes. Das Jobcenter mag gerne versuchen, die Anwaltkosten als nicht erforderlich abzuschmettern. In der Konsequenz wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein weiteres Widerspruchsverfahren und - wenn das Jobcenter stur bleibt - ggf. auch ein Klageverfahren allein gegen die Kostenentscheidung folgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Soialgericht die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes für nicht erforderlich hält und deshalb die Kostenerstattung durch das Jobcenter ablehnt, dürfte bei nahe Null liegen.

Zitat:
Dann entscheidet das Sozialgericht über die Kostentragung.


Im ER-Verfahren entscheidet das Gericht über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, aber nicht über die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die beiden Verfahren sind völlig unabhängig voneinander.

Gruß,

Axel

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