Hartz4, kein Geld, keine Wohnung mit Kind

24. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
nero-black
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Hartz4, kein Geld, keine Wohnung mit Kind

Hallo, ich möchte mich mal für eine Freundin hier erkundigen und zwar ist die Sache sehr dringend. Ich fange erstmal ganz von vorne an damit alle es verstehen.
Also meine Freundin hat ein fast 2 jähriges Kind und lebte mit ihrem Partner, der selbständig ist zusammen.
SIe hat am 11.9. einen Antrag auf Hartz4 gestellt, da ihr Partner du seine Selbständigkeit nicht genug verdient. So weit so gut. Nun hat sie sich aber überraschend am 16.9. von ihm getrennt und ist erstmal bei ihrer Schwester untergekommen.
Nun hat sie recht schnell eine Wohnung gefunden und konnte den Mietvertrag zum 1.10. unterschreiben, auf der Gemeinde hat die das mit der KdU geklärt und bekommt die Wohnung bezahlt, sobald der Bescheid vom Arbeitsamt da ist.
So nun zum Problem, sie hatte gestern Abgabe ihres Antrages und hat denen die Veränderungen, die mittlerweile eingetreten sind erklärt. Nun meinte die Bearbeiterin von gestern, dass sie nichts mehr von ihrem Ex Partner abgeben muss, da sie ja nicht mehr zusammen leben. Ausserdem sagte sie das sie heute vormittag wieder kommern kann um sich ein Barauszahlung zu holen.
Jetzt war sie heute morgen auf dem Arbeitsamt und hat gesagt bekommen, das sie kein Geld bekommt, weil sie erstens die Unterlagen ihres Ex- Partners vorliegen muss (für die Berechnung vom 11. - 16.9.). Das ist ja noch verständlich. Nun sagte die Bearbeiterin von heute das sie erst Geld bekommt, wenn sie in die neue Wohnung eingezogen ist, warum das? Sie hat doch jetzt kein Geld um sich und ihr Kind zu versorgen. Ihre Schwester stellt nur Wohnraum, kann ise aber nicht mit ernähren.
Nun meinte das Arbeitsamt, dass sie mit dem Vermieter das Übergabeprotokoll für die Wohnung fertig machen soll und sich die Schlüssel geben lassen soll, das sie jetzt schon in die Wohnung ziehen kann, dann würde sie Geld bekommen.
Wir verstehen es nicht, ihr müsste doch auch für die Zeit von 17.9. - 30.9. Geld zustehen wo sie nur bei ihrer Schwester untergekommen ist, oder nicht?
Ein weiteres Problem ist noch, dass sie Erstausstattung beantragen musste, weil sie damals zu ihrem Partner in die volleingerichtete Wohnung gezogen ist, und somit nichts hat, ausser das Kinderzimmer. Erstausstattung wird auch gezahlt, aber erst wenn der Bescheid vom Arbeitsamt vorliegt.
Ist das nicht blöd? Sie soll erst in die Wohnung einziehen um ihren Hartz4 Bescheid zu bekommen, kann ja aber nicht in die Wohnung bevor die Erstaustattung bewillgt wird, wo aber wiederrum auf den Bewilligungsbescheid gewartet wird. Was soll sie nun machen, wir gehen heute nachmittag nochmal aufs Arbeitsamt, und es wäre schön wenn ich hier schonmal einige Tips bekommen könnte, was wir noch versuchen können.

So sorry das es so ein langer Text geworden ist, aber ich bitte um Tips die ihr helfen, weil sie kann ja nicht mit ihren Kind auf die Strasse ziehen.

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5 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@nero-black:

Zunächst einmal müsstest Du bitte ein paar grundsätzliche Zuständigkeiten erläutern. Du schreibst einerseits von Hartz IV (ALG II), andererseits aber von der Gemeinde (für die Kosten der Wohnung) und Arbeitsamt.

Normalerweise ist es beim ALG II so, dass sämtliche Leistungen von einer Behörde, nämlich entweder einer ARGE/Jobcenter, oder der jeweiligen Kommune, als sogenannte Optionskommune, bearbeitet und ausgezahlt werden.

In wenigen Ausnahmefällen greift weder das eine, noch das andere, sondern die Regelleistung wird von der örtlichen Arbeitsagentur (Arbeitsamt) ausgezahlt und die Unterkunftskosten von der Kommune (in der Regel dann das Sozialamt). Also bitte mal etwas genauere Infos, wie das bei Euch geregelt ist.

Zur Sache selber, soweit sich das jetzt schon beantworten lässt:

quote:
weil sie erstens die Unterlagen ihres Ex- Partners vorliegen muss (für die Berechnung vom 11. - 16.9.).


Das ist selbstverständlich auch korrekt. Es sei denn, sie würde für diesen Zeitraum auf Leistungen verzichten.

quote:
Nun sagte die Bearbeiterin von heute das sie erst Geld bekommt, wenn sie in die neue Wohnung eingezogen ist, warum das?


Dafür soll die SBin dann mal bitte eine Rechtsgrundlage benennen. Wird ihr nicht gelingen, weil das natürlich völliger Unsinn ist. Wenn sie derzeit kostenfrei bei ihrer Schwester wohnt, bekommt sie natürlich für diese Zeit keine Unterkunftskosten bezahlt. Die Regelleistung steht ihr, und ihrem Kind, aber selbstverständlich dennoch zu.

Wenn die SBin dann mit der Begründung kommen sollte, die Schwester müsste Deine Freundin finanziell unterstützen, bzw. hiervon würde - gemäß § 9 Abs. 5 SGB II - ausgegangen, wenn Verwandte zusammen wohnen, dann soll sie zunächst mal bitte den Nachweis führen, dass Deine Freudin mit ihrer Schwester überhaupt eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Eine solche Haushaltsgemeinschaft ist nämlich Vorsaussetzung für die Anwendung der o.g. Vermutungsregelung und muss vom Leistungsträger bewiesen werden (BSG Urteil vom 27.01.2009, Az.: B 14 AS 6/08 R , Rz. 16).

quote:
Nun meinte das Arbeitsamt, dass sie mit dem Vermieter das Übergabeprotokoll für die Wohnung fertig machen soll und sich die Schlüssel geben lassen soll, das sie jetzt schon in die Wohnung ziehen kann, dann würde sie Geld bekommen.


Sofern der Vermieter überhaupt damit einverstanden wäre, lasst Euch dann bitte schriftlich geben, dass auch ab sofort die anteiligen Unterkunftskosten übernommen werden. Die müsste Deine Freundin dann nämlich bezahlen.

quote:
Erstausstattung wird auch gezahlt, aber erst wenn der Bescheid vom Arbeitsamt vorliegt.
Ist das nicht blöd? Sie soll erst in die Wohnung einziehen um ihren Hartz4 Bescheid zu bekommen, kann ja aber nicht in die Wohnung bevor die Erstaustattung bewillgt wird, wo aber wiederrum auf den Bewilligungsbescheid gewartet wird.


Schwachsinn!

Zum einen wird die Erstausstattung unabhängig davon gewährt, ob ansonsten überhaupt Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SBG II) und können somit unmöglich vom Vorliegen eines Bewilligungsbescheides abhängig sein.

Zum zweiten zeigt das wieder einmal wie fern jeder Realität die Argumentation der SB von ARGEn, Arbeitsagenturen oder Sozialämtern ist. Wie soll jemand ohne jegliche Einrichtungsgegenstände in einer Wohnung wohnen? Wenn ich den Faden weiterspinne kommt dann irgendwann ein Mitarbeiter der ARGE in die Wohnung, um den Bedarf an Erstausstattung zu prüfen und stellt dann erstmal wieder die Leistungen für Unterkunftskosten ein, weil die Wohnung - wegen fehlender Möbel - ja gar nicht bewohnt werden kann. Habe ich tatsächlich schon erlebt und der Richter am SG hat der ARGE auch noch Recht gegeben (das LSG allerdings nicht).

quote:
Was soll sie nun machen, wir gehen heute nachmittag nochmal aufs Arbeitsamt,


Auf jeden Fall ist es schon mal sehr gut, wenn Du sie [color=red]als Beistand[/color] begleitest. Die Anwesenheit eines Beistandes darf auch nicht verwehrt werden (§ 13 SGB X ). Wichtig zu wissen ist, dass alles was Du als Beistand sagst, so gewertet wird, als wenn es die Antragstellerin selber sagt, sofern diese nicht sofort widerspricht. Du solltest Dich deshalb relativ zurückhalten und eigentlich nur allein durch Deine bloße Anwesenheit, für eine entspanntere Gesrpächsatmosphäre sorgen. Darüber hinaus solltest Du ein detailliertes Gesprächsprtotkoll (einschließlich Datum, Uhrzeit Anfang/Ende des Gespräches und Namen aller Anwesenden) führen.

Folgende Anträge sollte Deine Freundin schriftlich vorbereiten, mitnehmen und abgeben (unbedingt Empfang quittieren lassen):

- Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten ab 01.10.2009
- Antrag auf Bewilligung der Erstausstattung als Beihilfe (am besten eine Liste der Gegenstände, die benötigt werden, einschließlich Geschirr, Töpfe, Wäsche) als Anlage beifügen
-Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution (falls eine solche anfällt) ohne Einbehalt einer Tilgungsrate.

Alle Anträge müssen - auf Grund der Tatsache, dass nur noch eine Woche bis zum 01.10. ist - bearbeitet werden. Die SBin soll sich nicht damit herausreden, dass es nicht möglich ist, sofort einen Bescheid zu erstellen und zu drucken. Das geht definitiv. Sollte eine sofortige Entscheidung nicht durchsetzbar sein, die schriftlichen Anträge um eine Bearbeitungsfrist von max. 2-3 Arbeitstagen ergänzen.

So, hinsichtlich der Leistungen für September ist ja der Antrag bereits gestellt. Hier solltet Ihr nochmals deutlich darauf hinweisen, dass selbstverständlich auch schon vor dem Einzug in die neue Wohnung ein Anspruch auf die Regelleistung besteht. Falls die aktuelle finanzielle Situation das erfordert, kann auch ein Bar-Vorschuss verlangt werden, wie er ja schonmal angeboten wurde.

Sollte es eine Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Regelleistung und den Unterkunftskosten geben, sind die Anträge "Zusicherung der Unterkunftskosten" und "Mietkaution" natürlich beim Leistungsträger der Unterkunftskosten zu stellen. Ansonsten gilt dort das gleiche.

Was die Erstausstattung betrifft, bin ich mir gerade gar nicht so sicher, wer dafür - bei einer Trennung der Zuständigkeiten - dann zuständig wäre. Ist letztendlich aber auch egal, weil selbst dann, wenn der Antrag bei der falschen Behörde gestellt wird, diese verpflichtet ist, den umgehend weiterzureichen.

quote:
So sorry das es so ein langer Text geworden ist,


Kein Problem. Eine sinnvolle Sachverhaltsdarstellung erfordert eben auch eine gewisse Quantität; ebenso wie mache Antwort.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
nero-black
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Also bei uns ist es so, dass man die normale Regelleistung bei der ARGE beantragt. Also was mit Unterkunft und Erstausstattung zu tun hat, läuft über das Landratsamt Bereich KdU. Sie hat vom Landratsamt für alle beantragten Sachen (Miete, Kaution und Erstausstattung) eine Bewilligung, sofern von der ARGE der Bescheid für Bewilligung der Regelleistung geschickt wird.
Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann sie heute auf jedenfall auf eine Barauszahlung bestehen, da sie ja für September Regelleistung bekommen müsste. Und es ist dann auch nicht rechtens, dass sie erst ein Übernahmeprotokoll für die Wohnung braucht?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@nero-black:

quote:
Sie hat vom Landratsamt für alle beantragten Sachen (Miete, Kaution und Erstausstattung) eine Bewilligung, sofern von der ARGE der Bescheid für Bewilligung der Regelleistung geschickt wird.


Gibt es diese Bewilligung schriftlich und hast Du die Möglichkeit, die mal einzuscannen und hochzuladen? Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht wirklich. Wenn schon unterschiedliche Behörden zuständig sind (was ich absolut furchtbar finde), dann sind die Leistungen unabhängig voneinander zu gewähren.

quote:
Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann sie heute auf jedenfall auf eine Barauszahlung bestehen, da sie ja für September Regelleistung bekommen müsste.


Na ja.... Ein Vorschuss kann erst dann verlangt werden, wenn der Anspruch an sich tatsächlich feststeht. Hier steht, zumindest für den Zeitraum 11.09. bis 16.09. noch die Prüfung der Einkommensverhältnisse im Raum. Auf Barauszahlung bestehen ist in diesem Fall also nicht ganz so einfach. Mit guter und sachlicher Argumentation sollte eine solche aber, zumindest für den Zeitraum ab 17.09., zu erreichen sein. Wobei man natürlich auch sagen muss, dass die Antragstellung ja auch erst vor knapp 2 Wochen erfolgt ist. Und ein bischen Zeit muss man der Behörde nun schon auch einräumen. Ich würde es also versuchen, zumal das ja schon mal angeboten wurde. Ein Rechtsanspruch besteht m.E. derzeit noch nicht.

quote:
Und es ist dann auch nicht rechtens, dass sie erst ein Übernahmeprotokoll für die Wohnung braucht?


Was ein Übernahmeprotokoll mit der Bewilligung der Leistungen zu tun haben soll, ist mir absolut schleierhaft. Dieses ist überhaupt nicht leistungsrelevant und geht die ARGE nichts an. Außerdem kann ein solches Protokoll, wie der Name schon sagt, erst bei Übergabe der Wohnung erstellt werden und die erfolgt eben erst zum Beginn des Mietvertrages.

Solche idiotischen Ideen kann es auch wirklich nur da geben, wo die Zuständigkeiten für Regelleistung und Unterkunftskosten getrennt sind. Hoffentlich ist das bald entgültig vorbei.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
nero-black
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Bescheid kann ich jetzt leider nicht hochladen, da ich sie nicht habe, sondern meine Freundin.
Aber es steht so in etwas drin, dass den Anträgen entsprechen werden kann, sobald die Bewilligung der Regelleistung vorliegt.
Diese Variante gibt es bei uns schon seit zwei Jahren, seitdem es getrennt wurde. Und das Landratsamt, Bereich KdU schickt erst Bewilligungsbescheide, wenn das von der ARGE vorliegt. Egal ob es ein Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag ist.
Aber danke schonmal für die Antworten, ich hoffe das wir dann gleich was erreichen werden. In einer halben Stunde geht es los.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@nero-black:

quote:
Diese Variante gibt es bei uns schon seit zwei Jahren, seitdem es getrennt wurde. Und das Landratsamt, Bereich KdU schickt erst Bewilligungsbescheide, wenn das von der ARGE vorliegt. Egal ob es ein Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag ist


Und was passiert, wenn die Regelleistung (z.B. wegen Einkommen, oder wegen ungeklärter Dinge) vorerst nicht bewilligt wird? Sorry, aber nur weil es schon zwei Jahre so gemacht wird, wird es ja nicht richtiger.

Soll uns im Augenblick aber mal egal sein. Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg. Berichte mal wie es ausgegangen ist.

Gruß,

Axel

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