Ich bin alleinerziehend mit zwei Töchtern. Wir haben gerade eine Wohnung gefunden, in welche wir umziehen möchten. Nach der Zimmer- bzw. Quadratmeteranzahl passt sie (WBS für 3 Zimmer), ist jedoch teurer als der Berliner Satz für drei Personen um ca. 100€, ausgehend von diesen Informationen:https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/KdU_Ordner/KdU%20Berlin%20-%2001.03.2021.pdf
Familie des Vaters meiner Tochter bürgt zweckgebunden für die ganze Mietdauer für die Differenz, die zwischen der vollen Miete und der Mietübernahme seitens Jobcenter entsteht.
Frage: Geht Jobcenter darauf ein, die Regelkosten der Wohnung zu übernehmen, damit die vollen Wohnkosten aus der Jobcenter-Übernahme und der Bürgschaft zusammenrechnen? Der Vermieter hat kein Problem damit.
HartzIV, Miete und Bürgschaft
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Seid Ihr schon ALG II Bezieher? Zieht ihr im Zuständigkeitsbereich des selben JC um? Wurde der Umzug grundsätzlich genehmigt? Ist die Miete der bisherigen Wohnung niedriger als die der neuen Wohnung?
Je nachdem. siehe #1ZitatGeht Jobcenter darauf ein, :
Mindestens zahlt das JC die bisherigen KDU.
Oder es zahlt die angemessenen lt. Berliner Verfügung.
Bürgschaft für evtl. Differenzen sind dem JC egal.
627,20 ist die Bruttokaltmiete. Dazu kommen die Heizkosten.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatSeid Ihr schon ALG II Bezieher? Zieht ihr im Zuständigkeitsbereich des selben JC um? Wurde der Umzug grundsätzlich genehmigt? Ist die Miete der bisherigen Wohnung niedriger als die der neuen Wohnung? :
- Seid Ihr schon ALG II Bezieher? - ja
- Zieht ihr im Zuständigkeitsbereich des selben JC um? - dieselbe Stadt, anderer Stadteil, wohl auch anderer JC
- Wurde der Umzug grundsätzlich genehmigt? - uns fehlt ein Zimmer, ich gehe davon aus, dass er genehmigt wird. Aber gefragt wird zusammen mit der Vorlage des neuen Mietvertrags
- Ist die Miete der bisherigen Wohnung niedriger als die der neuen Wohnung? - ja
ZitatOder es zahlt die angemessenen lt. Berliner Verfügung. :
Bürgschaft für evtl. Differenzen sind dem JC egal. 627,20 ist die Bruttokaltmiete
Das heißt: ich komme und zeige den Vertrag mit dem Preis 727,20. JC sagt, wir zahlen 627,20 - wollt ihr mieten, müsst ihr die Differenz irgendwie selbst klar machen, uns ist egal wie. Korrekt?
So.
Ihr seid im Leistungsbezug. Ihr wollt innerhalb Berlin umziehen. Dort ist zwar ein anderes JC zuständig, aber die KDU- Werte gelten für jans Balin...
Wann wollt ihr umziehen?
Fragen braucht man nicht. Man beantragt was oder teilt was mit.ZitatAber gefragt wird zusammen mit der Vorlage des neuen Mietvertrags :
Das klingt ja bisher alles sehr klar und gut.
Mein Vorschlag:
Du beantragst schriftlich die Zusicherung der Kostenübernahme der neuen KDU wegen Umzug am xx Datum nach yy-Straße in Berlin.
Die Mietkosten lt. Mietvertrag mit WBS sind 727,20 bruttowarm.
Du kannst darauf hinweisen, dass du den WBS für 3 Zimmer wegen bisheriger beengter Wohnverhältnisse erhalten hat.
Die JC-SB wissen, was das fürn Glück ist, ne Sozialwohnung in B zu ergattern. Vermutlich erkennt das JC den Umzug als erforderlich an, zahlt dann hoffentlich auch die tatsächlichen 727,20.
Vermutlich zahlt das neue JC sowieso ohne Prüfung der Angemessenheit die 727,20. ...wegen der vereinfachten Antragstellung.
Den Mietvertrag kannst du jetzt schon mit dem Vermieter abschließen.
Mit dem Vermieter auch die Vereinbarung abschließen, dass ein Dritter eine evtl. Differenz zahlt.
Macht ihr den Umzug alleine mit Freunden/Familie?
ZitatMacht ihr den Umzug alleine mit Freunden/Familie? :
Die Umzugshilfe würde ich auch mit beantragen. Wenn abgesagt wird, dann muss ich wohl alle zusammentrommeln.
ZitatDu beantragst schriftlich die Zusicherung der Kostenübernahme der neuen KDU wegen Umzug am xx Datum nach yy-Straße in Berlin. :
Die Mietkosten lt. Mietvertrag mit WBS sind 727,20 bruttowarm.
...
Mit dem Vermieter auch die Vereinbarung abschließen, dass ein Dritter eine evtl. Differenz zahlt.
Habe ich dich richtig verstanden? Ich soll bei der Beantragung die Bürgschaft gar nicht erwähnen? Ich fürchte, dass der JC den Umzug untersagt, weil er die Miete nur zu einem Teil übernimmt.
Oder kann JC den Umzug gar nicht untersagen, wenn die Lage so ist wie sie ist (3 Personen - zwei Zimmer/50qm)? Das wäre natürlich prima.
Was stellst du dir als Umzugshilfe vor?ZitatDie Umzugshilfe würde ich auch mit beantragen. :
Die Bln-Verfügung stellt wie alle anderen auf Selbsthilfe ab. Sinngemäß nach 8.1.(3) gilt: Nur, wenn man gut begründet und gut nachweisbar belegt, dass man den Umzug nicht in Selbsthilfe schafft, könnte das JC auch Umzugskosten nach § 22 (6) SGB II übernehmen.
Erfahrungsgemäß wird die Transportermiete und der kleine Imbiss für die Helfer bewilligt.
Aber beantragen kannst du auch alles andere, kannst begründen, warum du das nicht selbst kannst und Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen einholen und dem JC vorlegen --- geht alles, ist alles erlaubt.
Das JC würde deinen schriftlichen Antrag prüfen und dir dann einen schriftlichen Bescheid zuschicken. Dort würde evtl. stehen, dass die beantragten Umzugskosten nicht bewilligt werden.ZitatWenn abgesagt wird, :
Das JC (das Center ohne Jobs) kann überhaupt keinen Umzug untersagen oder verbieten oder verhindern. Das macht ein JC auch niemals.ZitatIch fürchte, dass der JC den Umzug untersagt, :
Was das JC allerhöchstens kann: Nicht alles bezahlen. Dieses ja, jenes nicht, das nur mit soviel...Und sich ziemlich viel Zeit lassen... Mehr kann und darf das JC nicht. JC-Kunden sind weder Gefangene noch Unmündige.
Ich empfahl schon: Weise im schriftlichen Antrag auf die Zusicherung der Kostenübernahme wegen Umzug...darauf hin, dass du nun endlich mit dem WBS eine solche Wohnung gefunden hast.
Dass du alleinerziehend mit 2 Kindern jetzt noch so wohnst--- das weiß das JC doch längst. Es bezahlt doch jetzt auch für alle 3.
Die Bürgschaft? Die kann der Vermieter von einem Dritten verlangen. Das wird der Vermieter auch tun, denn falls du mal nicht zahlst oder das JC mal nicht zahlt oder nicht alles--- dann soll der Dritte eintreten. Damit der Vermieter regelmäßig die Mietkosten erhält.
Das JC interessiert sich nicht für solche Dritte.
Ab WANN könntest du die Wohnung mieten? WANN könntet ihr umziehen? Beachte die Kündigungsfristen für deine Wohnung, damit keine Doppelmiete zu zahlen ist.
Mietkaution für die WBS-Wohnung? Würdest du selbst oder der Dritte zahlen?
JC würde auf Antrag ein Kautions-Darlehen gewähren. Dann mtl. 10% als zinslose Tilgung mit dem Regelbedarf aufrechnen.
ZitatDas JC (das Center ohne Jobs) kann überhaupt keinen Umzug untersagen oder verbieten oder verhindern. Das macht ein JC auch niemals. :
Was das JC allerhöchstens kann: Nicht alles bezahlen.
Genau darauf wollte ich hinaus. Sehr gut das zu wissen.
ZitatWas stellst du dir als Umzugshilfe vor? :
Transporter gemietet für drei Stunden und drei Männer für drei Stunden um schwere Sachen hin und her zu schaffen. Alles andere werden Bekannte und Freunde erledigen.
ZitatErfahrungsgemäß wird die Transportermiete und der kleine Imbiss für die Helfer bewilligt. :
Aber beantragen kannst du auch alles andere, kannst begründen, warum du das nicht selbst kannst und Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen einholen und dem JC vorlegen
Jawohl, werde ich tun.
ZitatUnd sich ziemlich viel Zeit lassen :
Wie kann man die Antwort beschleunigen? Ich kann mit dem Antrag hingehen oder schicken. Würde der Gang die Entscheidung beschleunigen? Oder gibt es einen Hint, um auch die Antwort auf dem Postweg schneller zu bekommen?
ZitatAb WANN könntest du die Wohnung mieten? WANN könntet ihr umziehen? :
1.01. Nachmieter für die alte Wohnung steht bereit und ist mit dem alten Vermieter abgesprochen.
ZitatMietkaution für die WBS-Wohnung? Würdest du selbst oder der Dritte zahlen? :
JC würde auf Antrag ein Kautions-Darlehen gewähren. Dann mtl. 10% als zinslose Tilgung mit dem Regelbedarf aufrechnen.
Das wär natürlich sehr bequem. Für die aktuelle Wohnung hat das genauso geklappt, werde versuchen, das auch diesmal hinzubekommen.
Bevor ich was falsches schreibe, Frage an die Mitlesenden: Ist es nicht so, dass ganz Berlin als ein Bereich bzgl. KDU bei ALG II gesehen wird?
Ja. So ist es.Zitatdass ganz Berlin als ein Bereich bzgl. KDU bei ALG II gesehen wird? :
-------------------------------------
Dann beantrage doch dieses.ZitatTransporter gemietet für drei Stunden und drei Männer für drei Stunden um schwere Sachen hin und her zu schaffen. :
Kann man nicht. Trotzdem kannst du den MV schon unterschreiben. Trotzdem kannst du den Antrag, wie oben beschrieben, schriftlich dem jetzigen JC zustellen. Also per Briefpost oder persönlich dort in den Hausbriefkasten. (die JC haben pandemiebedingt keine regulären Öffnungszeiten). Ganz viel geht auch per E-Mail ...das wäre die schnellste Übermittlungsmethode deines Antrages. Damit erspart man sich und denen die ätzende 3-G-+Test-Prozedur.ZitatWie kann man die Antwort beschleunigen? :
Das Mietkautionsdarlehen kannst du auch gleich mit beantragen.
Vermutlich will das JC den Mietvertrag sehen. Ob man den vorlegen sollte---dazu gibts immer unterschiedliche Meinungen.
Hier: Warum denn nicht? Vermieter einer Sozialwohnung gibt im MV alles klar deklariert an. Auch den Passus mit der Kaution.
Also gibt es keinen Grund, den MV nicht vorzulegen und für das JC keinen Grund, dieses Darlehen nicht zu gewähren.
Hier die 12 JC in Berlin: https://www.berlin.de/jobcenter-mitte/service/berliner-jobcenter/
Dort findet sich dein jetzt zuständiges JC, auch die E-Mail-Adresse.
Wichtig für die Zuordnung der E-Mail ist im Betreff deine BG-Nr. Damit kriegt der für dich zuständige Sachbearbeitende dat Ding sofort auf den Tisch. Viele MA arbeiten im Homeoffice.
Ob das bei Berliner JC auch so ist? Ich hörte kürzlich, die Behörden in der Hauptstadt würden ab 2022 ans Stromversorgungsnetz angeschlossen, damit das ehrgeizige Digitalisierungsprogramm starten kann.

Okay.ZitatJa. So ist es. :
@TE:
1. Du kannst umziehen, wohin und wann Du willst.
2. Wenn Du Unterstützung bei Umzugskosten plus Nebenkosten haben möchtest, musst Du Dir den Umzug vom JC genehmigen lassen.
3. Die neue Wohnung (da im selben KDU Bereich) muss vom JC vor Unterschrift des Mietvertrags genehmigt werden. Ohne Genehmigung erhältst Du sonst nur die KDU Deiner alten Wohnung (!). Kaution und insb. Nebenkostennachzahlungen etc. entfallen dann auch.
@bostonxl
Nein, das ist zum Glück jetzt gerade 2x nicht so.
1. Es gibt von den JC keine Genehmigungen zum Umzug. Es gilt Freizügigkeit. Die gilt immer.
2. Es gilt jetzt (nochmals verlängert bis Ende März) der § 67 SGB II.
Es ist der o.a. Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahmen wegen Umzug nach xx... zu stellen.
Damit wird das jetzige JC in Kenntnis gesetzt. Dieses erteilt dann die --Zusicherung---.
Das JC wird hoffentlich im Bescheid schreiben, dass der Umzug erforderlich ist. Dass die Umzugskosten in angemessener Höhe bewilligt werden.
Es wird auch schreiben, dass ab 1.1. bzw. ab Umzug und Wohnsitzänderung/Meldebestätigung EMA das neue JC zuständig wird. Also für neue KDU und für Kautionsdarlehen.
Beide JC (weil in Berlin) werden sich aber kurzschließen. Das abgebende und das aufnehmende.
Die TE muss selbst nach dem Umzug/Wohnsitz-Ummeldung beim neuen JC einen Hauptantrag ab Januar stellen. (Ich meine, in den Berliner Meldestellen dauert es auch eeewig, evtl. geht der ALG2-Antrag ohne Meldebestätigung.)
Das neue JC muss mit dem neuen Hauptantrag ALG2 nach § 67(3) SGB II bearbeiten, bewilligen und zahlen.
Die tatsächlichen KDU der neuen Wohnung. Und sowieso die Bedarfe für die 3 Personen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html
Hier gilt die *Leistungsberechtigung* nach §7 SGB II.
Lies nochmal, was ich geschrieben habe.ZitatEs gibt von den JC keine Genehmigungen zum Umzug. :
ZitatWenn Du Unterstützung bei Umzugskosten plus Nebenkosten haben möchtest, musst Du Dir den Umzug vom JC genehmigen lassen. :
Genau das habe ich wesentlich kürzer geschrieben.ZitatDamit wird das jetzige JC in Kenntnis gesetzt. Dieses erteilt dann die --Zusicherung---. :
Das JC wird hoffentlich im Bescheid schreiben, dass der Umzug erforderlich ist.
Jetzt widersprichst Du Dir. Wenn Deine Aussage oben bzgl. Berlin auf meine Frage richtig ist, ändert sich der Bezirk nicht. Damit gilt: bei Umzug ohne Zustimmung durch das JC und Unterschreiben des Mietvertrags ohne vorherige Zustimmung durch das JC werden nur die bisherigen KDU übernommen.ZitatDas neue JC muss mit dem neuen Hauptantrag ALG2 nach § 67(3) SGB II bearbeiten, bewilligen und zahlen. :
Die tatsächlichen KDU der neuen Wohnung. Und sowieso die Bedarfe für die 3 Personen.
Der vereinfachte Zugang gem § 67 kommt hier m.E. nicht zum tragen.
1. Es gibt keine Genehmigungen von den JC. Nie und nicht und für nichts. Man stellt Anträge auf xyz. Und erhält Bescheide.
2. Der Bezirk ändert sich. Ein anderes JC wird zuständig. Aber für alle Berliner JC gelten die gleichen Gesetze und Vorschriften.
Sie soll doch NICHT ohne Zusicherung umziehen. Sie soll die Zusicherung der Kostenübernahme KDU ...usw. beantragen.Zitatbei Umzug ohne Zustimmung durch das JC und Unterschreiben des Mietvertrags ohne vorherige Zustimmung durch das JC werden nur die bisherigen KDU übernommen. :
Aber den MV kann sie jetzt schon unterschreiben. Das JC muss dem MV nicht zustimmen, ihn nicht genehmigen, nichts darin zusichern.
Warum hier nicht?ZitatDer vereinfachte Zugang gem § 67 kommt hier m.E. nicht zum tragen. :
Die Stadt Berlin hat wie fast alle für die Pandemie auch eine Sonderregelung mit dem §67 SGB II
https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_05-913907.php
Die Verlängerung bis über den 31.12.21 hinaus wird in Kürze zu lesen sein, das Gesetz gilt ja schon bis 31.3.22
Ich erinnere an den Beschluss L 11 AS 508/20 B ER.
Dort ab RN 37...40-Entgegen der Auffassung des Antragsgegners findet § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II Anwendung, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. usw.
Ich meine, genau das trifft hier zu.
Außerdem ist zu erwarten, dass der Umzug der TE hier auch als erforderlich anerkannt wird. Sie wohnen zu dritt in 2 Zi mit 50 qm, sie hat einen WBS für 3 Wohnräume.
Und das ist im Fall von Berlin nicht richtig.ZitatSie soll doch NICHT ohne Zusicherung umziehen. Sie soll die Zusicherung der Kostenübernahme KDU ...usw. beantragen. :
Aber den MV kann sie jetzt schon unterschreiben. Das JC muss dem MV nicht zustimmen, ihn nicht genehmigen, nichts darin zusichern.
ZitatDer Bezirk ändert sich. Ein anderes JC wird zuständig. Aber für alle Berliner JC gelten die gleichen Gesetze und Vorschriften. :
Für Berlin insgesamt gilt unabhängig vom JC:
Zitat:
Erhöht sich die Miete nach einem nicht erforderlichen Umzug (siehe auch Nummer 8.2 Absatz 5), wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buche Sozialgesetzbuch nur die bisherige angemessene Miethöhe als angemessene Kosten der Wohnung übernommen.
Nur beim Zuzug von außerhalb Berlin gilt:
Zitat:
Erfolgt der Zuzug aus dem Gebiet eines kommunalen Trägers außerhalb des Landes Berlin, ist in diesen Fällen abweichend davon nicht die dortige bisherige Miete zu Grunde zu legen, sondern maximal die Richtwerte gemäß Nummer 3.2 und die Grenzwerte gemäß Nummer 5.2 im Land Berlin (Bundessozialgericht – B 4 AS 60/09 R – vom 1. Juni 2010). Dies gilt nicht bei einer Leistungsunterbrechung aufgrund der Erzielung von Einkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens 1 Monat führt (vergleiche Urteile des Bundessozialgerichts vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R – und vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R).
Dein Link ist doch genau die Verfügung, die die TE im EP brachte. Darauf habe ich mich bezogen. Ja, die gilt. Wir lesen also gleiche Vorschriften.ZitatFür Berlin insgesamt gilt unabhängig vom JC: :
Trotzdem und zusätzlich gilt AUCH für alle 12 JC Berlins der §67 SGB II. Wegen der Pandemie-Situation. Hier der Absatz 3. Der würde auch beim Zuzug nach Berlin gelten, ebenso wie beim Wegzug aus Berlin. Der gilt in Deutschland. Der gilt für WBA und Hauptanträge.
-Deshalb mein Hinweis auf das Bln-Rundschreiben vom 26.3.21.
-Und mein Hinweis auf den von dir gefundenen LSG-Beschluss aus dem vorigen Jahr---unter Pandemie-Bedingungen.
-Und mein Hinweis, dass der Umzug (höchstwahrscheinlich) ---erforderlich--- ist.
-Und mein Hinweis, dass die neuen KDU (höchstwahrscheinlich) angemessen sind.
Wir können nicht auf das vorgreifen, was das neue JC dann bescheidet. Der neue Antrag sollte aber noch im Januar gestellt werden, damit Leistungen ab dem 1.1.22 nachgezahlt werden.
Falls ein Bewilligungs-Bescheid des neuen JC nicht die tatsächlichen KDU von 727,20 +Heizkosten anerkennt, dann ist zum Widerspruch laut gepfiffen.
Unabhängig davon wäre der TE ja wirklich nicht mehr zu helfen, wenn sie sich diese Sozialwohnung nicht durch Vertragsschluss/Unterschrift Mietvertrag sichert. Mind. 1 Familie sucht auch genau so was...
Ich habe unter 3.2(3) noch den max. 10%-Zuschlag auf die KDU für Sozialwohnungen gefunden.
627,20 bruttokalt + max 10%
Dazu/obendrauf kommen die Heizkosten.
Ich versuche mal das eine oder andere klar und richtig zu stellen, ohne auf Fehlinterpretationen und Vorschläge, die sich sehr schnell als Bumerang herausstellen können im Einzelnen einzugehen.
Als erstes mal gilt aktuell § 67 Abs. 3 SGB II. Auch ich bin der Meinung, dass dieser auch bei Umzügen während des Leistungsbezuges gilt und insoweit keine Angemessenheitsprüfung stattzufinden hat. Wenn die Jobcenter in Berlin das auch in der Praxis so handhaben, dann hat die TE überhaupt kein Problem. Die Zusicherung (zur Übernahme der künftigen KdU und der Umzugskosten) ist zu erteilen, sofern die Umzugsnotwendigkeit vom JC ebenfalls gesehen wird.
In jedem Fall gilt aber - auch in Anwendung des § 67 Abs. 3 - dass die Zusicherung VOR Unterschrift des Mietvertrages einzuholen ist. Hinsichtlich der Umzugskosten ist diese vorherige Zusicherung Leistungsvoraussetzung. Das ist auch der Grund, weshalb sich das Jobcenter mit der Bearbeitung eines solchen Antrages eben nicht viel Zeit lassen darf.
Wenn die TE 100%ig sicher ist, dass das JC die Notwendigkeit des Umzuges anerkennen wird (ich habe da ohne weitere Detailkenntnisse durchaus Zweifel), dann kann sie den Mietvertrag unterschrieben, nachdem zumindest der Antrag nachweislich beim Jobcenter eingegangen ist.
Auch wenn ich - wie bereits geschrieben - davon überzeugt bin, dass § 67 Abs. 3 auch vorliegend anzuwenden ist, gibt es viele Jobcenter, die das anders sehen und diese "Sonderregelung" für Umzüge während des Leistungsbezuges nicht anwenden. Unterstellend, dass das auch in Berlin so ist, gelten die ganz normalen gesetzlichen Regelungen, wie sie auch außerhalb jeglicher Pandemiezeiten gelten. Das bedeutet im Einzelnen:
Das Jobcenter muss nie und unter keinen Umständen einen Umzug genehmigen. Was die TE beantragen sollte ist - bezogen auf die konkret zur Anmietung vorgesehene Wohnung -,
1. die Anerkennung der Notwendigkeit des Umzuges,
2. die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten und
3. die Zusicherung zur Übernahme der - näher bezeichneten - Umzugskosten und ggf. Mietkaution.
Häufig schreibt das Jobcenter dann sinngemäß, "dem Umzug wird zugestimmt/nicht zugestimmt". Vermutlich auch hieraus ist wohl die nicht auszurottende Fehlinformation entstanden, dass ein Umzug genehmigt werden muss, weil weil wohl vielfach Zustimmung und Genehmigung gleichgesetzt wird. Genau genommen dürfte das Wort "zugestimmt" oder "Zustimmung" in den JC gar nicht vorkommen. Es dürfte dort nur von "Zusicherung" die Rede sein.
Notwendigkeit des Umzuges:
Ob das Jobcenter die grundsätzliche Notwendigkeit anerkennt oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn vorliegend der einzige Grund darin liegt, dass die TE alleinerziehend mit zwei Kindern ist, dann wird es auf die Größe und den Zuschnitt der bisherigen Wohnung sowie auf Alter und Geschlecht der Kinder ankommen. Grundsätzlich wird sozialrechtlich nicht jedem Kind ein eigenes Zimmer zugestanden. Von daher ist es für mich noch längst keine Selbstverständlichkeit, dass die Notwendigkeit anerkannt wird. Möglich ist es aber natürlich.
Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen KdU:
Gem. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ist das Jobcenter zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Zusicherung höchstwahrscheinlich nicht erteilt wird.
Dann kommt hinzu, dass ein Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung grundsätzlich nicht als notwendig anerkannt werden kann, mit der Folge, dass zukünftig nicht die maximal anerkannten Kosten übernommen werden, sondern nur die Kosten für die bisherige Wohnung (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB).
Der TE ist daher dringend zu raten, schnellstmöglich die genannten Zusicherungen zu beantragen und auf eine schnelle Entscheidung zu drängen. Mit dem Vermieter sollte sie klären, wie lange er bereit ist, ihr die Wohnung freizuhalten.
Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution:
Hierfür ist die vorherige (vor Unterschrift des Mietvertrages) Zusicherung durch das Jobcenter erforderlich (§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II). Wird der Mietvertrag vor Erteilung der Zusicherung unterschrieben, kann es nur noch darauf ankommen, ob wenigstens der Antrag vor der Vertragsunterschrift beim Jobcenter vorlag und ob - unter den jeweils vorliegenden Voraussetzungen - die Zusicherung hätte erteilt werden müssen. DAS wird man aber dann vermutlich erst vor Gericht durchgesetzt bekommen.
Die Zusicherung soll (gebundenes Ermessen = im Regelfall muss) erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist und ohne die Zusicherung in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 S. 2 SGB II). Auch in diesem Zusammenhang fehlt es bereits an der Notwendigkeit, weil die neue Wohnung unangemessen teuer ist (es sei denn, die Notwendigkeit wurde zuvor schriftlich anerkannt). Darüber hinaus bedeutet der unterschriebene Mietvertrag auch, dass die Zusicherung offensichtlich nicht erforderlich war um eine Wohnung anmieten zu können, denn die Anmietung ist ja bereits erfolgt.
Gruß,
Axel
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
1 Antworten