HartzIV: Zwangsumzug trotz Zweitwohnsitz?

1. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Alex1979
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 121x hilfreich)
HartzIV: Zwangsumzug trotz Zweitwohnsitz?

Hallo!

Einige haben vielleicht den anderen Thread von mir schon gelesen. Es ging darum, ob ich falls es jemals zu Hartz IV kommt, ausziehen müsste.

Da fällt mir aber ein, dass meine Mutter meine Wohnung als Zweitwohnsitz gemeldet hat, schon vor einiger Zeit weil sie beruflich hier viel in der Gegend war.

Ist das ein Hindernis für den Staat?
Sie können mich aus der Wohnung ja nicht zwangsweise ausziehen lassen wenn noch jemand anders zumindest zur Hälfte hier mit wohnt oder wie ist das?

Grüße Zollerina

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@zollerina

tja, dann bildest du mit deiner mutter eine bedarfsgemeinschaft und ihr einkommen würd dir angerechnet werden

sunbee

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.941 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.