Harz 4 amt kürzt fröhlich weiter...50/60%

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
r1heizer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Harz 4 amt kürzt fröhlich weiter...50/60%

,ich habe aus der vergangenheit noch unterhaltschulden beim amt. daher ziehen die mir jeden monat 50eu ab um das abzutragen. desweiteren habe ich mich ca 1jahr lang im ausland aufgehalten um meinen fs. dort zu machen aus diesem grunde ziehen die mir nochmal ca 30% ab.( bis die ca 8000eu abgetragen sind) jetzt hab ich einen termin beim amt nicht wargenommen und die ziehen mir nochmal 30% ab.zwar nur für 3 monate... aber legal kann das doch nicht sein oder ?!!ich habe ein bischen über 100 eu überwiesen bekommen zu meinem 400eu job. muss ich mir das gefallen lassen ?
vielen dank schonmal für ihre mühen und hoffe auf baldige antwort...
ein frohes neues jahr wünsche ich....

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:
jetzt hab ich einen termin beim amt nicht wargenommen und die ziehen mir nochmal 30% ab.zwar nur für 3 monate... aber legal kann das doch nicht sein oder ?

Derartige Folgen stehen normalerweise in dem Schreiben in dem der Termin mitgeteilt wird, falls nicht wäre die Kürzung in der Regel nicht rechtmäßig.
In der Regel wird auch nicht beim ersten Verstoß gekürzt, war da schon mal ein Termin 'verfallen'?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@r1heizer:

quote:
ich habe aus der vergangenheit noch unterhaltschulden beim amt. daher ziehen die mir jeden monat 50eu ab um das abzutragen.


Bei welchem Amt bestehen denn die Schulden (vermutlich Jugendamt?), seit wann und auf welcher Rechtsgrundlage werden die mit den laufenden Leistungen aufgerechnet?

§ 43 SGB II erlaubt die Aufrechnung lediglich mit Ansprüchen der Leistungsträger für Leistungen nach dem SGB II. Insofern scheint schon fraglich, ob diese Aufrechnung überhaupt zulässig ist.

quote:
desweiteren habe ich mich ca 1jahr lang im ausland aufgehalten um meinen fs. dort zu machen aus diesem grunde ziehen die mir nochmal ca 30% ab.( bis die ca 8000eu abgetragen sind)


Hierbei geht es vermutlich darum, dass Du ohne Erlaubnis der ARGE ortsabwesend warst und weiterhin ALG II bezogen hast? Bei unerlaubter Ortsabwesenheit besteht kein Leistungsanspruch und zu unrecht erhaltene Leistungen müssen erstattet werden. Das dürfte auch ein klassischer Fall der zulässigen Aufrechnung nach § 43 SGB II sein. Die Aufrechnung ist mit bis zu 30% der Regelleistung zulässig.

Meines Erachtens dürfte aber eine Addition zweier Aufrechnungen, auf dann insgesamt bis zu 60%, unzulässig sein. Ein weiterer Grund, weshalb die 50 Euro - Aufrechnung für die Unterhaltsschulden vermutlich unzulässig ist.

quote:
jetzt hab ich einen termin beim amt nicht wargenommen und die ziehen mir nochmal 30% ab.zwar nur für 3 monate.


@Harry_van_Sell hat bereits darauf hingewiesen; die Absenkung muss bereits in dem Einladungsschreiben konkret angekündigt werden. An die Formulierung dieser Rechtsfolgenbelehrungen werden dabei von den Sozialgerichten zunehmend hohe Anforderungen gestellt, die häufig nicht erfüllt werden. Das müsste im Einzelfall geprüft werden.

Darüber hinaus darf, nach § 31 Abs. 2 SGB II, die Regelleistung bei erstmaliger Versäumung eines Meldetermines lediglich um 10% gekürzt werden. Handelt es sich um den ersten nicht wahrgenommenen Termin, oder wird die Regelleistung bereits wegen anderer Terminversäumnisse gekürzt? Darüber hinaus ist vor der Absenkung eine Anhörung durchzuführen, im Rahmen derer Dir die Möglichkeit gegeben werden muss, das Terminversäumnis zu begründen. Hat eine solche Anhörung stattgefunden?

Nach Beantwortung der Nachfragen gibt es weitere Ratschläge zur Vorgehensweise.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#3
 Von 
r1heizer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo und vielen dank ersteinmal für ihre ausführlichen antworten.
In der einladung vom amt stand natürlich das ich mit einer kürzung der leistungen rechnen muss. allerdings war und bin ich ein wenig "beleidigt" wenn ich das so sagen darf. wegen "der kinderein" der verschiedenen ämter. das würde jetzt zu weit ausholen aber die 8000 die ich zurückzahlen darf waren der letzte atemzug der führerschein stelle... dabei brauche ich den fs um wenigstens den 400 eu job SICHER zu haben...
was soll ich sagen wenn es die glücklich macht sollen die mir die 30% abziehen bis die 8000 abgezahlt sind :devil:
allerdings NUR die 30% und nicht hier noch was und da noch was usw usw...
und da ich dachte 30% sind das maximale hab ich mich auch nicht weiter um deren drohungen geschert das ich noch mehr gekürzt bekomme..
termine hab ich eigentlich nur den einen verpasst in dem ging es um meine berufliche situation....
besch... bande.... dabei hab ich dem amt erklärt das ich nicht nur 186 tage im ausland war sogar 365tage zwinker zwinker...und ich doch jetzt viel bessere chancen auf dem markt hätte.... usw usw...
alles egal die treten mit vergnügen auf leute die am boden liegen kommt mir so vor...

kann mir evtl. noch jemand sagen ob ich trotz laufender neuer unterhaltschulden eine persöhnliche insolvenz beantragen kann und ob da alles mit rein kommt ? mir wurde nämlich gesagt das würde nicht gehen...

mfg und vielen dank nochmal für ihre hilfe... achja die unterhaltsschulden bestehen aus schulden für die mutter und meinen sohn ... aber wo genau ob jugendamt oder sozialamt das weiß ich nicht genau... allerdings würde mich das nicht wundern wenn die nur das geld für sich eintreiben also den unterhaltsvorschuss für sie...

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-- Editiert am 03.01.2010 15:29

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#4
 Von 
r1heizer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

eine anhörung hatte ich nicht nicht allerdings stand ja im brief mit der kürzung das ich dagegen einspruch erheben kann....

sorry...

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@r1heizer:

Ehrlich gesagt fällt es mir etwas schwer, Dir zu antworten, weil die Informationen relativ unstrukturiert und wenig konkret sind. Darum mal ein paar allgemeine Informationen:

Natürlich können mehrere Forderung des zuständigen Leistungsträgers, mit deinen laufenden Leistungen aufgerechnet werden. Allerdings nur solange, wie dabei insgesamt 30% der Regelleistung nicht überschritten werden.

quote:
und da ich dachte 30% sind das maximale hab ich mich auch nicht weiter um deren drohungen geschert das ich noch mehr gekürzt bekomme..


Bezogen auf Aufrechnungen wegen (z.B.) überzahlter Leistungen, ist das korrekt.

Sanktionen, und darum geht es bei der Absenkung wegen des nicht wahrgenommenen Termins, haben aber mit der Aufrechnung nichts zu tun, sondern sind zusätzlich möglich.

quote:
was soll ich sagen wenn es die glücklich macht sollen die mir die 30% abziehen bis die 8000 abgezahlt sind


Die Einstellung finde ich etwas befremdlich. Entweder ich halte eine Forderung und Aufrechnung für berechtigt, dann ist das okay. Oder aber ich halte diese Aufrechnung nicht für berechtigt, dann wehre ich dagegen. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.

quote:
achja die unterhaltsschulden bestehen aus schulden für die mutter und meinen sohn ... aber wo genau ob jugendamt oder sozialamt das weiß ich nicht genau...


Dann solltest Du das vielleicht mal in Erfahrung bringen.

quote:
kann mir evtl. noch jemand sagen ob ich trotz laufender neuer unterhaltschulden eine persöhnliche insolvenz beantragen kann und ob da alles mit rein kommt ? mir wurde nämlich gesagt das würde nicht gehen...


Insolvenz kannst Du deshalb trotzdem beantragen. Inwieweit Unterhaltsschulden dann ggf. von der Restschuldbefreiung umfasst werden, kann ich aber nicht mit Sicherheit sagen.

quote:
eine anhörung hatte ich nicht nicht allerdings stand ja im brief mit der kürzung das ich dagegen einspruch erheben kann.


Dennoch wäre die Anhörung zwingend durchzuführen gewesen. Und der Einspruch heißt Widerspruch und sollte allein schon wegen der Höhe auch unbedingt eingelegt werden.

Ich rate Dir, diesen möglichen Widerspruch, zu dem parallel auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung sinnvoll ist, zum Anlass zu nehmen, beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu besorgen, mit dem Du dann einen Anwalt für Sozialrecht/Schwerpunkt SGB II aufsuchen kannst. Der Anwalt kann zum einen das Widerspruchs- und Eilverfahren für Dich durchführen und zum zweiten auch die übrigen Dinge mal genauer unter Lupe nehmen. Da scheint nämlich noch das eine oder andere im argen zu liegen.

Wenn Du verraten magst, wo Du wohnst, kann hier vielleicht jemand einen guten Anwalt empfehlen.

Ganz allgemeine und grundsätzliche Informationen rund um ALG II findest Du übrigens auch auf meiner

Website

Solltest Du mal reinschauen.

Gruß,

Axel




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