Heimfahrten bei Personen in Einrichtungen

3. Oktober 2026 Thema abonnieren
 Von 
go498533-45
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 2x hilfreich)
Heimfahrten bei Personen in Einrichtungen

Es geht um heimfahrten bei Personen in Einrichtungen.
Es wurden hier pauschal 6 Fahrten pro jahr genehmigt.

Es gibt ein urteil des bsg das die Fahrten an den persönlichen Bedarf zu orientieren sind.
https://www.sozialticker.com/besuchsbeihilfen-fahrten-eltern/
Ist soetwas hier anwendbar?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20443 Beiträge, 7387x hilfreich)

Anscheinend passt der Link auch für deine Situation.
Allerdings heißt es dort auch:
"Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Besuchsbeihilfen und deren Häufigkeit bestimmt sich dabei nach den konkreten Bedürfnissen des Leistungsberechtigten. Diese ergeben sich etwa aus seiner gesundheitlichen Situation und den örtlichen Verhältnissen, die etwa die Inanspruchnahme eines Fahrtdienstes erforderlich machen können. Steht die Erforderlichkeit für eine bestimmte Anzahl von Fahrten und die Art und Weise ihrer Durchführung fest, muss der Sozialleistungsträger Besuchsbeihilfe im erforderlichen Umfange bewilligen."

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43134 Beiträge, 14824x hilfreich)

Das kann man auch schon im Gesetz nachlesen, siehe § 115 SGB IX.

Nachtrag: noch vor einem Monat war es eine einfache Mietwohnung, in der man lebte, kein Heim/Einrichtung, in der man lebte. Und jetzt dann doch ganz anders? Ja, was denn nun?

wirdwerden

-- Editiert von User am 3. Oktober 2026 08:47

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41246 Beiträge, 6646x hilfreich)

Zitat (von go498533-45):
Ist soetwas hier anwendbar?
Ich sag mal so:
Wenn man die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe nach SGB XII vom Sozialamt erfüllt, könnte man einen Antrag auf mehr als 6 bezahlte Heimfahrten zu nahen Angehörigen stellen.
Falls es um dich geht, und du wieder/noch immer in einer Einrichtung des BeWo lebst, sehe ich das anders.

Entweder liest du mal das ganze Urteil: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/2025_02_27_B_08_SO_10_23_R.html

oder du liest kürzer, um wen es sich handelt und seit wann die Kostenübernahmen beantragt wurden:
- Grad der Behinderung von 100
- Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt.
- linkslateralisierte Tetraparese (tw. Lähmung Arme und Beine)
- ist auf einen Sonder(schiebe)rollstuhl angewiesen.
- Er bezieht kein Einkommen
- und lebt seit 2013 in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe und besucht seit März 2014 werktags eine Tagesförderstätte.

Hoffentlich merkst du selbst, dass du keine Chance hättest.
Weil wir hier so vieles anderes von dir lesen---> Für dich ist das nicht anwendbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43134 Beiträge, 14824x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weil wir hier so vieles anderes von dir lesen


Eben! Es gibt hier so viele Geschichten ...... Und es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen für die Fremdfinanzierung von Fahrten. Woher sollen wir wissen, ob eine Grundlage greift und wenn ja, welche? Wenn man denn aus einem Sozialtopf (welcher immer es ist) Unterstützung/Bezüge in Höhe von Leistungen nach dem SGB II erhält, sei es vollständig oder teilweise, also aufstockend, kann es auch durchaus zumutbar sein, Besuchsfahrten anzusparen und selbst zu bezahlen.

wirdwerden

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