Hilfe beim Zuflussprinzip und arbeitslos ohne Leistungsanspruch

20. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Angel8723
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe beim Zuflussprinzip und arbeitslos ohne Leistungsanspruch

Hallo, ich habe ein Problem. Und benötige dringend Hilfe. Ich lebe mit meiner Tochter 18 Jahre alt zusammen alleine. Meine Tochter ist Schülerin und muss Ihre Berufsschulpflicht erfüllen in Bayern sie macht ein BVJ. Ich habe am 01.10.24 arbeiten angefangen als Pflegehelferin, (Gehalt hätte unsere Bedürftigkeit beendet) und nach der 2 woche hat man von mir verlangt dass ich unsere Bewohner spritze als Insulin verabreiche obwohl ich das als Helfer nicht darf. Ich habe das angesprochen und man belächelte das nur. Ich habe kurz darauf meine Kündigung in der Probezeit zum 29.10.24 erhalten. Das heißt ab 30.10.24 bin ich wieder ohne Arbeit. Das Problem ist, in meinen Arbeitsvertrag steht nicht drin wann ich mein Gehalt erhalte. Ich habe vor einigen Tagen erfahren ich bekomme mein Gehalt erst zwischen den 7.11 und den 15.11.24 ausbezahlt. Also im November. Die Höhe des Gehalt ist so hoch dass ich dann im November nicht mehr hilfsbedürftig wäre. Wenn man nachdem zuflussprinzig geht. Obwohl ich ab 30.10.24 arbeitslos bin bzw. ohne Arbeit. ALG 1 steht mir nicht zu nach einem Monat. Dass heißt das Jobcenter wird für November auch keine Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung abführen für mich und meine Tochter? Sehe ich das richtig. Laut Krankenkasse steht mir eine nachversicherung zu ab nur bis maximal vier Wochen. Also wäre das dann bis maximal 29.11.24. danach falle ich in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung rein und muss die bezahlen für mich und meine Tochter. Ist das so richtig? Was kann ich tun? Ein möglicher Leistungsanspruch wäre dann erst wieder ab 0.12.2024 da. Weil ja das Gehalt vom Oktober erst im November ausbezahlt wird und das meinen Bedarf deckt abzüglich der Freibeträge. Kann das wirklich so stimmen? Bitte um Hilfe…




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38836 Beiträge, 6422x hilfreich)

Zitat (von Angel8723):
Das Problem ist, in meinen Arbeitsvertrag steht nicht drin wann ich mein Gehalt erhalte.
Du kannst noch heute dem JC nachweislich mittteilen, dass du am xx Datum deine Kündigung zum 29.10. erhalten hast.
ICH würde jetzt nur diese Info ans JC geben.
Alles weitere ergibt sich.


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)

Wovon hast Du denn vor dem 01.10. Deinen Lebensunterhalt bestritten? Hast Du (mit Deiner Tochter) Bürgergeld bezogen?

Wenn ja, was ist denn aus der Bewilligung geworden? Ist diese per Bescheid aufgehoben worden? Zu wann? Dein Bürgergeld für Oktober hast Du - sofern Du dieses bezogen hast - normalerweise bereits Ende September erhalten.

Wie hoch ist Dein Bruttoeinkommen für Oktober und wie hoch sind Deine Unterkunftskosten?

Erhält Deine Tochter BAföG?

Ich bin nicht so fest davon überzeugt, dass Dein Einkommen - nach Abzug der Freibeträge - tatsächlich bedarfsdeckend ist.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
Angel8723
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe vorher Bürgergeld bezogen mit meiner Tochter. Die Leistungen wurden eingestellt. Ich habe Ende September für Oktober keine Leistungen mehr erhalten wegen dem Arbeitsbeginn am 01.10.24. da das Jobcenter auch davon ausgegangen ist dass ich Ende Oktober meinen ersten Lohn bekomme und sonst wäre ja eine Überzahlung zustande gekommen! Ist ja grundsätzlich so korrekt. Aber darum geht’s hier doch garnicht. Sondern darum was jetzt ist mit dem lohnzufluss im November und der Krankenversicherung im November nach Kündigung? Mein brutto beträgt 2600 Euro also das Grundgehalt plus Schichtzulagen für sonntags und Feiertags, plus Kindergeld. Ich habe einen Feiertag und und arbeite ingesamt 3 Sonntage bis 29.10.24. also denke ich mit Zulagen komme ich auf ca 2000 Euro netto mindestens. Da die Wechselschichtprämie noch dazu kommt von 250 Euro brutto. Mein Gesamtbedarf beträgt ca 1730 Euro im Monat laut Jobcenter. Mein Tochter erhält kein Bafög, in Bayern besteht Schulpflicht für 12 Jahre und für ein BVJ gibts kein Bafög. Das wurde schon lange abgeklärt. Unterhalt gegen ihren Vater konnte nicht vollstreckt werden da er ebenfalls Bürgergeld bezieht und noch weitere minderjährige Kinder hat die Vorrang haben bei Unterhalt.

-- Editiert von User am 20. Oktober 2024 19:58

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Aber darum geht’s hier doch garnicht.


Doch, u.a. darum geht es.

Zitat:
mit Zulagen komme ich auf ca 2000 Euro netto mindestens.


Bei 348 Euro Freibetrag, bleibt also ein anrechenbares Einkommen von rund 1.650 Euro + Kindergeld 220 Euro (250 Euro - 30 Euro Versicherungspauschale), also insgesamt 1.870 Euro. Das wäre dann tatsächlich bedarfsdeckend. Für November, versteht sich. Je nach genauer Höhe des Nettoeinkommens kann sich das ändern, oder ggf. zumindest Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Krankenversicherungsbeiträge bestehen. Der muss allerdings gesondert beantragt werden.

Für Oktober besteht ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs und ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen.

Nach dem, was Du mir per PN geschickt hast, gehe ich davon aus, Du hast keinen Aufhebungsbescheid bekommen, sondern lediglich eine vorläufige Zahlungseinstellung. Richtig? Das wäre in diesem Fall gut, denn dann wäre es unschädlich, dass wohl kein Widerspruch erhoben wurden, der gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung allerdings auch unzulässig wäre.

Du musst dem Jobcenter nachweisen, dass der Lohn erst im November zugeflossen ist. Dann sind die Leistungen für Oktober nachzuzahlen. Für November ist der mögliche Anspruch auf den genannten KV-Zuschuss zu prüfen. Darüber hinaus ist die zuvor bewilligte Leistung für November aufzuheben. Geschieht diese Aufhebung nicht innerhalb von zwei Monaten ab der vorl. Zahlungseinstellung, sind auch die Novemberleistungen nachzuzahlen.

Aber, wie gesagt, erstmal bis Du dran mit dem Nachweis des Lohnzuflusses.

Zitat:
Ist ja grundsätzlich so korrekt.


Nicht wirklich. Jedenfalls nicht ohne weitergehende Beratung. Immerhin musstest Du so einen vollen Monat ohne Einnahmen auskommen, was nicht jedem so ohne Weiteres möglich ist. Erst Recht keinem Bürgergeldempfänger. Man hätte Dir eigentlich zumindest ein Überbrückungsdarlehen für den Monat der Arbeitsaufnahme anbieten müssen.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Angel8723
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Danke für deine Anwort. Ich hätte noch eine Frage bezüglich der Krankenversicherung vielleicht kannst du mir das noch beantworten. Dass mit dem Zuschuss dafür habe ich verstanden. Wenn ich wirklich im November das Gehalt erhalte und es meine n bedarf deckt, muss ich laut Krankenkasse mich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Aber ab 01.12.2024 hätte ich dann wieder einen Leistungsanspruch kann ich dann wieder in die Pflichtversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Da war ich ja immer die letzten Jahre. Weil wenn ich freiwillig in der Gesetzlichen bleibe dann zahl ich mich ja Dämlich mit meiner Tochter wenn ich wieder Arbeit habe und finde.

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#6
 Von 
Angel8723
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wann muss ich den Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung stellen? Ich muss ja jetzt erstmal warten bis ich die Abrechnung erhalte und meinen Lohn oder? Der kommt ja erst im November.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)

Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV endet in dem Augenblick, in dem Du von einem Arbeitgeber oder eben auch dem Jobcenter wieder zur Pflichtversicherung angemeldet wirst. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Höhe Deines Einkommens, welches Du der Krankenkasse nachweisen musst. Ich würde diesbezüglich allerdings erstmal gar nichts tun, sondern abwarten, bist sich die KK meldet. Denn, wie Du schon gesagt hast, bist Du erstmal 4 Wochen nachversichert. Ab dem 01.12. wirst Du wieder vom Jobcenter angemeldet. Und ob die KK wegen des 1 Tages im November tatsächlich eine freiwillige Versicherung einrichtet und berechnet, bliebe abzuwarten.

Den Antrag auf den Zuschuss beim Jobcenter kannst Du jetzt schon stellen und darauf hinweisen, dass zunächst abzuwarten sein wird, ob der überhaupt zum Tragen kommt.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38836 Beiträge, 6422x hilfreich)

Zitat (von Angel8723):
Ist ja grundsätzlich so korrekt.
Ach? Wovon lebt ihr beide im Oktober ?
Dass es Überzahlungen auch bei Arbeitsaufnahme gibt, ist nun mal so. Dann kann das JC gern die überzahlten Summen zurückfordern. Das machen die JC übrigens Tausende Male.
Zitat (von Angel8723):
Aber darum geht’s hier doch garnicht.
Ich denke schon...Aber um die Krankenversicherung musst du dir mE keine Gedanken machen. Das regelt das JC dann später mit der KK.
Die Aussage der KK war eine ganz pauschale.
Ihr seid auch weiterhin krankenversichert und falls es tatsächlich zu Beitragsschulden kommen sollte, wird die KK dich anschreiben und diesen Beitrag nachfordern.
ICH sehe das aber noch nicht. Frw. KV ist unnötig.
Warum willst du einen Zuschuss zur KV beantragen?

Die Mitteilung, dass du gekündigt wurdest---> muss zeitnah zum JC.
Die Mitteilung, wann das Gehalt, was du für den Oktober dann irgendwann im November vom AG erhältst---ist nach Zufluss auch dem JC mitzuteilen.

Das Kindergeld fließt weiter.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Angel8723
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich ehrlich bin würde ich nicht nach einer Überbrückung gefragt, ich selbst habe nachgefragt dann sagte man mir ich musse das beantragen und die Bearbeitung dauert bis zu 4 Wochen und ob das genehmigt wird können sie mir nicht garantieren. Ich habe mir die Miete vom Oktober von meiner Schwester ausgeliehen und den Strom damit ich da keinen Rückstand habe so konnte ich Ende September die Miete raus geben und den Strom natürlich muss ich das auf Raten zurück zahlen. und lebe von ein bisschen Ersparten dass ich mir die letzten Monate zusammen gespart habe (das waren ca 250, natürlich vom alg 2 angespart. Und dem Kindergeld meiner Tochter. Ich warte jetzt ab wann ich mein Gehalt bekomme und wie viel gesamt weil die Kündigung ist ja zum 29.10.24, also insgesamt kein volles Monat. Die Kündigung hab ich schon rein geschickt. Vielen Dank

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38836 Beiträge, 6422x hilfreich)

Zitat (von Angel8723):
dann sagte man mir ich müsse das beantragen und die Bearbeitung dauert bis zu 4 Wochen und ob das genehmigt wird können sie mir nicht garantieren.
Ja, so ist das. Das wäre ein Antrag und es ist eine KANN-Regelung und könnte auch schneller als erst nach 4 Wochen beschieden werden.
Du hättest also mit diesem Überbrückungs-Antrag auch nachweisen müssen, dass du NICHT über den Oktober kommst.
So wie du machen das die meisten. So *möchten* die JC das auch. Alles braucht einen Antrag... :sad:

Für die nächste Arbeitsaufnahme kannst du dem JC mitteilen, dass du dein erstes Gehalt am xxDatum auf dem Konto hattest. Also erst dann mitteilen, wenn das Geld da ist.
Einen Arbeitsvertrag musst du sowieso gar nicht vorlegen.

Viel Glück für den nächsten Job!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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