Hilfe benötigt wegen Rückforderung von Mietkosten durch Jobcenter

14. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kintaro123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe benötigt wegen Rückforderung von Mietkosten durch Jobcenter

Liebe Mitglieder von 123recht.de,

ich wende mich an euch, da ich dringend Hilfe bei einer rechtlichen Angelegenheit benötige. Ende Februar lief mein Bürgergeld aus, und obwohl ich meinen Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig gestellt habe, stehe ich nun vor einem Problem mit dem Jobcenter.

Das Jobcenter hat von mir Kontoauszüge für fast das gesamte vorherige Jahr angefordert. Zu Beginn des letzten Jahres bin ich aus dem Ausland zurückgekehrt und habe für etwas mehr als ein halbes Jahr bei meinen Eltern gewohnt, bis ich eine eigene Wohnung gefunden habe. In meinem Erstantrag habe ich angegeben, dass ich mich mit einem Drittel an der Miete meiner Eltern beteiligt habe, was auch der Wahrheit entspricht. Allerdings erfolgte diese Zahlung nicht per Überweisung, sondern durch Einnahmen aus Blutplasmaspenden und Trinkgeldern von einem Getränkelieferanten, bei dem ich gearbeitet habe.

Nun verlangt das Jobcenter aufgrund fehlender Abbuchungen von Mietzahlungen für diese Zeit die Rückerstattung der Mietkosten. Meine Frage an euch ist: Gibt es eine Möglichkeit wie z.B. Quittungen auszustellen und von meinen Eltern quittieren zu lassen, um diese Zahlungen nachzuweisen? Oder habt Ihr andere Ideen für mögliche Lösungen der Situation?


Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,

K.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1362 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Allerdings erfolgte diese Zahlung nicht per Überweisung, sondern durch Einnahmen aus Blutplasmaspenden und Trinkgeldern von einem Getränkelieferanten, bei dem ich gearbeitet habe.
Und diese Einnahmen sind dem Jobcenter bekannt?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123901 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Meine Frage an euch ist: Gibt es eine Möglichkeit wie z.B. Quittungen auszustellen und von meinen Eltern quittieren zu lassen, um diese Zahlungen nachzuweisen?

Ja, immer in dem Moment, wo man das Bargeld übergibt.

Wobei dann natürlich unweigerlich die Frage nach der Quelle des Bargeldes auftaucht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Das Jobcenter hat von mir Kontoauszüge für fast das gesamte vorherige Jahr angefordert.
Ja, das ist zulässig.

Zitat (von Kintaro123):
Gibt es eine Möglichkeit wie z.B. Quittungen auszustellen und von meinen Eltern quittieren zu lassen, um diese Zahlungen nachzuweisen?
Ja, eine Quittung für eine erhaltene Bargeldzahlung ist der einfachste Nachweis. Deine Eltern sollten auch selbst daran interessiert sein, dir zu quittieren, dass sie den vereinbarten Mietanteil von dir erhalten haben.

Zitat (von Kintaro123):
Nun verlangt das Jobcenter aufgrund fehlender Abbuchungen von Mietzahlungen für diese Zeit die Rückerstattung der Mietkosten.
Gab es VOR dem Rückforderungsbescheid keine Anhörung nach § 24 SGB X?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Kintaro123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

Danke für die schnelle Antwort!

Zu vacantum: Nein dem JC sind diese einnahmen nicht bekannt. Ich hatte mich aber voher erkundigt ob sie Anrechnungsfähig wären, was nicht der Fall war.

Zu Harry van Sell: wäre es denn ein plausibe Erklärung es so zu begründen wie es passiert ist oder will das JC dann beweise dafür sehen, die es ja jedenfals nicht gibt für das Trinkgeld. Jedoch kann ich beim Plasmaspenden nachfragen ob sie mir eine Auflistung bereitstellt wann ich spenden war.

Zu Anami: Ich bin nochmal durch meine Unterlagen und Bescheide gegangen und dort konnte ich keine Anhörung nach § 24 SGB X finden.

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1362 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Ich hatte mich aber voher erkundigt ob sie Anrechnungsfähig wären, was nicht der Fall war.
Die Einnahme aus Blutspenden sind nicht anrechungsfähig, die Einnahmen aus Trinkgeld ab einer gewissen Höhe aber schon. Und anzugeben sind die Einnahmen trotzdem!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
konnte ich keine Anhörung nach § 24 SGB X finden.
Die sollte auch erst jetzt gekommen sein, denn erst erst ist die Rückforderung da.
Was genau schreibt das JC ... zur Rückforderung? Bitte im Wortlaut.

Das JC will wissen, ob du deinen Mietkostenanteil an deine Eltern gezahlt hast. Auf dem Kontoauszug steht nichts, weil du das bar bezahlt hast.
Das JC geht nun davon aus, du hättest zu Unrecht diese KdU/Mietkosten vom JC erhalten...und nicht an deine Eltern weitergegeben.

Also leg bitte dem JC die Quittungen für die paar Monate vor.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Kintaro123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu vacantum:

Ich weis natürlich nicht ob das stimmt aber das ist das Urteil nach dem ich entschieden habe das ich das trinkgeld nicht angeben muss:

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe haben nun entschieden, dass Einnahmen aus Trinkgeld bei Empfängern von Hartz IV nicht angerechnet werden dürfen.
https://www.vdk.de/sachsen/pages/arbeitsmarkt/71502/anrechnung_von_trinkgeld_auf_hartz_iv

Zu Anami:

Das mit den Quittungen wäre ein Versuch oder möglich das es auch funktioniert?

folgend ein Auszug aus dem Schreiben:

mit Bescheid vom 21.04.2023 wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II).

Da nun über Ihren Leistungsanspruch mit Bescheid vom 11.03.2024 abschließend entschieden werden konnte,
wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.

Dem endgültigen Bescheid vom 11.03.2024 entnehmen Sie bitte die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen.
Da diese Leistungen von den Ihnen gezahlten Leistungen (siehe folgenden genannten Bescheid) im Zeitraum
vom 01.03.2023 bis 31.08.2023 abweichen, ist die Differenz zu erstatten.
Die Abweichungen zwischen dem vorläufigen Bescheid vom 21.04.2023 und dem endgültigen Bescheid vom
11.03.2024 ergeben sich aus folgendem Grund:

*** Ihre tatsächlichen Mietkosten wahren geringer als bisher angenommen.

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1362 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Ich weis natürlich nicht ob das stimmt aber das ist das Urteil nach dem ich entschieden habe das ich das trinkgeld nicht angeben muss:

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe haben nun entschieden, dass Einnahmen aus Trinkgeld bei Empfängern von Hartz IV nicht angerechnet werden dürfen.
https://www.vdk.de/sachsen/pages/arbeitsmarkt/71502/anrechnung_von_trinkgeld_auf_hartz_iv
1. Dort steht nicht, dass Du die Einnahmen aus Trinkgeld nicht angeben musst, sondern dass diese nicht angerechnet werden.
2. Dort steht aber auch, wie von mir oben geschrieben, dass Trinkgelder ab ca. 60 Euro / Monat sehr wohl angerechnet werden.

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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1038 Beiträge, 175x hilfreich)

Aber die Arbeit beim Getränkelieferanten ist schon angemeldet, bzw. den Lohn erhält man auf sein eigenes Konto, die Trinkgelder auf das Konto der Eltern? Hört sich schon sehr merkwürdig an.

Dass man das einfach als Mietzahlung umdeklarieren kann, glaube ich persönlich nicht. Zumindest würde es mich überraschen, wenn das Jobcenter dies einfach so akzeptieren würde. Die Einnahmen sollten auf dein eigenes Konto fließen und damit überweist/zahlt man dann die Miete.

Und wenn diese Gelder der Höhe der Miete entsprechen, muss es sich ja um einige hundert Euro/Monat handeln, das wurde dann gar nicht angegeben oder wie? Das hört sich dann ja eher nach noch mehr Problemen an...



-- Editiert von User am 15. März 2024 15:20

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Nun verlangt das Jobcenter aufgrund fehlender Abbuchungen von Mietzahlungen für diese Zeit die Rückerstattung der Mietkosten.
Ich gehe noch davon aus, dass du den Mietanteil deinen Eltern in bar gezahlt hast (d.h. keine Abbuchung von deinem Konto).
Zitat (von Kintaro123):
Ihre tatsächlichen Mietkosten wahren geringer als bisher angenommen.
Das ist ja nun etwas ziemlich anderes...Und dazwischen fehlt mE etwas.

1. Was steht in der Überschrift des JC-Bescheides ?
2. Wie kommt das JC auf *weniger als angenommen*? Es gab weder Abbuchung noch Quittung.
3. Wieviel € (Differenz) sollst du dem JC erstatten?
4. Wie sollst du das tun? Sollst du Bargeld hinbringen? Gibts ne Kontonummer ?
5. Gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung ?

Zitat (von Kintaro123):
Das mit den Quittungen wäre ein Versuch oder möglich das es auch funktioniert?
Wenn man von März bis August den Mietkostenanteil in bar bezahlt hat, sollte man darüber Quittungen von den Eltern erhalten. Diese Quittungen sollte man dem JC vorlegen.
Wenn sich daraus dann eine Differenz zu den KDU-Leistungen des JC ergibt, kann das JC zurückfordern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kintaro123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dank euch bis Jetzt!

Zu vacantum:

Die Trinkgelder waren wesentlich mehr als 60 € im Monat
Dann kann das ein Problem werden, wenn ich das als Argument angebe?

Zu CarstenF:

Das Trinkgeld wurde nicht vom Arbeitgeber auf das Konto von meinen Eltern überwiesen.
Ich habe Getränke bei einem bekannten Unternehmen ausgeliefert und teilweise viele Kästen zur Wohnungstür getragen wobei immer gut Trinkgeld in Bar rausgekommen ist.

Zu Anami:

1) Ist maschienell gedruckt und braucht keine Unterschrift, ganz unten ist:
Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Postfach 101055

2) Es waren eine oder zwei Überweisungen auf meinem Konto zu sehen. Ich habe jedem meiner Elternteile 50/50 von dem Drittel der Miete überwiesen. Nun, meistens habe ich es Ihnen in Bar gegeben.

3) Es sind etwas mehr als 2400€

4) Ja Kontonummer ist da.

5) Ja ist auch drin:
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Briefkopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.

2. Auf elektronischem Weg

2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.

2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.

2.3 Durch Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.

2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen Jobcenter



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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

zu 1: Ich fragte nach ÜBERSCHRIFT. Was für ein Bescheid ? Unterschrift ist unwichtig/unnötig.
zu 2 : eine oder zwei Überweisungen für Miete? Wieso weißt du das nicht mehr? Kontoauszüge nicht einsehbar?
6 Monate hast du dort gewohnt, meistens bar bezahlt--- für diese 4 oder 5 Monate brauchst du Quittungen=Nachweis der Barzahlung.
zu 3: . Wieviel hat das JC dir mtl. als KDU/Miete ausgezahlt, was jetzt ein Differenz von 2.400,- ergibt??
zu 4: Kto vermutlich vom Inkasso Recklinghausen ?
zu 5: JA hätte genügt, warum schreibst du ausgerechnet das alles ab? Du kannst also Widerspruch erheben, und legst die Quittungen für deine Mietzahlungen vor.

Ansonsten:
-Man hat Einnahmen, auch Trinkgelder, IMMER mitzuteilen. Was für ein Argument wofür soll das sein?
-Du sollst 2.400,- zurückzahlen.
-Es fragt niemand, woher man das Geld für die Miete hatte.

-Ich komme mir inzwischen leicht verä*** vor.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1362 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Kintaro123):
Die Trinkgelder waren wesentlich mehr als 60 € im Monat
Damit sind wir beim Sozialbetrug angekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1749 Beiträge, 695x hilfreich)

Ich glaube du verstehst anamis Standpunkt nicht.
Einnahmen sind immer anzugeben, unabhängig von der Höhe. Oftmals sind die ersten 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Trotzdem müssen diese angegeben werden. Es besteht nämlich die Chance dass man dann irgendwann über die 100 Euro kommt und "vergisst" die anderen 60 Euro anzugeben.
Ohne etwas Böses unterstellen zu wollen: klingt es so, dass bewusst diese Methode des doppelten Kassierens gewählt wurde und man nicht die tatsächlichen Einnahmen angegeben hat. Es gilt nämlich das Zuflussprinzip, was dann ggf eine Rückforderung nach sich zieht.
Im schlimmsten Fall wirft man Dir Sozialbetrug vor und stellt die Leistungen ein.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Einnahmen sind immer anzugeben, unabhängig von der Höhe.
Richtig. Ob sie dann zu berücksichtigen/anzurechnen sind, entscheidet das JC gem. Gesetz §11ff SGB II.
Zitat (von Albarion):
Oftmals sind die ersten 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
Das betrifft nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Einkommen aus Blut-, Plasma- oder sonstigen Spenden sind nicht zu berücksichtigen/nicht anrechenbar.
Einkommen aus dem Getränke-Bringdienst ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also anrechenbar. Bringdienst nur für Trinkgeld dürfte klassische Schwarzarbeit sein.
Zitat (von Albarion):
Es gilt nämlich das Zuflussprinzip, was dann ggf eine Rückforderung nach sich zieht.
Diese wird bereits gefordert. Allerdings für zu viel KdU-Leistungen. Der Inkasso-Service der BA hat den Fall bereits auf dem Tisch.
Diese Stelle prüft nichts zu *Sozialbetrug*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1749 Beiträge, 695x hilfreich)

Eine Anzeige kann immer noch kommen, denn wir wissen nicht, was bereits gelaufen ist. Wenn das JC RE schon dabei ist, muss es halt nen Aufhebungsbescheid oder ähnliches gegeben haben. Folglich ist da schon einiges passiert

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 5857x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Eine Anzeige kann immer noch kommen,
Ja und schrieb deshalb, dass ich mir etwas veräppelt vorkam, nachdem im Wortlaut die RBB abgetippt wurde, fast alles andere aber *nebulös* blieb.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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