Hilft hier das Sozialamt?

22. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
Hilft hier das Sozialamt?

Bei a läuft das Krankengeld aus. Sein Ehepartner verdient jedoch genug, dass beiden nach Zahlung der Miete noch der hartz-iv- Satz bleibt.
Ich bin der Meinung, dass das Amt dann nichts mehr zahlt, jemand anders sagte, es wäre anders.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)



Sich bei der Agentur für Arbeit melden. Wenn Ansprüche auf ALG 1bestehen, bekommt man diese. Allerdings nur für 6 Wochen wie bei der Lohnfortzahlung.
Bei Arbeitssuchend trotz eines Arbeitsplatzes bekommt man es länger bezahlt.

Wird an EMR gedacht oder wurde eine beantragt, wenn ja, sollte man an die Nahtlosregelung denken.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
Bei a läuft das Krankengeld aus.
Nach 78 Wochen?
Zitat (von H. Odensack):
jemand anders sagte, es wäre anders.
Wenn dem Ehepaar der Hartz-4-Satz bleibt, zahlt keins dieser Ämter was dazu.
Weder das Jobcenter noch das Sozialamt.

Oder kann a wieder arbeiten?
Oder hätte a Anspruch auf ALG1 von der Arbeitsagentur?
Oder was liegt sonst noch bei a vor?

Sie könnten vielleicht Wohngeld erhalten? Das könnten sie sich zunächst als Schnellberechnung bei der Wohngeldstelle mal berechnen lassen.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer erhält in dem geschilderten Fall auf Antrag ALG I von der Bundesagentur für Arbeit nach der Nahtlosregelung, § 145 Absatz 1 SGB III:

"Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. 4Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
Ich bin der Meinung, dass das Amt dann nichts mehr zahlt, jemand anders sagte, es wäre anders.

Da müsste man mal schauen, denn Ehepartner sind auch zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet - die Ehefrau müsste hier also unter Umständen Zahlungen an den Mann vornehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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