Ich beziehe Bürgergeld mein Kind lebt in der Pflegefamilie

31. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Daykibaran
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich beziehe Bürgergeld mein Kind lebt in der Pflegefamilie

Ich möchte erstmal nur erkundigen ob da irgendwas möglich ist.
Also ich habe zwei Kinder, die bei Pflegeeltern leben(in unterschiedliche) da der Älteste (12 Jahre)von beiden geäußert hat das er bei seinem leiblichen Vater übernachten möchte(wir sind getrennt) wollte ich wissen wenn der Fall eintreten würde das er auch bei mir übernachten möchte ob ich ein Anspruch auf eine größere Wohnung hätte.



-- Editiert von Moderator topic am 31. Juli 2023 14:36

-- Thema wurde verschoben am 31. Juli 2023 14:36




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42765 Beiträge, 14778x hilfreich)

Letztlich ist es einerlei, wie groß Deine Wohnung ist. Das JC überprüft lediglich, in welchem Umfang es die Zahlung des Mietzinses übernimmt. Nur wegen gelegentlicher Übernachtungen eines Gastes, auch wenn es das eigene Kind ist, wird es aber nicht zu einer Erhöhung des Mietbedarfs kommen. Allerdings, wenn sich Dein Kind länger als 12 Stunden bei Dir aufhält, kann es zur Zahlung einer Verpflegungspauschale kommen. Wenn es denn überhaupt mit dem Kindeswohl und dem Pflegeziel vereinbar ist. Denn, dass Kinder in Pflegefamilien gegeben werden, das geschieht ja nicht ohne triftigen Grund.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von Daykibaran):
wollte ich wissen wenn der Fall eintreten würde das er auch bei mir übernachten möchte ob ich ein Anspruch auf eine größere Wohnung hätte.

Nö.
Das gelegentlich Gäste kommen begründet keine Erhöhung des Mietbedarfs.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Daykibaran
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@wirdwerden
Das Jugendamt hat deutlich keine Probleme damit, da das Kind bereits älter ist(als er zu der Familie kam war er knapp 2)

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42765 Beiträge, 14778x hilfreich)

Hier geht es um Sozialrecht und darum, ob ein gelegentlicher Übernachtungsgast Einfluss auf die Höhe des vom JC zu zahlenden Mietzinses hat. Und da ist die klare Antwort "nein." Es stimmt schon nachdenklich, dass die Idee, das Kind mitunter zu sich zu holen im Zusammenhang mit einer größeren Wohnung und mehr Geld kommt.

wirdwerden

-- Editiert von User am 1. August 2023 15:45

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#5
 Von 
Daykibaran
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier geht es nicht darum mehr Geld zu bekommen, sondern nur darum ob es mir gestattet ist eine größere Wohnung zu nehmen, wenn das Kind regelmäßig übernachten würde, wenn es nicht geht würde ich mir auch nicht weiter Gedanken machen, ich wollte lediglich wissen ob es mir zusteht.
Der Hintergrund ist einfach das ich umziehen werde, daher der Gedanke gleich eine größere Wohnung zu ziehen

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42765 Beiträge, 14778x hilfreich)

Die Frage ist doch beantwortet.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40694 Beiträge, 6590x hilfreich)

Zitat (von Daykibaran):
sondern nur darum ob es mir gestattet ist eine größere Wohnung zu nehmen,
Ja. Als Bürgeldbezieher ist man weder Strafgefangener noch sonst einer wohnungstechnischen *Sklaverei* unterworfen.
Du kannst grundsätzlich hinziehen, wo du willst, sofern ein Vermieter dir einen Mietvertrag anbietet.

Die andere Frage ist, ob das zuständige JC dann diese Wohnkosten/KdU auch zahlt.
Wenn dein Kind regelmäßig bei dir ist und auch bei dir übernachtet, ist die *Konstruktion* evtl. eine andere als jetzt.
Am besten erstmal alles mit den Pflegeeltern und dem JA und dem Kindsvater abstimmen, dann eine entspr. Wohnung suchen und finden ...und dann ist das JC dran.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130378 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von Daykibaran):
sondern nur darum ob es mir gestattet ist eine größere Wohnung zu nehmen, wenn das Kind regelmäßig übernachten würde

Selbstverständlich ist das gestattet.

Man muss halt nur klären, wie man das finanzieren will, denn das Amt wird nur den gesetzlichen Bedarf finanzieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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