Hallo allerseits,
ich habe am Dienstag dieser Woche als ALG-II-Emfängerin eine einmalige Vertretung für Deutsch als Fremdsprache bei einer Sprachschule übernommen (8-12:30 Uhr). Mein Maßnahmeträger Tertia AG, bei dem ich zur Zeit eine Maßnahme bezüglich Bewerbungsopitmierung/Selbstmarketing etc. absolviere, wusste davon und begrüßte diese einmalige "betriebliche Erprobung". Diesbezüglich setzte er mit mir einen Vertrag auf, den ich bei der Sprachschule unterschreiben sollte ("Vereinbarung über die Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber").
Diesen konnte ich aber nicht am Dienstag unterschreiben lassen, weil die Kursleiterin nicht da war. Mein Maßnahmeträger sagte im Voraus, wenn der Vertrag nicht unterschrieben werden kann, wäre das auch nicht so schlimm.
Also habe ich sozusagen vertraglos dort 4,5 Stunden gearbeitet bei gleichzeitigem ALG-II Bezug. Jetzt will die Einrichtung, dass ich den Honorarbeleg unterschreibe sowie unterschreibe, dass ich den Kurs am Dienstag durchgeführt habe (was ich am Dienstag vergessen habe zu unterschreiben).
Ich möchte aber auf das Honorar verzichten, weil ich es ja ohnehin wegen des ALG-II Bezuges nicht annehmen darf.
Kann ich die Geldannahme einfach verweigern? Kann ich es unterlassen, zu unterschreiben, dass ich den Kurs am Dienstag durchgeführt habe?
Ich meine auch aus Sicht der Sprachschule, die ja auch aus buchhalterischen Gründen dokumentieren muss, welche Honorarzahlungen sie leisten muss und wer den Kurs durchgeführt hat.
Kann das Ärger mit dem Jobcenter geben?
Ich möchte freiwillig auf Honorar verzichten! (ALG II-Bezug)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ich möchte aber auf das Honorar verzichten, weil ich es ja ohnehin wegen des ALG-II Bezuges nicht annehmen darf. Natürlich dürfen Sie das annehmen - es gibt kein Arbeitsverbot für Alg-2-Empfänger und es gibt sogar gewisse Freibeträge für Erwerbseinkommen...
Sehe ich auch so. Wäre dumm, abzulehnen. Weil
1. Natürlich bei Arbeitseinkommen 100 EUR und darüber hinausgehend 20% des Honorars als Arbeitseinkommen anrechnungsfrei sind.
2. Der Träger vielleicht in Probleme gerädt, wenn Leistungen nicht honoriert werden. Will ja nicht den Tatbestand der Schwarzarbeit an die Wand malen, aber hiernach fragen, auf die Idee kommen könnte man schon. Ja, und auch mit dem JC kann es zu Problemen kommen. Genau deswegen.
3. Ausdrücklich im ALG II die Pflicht besteht, so viel wie möglich, um nicht zu sagen, alles was möglich ist, dafür zu tun, um selbst Geld zu erwirtschaften. Nennt mann dann "Aufstocker". Die Denke ist falsch, nicht Arbeitsverbot, vielmehr ein Gebot, möglich viel (z.B. durch Arbeit) eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Alles im SGB II nachlesbar.
-- Editiert von Spejbl am 10.03.2019 01:13
-- Editiert von Spejbl am 10.03.2019 01:15
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