Informiert sich ein Jobcenter bei einem anderen Jobcenter über Klienten

30. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
NinaMarie123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Informiert sich ein Jobcenter bei einem anderen Jobcenter über Klienten

Durch Umzug in ein anderes Bundesland bei dem Jobcenter abgemeldet. Für den Übergang bis zum Beginn des Master Studium muss ich nun wohl nochmals Hartz 4 beantragen.

Da die alte Wohnung über dem Miethöchstbetrag lag und diese Tatsache vom Jobcenter für 6 Monate geduldet wurde, würde mich interessieren, ob das neue Jobcenter diesbezüglich nachfasst beim alten Jobcenter (bezüglich Mietzahlungen, Höchtebetrag der Miete, Mietpreis der alten Wohnung in der ich jetzt seit 2 Wochen nicht mehr lebe) oder ob nur relevant ist welche Miethöhe die neue Wohnung hat?

Über was holt das neue Jobcenter generell Infos über Klienten ein? Kann das neue Jobcneter z.B. Kontoauszüge von dem ehemaligen Jobcenter verlangen?Und wenn ja, von welchem Zeitraum?

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10 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Zitat (von NinaMarie123):
Über was holt das neue Jobcenter generell Infos über Klienten ein?
Generell mW nicht. Sondern nur, wenn der Sachverhalt es verlangt oder Unklarheiten nicht durch den Kunden selbst geklärt werden können.
Zitat (von NinaMarie123):
Da die alte Wohnung über dem Miethöchstbetrag lag und diese Tatsache vom Jobcenter für 6 Monate geduldet wurde,
Das soll heißen, dass alte JC hat dir die *zu hohe*/ nicht angemessenen KDU gezahlt. Ja, vermutlich nach § 67(3) SGB II.
Dann ist das erledigt. Du bist umgezogen.
Zitat (von NinaMarie123):
oder ob nur relevant ist welche Miethöhe die neue Wohnung hat?
Ja, die Kosten für die neue Wohnung sind relevant.
Jede Kommune/LK hat eigene Angemessenheitskriterien. Danach richtet sich das JC bei Antragstellung.

Und wieder wird das neue JC dir auch höhere/nicht angemessene KDU zahlen.
Es gilt dort jetzt auch noch der § 67 SGB II. Dort Absatz 3.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@NinaMarie:

Gerade in Verbindung mit einem Umzug KANN es durchaus passieren, dass das neue Jobcenter sich Informationen vom bisherigen Jobcenter einholt.

Zitat:
Da die alte Wohnung über dem Miethöchstbetrag lag und diese Tatsache vom Jobcenter für 6 Monate geduldet wurde,


Waren diese 6 Monate denn schon um und das alte Jobcenter hat nur noch die angemessenen Kosten übernommen, oder wurden bis zu Letzt die tatsächlichen Kosten übernommen? Bist Du vom alten Jobcenter aufgefordert worden, Deine Unterkunftskosten zu senken?

Wie sieht es mit den Kosten der aktuellen Wohnung aus? Sind die nach den örtlichen Richtlinien des neuen Jobcenters angemessen, oder sind die auch zu teuer?

Wann bist Du umgezogen und bis wann hast Du Leistungen vom alten Jobcenter erhalten? Wurde die dortige Bewilligung bereits aufgehoben? Hast Du beim neuen Jobcenter bereits einen Antrag gestellt und wenn ja, wann?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
NinaMarie123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Bist Du vom alten Jobcenter aufgefordert worden, Deine Unterkunftskosten zu senken?


Ja, wurde ich. Die Miete lag 100 Euro drüber. Ich habe massiv gesucht, leider letztlich in dem Landkreis nichts mehr gefunden und mich dann umorientiert (kleinere Wohnung, anderer Landkreis/ Bundesland.

Zitat (von AxelK):
Wie sieht es mit den Kosten der aktuellen Wohnung aus? Sind die nach den örtlichen Richtlinien des neuen Jobcenters angemessen, oder

Diese sind "nur" 55 Euro zu hoch, dafür ist die Wohnung nun auch nur 25 qm. Eine günstigere war nicht zu bekommen, da die Regionen so abstrus teuer sind.

Auf welche Quadratmerezahl darf man bestehen? Als Single? Wären auch 20 qm zumutbar auch wenn man dafür Großteil der Möbel verkaufen müsste?

Zitat (von AxelK):
Wann bist Du umgezogen und bis wann hast Du Leistungen vom alten Jobcenter erhalten?


Ich hatte eine Bewilligung für 6 Monate, diese hätte ich ab Mai verlängern müssen - was ich nicht getan habe. Also bin ich faktisch abgemeldet.

Zitat (von AxelK):
Wurde die dortige Bewilligung bereits aufgehoben?

Da ich keine Weiterbewilligung gestellt hatte, denke ich ja.

Zitat (von AxelK):
Hast Du beim neuen Jobcenter bereits einen Antrag gestellt und wenn ja, wann?
Noch nicht, dass würde ich jetzt machen. Das bedeutet dass ich für den Moant Mai keine Leistung empfangen habe, also nicht im Hartz 4 Bezug war. Erst ab Juni würde ich wieder einen Antrag stellen.

-- Editiert von NinaMarie123 am 04.06.2021 18:43

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Zitat (von NinaMarie123):
Auf welche Quadratmerezahl darf man bestehen? Als Single?
Wieso bestehen? Es gelten max. 45 qm bzw. max. 50 qm.
Kleiner geht auch. Ja, auch, wenn man Möbel verkaufen müsste.
Die Info, dass man dich schon zur Kostensenkung aufgefordert hatte, ist wichtig und hat im EP gefehlt.
Zitat (von NinaMarie123):
was ich nicht getan habe. Also bin ich faktisch abgemeldet.
Nö. Du hast nur nicht erneut Leistungen beantragt. Hast du dem alten JC mitgeteilt, dass du umgezogen bist?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaMarie123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Du hast nur nicht erneut Leistungen beantragt. Hast du dem alten JC mitgeteilt, dass du umgezogen bist?

Doch, denn im Schreiben welches sich auf die Weiterbewilligung bezog stand wenn ich keine Leistung mehr benötige, dann ist das Schreiben gegenstandslos - also damit gegessen.

Zitat (von Anami):
Die Info, dass man dich schon zur Kostensenkung aufgefordert hatte, ist wichtig und hat im EP gefehlt.

Gut, welche Konsequenzen bringt dies mit sich?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Zitat (von NinaMarie123):
Gut, welche Konsequenzen bringt dies mit sich?
Jetzt und hier keine.
Beim neuen JC in der neuen Stadt und der neuen Wohnung stellst du ab Juni einen Hauptantrag. Keinen Weiterbewilligungsantrag.
Du bist dort neu, erhältst von dort erstmalig Hartz4.

Also ---vereinfachter--Antrag auf Alg2.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Jetzt und hier keine.


Doch. Nämlich die, dass der vorübergehende Verzicht auf die Angemessenheitsprüfung entfällt. Jedenfalls könnte das Jobcenter das so sehen. Wie das im Streitfall in der vorliegenden Konstellation ein Gericht bewerten würde, bliebe abzuwarten. Ich bin aber nicht davon überzeugt, dass ohne weiteres die vollen, tatsächlichen KdU zugesprochen werden.

@NinaMarie.

Im Normalfall würde ich sagen, das neue Jobcenter wird nur die maximal angemessenen KdU tragen und das wohl auch zu Recht.

Zur Zeit gelten coranabedingte Sonderregelungen, die unter anderem einen Verzicht auf die Prüfung der Angemessenheit der KdU beinhalten. Ob dieser Verzicht auch bei einem Umzug während des Leistungsbezuges gilt, ist umstritten.

Bei Dir kommt hinzu, dass Du einen Monat keine Leistungen bezogen hast und vermutlich genau in dem Monat umgezogen bist, allerdings in dem Wissen, dass Du erneut ALG II wirst beantragen müssen.

Ich würde mich an Deiner Stelle darauf einstellen, nur die maximal angemessenen Kosten zu bekommen. Wenn das jetzt zuständige Jobcenter anders entscheidet, wäre das gut für Dich. Ich halt's für recht unwahrscheinlich und würde die Erfolgsaussichten, sich dagegen zur Wehr zu setzen als mittelmäßig einschätzen.

Zitat:
dafür ist die Wohnung nun auch nur 25 qm.


Ich hoffe, Du hast Dich ausreichend informiert. Es gibt durchaus Kommunen, in denen die Preise für Kleinwohnungen (unter 30 oder unter 35 qm) hinsichtlich der Angemessenheit anders bewertet werden, als die übrigen Wohnungen. Konkret ist mir z.B. eine Kommune bekannt, in der grundsätzlich für eine Person eine Bruttokaltmiete in Höhe von 427 Euro als angemessen gilt, für Wohnungen unter 35 qm die Nettokaltmiete aber nicht mehr als 8,50 Euro pro qm betragen darf. Dort würdest Du also nur 212,50 Euro Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten bekommen, wobei die Nebenkosten auf 96 Euro gedeckelt sind. Gut möglich, dass es in anderen Regionen ähnliche Regelungen gibt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ich bin aber nicht davon überzeugt, dass ohne weiteres die vollen, tatsächlichen KdU zugesprochen werden.
Ich schon.

Der Leistungsbezug beim alten JC endete zum 30.4.21. Inzwischen wurde umgezogen, anderes Bundesland. KdU dort 55,-€ mehr als *angemessen*.
Hauptantrag (als Erstantrag) erforderlich. Ab Juni.
Vereinfachte Antragstellung.

Es gilt § 67 SGB II, Absatz 3.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ich schon.


Schön für Dich. Nun ist allerdings niemanden damit geholfen, ihn/sie in vermeintlicher Sicherheit zu wiegen und Deine Überzeugung an sich hilft auch niemandem. Zumindest sollte man mal klarstellen, dass das jedenfalls kein Selbstläufer wird.

Zitat:
Der Leistungsbezug beim alten JC endete zum 30.4.21.


Der Leistungsbezug endete allerdings nicht, weil die Bedürftigkeit entfallen ist, sondern weil kein Weiterbewilligungsantrag gestellt wurde. In der rechtlichen Bewertung macht das durchaus einen gravierenden Unterschied.

Zitat:
Inzwischen wurde umgezogen,


Genau. Und zwar in dem Wissen, auch im neuen Bundesland erneut ALG II beantragen zu müssen.

Zitat:
Hauptantrag (als Erstantrag) erforderlich. Ab Juni.
Vereinfachte Antragstellung.


Auch im Rahmen der vereinfachten Antragstellung wird mit Sicherheit ein Mietvertrag und/oder eine Mietbescheinigung verlangt werden. Spätestens damit wird klar, dass die Anmietung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der TE klar gewesen sein muss, dass Sie ALG II wird beantragen müssen. In diesem Bewusstsein und in dem Bewusstsein, dass unangemessene Kosten nicht dauerhaft getragen werden, hat sie eine "zu teure" Wohnung angemietet. Wegen der Kenntnis, dass sie einen Leistungsantrag wird stellen müssen, hätte sie vor Anmietung der Wohnung die Zusicherung einholen müssen. Ich weiß, die ist keine grundsätzliche Leistungsvoraussetzung. Das Fehlen der Zusicherung und die Tatsache, dass diese auch nicht hätte erteilt werden müssen, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass eben nicht die tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Zitat:
Es gilt § 67 SGB II, Absatz 3.


Meine persönliche Meinung: Ja, stimmt.

Meine Erfahrung: Das Jobcenter wird's anders sehen.

Rechtsprechung: So gut wie nicht vorhanden. Die einzige mit bekannte Entscheidung eben genau zu der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 auch bei Umzug während des Leistungsbezuges (die vorliegende Konstellation dürfte dem durchgehenden Leistungsbezug gleichzusetzen sein) ist ein Beschluss im ER-Verfahren des LSG Niedersachsen-Bremen, die den 67 Abs. 3 für anwendbar hält. Ist aber wie gesagt eine einzige, noch dazu vorläufige Entscheidung.

Gegenargument zu dieser Entscheidung: § 67 Abs. 3 stellt einen Bezug ausschließlich zu § 22 Abs. 1 her, nicht aber zu § 22 Abs. 4 SGB II.

@NinaMarie:

Zitat:
Ich hatte eine Bewilligung für 6 Monate, diese hätte ich ab Mai verlängern müssen


In Deinem vorherigen Thread ging der Bewilligungszeitraum beim alten Jobcenter noch bis zu 31.05.2021. Was stimmt denn jetzt?

Wann wurde der Mietvertrag für die jetzige Wohnung unterschrieben?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5660x hilfreich)

Ich wiederhole mich gern.
Ich schreibe hier meine Meinung, erhebe keinen Anspruch auf allumfassende Richtigkeit und noch weniger auf vollumfängliches Wissen, wie jedes JC in diesem Lande tickt und tut.
Ich wiege keinen Fragesteller in Sicherheit. Hier habe ich DIR geantwortet, dass ich anderer Meinung bin.
Das Forum hat den Sinn und Zweck, dass Meinungen und Ansichten und Erfahrungen hoffentlich zu Antworten führen, die für Fragesteller hilfreich sind.

Zitat (von AxelK):
dass das jedenfalls kein Selbstläufer wird.
Das wird man evtl. erfahren. Man muss deswegen keinesfalls Fragesteller verunsichern. Überzeugungen helfen hier nicht. Und wissen tust du nicht, was dieses JC bewilligt.
Ja, es gilt §22 (1) SGB II. Satz 1.

Dass der neue Mietvertrag zur Vorlage verlangt würde, hatte ich absichtlich nicht extra geschrieben. Das ist ja nicht neu oder geändert.
Was deiner Meinung nach hätte getan werden müssen, kann jetzt nicht mehr getan werden.
---------------------------------------------

@TE
Du bist *abgemeldet* beim alten JC. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist obsolet, weil du dort Mitte Mai weggezogen bist.
Du hast geschrieben, Hartz 4 läuft bis 31.5. aus, und auch, ab Mai müsste noch weiter beantragt werden.
DAS solltest du bitte richtigstellen...für zukünftiges.

Du hast gemietet zum Preise X, nun beantrage beim neuen JC das Alg 2. Mit dem vereinfachten Antrag.
Der Antrag (noch im Juni dem JC vorgelegt) gilt dann rückwirkend ab 1.6., falls du nicht erst nach dem 1.6. den Miet-Vertrag geschlossen hast. Es wird vermutlich bewilligt. Mit den tatsächlichen KdU.

Für den Fall, dass das JC das nicht so tut, wird es dir schreiben...warum.
Du kannst gern hier nachfragen, was du dagegen tun kannst...
Bitte erstmal Fakten schaffen---Antrag stellen.

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