Internetzugang in Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung?

21. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Janno45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Internetzugang in Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung?

Hallo,

ich wohne in einem Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung (WBVG) in Niedersachsen.

Es gibt hier die Möglichkeit, über WLAN ins Internet zu gehen. Allerdings ist die Nutzung beschränkt und wochentags nur an 9 von 24 Stunden am Tag möglich. Begründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken.

Nun ist es allerdings so, dass zum Besipiel jeden Abend ab 23 Uhr das Internet gesperrt wird (Begründung: Nachtruhe), obwohl es in allen Wohnungen rund um die Uhr Satelliten-TV zu empfangen gibt. Einen "therapeutischen" Nutzen kann ich da nicht erkennen.

Mich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf?

Habe ich als Bewohner eines solchen Wohnheimes Anspruch auf Internetnutzung (24 Stunden am Tag zugänglich)?

Das Satellitenfernsehen wird nicht beschränkt und gehört offenbar zu den Grundrechten (?) eines Bewohners.

Ich bin mir nicht sicher, ob dies das entsprechende Unterforum ist. Wenn nicht, bitte ins richtige verschieben.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Janno45):
Begründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken.

Das ist durchaus nachvollziehbar.



Zitat (von Janno45):
Das Satellitenfernsehen wird nicht beschränkt und gehört offenbar zu den Grundrechten (?) eines Bewohners.

Ja, im Gegensatz zum Internet.



Zitat (von Janno45):
Mich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf?

Der Betreiber hat Hausrecht, bedeutet das er hier entscheiden darf wann wer wo wie Zugang erhält.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Janno45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es eine Regelung, dass ich die Möglichkeit haben muss, einen eigenen Internetvertrag zu machen? In Studenten-Wohnheimen wird -glaube ich- unterschieden zwischen WLAN, das zur Verfügung gestellt wird und eigenem Anschluss in der Wohnung/dem Zimmer im Wohnheim.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)

Eine therapeutische Einrichtung darf nicht mit einem Studentenwohnheim verglichen werden.

Die Einrichtung wird ihre Gründe haben warum sie es so handhabt.

Es ist doch vorstellbar, dass zu viel surfen im Internet sich negativ auf die Gesundheit auswirken kann.

Der Träger des Wohnheimes bestimmt die Regeln und an diese müssen sich die Bewohner halten.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Janno45):
In Studenten-Wohnheimen wird -glaube ich- unterschieden
Ja, das kenne ich auch.
Allerdings unterliegen Studentenwohnheime nicht dem WBVG. Seltenst haben Studenten Betreuer mit Hausrecht.
WBVG: Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html#BJNR231910009BJNE000500000
Ich meine, in dem Wohnheim, in dem du wohnst, haben Betreuer und Therapeuten weitergehende Rechte.
Wahrscheinlich werden diese in der zum Vertrag gehörenden Hausordnung fixiert worden sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Janno45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ging mir bei der Frage ursprünglich auch darum, was alles zur Verfügung stehen muss bei einer solchen Wohnform und wo man sich darüber informieren kann. Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung, wo solche Dinge klar geregelt sind. Eine Toilette muss jeder haben, eine Dusche auch. Aber was noch? Telefon? Wahrscheinlich. Fernsehanschluss usw.? Irgendwo muss das ja festgehalten sein. Internet ist ja laut einigen Urteilen auch schon als Grundrecht einzustufen. Man kann hier keinen eigenen Anschluss anmelden und keinen Internetvertrag abschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Janno45):
Man kann hier keinen eigenen Anschluss anmelden und keinen Internetvertrag abschließen.
Dann wird das sicher in dem Vertrag bzw. in der Hausordnung enthalten sein, den dein Betreuer mit dem Wohnheim abgeschlossen hat.
Du kannst deinen Betreuer fragen, ob es evtl. Ausnahmeregelungen gibt für Heimbewohner. Der wird das dann sicher für dich erfragen.

Ein Grundrecht auf einen dauerhaften eigenen Internetzugang? Unter den gegebenen Umständen wohl nicht.
Ansonsten: Du hast doch Zugang zum Internet. Zeitlich eingeschränkt aus therapeutischen Gründen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Janno45):
Gibt es eine Regelung, dass ich die Möglichkeit haben muss, einen eigenen Internetvertrag zu machen?

Keine die mir bekannt wäre.



Zitat (von Anami):
WBVG: Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Da kann es auch noch Regelungen des jeweiligen Bundeslandes geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Janno45):
ich wohne in einem Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung (WBVG) in Niedersachsen.

Es gibt hier die Möglichkeit, über WLAN ins Internet zu gehen.


Der Anbieter mußte vor Vertragsschluß umfassend informieren über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen

§ 3 WBVG
"Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung 1. der... dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen, 2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, (...)

Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung 1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang (...)."

Zitat:
Allerdings ist die WLAN/Internet-Nutzung beschränkt und wochentags nur an 9 von 24 Stunden am Tag möglich.


Wurde über die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende WLAN-Einrichtung im Vertrag beschrieben und das Leistungsangebot eines Internetzugangs nach Art, Inhalt und Umfang dargestellt? Wurde insbesondere über Nutzungseinschränkung informiert? Falls nein, besteht ein Sonderkündigungsrecht, § 6 WBVG.

Zitat:
"Begründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken."


Ob ein im Vertrag ohne Hinweis auf etwaige Beschränkungen angebotener Internetzugang mit dieser Begründung eingeschränkt werden könnte, erscheint zweifelhaft.

Zitat:
Mich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf?


Wenn im Vertrag die angebotene Leistung eines Internetzugangs dargestellt worden war, ohne dass über Zugangsbeschränkungen informiert wurde, dann gibt es kein Sperrrecht.

"Der Betreiber hat Hausrecht, bedeutet das er hier entscheiden darf wann wer wo wie Zugang erhält."

Das Hausrecht haben die Bewohner/Mieter/Wohnraumbesitzer, nicht der Vermieter/Unternehmer/Eigentümer. Indem der Unternehmer vertraglich die (uneingeschränkte) Internetzugangsmöglichkeit zugesichert hat, verliert er sein (Haus-)Recht, willkürlich über den Umfang eines Internetzugangs entscheiden zu können.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Falls nein, besteht ein Sonderkündigungsrecht,
Der TE als unter Betreuung Stehender in einem Wohnheim könne deswegen seinen Vertrag mit dem Wohnheim kündigen?
Zitat (von RrKOrtmann):
Indem der Unternehmer vertraglich die (uneingeschränkte) Internetzugangsmöglichkeit zugesichert hat,
Das müsste man erst einmal lesen. Der TE sollte dazu erstmal seinen Betreuer fragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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