Hallo,
ich wohne in einem Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung (WBVG) in Niedersachsen.
Es gibt hier die Möglichkeit, über WLAN ins Internet zu gehen. Allerdings ist die Nutzung beschränkt und wochentags nur an 9 von 24 Stunden am Tag möglich. Begründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken.
Nun ist es allerdings so, dass zum Besipiel jeden Abend ab 23 Uhr das Internet gesperrt wird (Begründung: Nachtruhe), obwohl es in allen Wohnungen rund um die Uhr Satelliten-TV zu empfangen gibt. Einen "therapeutischen" Nutzen kann ich da nicht erkennen.
Mich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf?
Habe ich als Bewohner eines solchen Wohnheimes Anspruch auf Internetnutzung (24 Stunden am Tag zugänglich)?
Das Satellitenfernsehen wird nicht beschränkt und gehört offenbar zu den Grundrechten (?) eines Bewohners.
Ich bin mir nicht sicher, ob dies das entsprechende Unterforum ist. Wenn nicht, bitte ins richtige verschieben.
Internetzugang in Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatBegründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken. :
Das ist durchaus nachvollziehbar.
ZitatDas Satellitenfernsehen wird nicht beschränkt und gehört offenbar zu den Grundrechten (?) eines Bewohners. :
Ja, im Gegensatz zum Internet.
ZitatMich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf? :
Der Betreiber hat Hausrecht, bedeutet das er hier entscheiden darf wann wer wo wie Zugang erhält.
Gibt es eine Regelung, dass ich die Möglichkeit haben muss, einen eigenen Internetvertrag zu machen? In Studenten-Wohnheimen wird -glaube ich- unterschieden zwischen WLAN, das zur Verfügung gestellt wird und eigenem Anschluss in der Wohnung/dem Zimmer im Wohnheim.
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Eine therapeutische Einrichtung darf nicht mit einem Studentenwohnheim verglichen werden.
Die Einrichtung wird ihre Gründe haben warum sie es so handhabt.
Es ist doch vorstellbar, dass zu viel surfen im Internet sich negativ auf die Gesundheit auswirken kann.
Der Träger des Wohnheimes bestimmt die Regeln und an diese müssen sich die Bewohner halten.
Ja, das kenne ich auch.ZitatIn Studenten-Wohnheimen wird -glaube ich- unterschieden :
Allerdings unterliegen Studentenwohnheime nicht dem WBVG. Seltenst haben Studenten Betreuer mit Hausrecht.
WBVG: Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html#BJNR231910009BJNE000500000
Ich meine, in dem Wohnheim, in dem du wohnst, haben Betreuer und Therapeuten weitergehende Rechte.
Wahrscheinlich werden diese in der zum Vertrag gehörenden Hausordnung fixiert worden sein.
Es ging mir bei der Frage ursprünglich auch darum, was alles zur Verfügung stehen muss bei einer solchen Wohnform und wo man sich darüber informieren kann. Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung, wo solche Dinge klar geregelt sind. Eine Toilette muss jeder haben, eine Dusche auch. Aber was noch? Telefon? Wahrscheinlich. Fernsehanschluss usw.? Irgendwo muss das ja festgehalten sein. Internet ist ja laut einigen Urteilen auch schon als Grundrecht einzustufen. Man kann hier keinen eigenen Anschluss anmelden und keinen Internetvertrag abschließen.
Dann wird das sicher in dem Vertrag bzw. in der Hausordnung enthalten sein, den dein Betreuer mit dem Wohnheim abgeschlossen hat.ZitatMan kann hier keinen eigenen Anschluss anmelden und keinen Internetvertrag abschließen. :
Du kannst deinen Betreuer fragen, ob es evtl. Ausnahmeregelungen gibt für Heimbewohner. Der wird das dann sicher für dich erfragen.
Ein Grundrecht auf einen dauerhaften eigenen Internetzugang? Unter den gegebenen Umständen wohl nicht.
Ansonsten: Du hast doch Zugang zum Internet. Zeitlich eingeschränkt aus therapeutischen Gründen.
ZitatGibt es eine Regelung, dass ich die Möglichkeit haben muss, einen eigenen Internetvertrag zu machen? :
Keine die mir bekannt wäre.
ZitatWBVG: Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen :
Da kann es auch noch Regelungen des jeweiligen Bundeslandes geben.
Zitatich wohne in einem Wohnheim für Menschen mit seelischer Behinderung (WBVG) in Niedersachsen. :
Es gibt hier die Möglichkeit, über WLAN ins Internet zu gehen.
Der Anbieter mußte vor Vertragsschluß umfassend informieren über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen
§ 3 WBVG
"Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung 1. der... dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen, 2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, (...)
Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung 1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang (...)."
Zitat:Allerdings ist die WLAN/Internet-Nutzung beschränkt und wochentags nur an 9 von 24 Stunden am Tag möglich.
Wurde über die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende WLAN-Einrichtung im Vertrag beschrieben und das Leistungsangebot eines Internetzugangs nach Art, Inhalt und Umfang dargestellt? Wurde insbesondere über Nutzungseinschränkung informiert? Falls nein, besteht ein Sonderkündigungsrecht, § 6 WBVG.
Zitat:"Begründung: Internetzugung während der sogenannten "Therapiezeiten" würde sich negativ auswirken."
Ob ein im Vertrag ohne Hinweis auf etwaige Beschränkungen angebotener Internetzugang mit dieser Begründung eingeschränkt werden könnte, erscheint zweifelhaft.
Zitat:Mich interessiert, auf welcher rechtlichen Grundlage das Internet gesperrt wird bzw. ob es überhaupt gesperrt werden darf?
Wenn im Vertrag die angebotene Leistung eines Internetzugangs dargestellt worden war, ohne dass über Zugangsbeschränkungen informiert wurde, dann gibt es kein Sperrrecht.
"Der Betreiber hat Hausrecht, bedeutet das er hier entscheiden darf wann wer wo wie Zugang erhält."
Das Hausrecht haben die Bewohner/Mieter/Wohnraumbesitzer, nicht der Vermieter/Unternehmer/Eigentümer. Indem der Unternehmer vertraglich die (uneingeschränkte) Internetzugangsmöglichkeit zugesichert hat, verliert er sein (Haus-)Recht, willkürlich über den Umfang eines Internetzugangs entscheiden zu können.
RK
Der TE als unter Betreuung Stehender in einem Wohnheim könne deswegen seinen Vertrag mit dem Wohnheim kündigen?ZitatFalls nein, besteht ein Sonderkündigungsrecht, :
Das müsste man erst einmal lesen. Der TE sollte dazu erstmal seinen Betreuer fragen.ZitatIndem der Unternehmer vertraglich die (uneingeschränkte) Internetzugangsmöglichkeit zugesichert hat, :
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