Hallo, ich habe wegen langer Krankheit und Aussteuerung vom Krankengeld bis vor kurzem ALG I gemäß § 136 SGB III bezogen. Während dieser Zeit hat die AfA mich aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbminderungsrente zu stellen. Dieser Rentenantrag wurde abgelehnt und mein ALG I Bescheid aufgehoben. Begründung dafür war „Wegfall der Verfügbarkeit", da ich der AfA telefonisch mitgeteilt hatte, dass ich nicht arbeitsfähig bin und hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente in Widerspruch gehe. Nun musste ich ALG II beantragen, und frage mich, ob es Sinn macht, gegen den ALG I-Aufhebungsbescheid in Widerspruch zu gehen. Oder wäre es besser, einen neuen Antrag auf ALG I zu stellen und mich in geringerem Maße als leistungsfähig und damit doch als „verfügbar" zu erklären? Auch wenn das mit meinen schweren psychischen Problemen faktisch gerade undenkbar ist Der medizinische Dienst der RV hat mich für 6 Stunden und mehr leistungsfähig erklärt!
Ist Widerspruch sinnvoll, wenn Erwerbsminderungsrente abgelehnt und ALG I Bescheid aufgehoben wurde?
23. März 2022
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Frage vom 23. März 2022 | 13:15
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Widerspruch sinnvoll, wenn Erwerbsminderungsrente abgelehnt und ALG I Bescheid aufgehoben wurde?
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#1
Antwort vom 23. März 2022 | 18:49
Von
Status: Bachelor (3539 Beiträge, 558x hilfreich)
Zitateinen neuen Antrag auf ALG I zu stellen und mich in geringerem Maße als leistungsfähig und damit doch als „verfügbar" zu erklären? :
Wenn sie ALG 1 beantragen, bedeutet es nicht, dass sie vermittelt werden. Es erhalten auch viele Personen welche einen Arbeitsplatz haben, in diesen Fällen ALG 1. Sollten sie Bewerbungen schreiben müssen, heißt das noch lange nicht, dass sie eine Arbeitsstelle erhalten.
Sie müssen offiziell dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen.
Die Nahtlosregelung hat sich durch die Ablehnung der EMR erledigt.
Was den Widerspruch im EMR Verfahren betrifft werden sie hoffentlich fachlich beraten. Haben sie die Gutachten welche ihre Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden und mehr festgestellt haben?
Die Begründung für den Widerspruch ist sehr wichtig.
#2
Antwort vom 23. März 2022 | 19:45
Von
Status: Unbeschreiblich (32189 Beiträge, 5658x hilfreich)
Das hat zur Aufhebung des ALG1 geführt. Wer nicht arbeitsfähig= arbeitsunfähig=krank ist---> hat keinen ALG1-Anspruch. Er steht der Vermittlung nicht zur Verfügung.Zitatda ich der AfA telefonisch mitgeteilt hatte, dass ich nicht arbeitsfähig bin :
Du hättest zumindest angeben müssen, dass du mind. 15 Wochenstunden arbeitsfähig/vermittelbar bist.
Dann wärst du arbeitslos und ALG-1-berechtigt.
Wie lange hast du noch ALG-1-Anspruch?
Ist nur innerhalb 1 Monat nach Zugang des Aufhebungsbescheides möglich.Zitatgegen den ALG I-Aufhebungsbescheid in Widerspruch zu gehen. :
Das ist mE naheliegender. Antrag stellen, ankreuzen, dass du mind. 15 Wochenstunden *leistungsfähig*bist.ZitatOder wäre es besser, einen neuen Antrag auf ALG I zu stellen und mich in geringerem Maße als leistungsfähig und damit doch als „verfügbar" zu erklären? :
Dann solltest du aber auch keine ärztliche AU-Bescheinigung mehr haben. Den Ablehnungsbescheid der DRV kannst du der Arbeitsagentur vorlegen.
Was ist undenkbar? Dass du das Kreuz bei mind. 15 Wochenstunden setzt?ZitatAuch wenn das mit meinen schweren psychischen Problemen faktisch gerade undenkbar ist :
Du meinst doch nicht ernsthaft, dass die Arbeitsagentur gleich einen Vermittlungsvorschlag aus dem Ärmel zieht, oder?
Man kann es so ausdrücken:
Die DRV meint, ich bin noch nicht reif für die EMR, deshalb versuche ich es weiter auf dem Arbeitsmarkt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. März 2022 | 22:32
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHaben sie die Gutachten welche ihre Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden und mehr festgestellt haben? :
Die Begründung für den Widerspruch ist sehr wichtig.
Ja das medizinische Gutachten liegt mir vor, ich gehe derzeit nicht davon aus, dass ich mit meinem Widerspruch Erfolg haben werde. Psychische Probleme scheinen keine Relevanz für den medizinischen Dienst zu haben!
#4
Antwort vom 23. März 2022 | 22:42
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDu hättest zumindest angeben müssen, dass du mind. 15 Wochenstunden arbeitsfähig/vermittelbar bist. :
Dann wärst du arbeitslos und ALG-1-berechtigt.
Wie lange hast du noch ALG-1-Anspruch?
Aber ich habe der AfA, das nie SCHRIFTLICH mitgeteilt. Außerdem hat man mich auch nicht schriftlich über die Rechtslage informiert. Viel eher fühle ich mich von diesem Telefonat vollkommen überrumpelt. Einen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid (bisher noch ohne Begründung) habe ich zumindest fristgerecht eingereicht. Könnte ich nicht argumentieren, dass die Rentenversicherung schliesslich ermittelt hat, ich sei leistungfähig. Die AfA kann das doch nicht einfach anhand einer telefonischen Aussage, die man quasi bei mir "erpresst" hat, entscheiden, oder?! Meine ALG1 Bezugsdauer wäre eh nur noch bis Ende Mai!
#5
Antwort vom 23. März 2022 | 22:49
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMan kann es so ausdrücken: :
Die DRV meint, ich bin noch nicht reif für die EMR, deshalb versuche ich es weiter auf dem Arbeitsmarkt.
In Ordnung, dann würde ich noch mal einen neuen Antrag auf ALG1 stellen, und eine Leistungsfähigkeit von mindestens 15 Stunden ankreuzen, oder? Ein Widerspruch gegen die Aufhebung des ALG 1 wegen Nahtlosigkeit macht ja, wie ich das verstanden habe, anscheinend keinen Sinn mehr, oder? Mittlerweile musste ich allerdings Alg2 beantragen (ist bereits bewilligt). Steht das einer Bewilligung von ALG1 nun irgendwie im Weg?
#6
Antwort vom 24. März 2022 | 05:02
Von
Status: Schüler (264 Beiträge, 32x hilfreich)
ZitatEin Widerspruch gegen die Aufhebung des ALG 1 wegen Nahtlosigkeit macht ja, wie ich das verstanden habe, anscheinend keinen Sinn mehr, oder? :
Hallo!
Nein, macht es nicht. Das ALG 1 gem. der sogenannten Nahtlosigkeitsregel wird nur bezahlt, bis die Rentenversicherung erstmalig entschieden hat. Ist doof, aber so ist das leider.
Widerspruch gegen die Entscheidung der Rentenversicherung kann Sinn machen. Die Frist hierfür beträgt 4 Wochen.
#7
Antwort vom 24. März 2022 | 06:26
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein, macht es nicht. Das ALG 1 gem. der sogenannten Nahtlosigkeitsregel wird nur bezahlt, bis die Rentenversicherung erstmalig entschieden hat. Ist doof, aber so ist das leider. :
Und was ist eigentlich mit diesem Urteil vom Sozialgericht Stuttgart hier? https://rentenbescheid24.de/anspruch-auf-nahtlosigkeit-trotz-ablehnendem-rentenbescheid/#:~:text=Damit%20die%20Anspruchsteller%20nicht%20ohne,in%20Sachen%20EM%2DRente%20gibt.
Demnach kann DOCH ein Anspruch auf Nahtlosigkeit trotz Ablehnung der EMR bestehen und ein Widerspruch sinnvoll sein. Ich blick da nicht mehr durch:-(
Kann ich nicht einfach einen Widerspruch mit Bezug auf das Stuttgarter Urteil einreichen, zumal eine Aussage am Telefon wohl rechtlich keinen Bestand haben dürfte UND gleichzeitig einen neuen Antrag auf ALG1 stellen. Das wären zwar zwei völlig verschiedene Vorgänge. Aber das ist ja vielleicht nicht verboten, oder?
-- Editiert von SusiK am 24.03.2022 06:30
#8
Antwort vom 24. März 2022 | 06:55
Von
Status: Bachelor (3539 Beiträge, 558x hilfreich)
ZitatWiderspruch gegen die Entscheidung der Rentenversicherung kann Sinn machen. Die Frist hierfür beträgt 4 Wochen. :
Wenn man sich nicht arbeitsuchend meldet, gibt es nur für 6 Wochen ALG 1.
Die AfA weiß, dass ein EMR Antrag läuft, da mag es eher wenige Angebote geben und falls doch, wenn selbige nicht zusagen kommt kein Arbeitsvertrag zustande.
Zitata das medizinische Gutachten liegt mir vor, ich gehe derzeit nicht davon aus, dass ich mit meinem Widerspruch Erfolg haben werde. Psychische Probleme scheinen keine Relevanz für den medizinischen Dienst zu haben! :
Kann man nicht sagen, wenn der Widerspruch vor den Widerspruchsausschutz kommt, bestehen gewisse Chancen. Dann kann es allerdings einige Zeit dauern.
Falls sie klagen müssen, haben sie hoffentlich einen Sozialrechtsschutz, sonst könnte es weniger gut ausschauen.
Es kommt auf die psych. Probleme drauf an. Häufig sagt man, Ablenkung durch Arbeit mag diese verbessern.
Wurden alle Möglichkeiten einer Besserung genutzt? Klinikaufenthalte verschiedene Therapien usw.
Falls das nicht der Fall war, lehnt die Rentenkasse gerne ab.
#9
Antwort vom 24. März 2022 | 06:59
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatFalls sie klagen müssen, haben sie hoffentlich einen Sozialrechtsschutz, sonst könnte es weniger gut ausschauen. :
Was heißt das genau?
#10
Antwort vom 24. März 2022 | 07:08
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWurden alle Möglichkeiten einer Besserung genutzt? Klinikaufenthalte verschiedene Therapien usw. :
Falls das nicht der Fall war, lehnt die Rentenkasse gerne ab.
ALLE Möglichkeiten für eine Verbesserung wurden komplett ausgenutzt, Klinik, Therapien (eine davon läuft sogar aktuell noch), sämtliche Arztbesuche, etc. Einzig eine REHA habe ich noch nicht gemacht, bzw. beantragt.
Aber was ist eigentlich mit dem Urteil vom Sozialgericht Stuttgart hier?
https://rentenbescheid24.de/anspruch-auf-nahtlosigkeit-trotz-ablehnendem-rentenbescheid/#:~:text=Damit die Anspruchsteller nicht ohne,in Sachen EM-Rente gibt.
Siehe auch:
https://youtu.be/d44aSyy_I60
Kann ich nicht einfach einen Widerspruch mit Bezug auf das Stuttgarter Urteil einreichen, zumal meine Aussage am Telefon, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, wohl rechtlich keinen Bestand haben dürfte UND gleichzeitig einen neuen Antrag auf ALG1 stellen? Das wären zwar zwei völlig verschiedene Vorgänge. Aber das ist ja vielleicht nicht verboten, oder?
#11
Antwort vom 24. März 2022 | 09:12
Von
Status: Bachelor (3539 Beiträge, 558x hilfreich)
ZitatKann ich nicht einfach einen Widerspruch mit Bezug auf das Stuttgarter Urteil einreichen, :
Können sie, dass Urteil besagt doch nur, dass die AfA eigene Ermittlungen einleiten muss, um festzustellen ob sie noch erwerbsfähig sind und 6 Stunden und mehr am Tag arbeiten können.
Es wird sicher der MDK der AfA dafür zuständig sein und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbiger sich der Entscheidung der DRV anschließt.
Sie werden bestimmt wg. der EMR von Fachleuten beraten, wie wird das Urteil dort betrachtet?
#12
Antwort vom 24. März 2022 | 09:23
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSie werden bestimmt wg. der EMR von Fachleuten beraten, wie wird das Urteil dort betrachtet? :
Leider werde ich bezüglich der EMR nicht von Fachleuten beraten, weil ich mir anwaltliche Hilfe nicht leisten kann, bzw. will. Beratungshilfe kann ich derzeit auch noch nicht in Anspruch nehmen, weil sich meine Ersparnisse momentan noch auf über 5000 € belaufen (für Beratungshilfe muss man darunter liegen). Diese Ersparnisse werden aber unter ALG2 sowieso bald aufgebraucht sein:-( Also leider auch diesbezüglich gerade ein großes Dilemma für mich!
#13
Antwort vom 24. März 2022 | 09:56
Von
Status: Bachelor (3539 Beiträge, 558x hilfreich)
ZitatLeider werde ich bezüglich der EMR nicht von Fachleuten beraten, weil ich mir anwaltliche Hilfe nicht leisten kann, bzw. will :
Sozialverbände sind wesentlich günstiger. Haben sie einen Sozialrechtschutz? Sollten sie in einer Gewerkschaft sein, ist dieser in der Regel dabei.
Ansonsten könnte es schwierig werden mit einer Klage, dann könnte ein neuer Antrag evtl. besser sein und davor einen Sozialrechtsschutz vor einem neuen Antrag abschließen sowie die Wartezeit beachten.
Bei einer Klage kann ein eigenes Gutachten sinnvoll sein, allerdings sind die teuer und dieser Rechtschutz übernimmt solche Gutachten.
Natürlich ist ein eigenes Gutachten keine Gewähr für den Erhalt der EMR bei einer Klage.
Drücke ihnen die Daumen, dass sie mit dem Widerspruch Glück haben, dann ist o. geschr. überflüssig.
#14
Antwort vom 24. März 2022 | 10:02
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDrücke ihnen die Daumen, dass sie mit dem Widerspruch Glück haben, dann ist o. geschr. überflüssig. :
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Alles Gute!
#15
Antwort vom 24. März 2022 | 13:19
Von
Status: Unbeschreiblich (32189 Beiträge, 5658x hilfreich)
Gut. Dann kann man die Begründung nachreichen. Nichts ist verfristet.ZitatEinen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid (bisher noch ohne Begründung) habe ich zumindest fristgerecht eingereicht. :
Bitte Vorsicht mit *Erpressung*. Du hast etwas mitgeteilt, die AfA hat reagiert.ZitatDie AfA kann das doch nicht einfach anhand einer telefonischen Aussage, die man quasi bei mir "erpresst" hat, entscheiden, oder?! :
Wenn man schon lange AU und auch schon bei der KK ausgesteuert ist und sich am Telefon zu ---arbeitsfähig--- oder zu was auch immer ausfragen lässt, hat man leider selbst was falsch gemacht.
Wenn man sich nicht sicher ist, wie man am Telefon mit Behörden/AfA umgehen soll, dann telefoniert man nicht. Man kann höflich auf den schriftlichen Weg verweisen. Es geht ja zum Glück nicht um einen Notfall.
Seit vielen Jahren ist ---nicht arbeitsfähig--- mit *vom Arzt krankgeschrieben* gleichzusetzen.
Für den Mitarbeiter der AfA am Telefon ist das nur eine Frage nach dem Häkchen bei a oder b.
Das System generiert daraus den Aufhebungsbescheid, denn warum man nicht kann oder bei wem man Widerspruch erhebt, interessiert das System dort gar nicht.
Es spuckt den Aufhebungsbescheid aus und versendet ihn stande pede.
DEINE Aussage am Telefon hat zunächst Bestand und die Antwort ist=Aufhebung ALG1.
Nun die Begründung zum Widerspruch nachreichen.
Ja. ICH würde den Widerspruch begründen...und ALG-1-beantragen.ZitatIn Ordnung, dann würde ich noch mal einen neuen Antrag auf ALG1 stellen, und eine Leistungsfähigkeit von mindestens 15 Stunden ankreuzen, oder? :
Falls deinem Widerspruch abgeholfen wird, wird ALG1 nachgezahlt und der Neuantrag hat sich erledigt.
Falls dein W abgelehnt wird, bleibt dir der Klageweg--- das ist dann Abwägungssache.
Viel Glück!
#16
Antwort vom 24. März 2022 | 15:06
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBitte Vorsicht mit *Erpressung*. Du hast etwas mitgeteilt, die AfA hat reagiert. :
Nun gut. Vielleicht kann ich dann wenigstens von einem "Missverständnis" sprechen. Das entspricht ja der Wahrheit. Und vielen Dank noch mal für die Unterstützung!
#17
Antwort vom 24. März 2022 | 16:33
Von
Status: Unbeschreiblich (32189 Beiträge, 5658x hilfreich)
Ja, auf jeden Fall.Zitatwenigstens von einem "Missverständnis" sprechen. :
Das kommt ja leider recht häufig vor, wenn man mit Behörden telefoniert.
#18
Antwort vom 24. März 2022 | 16:54
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, auf jeden Fall. :
Das kommt ja leider recht häufig vor, wenn man mit Behörden telefoniert.
Vielen lieben Dank nochmal für die hilfreiche Unterstützung:-)
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