Ist eine neue Rückforderung nach erfolgreichen Widerspruch möglich?

14. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine neue Rückforderung nach erfolgreichen Widerspruch möglich?

Hallo,

Ich habe im Februar ein Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt. Anfang Juni habe ich dann vom Jobcenter gelbe Briefe mit Erstattungsansprüchen erhalten. Ich habe daraufhin Widersprüche eingelegt da die Beiträge für die KFZ-Versicherung nicht berücksichtigt wurden bzw. noch nie berücksichtigt wurden. Die Erstattungsansprüche wurden dann wegen formellen Fehler aufgehoben.

Kann das Jobcenter dann ein erneuten Erstattungsanspruch geltend machen wenn die Beiträge für die KFZ-Versicherung berücksichtigt werden?

Der Überprüfungsantrag hat auch ergeben das Leistungen für die Monate Februar und März 2022 nachgezahlt werden mussten wobei auch dort die Beiträge für die KFZ-Versicherung nicht berücksichtigt wurden. Dazu würde ich gerne wissen ob diese Nachzahlungen dann zu verzinsen sind und wie diese Berechnet werden?

Ich wollte noch erwähnen das die Rückforderung durch schwankendes Gehalt entstanden sind







-- Editiert von User am 14. Juli 2023 13:23

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39220x hilfreich)

Das Amt kann seine korrekten Rückforderungsansprüche jederzeit wieder stellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie oft kann das Jobcenter Erstattungsansprüche in einem Fall stellen?

Ich habe bei den Erstattungsansprüchen hinterher noch weitere Fehler entdeckt die ich nicht in den Widersprüchen erwähnt habe. Evtl. werden diese Fehler bei den nächsten Erstattungsansprüchen wieder gemacht, und ich kann wieder ein Widerspruch einlegen der erfolgreich wäre.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Wie oft kann das Jobcenter Erstattungsansprüche in einem Fall stellen?


Theoretisch unbegrenzt häufig. Allerdings können Rückforderungen nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Jobcenters um die Tatsachen, die zur Rückforderung berechtigen, geltend machen. Das heißt, liegen dem Jobcenter zum Beispiel am 2. Januar eines Jahres alle notwendigen Informationen vor um eine Rückforderung feststellen und berechnen zu können, muss der Rückforderungsbescheind spätestens am 1. Januar des Folgejahres bekanntgegeben, also Dir zurgestellt, werden.

Zitat:
Ich habe bei den Erstattungsansprüchen hinterher noch weitere Fehler entdeckt die ich nicht in den Widersprüchen erwähnt habe.


Das Jobcenter war/ist unabhängig von Deiner Begründung verpflichtet, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Insoweit kannst Du in einem späteren Widerspruch gegen neue Bescheide selbstverständlich weitere Punkte zur Begründung anführen.

Aber, wieso sprichst Du hier eigentlich von Widersprüchen? Ich dachte Du hattest einen Überprüfungsantrag gestellt? Oder wurde der abgelehnt und Du hast dagegen Widerspruch erhoben?

Wurden in einem Überprüfungsbescheid nicht alle Fehler korrigiert, kannst Du auch dagegen mit ergänzender Begründung Widerspruch erheben.

Wurde einem Widerspruch angeblich vollumfänglich abgeholfen, es sind aber weiter Fehler enthalten, ist das Widersrpuchsverfahren nicht abgeschlossen. Du kannst dem Jobcenter dann mitteilen, dass Deinem Widerspruch entgegen dem Bescheid nicht vollständig abgeholfen wurde und das noch diese und jene Punkte zu korrigieren sind.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe den Überprüfungsantrag gestellt und habe daraufhin diese Forderungsansprüche bekommen ein Überprüfungsbescheid lag nicht bei.

Bei den Überprüfungsantrag wurden zwei Bewilligungszeiträume überprüft und habe für jeden Bewilligungszeitraum die Überzahlungen enthielten jeweils ein Forderungsanspruch erhalten. Demnach musste ich dann zwei Widersprüche schreiben plus die zwei von meiner Frau.

Den Bescheid mit den Nachzahlungen musste ich ebenfalls widersprechen da die Beiträge zur KFZ-Versicherung fehlten.
Auch bei der anschließenden Änderung wurden wieder Fehler gemacht, da wurde die KFZ-Versicherung zwar angegeben bei der Berechnung aber sie wurde nicht berücksichtigt bzw. abgezogen. Wieder folgte ein Widerspruch.

Von Anfang Juni bis heute waren es bestimmt 7-8 Widersprüche die das Jobcenter erhalten hat.











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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Überprüfungsantrag gestellt


Was genau, also was für Bescheide hast Du denn überprüfen lassen?

Zitat:
habe daraufhin diese Forderungsansprüche


Und diese Forderungsansprüche waren Erstattungsbescheide? Oder Änderungsbescheide?

Sorry, aber ich verstehe noch nicht so richtig, was genau da bei Dir passiert ist. Wieso stellt man Überprüfungsanträge, wenn es dann zu Rückforderungen kommt?

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Was genau, also was für Bescheide hast Du denn überprüfen lassen?


Ich habe die letzten zwei Bewilligungsbescheide überprüfen lassen aufgrund der fehlenden Beiträge für die KFZ-Versicherung

Zitat (von AxelK):
Und diese Forderungsansprüche waren Erstattungsbescheide? Oder Änderungsbescheide?

In den Bescheiden stand Festsetung und Erstattungsanspruch

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Ich habe die letzten zwei Bewilligungsbescheide überprüfen lassen


Waren die ursprünglichen Bescheide vorläufig oder endgültig? Da Du von vornherein schwankendes Einkommen hattest, Hätte die Bewilligung vorläufig erfolgen müssen.

Zitat:
In den Bescheiden stand Festsetung und Erstattungsanspruch


Du meinst, in einem Bescheid wurde einerseits der Leistungsanspruch und zum anderen der Erstattungsanspruch festgestellt? Diese Bescheide inkl. Begründung und Berechnungsbogen würde ich gerne mal sehen. Zumindest mal einen, beispielhaft.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Waren die ursprünglichen Bescheide vorläufig oder endgültig?

Die Bewilligungsbescheide waren für vorläufige Leistungen


Zitat (von AxelK):
Diese Bescheide inkl. Begründung und Berechnungsbogen würde ich gerne mal sehen. Zumindest mal einen, beispielhaft


Auf Seite 2 steht Festsetzung
Erst wurden die Monate aufgeführt (Monat / Anspruch) und darunter wurden die Ansprüche auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt.

Dann kommen die Seiten Erstattung wo jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzelnd mit den Erstattungszeiträumen aufgeführt werden.

NAME
ZEITRAUM erster Monat
Regelbedarf und Mehrbedarf
Gezahlt / zustehend / überzahlt
Kosten der Unterkunft
Gezahlt / zustehend / überzahlt

Die letzten Seiten sind die Berechnungsübersichten

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Doppelposting gelöscht


-- Editiert von Moderator am 15. Juli 2023 22:15

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Die Bewilligungsbescheide waren für vorläufige Leistungen


Demzufolge war Dein Überprüfungsantrag wohl kein solcher, sondern ein Antrag auf abschließende Festsetzung, bzw. ist in einen solchen umgedeutet worden.

Zitat:
Erst wurden die Monate aufgeführt (Monat / Anspruch) und darunter wurden die Ansprüche auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt.


Das dürfte dann der abschließende Festsetzungsbescheid sein. Soweit so gut.

Zitat:
Dann kommen die Seiten Erstattung wo jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzelnd mit den Erstattungszeiträumen aufgeführt werden.


Die abschließende Festsetzung und die Erstattungsforderung in einem Bescheid zu machen ist sehr ungewöhnlich. Ich habe das jedenfalls noch nicht gesehen.

Zitat:
NAME
ZEITRAUM erster Monat
Regelbedarf und Mehrbedarf
Gezahlt / zustehend / überzahlt
Kosten der Unterkunft
Gezahlt / zustehend / überzahlt


Grundsätzlich wohl korrekt so. Allerdings bin ich bei der doch recht ungewöhnlichen Konstellation nicht wirklich sicher, ob hier eine Erstattungsforderung wirksam festgesetzt wurde. Darum nochmal: Kannst Du den Bescheid hier mal zeigen? Also, einscannen, anonymisieren, bei einem Bilderdienst hochladen und hier den Link posten.

Zitat:
Die Erstattungsansprüche wurden dann wegen formellen Fehler aufgehoben.

Kann das Jobcenter dann ein erneuten Erstattungsanspruch geltend machen wenn die Beiträge für die KFZ-Versicherung berücksichtigt werden?


Gibt es denn überhaupt schon neue Erstattungsforderungen?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde nachher mal die Bescheide einscannen und Hochladen.

Bislang habe ich noch keinen neuen Erstattungsanspruch erhalten.

Auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales konnte ich folgendes entnehmen:

Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, bekommen diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit bis zur Höhe von 15.000 Euro an Vermögen erlassen.

Diese Änderungen wurden mit den Bürgergeld 2023 eingeführt.

Würde das dann auch bei mir zutreffen mit der Überzahlung aus 2022.
Denn die Überzahlungen wurden auch auf meine 2 Kinder gesplittet?





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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30441 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von essener82):
Ich werde nachher mal die Bescheide einscannen und Hochladen.
Das einzig Sinnvolle.

Absetzbeträge für KFZ-Versicherungen dürften nicht die minderjährigen Kinder betreffen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30441 Beiträge, 5440x hilfreich)

nur zu deiner Frage mit der KfZ-Versicherung:

Im Grundfreibetrag von 100,- ist bei Erwerbstätigen bereits der Betrag für KfZ-Versicherung enthalten.
Es sei denn...
§ 11b(2) SGB II
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400,00 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteigt.

btw.
Essen ist eine sog. Optionskommune

-- Editiert von User am 16. Juli 2023 14:20

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Spannend. Erstmal überrascht mich überhaupt nicht, dass dieser Bescheid von einer Optionskommune, also einer Kommune stammt, die den gesamten Leistungsbereich SGB II in eigener Zuständigkeit und nicht in gemeinsamer Trägerschaft mit der Bundesagentur für Arbeit ausführt. Tatsächlich habe ich solch einen kombinierten Bescheid zuvor noch nie gesehen. Eine gemeinsame Einrichtung würde solch einen kombinierten Bescheid wohl auch nicht erlassen.

Grundsätzlich dürfte es rechtlich möglich sein, dass in einem Bescheid zu machen, allerdings bin ich nicht zu 100% davon überzeugt, dass dieser Bescheid insgesamt so durchsetzbar ist.

Gibt es aus dem, was Du hier jetzt gezeigt hast, auch noch die im Bescheid erwähnte Berechnungsübersicht? So ist nicht nachprüfbar, ob Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden. Von daher würde ich diese Berechnungsübersichten auch gerne noch sehen.

Stammt das Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit, oder aus einer Selbständigkeit?

Für die Monate, für die Du tatsächlich einen höheren Anspruch hattest als vorläufig bewilligt wurde, hast Du tatsächlich Nachzahlungen erhalten, oder wurden Nach- und Überzahlungen miteinander verrechnet?

An wen ist der Bescheid adressiert? Nur an Dich oder an Eheleute....? Gibt es einen gesonderten Bescheid an Deine Frau?

Auf der Seite mit den Bankdaten, an die die Zahlung erfolgen soll, ist ausgeführt, dass die Zahlung unter Angabe des persönlichen Verwendungszwecks erfolgen soll. Gibt es insgesamt nur einen Verwendungszweck, oder unterschiedliche Verwendungszwecke pro Person?

Dieser Bescheid, den Du hier jetzt hochgeladen hast, ist der, gegen den Du Widerspruch erhoben hattest und der aus formellen Grüßen aufgehoben wurde? Wenn ja, wurde nur die Erstattung, oder der Bescheid insgesamt aufgehoben? Die Aufhebung aus formellen Gründen wundert mich auch nicht. Sind genauere "formelle" Gründe genannt? Kannst Du den Abhilfe- bzw. Aufhebungsbescheid auch noch mal zeigen?

Nach dieser Aufhebung gibt es noch keinen neuen Bescheid dieser Art, richtig?

Der zweite Bescheid den Du hast überprüfen, bzw. neu festsetzen lassen, war das der Bewilligungszeitraum vor dem hier genannten Zeitraum, oder danach?

Im Augenblick also jede Menge Fragen und keine Antwort. Die gibt es erst wieder (von mir) nach Beantwortung meiner Rückfragen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Gibt es aus dem, was Du hier jetzt gezeigt hast, auch noch die im Bescheid erwähnte Berechnungsübersicht?


Ja die gibt es und werde sie nachher mal einscannen.
Die Freibeträge wurden Berücksichtigt aber falsch.
Das war der Fehler der mir erst hinterher aufgefallen war.
Die Obergrenze für die Freibeibeträge von 1500 wurden nicht berücksichtigt.



Zitat (von AxelK):
Stammt das Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit, oder aus einer Selbständigkeit?


Dieses Gehalt stammt aus einer Angestellten Tätigkeit.

Zitat (von AxelK):
Für die Monate, für die Du tatsächlich einen höheren Anspruch hattest als vorläufig bewilligt wurde, hast Du tatsächlich Nachzahlungen erhalten, oder wurden Nach- und Überzahlungen miteinander verrechnet?


Eine Nachzahlung habe ich erhalten (ohne Zinsen)

Zitat (von AxelK):
An wen ist der Bescheid adressiert? Nur an Dich oder an Eheleute....? Gibt es einen gesonderten Bescheid an Deine Frau?


Dieser Bescheid war nur an mich adressiert, Meine Frau hat ein gesonderten Bescheid bekommen.

Zitat (von AxelK):
Gibt es insgesamt nur einen Verwendungszweck, oder unterschiedliche Verwendungszwecke pro Person?


Die Verwendungszweck sind unterschiedlich

Zitat (von AxelK):
Dieser Bescheid, den Du hier jetzt hochgeladen hast, ist der, gegen den Du Widerspruch erhoben hattest und der aus formellen Grüßen aufgehoben wurde? Wenn ja, wurde nur die Erstattung, oder der Bescheid insgesamt aufgehoben?


Genau gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Im Abhilfebescheid steht:
Den Bescheid vom 25.05.2023 hebe ich aus formellen Gründen auf. Ihrem Widerspruch vom 31.05.2023 konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.
Gründe wurden nicht genannt.

Zitat (von AxelK):
Nach dieser Aufhebung gibt es noch keinen neuen Bescheid dieser Art, richtig?

Bislang noch nicht daher wollte ich wissen ob es möglich ist ob da noch was hinterher kommt.

Zitat (von AxelK):

Der zweite Bescheid den Du hast überprüfen, bzw. neu festsetzen lassen, war das der Bewilligungszeitraum vor dem hier genannten Zeitraum, oder danach?


Der nächste Bescheid war für den Zeitraum danach August 2022 bis Januar 2023. Auch in dem Bescheid sind wieder andere Verwendungszwecke angegeben worden.
Der Abhilfebescheid für diesen Zeitraum kam mit dem selben Brief und gleicher Begründung


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn meine Frau die selben Bescheide erhalten hat und andere Verwendungszwecke angegeben wurden, wird das Geld eigentlich doppelt gefordert. Oder sehe das Falsch?






0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13015 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Die Obergrenze für die Freibeibeträge von 1500 wurden nicht berücksichtigt.


Doch, wurde sie. Das ist der weitere Absetzbetrag in Höhe von 19,08 Euro.

Allerdings ist ansonsten die Einkommensanrechnung für mich nicht nachvollziehbar. Es wurde in jedem Monat jeweils 1.390,84 Euro brutto/1.120,99 Euro netto berücksichtigt und dementsprechen 801,91 Euro als anrechenbares Einkommen ermittelt? Tatsächlich hattest Du aber Monat für Monat unterschiedlich hohes Einkommen?

Rechne ich da 2 x 219 Euro Kindergeld dazu, komme ich auf ein insgesamt angerechnetes Einkommen in Höhe von 1.239,91 Euro. Lt. der ersten Seite zum endgültigen Festsetzungsbescheid betrug das zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen 1.169,94 Euro. Irgendwas passt da also schonmal nicht.

Wenn darüber hinaus tatsächlich ein monatlich gleiches, also ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt wurde, ist diese Berechnung fehlerhaft. Es ist Monat für Monat mit dem tatsächlichen Einkommen zu rechnen. Außerdem stellt sich die Frage, wie bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Einkommens es in einzelnen Monaten zu Nachzahlungen kommen kann. Oder wurde im vorläufigen Bescheid unterschiedlich hohes Einkommen berücksichtigt?

Zitat:
Eine Nachzahlung habe ich erhalten (ohne Zinsen)


Die Nachzahlung war ebenfalls falsch. Diese hätte zwingend mit den Überzahlungen verrechnet werden müssen.

Zitat:
Ihrem Widerspruch vom 31.05.2023 konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.


Dann bleibt Dir nur abzuwarten, ob noch ein neuer Bescheid kommt.

Zitat:
Meine Frau hat ein gesonderten Bescheid bekommen.


Was auch erforderlich ist. Insoweit alles korrekt.

Zitat:
Wenn meine Frau die selben Bescheide erhalten hat und andere Verwendungszwecke angegeben wurden, wird das Geld eigentlich doppelt gefordert. Oder sehe das Falsch?


Auch das müsste genau kontrolliert werden. Wenn Deine Frau exakt den gleichen Bescheid, also inklusive der Festsetzungen der Erstattungsforderungen für Dich und die Kinder bekommen hat und bezogen auf die Erstattungsforderungen gegenüber Deiner Frau in beiden Bescheiden unterschiedliche Verwendungszwecke genannt werden, dürftes Du Recht haben.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Bescheid vom 17.12.21 für diesen Zeitraum wurden 1321,10€ vorläufig bewilligt. Da fehlte allerdings die Erhöhung zum Jahresanfang. In den anderen Bescheiden wurden dann 1332,65€ Bewilligt und überwiesen. Wir haben zwar rechtzeitig die Gehaltsabrechnungen vorgelegt dennoch kam es jetzt zu den Erstattungen und die späte Nachzahlung

Ich habe noch mal nachgeschaut bei dem Bescheid meiner Frau.
Die Festsetzung etc. ist alles gleich allerdings muss sie die Beiträge für die Kinder bezahlen die dort berechnet wurden
Sie sollte 712,50€ zurückzahlen was ebenfalls nicht richtig berechnet wurde.
175,40+175,40+361,64=712,44

Da kann ich wirklich nur abwarten. Falls neue Forderungen gestellt werden, muss ich genau hinschauen und nachrechnen


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12318.08.2023 11:49:53
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Rechne ich da 2 x 219 Euro Kindergeld dazu, komme ich auf ein insgesamt angerechnetes Einkommen in Höhe von 1.239,91 Euro. Lt. der ersten Seite zum endgültigen Festsetzungsbescheid betrug das zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen 1.169,94 Euro. Irgendwas passt da also schonmal nicht.


Da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen und habe die Berechnung für Juni Hochgeladen

0x Hilfreiche Antwort

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