JC: Weiterbewilligungsantrag nicht angekommen

11. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.12.2011 22:36:45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
JC: Weiterbewilligungsantrag nicht angekommen

Hallo,

wir sind eine 3-köpfige Familie. Ich studiere derzeit und habe einen Minijob. Frau erzieht ein (schwerbehindertes) Kind und hat mit unserem Kind Anspruch auf ALG II.

Der letzte Bewilligungszeitraum endete Ende August. Den Bescheid für diesen Zeitraum hat meine Frau aber Mitte September erst erhalten, die Sache war in Widerspruch, die JC-Sachbearbeiterinnen sind gegen uns leider immer so "langsam". Nun meint das JC, dass für den neuen Zeitraum ab September 11 kein Antrag eingegangen ist. Wir hatten aber Anfang August wegen dem Widerspruchsverfahren mit einem Einschreiben gewisse Fragen beantwortet und als zweites Schreiben den Antrag formlos gestellt (zusammen als ein Einschreiben-Brief).

Das JC hatte meiner Frau diesmal auch kein Weiterbewilligungsantrag als leeres Formular geschickt. Das taten sie und machen es auch bei anderen. Die haben auch nicht explizit das Bewilligungsende mitgeteilt.
Nun, nach unserer Anfrage, was denn nun mit dem im August gestellten Antrag sei, heisst es, dass meine Frau wieder einen Antrag stellen muss und zum Jobcenter muss wegen einen Laufzettel, da sie abgemeldet sei und kein Antrag eingegangen sei. Wäre das Einwurfeinschreiben nicht angekommen, hätten die dann auch gemeckert, dass die Fragen noch unbeantwortet sind.

Was können wir machen, dass meine Frau wieder Leistungen ab September 11 erhält? Muss sie sich wieder völlig neu anmelden, was womöglich nur hieße, dass sie ab neuer Antragstellung Leistungen erhält, oder? Bitte um Hilfestellung.

Vielen Dank..
Gruß
NOSW

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22 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Normalerweise holt man den Weiterbewilligungsantrag ab. Ob der formlose Antrag ausreicht, das vermag ich nicht abzuschätzen. Warum nicht hilfsweise einen Neuantrag stellen?

wirdwerden

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@wirdwerden:

Normalerweise wird der Weiterbewilligungsantrag zugeschickt, was m.E. sogar zwingend so sein muss, weil viele "Neu-Leistungsbezieher" gar nicht wissen, dass ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden muss.

Ein formloser Antrag reicht definitv aus. Leistungsanträge sind an keinerlei Form gebunden.

Ein Neuantrag ist deshalb schlecht, weil dann Leistungen erst wieder ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden können.

@NOSW:

Zunächst einmal wirst Du Dir die Frage gefallen lassen müssen, warum Du jetzt erst anfängst, Dir irgendwelche Gedanken darüber zu machen, wie Du an die Leistungen für die vergangenen 4 Monate kommst. Wovon habt Ihr denn in der Zeit gelebt und warum habt Ihr Euch nicht viel früher gekümmert?

quote:
Der letzte Bewilligungszeitraum endete Ende August. Den Bescheid für diesen Zeitraum hat meine Frau aber Mitte September erst erhalten,


Daraus ist zu entnehmen, dass schon für September keine Leistungen mehr gezahlt wurden. Normalerweise würde man dann gleich Anfang September beim Jobcenter auf der Matte stehen und nachfragen, was los ist.

Sind denn eigentlich bis einschließlich August, trotz des laufenden Widerspruchs, Leistungen gezahlt worden? Ist über den Widerspruch inzwischen entschieden? Wie?

Wenn kein Bewilligungsbescheid vorgelegen hat, kann natürlich auch niemand gewusst haben, wann der Bewilligungszeitraum endet und wann ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden muss. Andererseits muss je irgendein Bescheid vorgelegen haben, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Bis wann ging der denn?

quote:
und als zweites Schreiben den Antrag formlos gestellt


Dann solltet Ihr als erstes bei der Post in Erfahrung bringen, wann dieses Einschreiben zugestellt wurde und dann beim Jobcenter mit Nachdruck eine Entscheidung über den im August gestellten Antrag einfordern.

Was ist denn in der Zeit von September bis jetzt eigentlich gelaufen? Wurde irgendwie versucht, eine Weiterbewilligung zu erhalten? Schriftlich? Persönlich? Nachweisbar?

Irgendwie ist mir hier noch einigen völlig unklar. Beantworte mal bitte die gestellten Fragen, dann kann man weitersehen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Bei uns muss man den Antrag zwingend abholen. Man bekommt sogar ein Merkblatt bei der Erstberatung, in welchem das drinnen steht.

wirdwerden

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#12
 Von 
guest-12311.12.2011 22:36:45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wovon habt Ihr denn in der Zeit gelebt und warum habt Ihr Euch nicht viel früher gekümmert?


Unser Kind war 2x für insgesamt ca. 1,5 Monate auf Intensivstation, folglich hat sich meine Frau um ihn gekümmert.

quote:
Sind denn eigentlich bis einschließlich August, trotz des laufenden Widerspruchs, Leistungen gezahlt worden? Ist über den Widerspruch inzwischen entschieden? Wie?


Leistungen für den Bewilligungszeitraum von Feb. bis Aug. 11 wurden als Einmalzahlung gezahlt etwa Mitte Sep. 11.

quote:
Dann solltet Ihr als erstes bei der Post in Erfahrung bringen, wann dieses Einschreiben zugestellt wurde und dann beim Jobcenter mit Nachdruck eine Entscheidung über den im August gestellten Antrag einfordern.


Den Stand des Antrags mit Übernahme der Heizkosten (Ofenheizung) hatte ich vor 2 Wochen schriftlich angefragt und die Antwort war, das kein Antrag eingegangen ist und meine Frau sich nochmal anmelden muss um Leistungen zu erhalten. Über die Heizkostenübernahme haben die gar nichts erst geschrieben, sie hatten sogar für letzten Winter keine Heizkosten übernommen, obwohl an zwei Schreiben beantragt (nachweisbar).

Ich hatte im Schreiben vor 2 Wochen per Einschreiben nach den Stand des formlosen Weiterbewilligungsantrages und die Heizkostenübernahme von diesem Jahr und letzten Winter (im Betreff auch "Überprüfungsantrag" geschrieben) gefragt. Die können uns doch nicht so einfach abwimmeln, es wäre kein Antrag eingegangen obwohl ich auch nach den Heizkosten gefragt habe.

Wie können wir jetzt geschickt vorgehen um sobald wie möglich an die Leistungen zu kommen?

Vielen Dank..
Gruß..

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Und wieso muss man ein und denselben Beitrag jetzt [color=red]9[/color] mal einstellen?

quote:
Den Stand des Antrags mit Übernahme der Heizkosten (Ofenheizung) hatte ich vor 2 Wochen schriftlich angefragt und die Antwort war, das kein Antrag eingegangen ist und meine Frau sich nochmal anmelden muss um Leistungen zu erhalten.


Ich hatte geschrieben, bei der Post nachfragen, wann das Schreiben zugestellt wurde. Bei einem Einschreiben ist das problemlos machbar.

quote:
Wie können wir jetzt geschickt vorgehen um sobald wie möglich an die Leistungen zu kommen?


Ich würde an Eurer Stelle den Weiterbewilligungsantrag aus dem Internet runterladen, ausfüllen und mit einem Anschreiben, gegen Empfangsbestätigung persönlich beim Jobcenter abgeben.

In dem Anschreiben solltet Ihr darauf hinweisen, dass der Antrag bereits am xx.xx.xxxx per Post eingereicht und nachweislich am xx.xx.xxxx (das Datum verrät Euch die Post) beim Jobcenter zugestellt wurde und das deshalb Leistungen rückwirkend ab 01.09.2011 zu bewilligen sind.

Zur Bearbeitung würde ich eine Frist von 1 Woche (Datum einsetzen) setzen und für den Fall der Ablehnung oder Nichteinhaltung der Frist, die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens ankündigen. Dafür solltet Ihr dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Aber mal ganz ehrlich: Wenn Ihr monatelang, offensichtlich aufgrund eines noch laufenden Widerspruchs, trotz vorliegendem Bewilligungsbescheid, (ich gehe jedenfalls davon aus, dass ein Bewilligungsbescheid vorlag) kein Geld bekommen habt, ohne Euch mit entsprechend Nachdruck dagegen zur Wehr zu setzen, dann scheint es Euch ja finanziell recht gut zu gehen. Ich habe ehrlich gesagt leichte Zweifel am Wahrheitsgehalt bzw. an der Vollständigkeit Deiner Geschichte.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
NOSW123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum mehrmaligen Posten: Die Webseite hatte nach dem Absenden nur bestätigt, dass der Text angenommen wurde aber auf der Beitragsseite erschien es trotzdem nicht, war also ein Fehler vom System, daraufhin habe ich leider auch mehrmals abgesendet, sorry..

Derzeit ist unser Kind wieder im Krankenhaus stationär untergebracht, ich hatte deswegen gestern leider keine Möglichkeit ins Internet zu schauen.

Der Widerspruch für die Leistungsperiode (Feb. bis Aug.) haben wir ja im September erhalten, sind also 6,5 Monate. Nachdruck haben wir nicht ausüben können, weil wir erstens nicht wussten wo und wie man anfängt und wir auch kein Rechtsschutz hatten. Nun haben wir aber eine Rechtsschutzversicherung und der gilt hoffentlich auch für diesen Bereich (Privat und Beruf solle die Versicherung abdecken).
Kannst Du uns auf diesem Gebiet spezialisierte Anwälte nennen, die Du evtl. kennst in der Gegend um München bzw. Regensburg? Wie lange dauert so ein Eilverfahren und kann der auch zu unserem Nachteil ausfallen trotz Einschreibe-Nachweis?

Vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung..
Gruß

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@NOSW:

quote:
Nun haben wir aber eine Rechtsschutzversicherung und der gilt hoffentlich auch für diesen Bereich (Privat und Beruf solle die Versicherung abdecken).


Auch wenn Sozialrecht mitversichert ist, gilt das bei den allermeisten Fällen erst ab dem gerichtlichen Verfahren. Für eine Beratung und/oder Vertretung im Widerspruchsverfahren besteht meistens kein Versicherungsschutz.

Hierfür gibt es aber die Beratungshilfe. Dafür besorgt man am besten vor dem Besuch beim Rechtsanwalt einen Beratungshilfeschein beim örtlichen Amtsgericht. Dann darf der Anwalt max. 10,- € Eigenanteil verlangen.

quote:
Wie lange dauert so ein Eilverfahren und kann der auch zu unserem Nachteil ausfallen trotz Einschreibe-Nachweis?


Die Verfahrensdauern sind von Gericht zu Gericht und auch je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich, können aber auch im Eilverfahren bis zu 3 Monate dauern.

Außerdem kann natürlich ein solches Verfahren auch negativ ausgehen. Eine Erfolgsgarantie gibt es im Vorfeld bei keinem gerichtlichen Verfahren.

Einen konkreten Anwalt kenne ich in der genannten Region nicht. Hier:

http://www.axelkrueger.info/html/anwaltssuche_richtig.html

habe ich mal einige allgemeine Ratschläge dazu zusammengefasst, wie man (am ehesten) einen guten Anwalt findet.

Gruß,

Axel

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#16
 Von 
NOSW123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@AxelK:
So hatte erst letzte Woche die Frist gesetzt (1 Woche). Heute (Samstag) kamen 3 Briefe vom Jobcenter. Eines davon von der fehlenden Heizkostenbehilfe für den letzten Winter 2010/11 mit Bewilligung, eines davon über einen Widerspruch für den Zeitraum von März bis August 2011 (es kam "Widerspruchsbescheid", welches zurückgewiesen ist), welches aber schon vor einigen Monaten zu unseren Gunsten über einen neu ausgestellten Leistungs-Bescheid entschieden worden ist, also sinnlos der heutiger.

Das dritte eigentliche Schreiben über den Weiterbewilligungsantrag. Die Nachfrage unsererseits im Dezember wurde wie im Dezember als formloser Antrag ab Dezember gewertet und diesmal mit Aufforderung bis spätestens Ende nächster Woche einen "Laufzettel" (Personalien werden neu aufgenommen, also ein Neuantrag) mit erforderlichen Antragsunterlagen zu holen und einen Termin zur Antragsabgabe zu vereinbaren (obwohl ich letzte Woche den vollständigen Weiterbewilligungsantrag mit benötigten Anlagen VM und EK und Kontoauszugskopien an das JC geschickt hatte, dieser genüge nicht hieß es). Ansonsten solle der Antrag ab Dezember versagt werden (beigefügte Paragrapfhen § 61 und § 66 SGB I (1) und (3)).

Denen soll vom August 2011 kein Antrag ab September 2011 vorliegen, mein Schreiben soll sich nur um den Folgeantrag ab März 2011 handeln, so JC.

Wie sollte ich jetzt geschickt darauf reagieren?

"Muss" ein Anwalt auch Mandaten bedienen, die mit Beratungshilfeschein kommen? Kann dieser auch vom zuständigen Sozialgericht (Erreichbarkeit besser als zust. Amtsgericht) abgeholt werden? Wie hoch ist die Vermögensgrenze (4500Euro vorhanden) nur in etwa, damit der Beratungshilfeschein Erfolg hat und händigt den das Gericht es den auch sofort oder erst nach mehreren Tagen per Post?

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar..

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#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@NOSW:

quote:
Denen soll vom August 2011 kein Antrag ab September 2011 vorliegen, mein Schreiben soll sich nur um den Folgeantrag ab März 2011 handeln, so JC.


Du hattest doch den Antrag per Einschreiben geschickt. Hast Du denn zwischenzeitlich mal bei der Post nachgefragt, ob und wann die Sendung zugestellt wurde?

quote:
Wie sollte ich jetzt geschickt darauf reagieren?


Endlich zum Anwalt oder mindestens einer Sozialberatungsstelle gehen und Dir dort helfen lassen, Ordnung und System in die Sache zu bringen.

quote:
"Muss" ein Anwalt auch Mandaten bedienen, die mit Beratungshilfeschein kommen?


Ja. Allerdings ist natürlich die Frage, wie sehr sich ein Anwalt auf Beratungshilfebasis engagiert.

quote:
Kann dieser auch vom zuständigen Sozialgericht (Erreichbarkeit besser als zust. Amtsgericht) abgeholt werden?


Nein. Die Zuständigkeit für Beratungshilfe liegt ausschließlich bei den Amtsgerichten.

quote:
Wie hoch ist die Vermögensgrenze (4500Euro vorhanden) nur in etwa, damit der Beratungshilfeschein Erfolg hat


Damit dürftest Du deutlich oberhalb der Freibeträge liegen und keine Beratungshilfe erhalten. Der Anwalt wird deshalb von Euch selbst bezahlt werden müssen. Ich halte diesen dennoch für zwingend erforderlich. Die Gebührenhöhe sollte deshalb im Vorfeld mit dem Anwalt besprochen und vereinbart werden. Vielleicht ist der ja sogar bereit, zu den gleichen Bedingungen wie mit Beratungshilfe zu arbeiten, dann dürfte sich die Kosten deutlich unter 200,- € bewegen.

Gruß,

Axel



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#18
 Von 
NOSW123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zugestellt wurde das Einschreiben, da auch diesbezüglich im Schreiben des Jobcenters eingegangen wird.

Was sind die Freigrenzen für Vermögen für den Beratungshilfeschein, dann könnte ich zumindest warten bis es auf diesen Niveau fällt?

Gruß..

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zugestellt wurde das Einschreiben, da auch diesbezüglich im Schreiben des Jobcenters eingegangen wird.
Steht da wirklich 'ihr Einschreiben vom ...'???

Auf gut deutsch, du hast dich noch nicht um einen offiziellen Beleg von der Post gekümmert?



quote:
Was sind die Freigrenzen für Vermögen für den Beratungshilfeschein, dann könnte ich zumindest warten bis es auf diesen Niveau fällt?

:bang:

Euch scheint es ja prächtig zu gehen?
4 Monate ohne Leitungen steckt ihr weg, warten bis das Vermögen auf das Niveau für den Beratungshilfeschein fällt ...

Die Leute welche ich kenne und die tatsächlich Bedürftig sind, können sich das nicht mal ansatzweise leisten ...


Hier gibt es einen Vordruck, da könnt ihr mal lesen wie sich das berechnet und welche Belege ihr beibringen müsst:
http://www.justlaw.de/service/beratungshilfe-antrag.pdf





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#20
 Von 
NOSW123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, uns geht es "prächtig" mit einem schwerbehinderten Kind und um ihn einigermaßen pflegen zu können haben wir zu unseren Eltern umgezogen und zahlen auch keine Miete. Aber wer diese "prächtige" Lage sich wünscht, dem wünsche ich aber nicht, dass er/sie ein schwerbehindertes Kind zur Welt bringt. Das wir in dieser Situation noch mit den Schikanen des Jobcenters zu tun haben ist wirklich sehr angenehm.

Solche Kommentare nützen weder uns, noch geben sie dir eine Ehre, also spar sie dir .

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Ja, uns geht es "prächtig" mit einem schwerbehinderten Kind

Das war rein auf das finanzielle bezogen.

Und wenn ich so etwas lese:
quote:
Was sind die Freigrenzen für Vermögen für den Beratungshilfeschein, dann könnte ich zumindest warten bis es auf diesen Niveau fällt?

dann habe ich ernste Zweifel an der derzeitgen Bedürftigkeit.

Wenn man auf Leistungen angewisen ist, wartet man in der Regel nicht Monate zur Durchsetzung, bis man irgenwelche Freibeträge für Beratungsscheine erreicht hat.

Dann nimmt man sich entweder das Formular und stellt den Antrag auf Beratungshilfe und wartet die Entscheidung ab, oder nimmt direkt ein paar Scheine vom Vermögen und beautragt einen Anwalt.


Mit 4500 EUR Vermögen dürfte es keine Beratungshilfe geben, die gibt es so ab 500 EUR meines Wissens nach.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Harry:

Mit einer kleinen Korrektur stimme ich Dir zu.

Für die Beratungshilfe gelten die gleichen Freibeträge wie im SGB XII, im Fall des TE somit mindestens 2.600,- €. 500,- € wäre dann doch deutlich zu niedrig gegriffen.

Aber ich wunder mich ehrlich gesagt auch, wie locker und mit wie viel Zeit der TE die ganze Sache hier angeht, zumal relativ offensichtlich scheint, dass hier erhebliches Fehlverhalten auf Seiten der Behörde vorliegt.

Gruß,

Axel

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