JC gewährt nur 1x monatlich Fahrtkosten - Klage sinnvoll?

8. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(626 Beiträge, 135x hilfreich)
JC gewährt nur 1x monatlich Fahrtkosten - Klage sinnvoll?

Es geht um folgenden Fall. Der Kindesvater beantrage Übernahme der Fahrtkosten zur Wahrung des Umganges mit seinem Kind, welches 439 km entfernt wohnt. Das JC bewilligte 175,60 € (0,20 Cent pro Km pro Umgang). Eine Nachzahlung von über 520 € erfolgte rückwirkend. Geregelt ist jedoch ein Besuchsumgang alle 2 Wochen, genau genommen 2x im Monat. Entsprechende Nachweise liegen dem JC vor.

Der Kindesvater reichte Widerspruch gegen das Jobcenter ein, dass ein Anspruch auf die volle Übernahme der Fahrtkosten besteht, das JC somit wie vom Kindesvater in den Anträgen beantragt, abgerundet auf 350 € zu tragen seien, damit der Umgang alle 14 Tagen stattfinden kann.

Das Jobcenter lehnte den Widerspruch mit der Begründung ab, dass dem Kindesvater nicht mehr als die bisher bewilligten Fahrtkosten i.H.v. 175,60 € zustehen würden, die Entscheidung sich auf § 21 Abs. 6 SGB II beruht. Der Vortrag des Widerspruchsführers rechtfertigt keinen unabweisbaren laufenden Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II an Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe von 351,20 € bzw. 350 €. Der Mehrbedarf wurde zutreffend für eine Hin- und Rückfahrt in Höhe von 175.60 € anerkannt.

Eigene Anmerkung: Weite erklärt das JC wann § 21 Abs. 6 SGB II anzuwenden sei, insbesondere dann, sofern ein unabweisbarer bedarf besteht und nicht mit § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar wäre.

Weiter führt das Jobcenter aus, dass die 0,20 Cent pro Kilometer in diesem Fall möglich sind.
Bei Anfahrten mit größerer Entfernung sin die Fahrten entsprechend der Arbeitsanleitung 008 von Jobcenter Hamburg (wo der Kindesvater wohnt) (Arbeitshilfe § 21 Abs. 6 SGB II, Stand 13.07.2018 Seite 6) wie folgt zu begrenzen: über den Nahbereich hinaus (Deutschland bzw. vergleichbare Strecken in das europäische Ausland) : 1 x monatlich

Nach diesen Grundsätzen steht dem Widerspruchsführer keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für 2 Anfahrten im Monat zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn zu. Es können lediglich die Fahrtkosten für eine Hin- und Rückfahrt als Mehrbedarf anerkannt werden, da der Sohn außerhalb des Nahbereichs vom Wohnort des Widerspruchsführers wohnt.

[...] Soweit der Widerspruchsführer auf die Regelung zum 14-tägigen Umgangsrecht in der Umgangsvereinbarung vom 05.08.2021 vereist, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, AZ. B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242ff.) keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden.
Jobcenter Hamburg muss daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben.

--> Nun die Frage, da ich im Netz keine Antworten zu diesem Problem finde, wer ist hier im Recht?
Zugriff auf Arbeitsanweisung 008 hat man leider im Netz keine, zumindest nicht via Google.

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Sie werden darlegen müssen, dass jemand der die Fahrtkosten komplett aus eigener Tasche zahlen muss, auch 2x pro Monat 878 km fahren würde. Das wird schwierig.
Angesichts der Tatsache, dass man bei der Entfernung typischerweise eine Umgangsregelung treffen würde, die selteneren, dafür aber längeren Umgang vorsieht, sehe ich die Aussichten als gering an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von DStein):
dass ein Anspruch auf die volle Übernahme der Fahrtkosten besteht,
Woher kommt der Anspruch auf volle Kostenübernahme? Die familienrechtliche Regelung ist für das JC tatsächlich nicht unbedingt vollständig anzuerkennen.

Im Widerspruchsbescheid hat sich das JC auf die *Fachlichen Weisungen zu § 21 SGB II* der Bundesagentur für Arbeit bezogen, die für alle JC gelten.
Dort ist auf Seite 11/12 geregelt, wie die Kosten zur Wahrnehmung des U-Rechts zu gewähren sind.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf

Vielleicht kann man sich darauf beziehen:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93 = NJW 1995, 1342f.) verlangt
Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern/Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche
Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die
Jobcenter dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist.


Zitat (von DStein):
wer ist hier im Recht?
Das entscheidet doch erst ein Gericht.
Ob eine Klage sinnvoll ist? Vielleicht prüft der Kindsvater zunächst, ob es andere Möglichkeiten der Kostenübernahme durch ihn oder Dritte gibt für diesen bisher ungedeckten Teil der Fahrtkosten.
Falls das nicht der Fall ist, könnte man mit BH-Schein einen Anwalt suchen, uU beauftragen und in der Klage feststellen lassen, dass das JC einfach und pauschal auf ---1x im Monat-- beschieden hat, und zwar nur, weil es weit/teuer ist.
Zitat (von DStein):
Jobcenter Hamburg muss daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben.
Stimmt, es soll aber prüfen, ob das trotzdem in diesem Fall 2x pro Monat notwendig ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12906 Beiträge, 4387x hilfreich)

@DStein:

Sowohl Jobcenter, als auch die BA in ihren fachlichen Hinweisen suchen sich mal wieder das älteste Urteil aus, welches man zum Thema finden kann. Unstreitig ist die richtige Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Umgangsrechts § 21 Abs. 6 SGB II. Der hat zur Zeit des in Bezug genommenen BSG-Urteils noch gar nicht existiert. Auch eine Vorgängerregel hat nicht existiert. Vielmehr wurde diese Regelung erst aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvR 1/09 u.a. - überhaupt eingeführt.

Wenn es eine familienrechtliche Umgangsvereinbarung gibt, die einen 2x monatlichen Umgangskontakt vorsieht, dann halte ich die Entscheidung des Jobcenters für nicht haltbar. Ich würde definitiv den Klageweg gehen.

Parallel dazu solltest Du allerdings klären, ob auch die Möglichkeit besteht, die Umgangskontakte kostengünstiger, z.B. durch die Bahn unter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen zu realisieren. Darauf kann das Jobcenter Dich nämlich sehrwohl verweisen.

Wie lange gehen eigentlich die Besuchskontakte jeweils?

Zitat:
Falls das nicht der Fall ist, könnte man mit BH-Schein einen Anwalt suchen,


In Hamburg gibt es die Öffentliche Rechtsauskunft, wo man sich von Juristen beraten lassen kann. Dafür gibt es dort keine Beratungshilfe.

Zitat:
Stimmt, es soll aber prüfen, ob das trotzdem in diesem Fall 2x pro Monat notwendig ist.


Wo im Gesetz, oder in welcher Verordnung steht das?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(626 Beiträge, 135x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Jobcenter dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist. [...] Vielleicht prüft der Kindsvater zunächst, ob es andere Möglichkeiten der Kostenübernahme durch ihn oder Dritte gibt für diesen bisher ungedeckten Teil der Fahrtkosten.

Falls das nicht der Fall ist, könnte man mit BH-Schein einen Anwalt suchen, uU beauftragen und in der Klage feststellen lassen, dass das JC einfach und pauschal auf ---1x im Monat-- beschieden hat, und zwar nur, weil es weit/teuer ist. [...]
Stimmt, es soll aber prüfen, ob das trotzdem in diesem Fall 2x pro Monat notwendig ist.
Und genau das macht das JC hier auch mit seinem sehr bescheidenen Begründung. Sinngemäß "1x im Monat muss reichen". Anders kann der Kindesvater die Fahrtkosten natürlich nicht tragen, noch weniger über dritte. Also bleibt letzten Endes wohl nur der Gang zum Anwalt... hm?

Zitat (von AxelK):
Wenn es eine familienrechtliche Umgangsvereinbarung gibt, die einen 2x monatlichen Umgangskontakt vorsieht, dann halte ich die Entscheidung des Jobcenters für nicht haltbar. Ich würde definitiv den Klageweg gehen.

[...] Wie lange gehen eigentlich die Besuchskontakte jeweils?
Und genau die gibt es, in Form einer Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern geschlossen und Unterschrieben sowie dem Jobcenter vorgelegt und somit auch bekannt. Im Widerspruchsbescheid wird auch eben jene vom Jobcenter zitiert. Die Vereinbarung besagt, dass ein Besuchsrecht 2x im Monat stattfinden soll. Wir haben jeweils von Freitag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr vereinbart. Allerdings heben wir diese Regel jetzt am Wochenende auf, beschränken den Umgang auf mindestens 2x im Monat ohne feste Zeit oder länge.

Wir reden hier von einem 4 Monate alten Säugling. Jeder Elternteil mit Mama und Papa weiß, wie wichtig diese Bindungszeit ist und bereits die Bindung beginnt und sich am Geruch des Kindesvaters orientiert, sich manchmal nur beruhigen lässt wenn er den Duft (durch Decke, Kleidung etc.) vom Kindesvater riecht.

Zitat (von AxelK):
Parallel dazu solltest Du allerdings klären, ob auch die Möglichkeit besteht, die Umgangskontakte kostengünstiger, z.B. durch die Bahn unter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen zu realisieren. Darauf kann das Jobcenter Dich nämlich sehrwohl verweisen.
Da auch Unternehmungen stattfinden die ua. auch außerhalb von Köln stattfinden oder Transporte für oder um das Kind stattfinden, wird das ganze eher schwierig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38290x hilfreich)

Zitat (von DStein):
sich manchmal nur beruhigen lässt wenn er den Duft (durch Decke, Kleidung etc.) vom Kindesvater riecht.

Da dazu die Anwesenheit des Vaters gar nicht nötig ist, würde man sich mit der Argumentation selber ins Knie schießen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 1109x hilfreich)

Zitat:
Wenn es eine familienrechtliche Umgangsvereinbarung gibt, die einen 2x monatlichen Umgangskontakt vorsieht, dann halte ich die Entscheidung des Jobcenters für nicht haltbar
Selbstverständlich können Vater und Mutter nicht durch Parteivereinbarung eine Zahlungspflicht des Sozialstaates begründen.


Dass diese Sichtweise so Bestand haben kann, wurde ja nun oft genug gerichtlich festgestellt.

Zitat:
Und genau die gibt es, in Form einer Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern geschlossen und Unterschrieben
Eine zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung gilt auch (wenn überhaupt) nur zwischen den Eltern. Man sollte sich leisten können, was man so vereinbart...

Zitat:
Wir reden hier von einem 4 Monate alten Säugling. Jeder Elternteil mit Mama und Papa weiß, wie wichtig diese Bindungszeit ist
Das ist Ansichtssache. Eltern, die dieser Ansicht sind, begründen dann für gewöhnlich einen gemeinsamen Haushalt. Oder wohnen zumindest in der Nähe.

Zitat:
sich manchmal nur beruhigen lässt wenn er den Duft (durch Decke, Kleidung etc.) vom Kindesvater riecht.
Das ist Unfug. Sie würden den Fall vor Gericht jedenfalls nicht mit solchen herzzerreißenden Geschichten gewinnen. Machen wir uns nichts vor, um wessen Interessen es hier wirklich geht.

Zitat:
Da auch Unternehmungen stattfinden die ua. auch außerhalb von Köln stattfinden oder Transporte für oder um das Kind stattfinden, wird das ganze eher schwierig.
Und damit die Eltern es mit ihrer besonderen Wohnkonstellation bloß nicht schwierig haben, soll der Sozialstaat zahlen? Und den Leistungsempfängern neben zwei Wohnungen auch noch ein Auto finanzieren? Haben Sie eigentlich eine grobe Vorstellung davon, wie viele Eltern (ob in einem gemeinsamen Haushalt lebend oder nicht) ihre Kinder ganz ohne Auto großziehen?

Sie sprechen von Köln. Es gibt in Deutschland kaum Städte oder Gegenden, die dichter besiedelt sind, die in wenig Entfernung so viel zu bieten haben und die über einen so gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehr verfügen. Vor allem bietet Köln eine ganze Reihe von Kindern, die dort ihr gesamtes Leben und das ohne elterliches Auto

Zitat:
Der Kindesvater beantrage Übernahme der Fahrtkosten zur Wahrung des Umganges mit seinem Kind, welches 439 km entfernt wohnt.
Warum wohnt der Vater so weit weg? Warum beteiligt die Mutter sich hier nicht an den Umgangskosten? Immerhin hat sie die diese Umgangsregelung doch gewollt.

Und wo schläft der Vater eigentlich während so einem Besuchswochenende?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 629x hilfreich)

Wer hat denn diese Entfernung zwischen Vater und Kind hergestellt und wann?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14569 Beiträge, 8701x hilfreich)

Hamburg-Köln kostet im Flixtrain 9,99€, wenn man früh genug bucht.
Von den bewilligten 175€ kann man man also 8x pro Monat nach Köln und zurück fahren.

Selbst wenn man mit der DB fährt: Bei entsprechender Frühbuchung kommt man mit 175€ mindestens 3x pro Monat im ICE von Hamburg nach Köln und zurück. Und wenn Frühbuchung (aus welchem Grund auch immer) nicht möglich sein sollte: Flexpreis mit BC50 liegt bei ca. 47€ one-way im ICE. Für 188€ kann man also 2x pro Monat auf jeden Fall hin und zurück fahren (auch wenn man keine Sparangebote nutzt).

Selbst wenn man das Jobcenter davon überzeugt hat, dass 2 Besuche pro Monat notwendig sind, dürfte der Mehrbedarf an der Wirtschaftlichkeitsberechnung scheitern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36327 Beiträge, 13531x hilfreich)

Zwar ist grundsätzlich Mehrbedarf auch durch das JC zu finanzieren bzw. die Option besteht. Aber, wir haben hier einen Denkfehler. Nicht jede zivilrechtlich (familienrechtlich) getroffene Vereinbarung begründet eine Verpflichtung des JC, für die Mehrkosten aufzukommen. Denn "Verträge zu Lasten Dritter" gibt es nur in Ausnahmefällen. Zwar sind wir hier nicht im zivilrechtlichen Bereich, der Gedanke ist aber durchaus auch hier bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe heran zu ziehen.

Grundsätzlich ist der Staat nicht dazu da, jedwede sinnvolle Regelung zu finanzieren. Man muss sich individuelle Konstrukte auch leisten können, ganz privat. Und dass man sich das hier leisten kann, das hat @ drkabo doch eindrucksvoll geschildert.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wo im Gesetz, oder in welcher Verordnung steht das?
Das bezog sich auf das, was in einer möglichen Klage dann festzustellen wäre. d.h. das JC habe die Notwendigkeit des 2x mtl. Umgangs zu prüfen.
-----------------------------------------

Zitat (von DStein):
Allerdings heben wir diese Regel jetzt am Wochenende auf, beschränken den Umgang auf mindestens 2x im Monat ohne feste Zeit oder länge.
Dann ist ein JC erst recht nicht gebunden. Nach Lust und Laune--- gehts nun mal nicht. Man kann doch lesen (sowohl im W-Bescheid als auch in der FW), dass das JC eben nicht *automatisch* an das gebunden ist, was die Eltern bzw. das FamGericht da in einen Beschluss geschrieben haben oder welche Argumente der besorgte Vater da vorbringt.

Jetzt nach der Schilderung in #4 bleibt nur: Klagen ist erlaubt. Das wars aber dann wohl schon.

Ist die Mutter mit dem Kind nach Köln gezogen?

Ich schließe mich den anderen Antworten an. Aber man kann durchaus einen Anwalt befragen. Möglich ist das.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(626 Beiträge, 135x hilfreich)

Natürlich wäre es keine Argumentation mit dem "Duft" vor öffentlichen Stellen. Ka. warum ich das geschrieben habe, aber es sollte auf die Wichtigkeit der Vater-Kind-Bindung im Gesamtkonzept hindeuten.

Zitat (von Zuckerberg):
Warum wohnt der Vater so weit weg? Warum beteiligt die Mutter sich hier nicht an den Umgangskosten? Immerhin hat sie die diese Umgangsregelung doch gewollt.

Und wo schläft der Vater eigentlich während so einem Besuchswochenende?
Zitat (von alida):
Wer hat denn diese Entfernung zwischen Vater und Kind hergestellt und wann?
Die Entfernung wurde Ende Oktober 2020 hergestellt, nachdem der Kindesvater sich von der Mutter wegen mehrfacher häuslicher Gewalt endgültig getrennt hat. Einen Tag später erfuhren beide von der Schwangerschaft, der Kindesvater durfte nicht Teil der Schwangerschaft sein, da die Mutter "zu stolz" war, wie sie selber sagt.

Geschlafen wird bei einer 30 Minuten entfernen Bekannten in Gymnich.
Heißt also auch hier: Hamburg > Köln ist das eine. Dann muss aber von Köln nach > Gymnich (Übernachtung), wieder zurück nach Köln und das ganze 2-3x bis es wieder nach Hamburg geht.

@drkarbo
Ja die von dir genannten ÖFV-Preise sind durchaus eine Argumentation.
Erwähnen muss man jedoch dass wenn man von Freitag - Sonntag Abend / Nacht (bzw. Montag Früh), dass nur zu diesen Zeiten gefahren werden könnte aufgrund der Abendschule des Kindesvater. (Ende Schule: 21:30), der Kindesvater dazu dann noch Reisetasche und Schulrucksack herumschleppen müsste. Natürlich ist das eine Bequemlichkeit was man als Argumentation bringen kann. Jedoch, was nicht selten vorkommt, beschränken sich die Sachen für diese Zeit nicht immer nur auf eine Reisetasche und einen Rucksack.

Zitat (von Anami):
Ist die Mutter mit dem Kind nach Köln gezogen?
Nein, siehe Antwort auf Zitate 1&2 dieses Postes.

-- Editiert von DStein am 10.10.2021 09:46

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36327 Beiträge, 13531x hilfreich)

Irgendwie verstehe ich die Argumentation von @DStein nicht so ganz. Einerlei, wer die Fahrten finanziert, er hat doch immer das Problem, mit Rucksack sowie Reisetasche in den Unterricht zu gehen. Das hat doch nichts mit der Finanzierung desselben zu tun. Und, nochmals, Familienrecht hat nicht unbedingt was mit Sozialrecht zu tun. Und, vielleicht wäre es ja auch möglich, wenn man nur eine Abendschule besucht, tagsüber zumindest teilweise zu jobben, um seine Gestaltung des Umgangsrechts zu finanzieren?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Die umständliche Umschreibung des Wegzugs ist doch:
Der Kindsvater ist nach der Trennung umgezogen. Jetzt ist er Kunde des JC in HH. Die Kindsmutter wohnt mit dem Kind in Köln.
Warum er nach HH gezogen ist, wird nicht erklärt---das wäre uU wichtig, wenn das JC nun die Fahrten, Ausflüge und Unternehmungen rund um Köln 2x monatlich bezahlen soll.

Weder Reise-Bequemlichkeit noch ne Abendschule noch ne Bekannte in Gymnich, die man öfter als 1x mtl. besuchen will, ist hier ein Argument.

Ich erkenne definitiv nichts als sinnvollen Klagegrund.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(626 Beiträge, 135x hilfreich)

Eigentlich wird klar das "warum, weshalb" erklärt, auf Fragen eingegangen.
Selbst der Trennungsgrund wurde erwähnt.

Der Wegzug aus Köln beruht daher, weil er keine eigene Wohnung hat und zur Untermiete bei der Kindesmutter wohnte, seine Eltern ihn vorläufig aufgenommen haben. Dass dieses "vorläufige" aber nun fast ein 1 Jahr dauert, ist eine andere Geschichte. Seit über 1. Jahr, selbst als er noch in Köln wohnte, wurde schon nach Wohnung geschaut. Zwischenzeitlich geht der Kindesvater neben der Abendschule im Präsenzunterricht, auch ein Ehrenamt bei der Feuerwehr nach, nach dem Abschluss eine Ausbildung in HH. Sein Lebensmittelpunkt ist mittlerweile wieder Hamburg, seine Heimatstadt. Der Kindesvater ist in HH also gebunden.

Ein 14-Tägiges-Besuchsrecht steht dem Kindesvater zu, sofern keine Einwände vorfinden.
Die Bekannte wurde ins Gespräch gebracht auf die Frage, wo man denn während der Zeit übernachtet. Hierbei geht es nicht um "weil der Kindesvater sie besuchen will".

Selbst diese Fahrt müsste, wenn man mit den ÖVP fahren will, irgendwie finanzieren. Alleine 4 - 6x für Hin und Zurück, in der Zeit von Freitag bis Sonntag bzw. Montag. Und in Gymnich fährt nun mal keine gute Verbindung wie in Köln.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 1109x hilfreich)

Zitat:
Ich würde definitiv den Klageweg gehen.
Aus gutem Grund ist die Erteilung solcher Ratschläge nicht jedermann gestattet...

Zitat:
Alleine 4 - 6x für Hin und Zurück, in der Zeit von Freitag bis Sonntag bzw. Montag. Und in Gymnich fährt nun mal keine gute Verbindung wie in Köln.
Es zwingt den Vater niemand, in Gymnich zu übernachten. Eine von vielen Möglichkeiten der Lösung könnte so aussehen: Der Vater kommt morgens früh aus Hamburg und fährt abends wieder zurück. Ein Tag an einem Wochenende sollte ausreichen, damit der Vater Teil des Aufwachsens des Kindes ist und dieses miterlebt. Als Trennungsvater kann man natürlich nicht wie bei einer intakten Familie ohne jede Einschränkung ein gemeinsames Leben führen. Erst recht nicht nach einem Umzug nach Hamburg.

Aktuell dürfte das Leben des kleinen Kindes aber sowieso noch recht "langweilig" sein. Mit einem Baby kann man nunmal nivht mal eben ein Wochenende lang etwas unternehmen.

Zitat:
Sein Lebensmittelpunkt ist mittlerweile wieder Hamburg, seine Heimatstadt. Der Kindesvater ist in HH also gebunden.
Eben nicht. Offenbar hat er dort weder Arbeitsstelle noch Immobilie (Miete oder Eigentum). Er wohnt nur in Hamburg, weil er dies will. Diese und weitere seiner Entscheidungen kann aber nicht nach seinem Belieben die Allgemeinheit finanzieren. Jedenfalls halte ich es für verständlich, dass das JC Hamburg da nicht bereitwillig und unkritisch in die Taschen greift.

Wie alt ist der Vater eigentlich? Was hat er bisher für einen Ausbildungsweg hinter sich? Wozu dient die Abendschule? Ist er überhaupt arbeitssuchend?

Zitat:
Erwähnen muss man jedoch dass wenn man von Freitag - Sonntag Abend / Nacht (bzw. Montag Früh), dass nur zu diesen Zeiten gefahren werden könnte aufgrund der Abendschule des Kindesvater. (Ende Schule: 21:30), der Kindesvater dazu dann noch Reisetasche und Schulrucksack herumschleppen müsste. Natürlich ist das eine Bequemlichkeit was man als Argumentation bringen kann. 
Richtig. Das sind reine Bequemlichkeiten. Was geht wohl vor, diese Bequemlichkeiten oder das Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen Sozialpolitik? Würde wohl ein nicht im Leistungsbezug stehender Familienvater ohne zu überlegen Mehrkosten in Kauf nehmen oder doch Einbußen bei dieser Bequemlichleit akzeptieren?

Es handelt sich um einen weiterem Punkt, der etwas jammerhaft klingt. In Ansehung eines Gerichtsverfahrens würde ich mich doch eher auf die Aspekte konzentrieren, die ein Gericht beeindrucken könnten. Die Horrorstory von den zwei zu schleppenden Taschen (das schaffen mamche Schulkinder!!!) dürfte das Gericht nur mit den Augen rollen lassen.

Zitat:
Die Entfernung wurde Ende Oktober 2020 hergestellt, nachdem der Kindesvater sich von der Mutter wegen mehrfacher häuslicher Gewalt endgültig getrennt hat. Einen Tag später erfuhren beide von der Schwangerschaft
Was es doch für Zufälle gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Catslove
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Der Wegzug aus Köln beruht daher, weil er keine eigene Wohnung hat und zur Untermiete bei der Kindesmutter wohnte, seine Eltern ihn vorläufig aufgenommen haben. Dass dieses "vorläufige" aber nun fast ein 1 Jahr dauert, ist eine andere Geschichte. Seit über 1. Jahr, selbst als er noch in Köln wohnte, wurde schon nach Wohnung geschaut. Zwischenzeitlich geht der Kindesvater neben der Abendschule im Präsenzunterricht, auch ein Ehrenamt bei der Feuerwehr nach, nach dem Abschluss eine Ausbildung in HH. Sein Lebensmittelpunkt ist mittlerweile wieder Hamburg, seine Heimatstadt. Der Kindesvater ist in HH also gebunden.


Er ist keineswegs an Hamburg gebunden, Abendschule, Feuerwehr und nach dem Abschluss eine Ausbildung geht alles auch in Köln.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 122x hilfreich)

Selbst mit dem Flugzeug kann ich für knapp 60 Euro von Hamburg nach Köln und wieder zurück. Rechnet man nochmal 10 Euro für den ÖPNV drauf, reicht es trotzdem für zweimal, noch bequemer geht es kaum. Wenn man Bahn oder eben Bus nimmt, hat man sogar noch genügend Geld auf der Tasche für Sonderausflüge.

Man, 175,60 im Monat, da würden andere Empfänger für im Quadrat springen und Männchen machen.

Was ich mich allerdings frage: Wer soll eigentlich den Anwalt für die angestrebte Klage bezahlen? Oder ist es tatsächlich so, dass solche Dinge dann komplett über den Sozialstaat abgerechnet werden können? Das würde ja die ganze Sache ein wenig ad absurdum führen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1755 Beiträge, 1109x hilfreich)

Zitat:
Was ich mich allerdings frage: Wer soll eigentlich den Anwalt für die angestrebte Klage bezahlen? Oder ist es tatsächlich so, dass solche Dinge dann komplett über den Sozialstaat abgerechnet werden können?
Nicht so einfach. Damit der Anwalt über Prozesskostenhilfe bezahlt wird, braucht man (mindestens) zwei Voraussetzungen:

1) hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit
2) keine Mutwilligkeit der Klageerhebung

Bei der Frage nach der Mutwilligkeit ist man dann wieder bei der Frage, die man sich schon im Rahmen der Antragstellung und Widerspruchsführung hätte stellen müssen: Was würde ein normaler Bürger tun, der das alles aus eigener Tasche zahlen muss?

Vor dem Sozialgericht kann man aber ohne Anwalt klagen und das auch weitgehend kostenlos.

Zitat:
Das würde ja die ganze Sache ein wenig ad absurdum führen.
Völlig absurd vielleicht nicht, da diese Regelung durchaus ihren Nutzen und ihre Berechtigung hat. Tatsächlich führt das aber gelegentlich zu absurden Ergebnissen und vor allem zu einer völligen Überlastung der Sozialgerichte. Im Ergebnis müssen dann die Sozialleistungsbezieher, die ein wirklich wichtiges Anliegen haben, länger auf die Entscheidung über ihre Klage warten. Und der Steuerzahler finanziert das alles.

Statt hier wild zu klagen würde ich mir doch eine Wohnung und Arbeitsstelle in Köln suchen. Von beidem gibt es dort genug. Das Leben ist nunmal nicht mehr in jeder Hinsicht "bequem", wenn man Vater geworden und trotz Trennung intensiv an dem Aufwachsen des Kindes teilhaben will. Solche Einbußen gehören zum Leben dazu und können nicht durch Maßnahmen gemildert werden, die der Steuerzahler finanzieren soll. Unter den Steuerzahlen gibt es eine ganze Reihe von Eltern, die noch deutlich unbequemere Einschränkungen hinnehmen. Und das jeden Tag.

Wer hat hier also wessen Rücksichtnahme verdient?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Ein 14-Tägiges-Besuchsrecht steht dem Kindesvater zu, sofern keine Einwände vorfinden.
Ja. Das sagt das Familienrecht, evtl. ein Beschluss eines Gerichtes auch. Allerdings kann man daraus nur sehr selten einen begründeten Anspruch auf die vollständige Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger ableiten und auch durchsetzen.
Zitat (von DStein):
Der Kindesvater ist in HH also gebunden.
Das hat er sich selbst *gewählt*, das mag auch nachvollziehbar sein, aber das JC ist nicht daran gebunden.
Zitat (von DStein):
nach dem Abschluss eine Ausbildung in HH
Vielleicht so: Mit der Ausbildungsvergütung und Wohngeld und MInijob kann sich der Kindsvater evtl. durchaus den 2x mtl. Umgang ganz allein leisten.
Zitat (von DStein):
Weiter führt das Jobcenter aus, dass die 0,20 Cent pro Kilometer in diesem Fall möglich sind.
Ich frage nochmal nach: Das JC bescheidet also mit der Aussage, dass hier die 20Cent/km ---möglich--- sind, auch angewendet werden.
Will das JC keine Tickets sehen?
Zitat (von DStein):
Hierbei geht es nicht um "weil der Kindesvater sie besuchen will".
O.K. Und leider gibt es aus den Kölner Zeiten nun niemanden mehr in Köln, bei dem man auch mal übernachten kann, oder? Das ist dann persönliches Pech. Dafür zahlt das JC auch nicht.

Ganz anderer Vorschlag: Einfach klagen.
Die Sinnhaftigkeit oder Erfolglosigkeit bestätigt ein Sozialgericht. Vermutlich dauerts lange, bis eine Entscheidung ergeht.
Es sei denn, jemand kommt noch auf *Eilrechtsschutz*, dann gehts schneller.
--------------------------------------
Zitat (von Zuckerberg):
Ist er überhaupt arbeitssuchend?
Ja. Denn er bezieht Leistungen vom JC für sich. Er beansprucht zusätzlichen Bedarf/Mehrbedarf nach § 21(6) SGB II.
Rücksichtnahme ist kein mE Kriterium, mit dem man einen TE überzeugen kann, der hier so fragt.
---------------------------------
Zitat (von palino):
Man, 175,60 im Monat,
Ob der KV günstiger nach Köln kommt, wissen wir nicht. Das JC berücksichtigt in diesem Fall die Kilometer. Ich kenne auch die Version, dass das JC die Nachweise/Tickets sehen will, bevor erstattet wird.
Zitat (von palino):
Wer soll eigentlich den Anwalt für die angestrebte Klage bezahlen?
Vielleicht braucht man keinen Anwalt dafür? Oder es findet sich ein derart engagierter Anwalt für Sozialrecht, der den Anspruch auch sieht und versucht, ihn durchzusetzen. Es gibt solche Anwälte.
Im Erfolgsfalle zahlt dann das allermeiste der Staat. Heißt nicht umsonst Sozialstaat.
Zitat (von palino):
Das würde ja die ganze Sache ein wenig ad absurdum führen.
Nun ja. Das sehen wir hier fast alle so. Aber letztlich gehts um das, was ein Gericht für Recht erkennt. Das gilt auch im Sozialrecht. Und auch da gibts den Instanzenweg.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(524 Beiträge, 114x hilfreich)

Ein 4 Monate altes Baby interessiert sich nicht für den Kindsvater. Das kommt erst später so mit 2-3 Jahren.

-- Editiert von 3113 am 11.10.2021 13:46

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht braucht man keinen Anwalt dafür? Oder es findet sich ein derart engagierter Anwalt für Sozialrecht, der den Anspruch auch sieht und versucht, ihn durchzusetzen. Es gibt solche Anwälte.
Im Erfolgsfalle zahlt dann das allermeiste der Staat. Heißt nicht umsonst Sozialstaat.


Da bin ich ehrlich gesagt ganz entspannt, ist ja auch nicht so als würde das Geld verbrannt werden sondern es wird halt nur umverteilt. Und es ist ja nicht so als hätten wir alle mehr Geld auf dem Konto wenn solche Fälle nicht vorkommen würden (zumindest so wie ich den deutschen Staat kenne)

Mich stört da eben mehr die "nobody else matters" attitude die dadurch transportiert wird, weil eben (wie schon angesprochen) die Sozialgerichte wirklich wichtige Fälle weiter nach hinten schieben müssen. Aber das ist wohl allgemein ein deutsches Erbübel und zieht sich durch alle Teile der Gesellschaft.

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#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von palino):
weil eben (wie schon angesprochen) die Sozialgerichte wirklich wichtige Fälle weiter nach hinten schieben müssen
Nö. Das entscheidet durchaus noch das Gericht. Dort landen bekanntlich sehr viele nicht wirklich wichtige Fälle, aber ja, das ist nicht nur dort so.

Mich stört an diesen Ansprüchen des TE auch sehr vieles.

Immerhin hat bisher nur 1 User den Klageweg definitiv für sinnvoll gehalten. Vielleicht ändert sich dessen Meinung noch nach Lesen aller TE-Argumente...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36327 Beiträge, 13531x hilfreich)

Vielleicht mal ein Hinweis, wie Gerichte Fälle abarbeiten: zunächst einmal Eilverfahren, die werden immer vorgezogen. Und die "normalen" Verfahren werden der Reihe nach abgearbeitet, nicht entscheidungsreife Verfahren werden durch prozessleitende Maßnahmen voran getrieben, dann wird bei Bedarf terminiert. Und das der Reihe nach. In dem Fall hier ist keine Eilbedürftigkeit, ich denke mal, dass man in etwa einem Jahr den ersten Termin hat und dann sieht man weiter. Vielleicht zieht das Gericht die Verhandlung auch vor, weil offensichtlich entscheidungsreif, und das ist ja gut für die richterliche Erledigungsstatistik.

Nur, nochmals, Familienrecht und Sozialrecht sind zwei Paar Schuhe. Selbstverwirklichung muss man sich leisten können. Das muss der Staat nicht finanzieren. Such Dir einen Job, finanziere davon den Umgang, denn Lohn wird ja nur teilweise auf ALG II angerechnet. Wenn Du wirklich meinst, dass das Geld, welches Dir schon bewilligt ist, nicht ausreicht.

wirdwerden

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