JC möchte von mir rückzahlung aus 2016

20. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
michael24179
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
JC möchte von mir rückzahlung aus 2016

Ich habe vom JC Leistungen von 2014 - 2016 erhalten. 2016 gab es eine Gesetzes Änderung, wo das JC mein Einkommen bis Jahresende berechnen musste. Dabei hatte das JC eine BWA von meiner GmbH verwendet, wo Unsummen an Rückzahlungen herausgekommen sind. Die Forderung stammte demnach aus 2016. 2017 habe ich einen Anwalt eingeschaltet, wo die Klage im Dezember 2017 am Gericht eingegangen war. Ich habe dann jahrelang nix mehr gehört und musste jetzt feststellen, dass mein Damaliger Anwalt nicht mehr auffindbar ist. Jetzt, im Jahr 2022 erhalte ich vom JC Mahnung, wo die Summen wieder gefordert werden. Ich habe vom Gericht, oder einer anderen Stelle keinen Bescheid bekommen, ob das Verfahren abgeschlossen ist. Jetzt lese ich auch noch, dass es ein Gerichtsurteil gibt siehe BGS-Urteil vom 04.03.2021, Az.: B 11 AL 5/20 R. Kann ich mich darauf berufen ? Welche option habe ich ?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von michael24179):
Welche option habe ich ?

A) bezahlen
B) sich mal um den Status der alten Klage kümmern


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Die Forderung stammte demnach aus 2016. 2017 habe ich einen Anwalt eingeschaltet, wo die Klage im Dezember 2017 am Gericht eingegangen war.
Die Forderung wurde durch Bescheid geltend gemacht? Welches Datum hat der Bescheid? Wenn der aus 2016 war, dann ist eine Klageerhebung im Dezember 2017 auffallend spät, aber möglicherweise auch noch nicht zu spät.

Zitat:
Ich habe dann jahrelang nix mehr gehört und musste jetzt feststellen, dass mein Damaliger Anwalt nicht mehr auffindbar ist.
Haben Sie sich an die Rechtsanwaltskammer gewendet?

Zitat:
Jetzt lese ich auch noch, dass es ein Gerichtsurteil gibt siehe BGS-Urteil vom 04.03.2021, Az.: B 11 AL 5/20 R. Kann ich mich darauf berufen ?
Das müssen Sie selbst beurteilen oder einen Anwalt mit der Prüfung dieser Frage beauftragen. Vielleicht lesen Sie sich das Urteil zunächst selbst durch und schauen nach, worum es in dem zugehörigen Fall ging. Und dann fragen Sie sich, ob da um dasselbe Problem gestritten wurde wie in Ihrem eigenen Fall.

Ich würde auch diesen Passus berücksichtigen:

Zitat:
"Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs 4 Satz 1 SGB X). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X). § 52 SGB X bleibt unberührt (§ 50 Abs 4 Satz 3 SGB X)."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
michael24179
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin. Ich fasse den ablauf mal zusammen.

Der Zeitraum, der Bewilligung war 01.2015 bis 07.2016. Ich hatte in dieser Zeit eine GmbH mit nicht wenige Unterlagen. Das JC hatte alle Unterlagen mehrere Monate, aber hat diese nie durchgesehen. Von meinem Steuerbüro hat das JC eine BWA ausschnitt zur Hilfe bekommen, um die Steuern zu erfassen. Dort stand jedoch alles als haben drin, was die Firma hatte. Bedeutet, der gesamte Firmen Wert. Das wurde zur Berechnung genutzt und ich muss quasi alle zurückzahlen, ob wohl ich diese Gelder nie zur Verfügung hatte. Mehrfaches darauf hinweisen und zusenden der Kontoauszüge wurde ignoriert bzw. geblockt. Dies hatte das Ganze in die Länge gezogen. Das JC stand unter Druck, denn eine Gesetzes Änderung zwang das JC bis im Dez. 2016 alles abzuschließen, anderenfalls hätte ich nix zurückzahlen müssen.

Am 07.10.2016 bekam ich mehrere Bescheide mit der Rückforderung. (Erstattungsbescheid)
Am 18.10.2016 habe ich den Wiederspruch fristgerecht eingereicht mit alle beweise, welche eindeutig waren.
Am 07.11.2017 habe ich dann vom JC Bescheid bekommen, das der Widerspruch kein bestand hat. (Widerspruchsbescheid)
Am 29.11.2017 wurde durch meinen damaligen Anwalt die Klage eingereicht.
Am 18.05.2022 kam jetzt eine Mahnung, welche vom System verfasst wurde.

Von meinem damaligen Anwalt habe ich kein Schreiben bekommen, das dieser nicht mehr für mich Arbeitet, warum auch immer. Vom Gericht liegt mir ebenfalls nix vor, was ich in der nächsten Woche klären muss. Was mir Bauchschmerzen macht ist die Tatsache, dass es um einen 5-stelligen betrag geht und ich mich vielleicht nicht mehr wehren kann :(

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Michael:

In dem von Dir genannten Urteil geht es um die Frage, wann eine Forderung verjährt. Unabhängig davon, ob bei Dir eine 4 oder die 30-jährige Verjährungsfrist gilt, kann vorliegend keine Verjährung eingetreten sein, weil die Verjährungsfrist erst nach Bestandskraft des Rückforderungs- bzw. des Widerspruchsbescheides beginnt. Da bei Dir wohl noch eine Klage anhängig ist, ist der Bescheid jedoch nicht bestandskräftig.

Selbst wenn das Klageverfahren - ohne Dein Wissen - bereits beendet ist, kann diese Beendigung frühestens im Jahr 2018 eingetreten sein, sodass Verjährung allerfrühestens am 01.01.2023 eintreten kann.

Entscheidend wird also sein in Erfahrung zu bringen, wie der Stand des Klageverfahrens ist. Dafür solltest Du Dich an das Sozialgericht wenden und dort mitteilen, dass Du von Deinem Anwalt während all der Jahre keinerlei Informationen erhalten hast und der Anwalt jetzt nicht mehr erreichbar und nicht auffindbar ist. Bitte dann das Gericht Dir mitzuteilen, wie der Verfahrensstand ist. Du kannst auch um Einsichtnahme in die Gerichtsakte bitten. Dafür wirst Du allerdings zum Gericht fahren und die vor Ort einsehen müssen.

Sobald Du die Informationen hast, solltest Du Dich hier wieder melden, denn dann laufen ggf. Fristen.

Zitat:
Jetzt, im Jahr 2022 erhalte ich vom JC Mahnung, wo die Summen wieder gefordert werden.


Das ist normal. Gerade aufgrund des von Dir genannten Urteils und der in sehr vielen Fällen drohenden Verjährung werden beim Inkasso-Service der BA jetzt alle älteren Forderungen nochmal angepackt und Zahlungserinnerungen/Mahnungen verschickt. Dort solltest Du erstmal mitteilen, dass gegen den Rückforderungsbescheid ein Klageverfahren anhängig ist das aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die Forderung derzeit nicht fällig ist.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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