Jahresarbeitsentgeltgrenze bei neuem Job: Welche Norm greift?

29. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
jcasket
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Jahresarbeitsentgeltgrenze bei neuem Job: Welche Norm greift?

Hallo zusammen,

bei der DAK findet sich folgende Aussage:

"In einer neuen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer von Beginn an versicherungsfrei, wenn sein Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet."

Dies findet man so oder so ähnlich auch in anderen Quellen, allerdings fehlt überall der Bezug zum Gesetz. Es würde in diesem Spezialfall ja [link=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html]§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V [/link] entgegenstehen. Findet sich der entsprechende Passus überhaupt im Gesetz oder ist das einfach "Rechtsauslegung"?

Danke!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Bevor wir hier anfangen, §§ zu zerpflücken: Worum geht es? Nur weil man erstmal "versicherungsfrei" gestellt wird, ist man das nicht. Man muß sich trotzdem versichern und das nennt sich dann: Freiwillig. Die Bedingungen und Kosten bleiben.

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#2
 Von 
jcasket
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal. Es dreht sich um folgenden Sachverhalt:

Arbeitnehmer AN startet zum 01.08. neue abhängige Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber AG in dessen deutscher Niederlassung. Das fixe Jahresgehalt dieses neuen Jobs würde in 2015 und 2016 über der JAEG liegen, das tatsächlich von AN in 2015 erzielte Gehalt (inkl. Vorbeschäftigung) darunter. AN bleibt durchgehend bei derselben GKV versichert und war sich auch nicht bewusst, womöglich als versicherungsfrei zu gelten.

AG zahlt an AN stets nur das Nettogehalt aus und führt - so stellt sich heraus - keinen einzigen Cent für Sozialversicherung, Lohnsteuer etc. ab. Ab Dezember versagt AG die Zahlung vollständig und die Insolvenz ist ab Februar/März unabwendbar. (D.h. AN erhält seit Dezember kein Gehalt mehr.)

Nun fordert die GKV von AN alle ausstehenden Krankenversicherungsbeiträge. AN hat nun offensichtlich das Interesse, nicht durch womögliche Versicherungsfreiheit für die Verfehlungen von AG aukommen zu müssen, zumal es keine Insolvenzmasse geben wird.

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