Jobcenter Abzüge ???

12. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nele123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Jobcenter Abzüge ???

Hallo

Habe folgendes Problem: Beziehe Bürgergeld und habe meinen kranken Vater bei mir aufgenommen, um ihn zu plegen (Pflegestufe 3)
Dieser ist ab diesen Monat 03.08. bei mir wohnhaft und auch gemeldet.

Jetzt schrieb mir das Jobcenter, dass sie meine Miete um die hälfte kürzen! Und zusätzlich Fragebogen ohne Ende :???: :augenroll:
Dazu eine 'Erklärung zur Aufrechnung'

Erhalte ich jetzt kein Bürgergeld mehr, weil ich meinen kranken Vater in pflege habe bei mir zu Hause???

Er bezieht seine normale Altersrente, wovon ich nichts habe, da es sein Geld ist! Er davon auch noch sein Eigenheim (Haus) finanzieren muss, wie er bis vor kurzem noch lebte.
Erhalte zwar Pflegegeld, aber das geht deutlich in die Pflege bei den Preisen ...

Mit freundlichen Grüßen

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(793 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Nele123):
Jetzt schrieb mir das Jobcenter, dass sie meine Miete um die hälfte kürzen! Und zusätzlich Fragebogen ohne Ende


Du hast ernsthaft noch nie was von einer Bedarfsgemeinschaft gehört?

Zitat (von Nele123):
Erhalte ich jetzt kein Bürgergeld mehr, weil ich meinen kranken Vater in pflege habe bei mir zu Hause???


Es ist gut möglich, dass dein Bürgergeld gekürzt oder auch komplett gestrichen wird.

Solltet ihr keinen gemeinsamen Haushalt führen/nicht gemeinsam wirtschaften (ergo keine Bedarfsgemeinschaft bilden) müsstet ihr das dem Jobcenter nachweisen...bei einer pflegebedürftigen Person stelle ich mir das allerdings schwierig vor.

Möglicherweise gibt es bei deren Aufnahme in den eigenen Haushalt andere Vorschriften, die ich nicht kenne...du wirst dem JC aber ja vermutlich mitgeteilt haben, dass dein Vater pflegebedürftig ist?

Zitat (von Nele123):
Er davon auch noch sein Eigenheim (Haus) finanzieren muss, wie er bis vor kurzem noch lebte.


Steht das Haus denn leer, oder aus welchem Grund hat er keine Mieteinnahmen?

-- Editiert von User am 12. August 2023 08:35

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3304 Beiträge, 517x hilfreich)

Zitat (von Nele123):
Er bezieht seine normale Altersrente, wovon ich nichts habe, da es sein Geld ist! Er davon auch noch sein Eigenheim (Haus) finanzieren muss, wie er bis vor kurzem noch lebte.

Da der Vater bei ihnen wohnt, kann das Haus vermietet werden, oder sie und ihr Vater ziehen in dieses Haus.
Natürlich muss sich ihr Vater für den Aufenthalt bei ihnen, an den Kosten beteiligen, halbe Miete, Lebensmittel usw. Er musste in seinem Haus doch auch für sich selber aufkommen?
Zitat (von Nele123):
Erhalte zwar Pflegegeld, aber das geht deutlich in die Pflege bei den Preisen ...

Das Pflegegeld gehört ihnen, da sie den Vater pflegen, meine, es darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Alles was ihr Vater an Eigenleistung bzgl. der Pflege hat, kann er von seiner Rente bezahlen.
Falls eine Nutzung des Hauses nicht möglich ist, muss es verkauft werden.
Ein Haus leer stehen lassen, weiterhin abbezahlen - und auf der anderen Seite Gelder vom Staat verlangen, ist nicht kompatibel.
Sollten sie die Pflege bei höherem Pflegegrad nicht mehr erfüllen können, wird das Haus eh verkauft werden müssen, bevor das Sozialamt Kosten übernimmt.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37528 Beiträge, 13797x hilfreich)

Wir können trefflich darüber streiten, ob wir eine Bedarfsgemeinschaft oder aber eine Haushaltsgemeinschaft haben. Da der Vater wohl finanziell für sich selbst sorgen kann, wohl eher letzteres. So, dann frage ich mich, wieso der Steuerzahler den Mietanteil Deines Vaters tragen soll? Und sein Eigentum (Haus) indirekt abbezahlen?

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30422 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von Nele123):
Erhalte ich jetzt kein Bürgergeld mehr, weil ich meinen kranken Vater in pflege habe bei mir zu Hause???
Na, deshalb vielleicht nicht...
Aber eben ab 3.8. zunächst nur die Hälfte deiner Wohnkosten/KdU. Jetzt wohnt ihr zu zweit.
Dein Vater müsste dir von seiner Rente die Hälfte der Wohnkosten abgeben. E hat nun *Miete* zu zahlen.
Zitat (von Nele123):
Dazu eine 'Erklärung zur Aufrechnung'
Was sollst du denn erklären?
Und welche Fragebögen hast du erhalten?

Vermutlich kommt es auf die Höhe seiner Rente an.
Und auch darauf, ob du überhaupt mit Bürgergeld noch der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehst.
Pflege für PG3 ist ja wirklich nicht ohne...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13014 Beiträge, 4428x hilfreich)

@Nana:

Zitat:
Du hast ernsthaft noch nie was von einer Bedarfsgemeinschaft gehört?


Du kennst zwar den Begriff der Bedarfsgemeinschaft (der TE vermutlich auch), hast aber offensichtlich keine Ahnung davon, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und wer allenfalls zur Haushaltsgemeinschaft. Vermutlich ist Dir auch der Unterschied nicht wirklich bekannt.

Nach dem wenigen was wir von der TE bisher wissen, spricht hier aber auch rein gar nichts dafür, dass der Vater nun zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass die TE mindestens 25, vermutlich älter, ist. Und dann gibt's hier keine BG.

Zitat:
Es ist gut möglich, dass dein Bürgergeld gekürzt oder auch komplett gestrichen wird.


Dass die hälftigen Wohnkosten nicht mehr übernommen werden, ist klar, aber mit welcher Begründung sollte das Bürgergeld komplett gestrichen werden?

Zitat:
Solltet ihr keinen gemeinsamen Haushalt führen/nicht gemeinsam wirtschaften


Ergo auch keine Haushaltsgemeinschaft bilden, wofür allerdings ebenfalls wenig spricht.

Zitat:
müsstet ihr das dem Jobcenter nachweisen.


Falsch. Ginge es tatsächlich um eine Bedarfsgemeinschaft, wäre jedenfalls im ersten Jahr das Jobcenter für den Nachweis einer solchen zuständig. Da es vorliegend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "nur" um eine Haushaltsgemeinschaft geht, ist das Jobcenter ohnehin nachweispflichtig für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts.

Zitat:
.bei einer pflegebedürftigen Person stelle ich mir das allerdings schwierig vor.


Dem schließe ich mich zumindest teilweise an. Wobei aber eben das Jobcenter den Nachweis zu führen hat und nicht umgekehrt.

Vorliegend spricht allerdings auch nichts dafür, dass das Jobcenter überhaupt von einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht. Von einer Bedarfsgemeinschaft sowieso nicht. Es wurde lediglich eine weitere Person als sogenannter Haushaltszähler erfasst, die selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, sich aber gleichwohl mit der Hälfte an den Unterkunftskosten zu beteiligen hat.

@Loni:

Zitat:
Da der Vater bei ihnen wohnt, kann das Haus vermietet werden, oder sie und ihr Vater ziehen in dieses Haus.


Zustimmung. Wobei natürlich die Frage ist, wie schnell das zu realisieren ist.

Zitat:
Natürlich muss sich ihr Vater für den Aufenthalt bei ihnen, an den Kosten beteiligen, halbe Miete, Lebensmittel usw. Er musste in seinem Haus doch auch für sich selber aufkommen?


Hinsichtlich der Miete Zustimmung. Alles andere ist hier noch gar nicht klar. Wir wissen nicht, ob nunmehr ein gemeinsamer Haushalt mit gemeinsamen Einkaufen etc. geführt wird, oder ob für Papa gesondert und auf dessen Kosten eingekauft wird.

Zitat:
Falls eine Nutzung des Hauses nicht möglich ist, muss es verkauft werden.


Warum sollte das verkauft werden müssen? Wer sollte das verlangen?

Zitat:
Ein Haus leer stehen lassen, weiterhin abbezahlen - und auf der anderen Seite Gelder vom Staat verlangen, ist nicht kompatibel.


Ich sehe noch nicht die Stelle, an der Papa Geld vom Staat verlangt.

Zitat:
Sollten sie die Pflege bei höherem Pflegegrad nicht mehr erfüllen können, wird das Haus eh verkauft werden müssen, bevor das Sozialamt Kosten übernimmt.


Wenn irgendwann nur noch das Pflegeheim in Betracht kommt, ja, dann wird das ggf. so sein. Es sei denn, das Pflegeheim kann selbst finanziert werden.

@Nele:

Zitat:
Jetzt schrieb mir das Jobcenter, dass sie meine Miete um die hälfte kürzen!


Ja, das ist auch richtig. Du wohnst jetzt nicht mehr alleine, sondern zu zweit in Deiner Wohnung und somit besteht Dein Bedarf an Unterkunftskosten nur noch in der Hälfte der zu zahlenden Kosten. Für den Rest muss Deine Vater aufkommen.

Zitat:
Fragebogen ohne Ende


Um was für Fragebögen handelt es sich?

Zitat:
Dazu eine 'Erklärung zur Aufrechnung'


Das heißt, Du hast auch einen Rückforderungsbescheid bekommen und sollst Dich zur beabsichtigten Aufrechnung äußern? Oder wird auch die Rückforderung bisher nur angekündigt und Du sollst Dich - neben der Aufrechnung - auch dazu äußern?

Zitat:
Erhalte ich jetzt kein Bürgergeld mehr, weil ich meinen kranken Vater in pflege habe bei mir zu Hause???


Die Gefahr sehe ich derzeit nicht, es sei denn, Dein Vater verfügt über eine weit überdurchschnittlich hohe Rente und/oder Vermögen (außer dem Haus).

Zitat:
Er davon auch noch sein Eigenheim (Haus) finanzieren muss, wie er bis vor kurzem noch lebte.


Was ist denn der zukünftige Plan mit dem Haus?

Kann es sein, dass sich der Gesundheitszustand Deines Vaters wieder bessert und er selbst wieder einzieht?

Soll vermietet werden?

Soll verkauft werden?

Wollt/könnt Ihr ggf. gemeinsam dort einziehen? Überhaupt scheint etwas unlogisch, dass Dein Vater ein eigenes Haus besetzt, jetzt wo Du ihn pflegen musst, er aber zu Dir in eine Mietwohnung zieht, anstatt dass Du zu ihm ins Eigenheim ziehst. Aus welchem Grund wurde das so gemacht?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(793 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Du kennst zwar den Begriff der Bedarfsgemeinschaft (der TE vermutlich auch), hast aber offensichtlich keine Ahnung davon, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und wer allenfalls zur Haushaltsgemeinschaft. Vermutlich ist Dir auch der Unterschied nicht wirklich bekannt.


Hast mich ertappt, von einer Haushaltsgemeinschaft habe ich tatsächlich noch nix gehört...aber man lernt ja nie aus. :)

Dann bitte alles ignorieren, was ich in diesem Thread geschrieben habe.


-- Editiert von User am 13. August 2023 07:32

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Das Pflegegeld gehört ihnen, da sie den Vater pflegen
Das ist Unsinn! Das Pflegegeld erhält die zu pflegende Person. Was diese damit macht, ist ihr überlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3304 Beiträge, 517x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das ist Unsinn! Das Pflegegeld erhält die zu pflegende Person. Was diese damit macht, ist ihr überlassen.

Nicht immer.
Meistens wird das Pflegegeld an die zu pflegende Person überwiesen, die Pflegekasse weiß ja nicht wer und wie viele Personen pflegen.
Und die zu pflegende Person gibt es idR dann weiter, denn pflegen lassen und das Geld behalten, wäre eine Unverschämtheit. Deshalb gibt es das Pflegegeld, damit die Personen möglichst lange daheim bleiben können.
Man kann allerdings der Pflegekasse mitteilen, zumindest bei den privat Versicherten mit Beihilfe ist es so, da kann es sofort an die Pflege leistende Person überwiesen werden.
Das Landespflegegeld welches es nur in Bayern gibt, gehört der zu pflegenden Person.

-- Editiert von User am 13. August 2023 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30422 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
von einer Haushaltsgemeinschaft habe ich tatsächlich noch nix gehört
Im Zusammenhang mit Bürgergeldleistungen gilt häufig der Absatz 5 des § 9 SGB II.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html

plattes Beispiel: Der soeben zugezogene Vater hat eine Rente von 3.000,- und ein (eigenes, nun leeres) Haus.

Das weiß das JC noch nicht und will mindestens einen Fragebogen/Anlage HG ausgefüllt vorgelegt bekommen.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagehg_ba013055.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Nicht immer.
Doch, immer!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30422 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von Nele123):
Erhalte zwar Pflegegeld, aber das geht deutlich in die Pflege bei den Preisen ...
Das Pflegegeld wird auf jeden Fall nicht auf dein Bürgergeld angerechnet, wenn du es als Einkommen angibst.

Ob wegen der Preise was übrig bleibt oder nicht--- spielt für deine Bürgergeld-Frage keine Rolle.

Zitat (von Loni12):
Und die zu pflegende Person gibt es idR dann weiter,
Die TE als pflegende Angehörige des Vaters erhält es bereits, vermutlich auch schon länger.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3304 Beiträge, 517x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Doch, immer!

Ich schrieb Dir, dass es z.B. bei einem bestimmten Personenkreis anders sein kann. Das weiß ich, weil damit zu tun habe.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37528 Beiträge, 13797x hilfreich)

Loni, Anspruchsinhaber ist der Pflegebedürftige. Ob der Anspruch dann an einen Dritten - z.B. eine Pflegeeinrichtung - abgetreten ist, ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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