Jobcenter Lehnt Bildungsgutschein ab Trotz Arbeitsvertrag?

6. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
dave3291
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter Lehnt Bildungsgutschein ab Trotz Arbeitsvertrag?

kurze Frage ich lebe zurzeit vom Jobcenter (bin nicht stolz drauf!) habe leider keine Ausbilldung absolviert. Jetzt zum eigentlichen Thema. Ich habe eine einstellungszusage für eine stelle als Lkw fahrer. Habe dieses Angebot rein gereicht mit der bitte, dass Sie mir den C1e Führerschein bezahlen. Erst haben Sie gesagt ich solle die Kosten für die Fahrschule einreichen wie teuer denn der ganze Spaß wird. OK kein problem habe mir ein Angebot abgeholt ( Sie sagten nicht, wie viele Angebote ich einholen soll) und ein vorläufigen Arbeitsvertrag sollte ich vorlegen. Dies tat ich auch. Jetzt kommt es! Es wurde Abgelehnt. Obwohl es ja ein Urteil gibt was besagt, dass Sie den Führerschein bezahlen müssen, wenn dadurch ein sozialpflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht. Auszug von dem Urteil.

( Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B ), dass wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.

Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden)

Wie soll ich weiter vorgehen? hat jemand eine Ahnung? Rechtsanwalt und dann darauf pochen?

-- Editiert von dave3291 am 06.11.2017 19:01

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von dave3291):
Es wurde Abgelehnt.

In welcher Form genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
dave3291
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dave3291):
Es wurde Abgelehnt.

In welcher Form genau?


Mündlich erstmal und jetzt soll ich das per Post bekommen. Ist doch komisch oder? Habe ich denn eine Chance mit einem Anwalt?

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Sie wohnen in Bremen und haben auch schon den Autoführerschein?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dave3291
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Sie wohnen in Bremen und haben auch schon den Autoführerschein?


Oh sorry Nein ich wohne in NRW und ja den Pkw habe ich schon es geht nur um den c1e

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von dave3291):
jetzt soll ich das per Post bekommen

Das dürfte dann ein Bescheid sein.
Dort pflegt in der Regel drauf zu stehen, was die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist und was man machen muss, wenn man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Mündlich heißt erst mal gar nix. Es muss ein Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung kommen, dagegen kann man Widerspruch einlegen. Falls es eilt, kann man dann auch beim Sozialgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, aber erst, wenn man einen Bescheid in der Hand hat.

In manchen Fällen wirkt es Wunder, wenn man dem JC schreibt:

"Hinsichtlich meiner Anfrage wegen eines Bildungsgutscheins bitte ich nunmehr um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids." Das verkürzt zumindest die Wartezeit des Antragstellers, das Ergebnis ist allerdings schlecht vorhersehbar.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@so...:

Zitat:
kann man dann auch beim Sozialgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, aber erst, wenn man einen Bescheid in der Hand hat.


Nö. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch schon zulässig, wenn noch kein Bescheid vorliegt, sofern die besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Das die Existenz eines Bescheides von Vorteil ist, weil man schonmal weiß, gegen welche Begründung man argumentieren muss, steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:
"Hinsichtlich meiner Anfrage wegen eines Bildungsgutscheins bitte ich nunmehr um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids."


Das Ganze noch ergänzt um eine (datumsmäßig benannte) Frist von ca. 1 Woche und der Ankündigung, nach Fristablauf ein gerichtliches Eilverfahren in die Wege zu leiten, könnte dann tatsächlich die erhoffte Wirkung entfalten.

@dave:

Zitat:
Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss,


Nö. Das bedeutet zunächst einmal nicht mehr, als dass dieser Senat dieses einen Gerichtes in eben diesem Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren zu diesem Ergebnis gekommen ist. Diese Entscheidung entfaltet ansonsten keinerlei verbindliche Wirkung für andere Senate des selben Gerichts und erst Recht nicht für andere Gerichte oder die Jobcenter.

Als Argumentationshilfe ist die Entscheidung allerdings gut geeignet, zumal die Begründun durchaus überzeugend ist und es eine gewisse Wahrscheinlichkeit gibt, dass andere Gerichte sich der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen anschließen werden. Auch das LSG NRW hat bereits vergleichbar entschieden. Es gibt allerdings auch gegenteilige Entscheidungen.Ein Selbstläufer wird das also nicht und insbesondere deshalb, weil Du nur Erfolg haben kannst, wenn Du das Jobcenter, bzw. in der Folge das zuständige Sozialgericht davon überzeugen kannst, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Und genau deshalb solltest Du die Hilfe eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Was Du auf jeden Fall jetzt schon selbst machen kannst ist, unter Fristsetzung, einen rechtsmittelfähigen Bescheid anzufordern. Zeigleich besorgst Du beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und vereinbarst einen Termin bei einem Rechtsanwalt.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
dave3291
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@so...:

Zitat:
kann man dann auch beim Sozialgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, aber erst, wenn man einen Bescheid in der Hand hat.


Nö. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auch schon zulässig, wenn noch kein Bescheid vorliegt, sofern die besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Das die Existenz eines Bescheides von Vorteil ist, weil man schonmal weiß, gegen welche Begründung man argumentieren muss, steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:
"Hinsichtlich meiner Anfrage wegen eines Bildungsgutscheins bitte ich nunmehr um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids."


Das Ganze noch ergänzt um eine (datumsmäßig benannte) Frist von ca. 1 Woche und der Ankündigung, nach Fristablauf ein gerichtliches Eilverfahren in die Wege zu leiten, könnte dann tatsächlich die erhoffte Wirkung entfalten.

@dave:

Zitat:
Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss,


Nö. Das bedeutet zunächst einmal nicht mehr, als dass dieser Senat dieses einen Gerichtes in eben diesem Einzelfall im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren zu diesem Ergebnis gekommen ist. Diese Entscheidung entfaltet ansonsten keinerlei verbindliche Wirkung für andere Senate des selben Gerichts und erst Recht nicht für andere Gerichte oder die Jobcenter.

Als Argumentationshilfe ist die Entscheidung allerdings gut geeignet, zumal die Begründun durchaus überzeugend ist und es eine gewisse Wahrscheinlichkeit gibt, dass andere Gerichte sich der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen anschließen werden. Auch das LSG NRW hat bereits vergleichbar entschieden. Es gibt allerdings auch gegenteilige Entscheidungen.Ein Selbstläufer wird das also nicht und insbesondere deshalb, weil Du nur Erfolg haben kannst, wenn Du das Jobcenter, bzw. in der Folge das zuständige Sozialgericht davon überzeugen kannst, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Und genau deshalb solltest Du die Hilfe eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Was Du auf jeden Fall jetzt schon selbst machen kannst ist, unter Fristsetzung, einen rechtsmittelfähigen Bescheid anzufordern. Zeigleich besorgst Du beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und vereinbarst einen Termin bei einem Rechtsanwalt.

Gruß,

Axel


Okay ich danke dir du machst mir mut. Habe nachher ein Termin beim Rechtsanwalt. Mal sehen was er denkt und sagt weil ich ja halt den Arbeitsvertrag, einstellungszusage, und die Kosten der Fahrschule eingereicht. Und da ja die Notwendigkeit besteht, dass ich den Führerschein brauche um halt weg zu kommen von dem Amt und eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle zu bekommen, dürften ja die Chancen ganz gut stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@dave:

Was hat denn der Anwalt gesagt und wie geht es weiter, bei Dir?

Gruß,

Axel

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