Das Jobcenter zahlt nicht die gesamte Höhe der Mietkosten, sie zahlen nur den anerkannten Betrag, und sie werden nach meiner Kündigung die ausgezahlten Resturlaub auf 6 Monate anrechnen. Ich habe letzten Monat ein neues Antrag angestell. Nachdem ich von meinem Job gekündigt wurde. Und es gibt ein neues Gesetz wegen Korona (In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Link) . Der Angestellte erklärte, dass dies der Grund dafür sei, weil ich letztes Jahr Hartz 4 erhalten habe und sie die Mietkosten gesenkt haben und es nicht möglich ist, und eine erneute Erhöhung nicht möglich ist. Danach bleiben nur noch 400 Euro für mich und meine Frau, sollte ich Widerspruch einlegen oder was das Jobcenter getan hat, war richtig?
Jobcenter Mietkosten und Resturlaub
Bescheid anfechten?
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@kalius:
Hast Du in der Zeit, in der Du gearbeitet hast, ergänzendes ALG II erhalten, oder war Dein Einkommen bedarsdeckend? Bis wann hast Du ALG II mit den abgesenkten KdU erhalten?
Sofern Du zuletzt aufgrund Deines Einkommens kein ergänzendes ALG II erhalten ist, sind zunächst die vollen tatsächlichen Kosten vom Jobcenter zu übernehmen und zwar unabhängig von den "Corona-Sonderregelungen". Diese Sonderregelungen sind insoweit nur von Bedeutung für die Frage, wann das Jobcenter Dich erneut zur Kostensenkung auffordern darf.
Von daher - unter der Voraussetzung, dass der Leistungsbezug mindestens einen Monat aufgrund der Einkommenshöhe vollständig unterbrochen war - auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Weiteres nach Beantwortung der obigen Fragen.
Gruß,
Axel
Zitat@kalius: :
Hast Du in der Zeit, in der Du gearbeitet hast, ergänzendes ALG II erhalten, oder war Dein Einkommen bedarsdeckend? Bis wann hast Du ALG II mit den abgesenkten KdU erhalten?
Sofern Du zuletzt aufgrund Deines Einkommens kein ergänzendes ALG II erhalten ist, sind zunächst die vollen tatsächlichen Kosten vom Jobcenter zu übernehmen und zwar unabhängig von den "Corona-Sonderregelungen". Diese Sonderregelungen sind insoweit nur von Bedeutung für die Frage, wann das Jobcenter Dich erneut zur Kostensenkung auffordern darf.
Von daher - unter der Voraussetzung, dass der Leistungsbezug mindestens einen Monat aufgrund der Einkommenshöhe vollständig unterbrochen war - auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Weiteres nach Beantwortung der obigen Fragen.
Gruß,
Axel
Ich habe während meiner Arbeit nichts vom Jobcenter erhalten, mein Einkommen war ausreichend. Sie haben die Mietkosten letztes Jahr im September gesenkt, nur für einen Monat habe ich die reduzierten Mietkosten erhalten und dann habe ich einen Job gefunden und von Jobcenter abgemeldet und letzten Monat habe ich mich wieder angemeldet
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@kalius:
Also warst du mehrere Monate aus dem Leistungsbezug raus. Das führt dazu, dass das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II die Unterkunftskosten zunächst (in der Regel für die Dauer von 6 Monaten) in voller tatsächlicher Höhe zu übernehmen hat und Dich - vor einer erneuten Absenkung - zur Kostensenkung auffordern muss. Das gilt in jedem Fall und völlig unabhängig davon, dass zur zeit aufgrund der Coronaregeln keine Angemessenheitsprüfung stattfindet.
Fraglich ist bei Dir, ob die Regelungen des § 67 Abs. 3 SGB II (von mir als "Corona-Sonderregeln bezeichnet? zur Anwendung kommen oder nicht.
Normalerweise ist es danach so, dass erst 6 Monate nach Leistungsbeginn zur Kostensenkung aufgefordert werden darf, bzw. die "normale" 6-Monats-Frist nicht auf die in der Kostensenkungsaufforderung zu nennende Frist angerechnet werden darf. Eine Ausnahme von der Verpflichtung, die vollen Kosten zu übernehmen, gilt dann wenn die Unterkunftskosten bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum auf das angemessene Maß abgesenkt wurden. Die Frage die sich bei Dir stellt ist eben die, ob bei der Unterbrechnung der Leistungsbewilligung die vorherige Absenkung als solche im vorhergegangenen Bewilligungszeitraum zu werten ist.
Nach meiner Interpretation dürfte das nicht der Fall sein, sodass erst nach 6-monatigem Leistungszug die weitere Frist zur Kostensenkung in Gang gesetzt werden kann. Im Ergebnis müssten demnach die vollen Kosten für die Dauer von bis zu 1 Jahr übernommen werden. Letzteres ist aber mit einiger Unsicherheit behaftet und stellt nur meine persönliche Gesetzesinterpretation dar.
Gruß,
Axel
Ja. Das ist korrekt. Die Auszahlung/Abgeltung des Resturlaubs ist auch Einkommen in € und wird bei der Berechnung des Alg2 berücksichtigt.Zitatsie werden nach meiner Kündigung die ausgezahlten Resturlaub auf 6 Monate anrechnen :
Wegen der KdU würde ich Widerspruch erheben.
Wie groß ist die Differenz zu deinen tatsächlichen KdU?--- wie viel sollst du selbst zuzahlen?
Also ein Hauptantrag ab 1.7.---richtig?ZitatIch habe letzten Monat ein neues Antrag angestell :
Von Oktober 2019 bis Juni 2020 hast du ausreichendes Einkommen gehabt? Das wären 9 Monate.
Ich muss selbst 200 Euro für die Mietkosten bezahlen, die Differenz. Ja richtig von Oktober bis Juni 9 Monate
Das ist viel. Doch was hast du zu verlieren, wenn du innerhalb 1 Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides einen Widerspruch schreibst?ZitatIch muss selbst 200 Euro für die Mietkosten bezahlen, :
Das hast du aber nicht schriftlich?ZitatDer Angestellte erklärte, .... und eine erneute Erhöhung nicht möglich ist. :
Es geht nicht um eine erneute Erhöhung.
Es geht um einen Neuantrag/Hauptantrag nach 9 Monaten mit deinen tatsächlichen KdU.
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