Sehr geehrte Community,
Ich betreue gerade eine junge Frau die durch eine Kündigungschutzklage (erstmalig verhaltensbedingte Verdachts-Kündigung angeblich wegen versuchter Entwendung dann betriebsbedingte Kündigung da kein Beweis vorgelegt werden konnte) eine Einigung mit ihrem Ex-AG erzielte und nun vom Arbeitsamt für die Zeit während sie eine neue Anstellung suchte absolut kein ALG I erhält angeblich weil sie mit Vorsatz die Kündigung herbeigeführt hat.
Die junge Dame arbeitet bereits in einer neuen gutbezahlten Anstellung, hat aber in den 3 Monaten von ihrem Ersparten gelebt und ist nun blank.
Ihr erstes Gehalt erhält sie erst Ende des Monats muss aber Sprit, Telefon etc weitertragen. Sie hatte felsenfest damit gerechnet dass Sie ALG I erhält.
Selbst wenn nicht muss es doch in Deutschland die Möglichkeit geben Sozialhilfe oder lwas zu erhalten ode mt zu beantragen.
Wenn sie ihr Erspartes nicht gehabt hätte, wäre sie nun komplett in der Schuldenfalle (Anwaltskosten, Miete, Zahnersatz-Zuzahlung etc)
Kann ich ihr außer Wohngeld noch Anraten etwas anderes zu beantragen?
Jobcenter Sperrzeit trotz betriebsbedingte Kündigung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatSelbst wenn nicht muss es doch in Deutschland die Möglichkeit geben Sozialhilfe oder lwas zu erhalten ode mt zu beantragen. :
Richtig.
ZitatKann ich ihr außer Wohngeld noch Anraten etwas anderes zu beantragen? :
Ja, ALG II.
Geht das auch rückwirkend? der Bescheid dass sie gesperrt ist kam vor 1,5 Wochen obwohl sie seit Anfang November schon wieder voll arbeitet.
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ZitatGeht das auch rückwirkend? :
Ja, den Antrag kann man auch rückwirkend stellen.
Vermutlich wird er abgelehnt werden, da sie ja nicht bedürftig war - sie konnte sich ja finanzieren.
Zitaterhält angeblich weil sie mit Vorsatz die Kündigung herbeigeführt hat. :
Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte das wohl etwas problematisch sein.
Da würde ich eher gegen den ALG I Bescheid vorgehen ...
Ja, Sie muss gegen den ALG-1 Bescheid vorgehen.
Meine Vermutung -> der Arbeitgeber hat dem Jobcenter den falschen Kündigungsgrund (verhaltensbedingt) kommuniziert.
Zitat:wegen versuchter Entwendung dann betriebsbedingte Kündigung da kein Beweis vorgelegt werden konnte
Zitat:eine Einigung mit ihrem Ex-AG
Liegen dem Arbeitsamt diese betriebsbedingte Kündigung und der gerichtliche Vergleich (insb. wo steht, dass die verhaltensbedingte Kündigung aufgehoben wurde) vor?
Meine sehr böse Vermutung ist leider, dass der gerichtliche Vergleich eben diese explizite Aufhebung nicht enthält. Und dann darf das Jobcenter die Sperre auslösen.
Eine rückwirkende Antragsstellung auf Alg2 ist sinnlos, die wird immer abgelehnt.
Wenn der ablehnende Alg1-Bescheid erst vor 1,5 Wochen gekommen ist, dann kann man noch Widerspruch dagegen einlehnen. Die Begründung der Ablehnung dürfte leicht anzugreifen sein.
Zitat:Da würde ich eher gegen den ALG I Bescheid vorgehen ...
Dem schließe ich mich an.
Zitat:Meine sehr böse Vermutung ist leider, dass der gerichtliche Vergleich eben diese explizite Aufhebung nicht enthält. Und dann darf das Jobcenter die Sperre auslösen.
Das Jobcenter hat mit ALG I nichts zu tun und verhängt auch keine Sperrzeiten. Insoweit dürfte allerdings schon die Thread Überschrift falsch sein.
Zitat:Eine rückwirkende Antragsstellung auf Alg2 ist sinnlos, die wird immer abgelehnt.
Dem würde ich sogar auch zustimmen. Ob die Ablehnung immer richtig ist, steht auf einem anderen Blatt.
Zitat:Geht das auch rückwirkend?
In der vorliegenden Konstellation vermutlich ja, mit der richtigen Begründung und Verweis auf § 28 SGB X.
Dann kommt es allerdings immer noch darauf an, ob sie hilfebedürftig gewesen ist, was wiederum von der Höhe der vorhandenen Ersparnisse und ihrem Alter abhängt. Stichwort: Verwertbares und freibetragsübersteigendes Vermögen.
Gruß,
Axel
Wo steht denn das?Zitatangeblich weil sie mit Vorsatz die Kündigung herbeigeführt hat. :
Welche denn? Eine außergerichtliche Einigung? Eine Abfindung ausgehandelt?Zitat...eine Einigung mit ihrem Ex-AG erzielte :
Oder die KS-Klage durch Vergleich im Gütetermin beendet?
Dann dürfte die Ablehnung von ALG vermutlich auf § 159 (1) SGB III beruhen. Dagegen wäre ein Widerspruch erfolglos.
---> Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.
Einen Antrag auf ALG II beim Jobcenter kann sie im November stellen. Es gilt dann § 37(2) SGB II ( ab dem Monatsersten).
Ob der Nachweis der früheren Hilfebedürftigkeit gelingt, bezweifle ich allerdings.
Oder hat sie sich vielleicht ein privates Darlehen besorgt? Und vielleicht existiert darüber ein Darlehensvertrag?
Zitat:Ob der Nachweis der früheren Hilfebedürftigkeit gelingt, bezweifle ich allerdings.
Warum sollte der nicht gelingen?
Zitat:Oder hat sie sich vielleicht ein privates Darlehen besorgt? Und vielleicht existiert darüber ein Darlehensvertrag?
Ein Darlehen und/oder ein diesbezüglicher Nachweis sind für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich. Es reicht völlig, den Nachweis zu führen, dass genügend Ersparnisse vorhanden waren um die letzten drei Monate davon zu leben, aber nicht soviel, das der Freibetrag überschritten wurde und deshalb - bei rechtzeitiger Antragstellung - keine Bedürftigkeit bestanden hätte.
Beispiel:
Eine 40-jährige Frau hat einen Freibetrag von 6.000 + 750 = 6.750 Euro. War zum Zeitpunkt der Kündigung dieser Betrag an Ersparnissen vorhanden, hätte das bei sofortiger ALG II Antragstellung nicht dazu führen dürfen, dass der Antrag wegen Vermögens abgelehnt worden wäre. Es hätte Hilfebedürftigkeit bestanden.
Anderseits reichen 6.750 Euro sicherlich aus, um damit drei Monate lang seine laufenden Kosten und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Jedenfalls für die allermeisten Menschen.
Vielleicht tut uns der TE ja noch den Gefallen und verrät uns, wie hoch denn die Ersparnisse waren und wie alt die betroffene Frau ist.
Gruß,
Axel
Die junge Frau ist 27 Jahre alt und hat ein privates Darlehen von 3000€ für die Anwaltskosten aufgenommen sowie von 4500€ Ersparnissen gelebt in der Zeit. Aktuell sind nur noch einige hundert Euro übrig.
Ich zumindest hatte in #7 noch fünf andere Fragen gestellt, die ich für relevanter halte als das Alter oder das *Schonvermögen* der Frau.
1.Wo steht denn das?
2.Welche denn?
3.Eine außergerichtliche Einigung?
4.Eine Abfindung ausgehandelt?
5.oder die KS-Klage durch Vergleich im Gütetermin beendet?
Ahh. Ein Anwalt. Hat dieser ihr denn nicht schon vor 3 Monaten empfohlen, sofort ALG2 zu beantragen? Quasi als *Überbrückung* bis zum Bescheid der Arbeitsagentur bzw. bis zum Ende des Sperrzeit bzw. als ergänzendes ALG II bzw. bis zur Aufnahme einer bedarfsdeckenden Tätigkeit.Zitatvon 3000€ für die Anwaltskosten :
Sie hätte das ALGII sogar vorläufig ohne jede Vermögensprüfung ab August erhalten. Dank Pandemie (und in ihrem Fall dank des passend geringen Vermögens).
ZitatIch zumindest hatte in #7 noch fünf andere Fragen gestellt, die ich für relevanter halte als das Alter oder das *Schonvermögen* der Frau. :
1.Wo steht denn das?
2.Welche denn?
3.Eine außergerichtliche Einigung?
4.Eine Abfindung ausgehandelt?
5.oder die KS-Klage durch Vergleich im Gütetermin beendet?
Vielen Dank dies hatte ich übersehen. Um
es etwas zu strukturieren;
1. und 2 gehe ich gleich drauf ein
3. es gab eine Einigung in dem Gütetermin der KS-Klage
4, keine Abfindung aber einen Vergleich der Änderung zur betriebsbedingten Kündigung anstelle einer verhaltendbefingten. Zudem muss sie keine Rückzahlung der Studiengebühren zahlen erhält dafür aber kein Gehalt im letzten Monat
5. richtig
Der Anwalt hat lediglich gesagt sie solle sich beim Arbeitsamt melden, was sie getan hat. Nun folgte die Ablehnung mit Sperre.
Im Bescheid stand:
„ Begründung
Mit Bescheid vom XX 2021 teilte die Agentur für Arbeit der Widerspruchsführerin mit,
dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom XX Juli 2021 bis XX Oktober 2021 wegen
des Eintritts einer Sperrzeit ruhe und die Dauer des Anspruches um 90 Tage gemindert werde.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Die Widerspruchsführerib trägt im Wesentlichen vor, dass
das Arbeitsverhältnis nach dem am XX 2021 getroffenen arbeitsgerichtlichen Vergleich or-
dentlich aus betriebsbedingten Gründen zum XX 2021 geendet hat. Folglich sei keine Pflichtver-
letzung ihrerseits eingetreten und die Sperrzeit ist demzufolge nichtig.
Aus dem von der Widerspruchsführerin vorgelegten Vergleich ergibt sich zwar unter Punkt 1., dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung seitens der Beklagten aus betrieblichen Grün-
den am XX 2021 endete, gleichwohl ist unter 2. aufgeführt, dass die Klägerin in der Zeit vom XX 2021 bis zur vorstehend genannten Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Wegfall des Vergütungsan-
spruches freigestellt war.
Unter Berücksichtigung dessen, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen wurde, dürfte es
sich trotz der Benennung „betriebsbedingte Kündigung" nicht um eine solche gehandelt haben.
Vielmehr deutet die Vereinbarung zum Wegfall des Vergütungsanspruches darauf hin, dass auch
der nunmehr fristgerecht vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ein ver-
tragswidriges Verhalten der Widerspruchsführerin zugrunde lag.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
§ 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die
Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer
Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Versicherungs-
widriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Ver-
halten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätz-
lich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 111).
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 SGB 111).
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit
von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde
(§ 159 Abs. 3 SGB III).
Das Beschäftigungsverhältnis bei XX wurde vom Arbeitgeber zum XX 2021
wegen vertragswidrigen Verhaltens der Widerspruchsführerin gelöst. Das vertragswidrige Verhal-
ten ist darin zu sehen, dass die Widerspruchsführerin gegen essentiell notwendige Geschäftsanwei-
sungen verstoßen hat und diese zu ihren Gunsten manipuliert hat. Die Widerspruchsführerin musste damit rech-
nen, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht hinnehmen, sondern das Beschäftigungsverhältnis
beenden würde.
Die Arbeitslosigkeit wurde daher zumindest grobfahrlässig herbeigeführt.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar. Dieser ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und
muss bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen haben.
Nach Abwägung der Interessen der Widerspruchsführerin mit den Interessen der Beitragszahler
war ein vertragsgemäßes Verhalten zumutbar.
Die Widerspruchsführerin hätte sich an die arbeitsvertraglichen Regelungen und die Geschäftsan-
Weisungen halten müssen. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber ein solches Ver-
halten duldet. Auch wenn im Arbeitsrechtsstreit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in
eine fristgerechte umgewandelt wurde, so bleibt doch das vertragswidrige Verhalten der Widerspruchsführerin maßgebend für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Widerspruchsführerin gab damit Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt zwölf Wochen ($ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB II1). Ein Sachverhalt, der
eine Verkürzung der Sperrzeit zulässt, liegt nicht vor. Insbesondere bedeutet die zwölfwöchige
Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte. Dabei dürfen
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden.
Beginn und Ende der Sperrzeit wurden zutreffend festgesetzt. Während dieser Zeit ruht ein Leis-
tungsanspruch (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB I11).
Wie eingangs genannt, beginnt die Sperrzeit am Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit be-
gründet. Dies ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind, insbesondere der Eintritt von Arbeitslosigkeit.
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 ist arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit).
Das Beschäftigungsverhältnis hat eine versicherungsrechtliche und eine leistungsrechtliche Kom-
ponente. Für die Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit ist das Beschäftigungsverhältnis im leis-
tungsrechtlichen Sinne maßgebend. Es ist gekennzeichnet durch
- die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und
- die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers.
Beschäftigungslosigkeit liegt u.a. auch vor bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Weisungsbefugnis
oder Arbeitsleistung oder bei unwiderruflicher Freistellung.
Aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, der fehlenden Dienstbereitschaft der
Widerspruchsführers und der Freistellung des Widerspruchsführerin durch den Arbeitgeber liegt
Beschäftigungslosigkeit der Widerspruchsführerin auch nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich
bereits ab XX 2021 vor. Somit beginnt sie Sperrzeit am XX 2021.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperr-
zeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein
Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraus-
setzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
zusteht (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Es verbleibt daher bei der im Sperrzeitbescheid mitgeteilten Minderung der Anspruchsdauer.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
Danke. Das Verfahren beim Gericht wurde einvernehmlich beendet.Zitates gab eine Einigung in dem Gütetermin der KS-Klage :
Ich kann (leider) im Widerspruchsbescheid nicht erkennen, was bei einer Klage zum Erfolg führen könnte. d.h. ich halte den Bescheid leider für zutreffend und nachvollziehbar.
Die betriebsbedingte K. war keine echte, sondern eine nachträglich ausgehandelte/verglichene. Es gab aus Sicht der Arbeitsagentur keinen wichtigen Grund, der die Sperrzeit entfallen lassen kann.
Die Agentur sieht noch immer die selbst verursachte Arbeitsaufgabe (also den ersten Kü-Grund) als wichtigen Grund für die Sperrzeit an.
Das war ja auch (fast) richtig. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht ersichtlich, was sich später bei Gericht ergab. Und das Arbeitsamt---das gibt es ja gar nicht mehr.ZitatDer Anwalt hat lediglich gesagt sie solle sich beim Arbeitsamt melden, was sie getan hat. :
Ob man dem Anwalt jetzt den Vorwurf machen kann, er hätte im Juli außer *Arbeitsamt* auch *Jobcenter* sagen müssen? bzw. Antrag auf ALG 1 und auch auf ALG 2...
Naja. Zuerst erfolgte der Bewilligungsbescheid mit der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Dagegen wurde Widerspruch innerhalb 1 Monat erhoben. Nun liegt die Ablehnung des Widerspruchs vor.ZitatNun folgte die Ablehnung mit Sperre. :
Es bliebe nun Klage als nächster Schritt. Aber ...sh oben.
Der andere Part/ am anderen Ort wäre die Antragstellung auf rückwirkend zu zahlendes ALG 2. Nicht beim Arbeitsamt=Arbeitsagentur, sondern beim Jobcenter.
Da halte ich mich raus. Erlaubt ist die Antragstellung aber.
Was sagt denn der Anwalt dazu? Oder macht der nur *Arbeitsrecht*?
Und jetzt?
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