Ich habe im Jahre 2017 Hartz IV beantragt und erhalten. Ich war damals selbständig und habe alle Unterlagen eingereicht und vorbildlich alle Einnahmen lückenlos angegeben. 2018 war ich dann in einem Angestelltenverhältnis wo ich zuwenig Geld verdient habe und musste unterstützend Sozialleistungen vom Jobcenter beantragen. Ich habe lückenlos alle Kontoauszüge von März 2017 bis Juli 2018 mehrmals per Post und persönlich beim Jobcenter angegeben. Ich musste sogar für 2017 1800 Euro an das Jobcenter zurück zahlen da ich zuviel verdient habe. Seit Mai 2018 erhalte ich keine Leistung mehr vom Jobcenter. Im Juni 2018 musste ich sogar nochmals 421 Euro zurück zahlen. Nun erhalte ich ein Schreiben vom Jobcenter mit der Bitte um sofortige Zusendung meiner Kontoauszüge im Oktober 2017 da geprüfte werden muss ob ich zuviel Leistungen erhalten habe. Meine Frage, dürfen die das noch anfordern obwohl ich alles bei denen an Nachweisen, Kontoauszügen etc abgegeben habe und sogar schon nachgezahlt habe... Danke
Jobcenter fordert Kontoauszüge 2017
Die Kontoauszüge vom gesamten Oktober 2017 liegen im JC vor?Zitat :Bitte um sofortige Zusendung meiner Kontoauszüge im Oktober 2017
Bist du sicher?
Wenn ja, dann schreib doch, dass du nach Aufforderung zur Mitwirkung vom xx die Kontoauszüge am xx dem JC zugesendet hast und danach schon Rückforderungen bedient hast.
Zitat :Ich habe lückenlos alle Kontoauszüge von März 2017 bis Juli 2018
Sofort?
Meist geben sie doch 2 Wochen Frist.
Ja, sie dürfen noch. Noch länger...
-- Editiert von Anami am 17.04.2019 20:13
Zitat :Meine Frage, dürfen die das noch anfordern obwohl ich alles bei denen an Nachweisen, Kontoauszügen etc abgegeben habe und sogar schon nachgezahlt habe... Danke
Ja dürfen die, man muss einfach damit leben, dass in solchen Behörden höchst schlampig gearbeitet wird. Einfach nochmal kopieren und sich dann aber eine Bestätigung geben lassen, dass die gewünschten Unterlagen eingereicht wurden.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@fb:
Grundsätzlich haben meine Vorposter sicherlich Recht. In diesem konkreten Fall machen sie es sich meiner Meinung nach aber etwas zu einfach.
Der Leistungszeitraum bis Ende 2017 dürfte längst abgeschlossen und Rückforderungen vermutlich nicht mehr zulässig sein, wobei das von der konkreten Bescheidlage und davon abhängig ist, wann ggf. bereits welche Mitwirkungsauffoderungen erlassen wurden.
Der normale Werdegang wäre der, dass Du im Jahr 2017 lediglich vorläufige Bewilligungen erhalten haben dürftest. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes waren die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und die Leistungsansprüche endgültig festzusetzen. Die Tatsache, dass offensichtlich bereits Leistungen zurückgefordert wurden, spricht dafür, dass das auch genau so gewesen ist. Mit der endgültigen Festsetzung und daraus resultierender Erstattungsforderung ist der Zeitraum jedoch erledigt und weitere Überprüfungen dürften nicht mehr stattfinden, sofern sich nicht konkrete Verdachtsmomente dahingehen ergeben, dass Du falsche Angaben gemacht hast.
Also bitte mal konkretere Infos:
Bis wann warst Du selbstständig?
Für welchen Zeitraum hat das Jobcenter bisher Leistungen zurück verlangt?
Ist die Einreichung der Kontoauszüge nachweisbar?
Wann wurden welche Unterlagen von Dir angefordert und wann wurden diese eingereicht?
Gruß,
Axel
Zitat :und sich dann aber eine Bestätigung geben lassen, dass die gewünschten Unterlagen eingereicht wurden.
Das bestätigt Dir seit geraumer Zeit niemand mehr im Amt.
Hat wohl den Grund, dass dann jemand tatsächlich dafür verantwortlich wäre, falls Unterlagen mal wieder im schwarzen Loch verschwinden.
Zitat :Das bestätigt Dir seit geraumer Zeit niemand mehr im Amt.
Ja aber mit etwas Hartnäckigkeit gehts dann doch ...
Zitat :Ja aber mit etwas Hartnäckigkeit gehts dann doch ...![]()
Bei uns wird man dann höchstens, von Männern mit komischen Westen, freundlich zur Tür begleitet.
Hast du möglicherweise Nachweise dazu?
In dem Falle würde ich mal Beschwerde einreichen. Wegen Gängelung, Schlamperei, Inkompetenz & co. Du hast mehrmals schon diese Unterlagen eingereicht, es kamen bereits Änderungsbescheide.
@spatenklopper:
Zitat:Das bestätigt Dir seit geraumer Zeit niemand mehr im Amt.
Das mag bei Eurem örtlichen Jobcenter so sein, gilt aber sicher nicht allgemeinverbindlich für sämtliche Jobcenter in ganz Deutschland. Hier vor Ort erhält man ganz selbstverständlich einen Stempel auf der Kopie der abgegebenen Unterlagen.
Gruß,
Axel
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
8 Antworten
-
11 Antworten
-
12 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten