Jobcenter fordert Leistungen vom Kind zurück

7. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
anjahier
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 23x hilfreich)
Jobcenter fordert Leistungen vom Kind zurück

Ich habe eine Forderung des Jobcenters bekommen, vielmehr ging der Brief an meine Tochter.
Das Jobcenter stellt eine Rückforderung, betreffend das jahr 2011. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht volljährig und besuchte die Schule (kein eigenes Einkommen.)

Ab Oktober wird sie studieren, ein Bafögantrag wurde gestellt (das zur jetzigen Einkommenssituation).

Meine Frage: kann die Arge noch jahrelang Überzahlungen fordern?
Und weshalb vom Kind?

Ich habe 2011 Leistungen der Arge bezogen (Aufstockung, da ich einen sehr geringen Stundenlohn hatte und der vater der 3 Kinder keinerlei Unterhalt zahlt.)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Schau mal in § 7 SGB II . Hieraus ergibt sich, dass die Tochter ab 15 einen eigenständigen Anspruch hat. Im Umkehrschluss kann dann auch von der Tochter zurückgefordert werden. Ob die Tochter sich dann von Dir das Geld zurückholen kann, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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#2
 Von 
anjahier
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 23x hilfreich)

Was ich aber dennoch nicht verstehe:
Die Tochter war doch damals nicht leistungsfähig, also sie ist doch nicht arbeiten gegangen und hat so die Überzahlung verursacht (ich habe immer bei Neuantragstellung meine Verdienstbescheinigungen eingereicht und da diese sehr schwankend waren, wurde auf dieser Grundlage alles neu berechnet).

Man kann also theoretisch für alle Sozialleistungen noch ewig herangezogen werden?

Ist doch bei unterhaltspflichtigen Vätern auch nicht so: wenn dieser nicht leistungsfähig ist, entsteht doch auch keine Schuld.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich kann man Zivilrecht nicht ohne weiteres heranziehen. Außerdem, wenn jemand nicht leistungsfähig ist, wird sehr genau geprüft, ob er leistungsfähig sein könnte.

Hier haben wir es mit öffentlichem Recht zu tun. Das heisst, mit Steuergeldern. Seinerzeit wurden entweder falsche Angaben gemacht oder aber es wurde nicht richtig informiert. Was es nun war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass damals eine Überzahlung erfolgte. Die Tochter haftet im Außenverhältnis. Aber, wenn Du diesen Fehler/diese Zuvielzahlung zu vertreten hast, dann kann sie das Geld selbstverständlich von Dir zurück fordern.

Nein, die Verjährungsfristen sind nicht so kurz. Weder im Familienrecht, noch im öffentlichen Recht.

wirdwerden

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#4
 Von 
anjahier
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich habe damals keien falschen Angaben gemacht. Meine verdienstbescheinigungen sind eingereicht worden von mir, daraufhin hat die ARGE den neuen Bedarf ermittelt und für das letzte halbe Jahr Verdienst gegengerechnet mit erhaltenen Leistungen.
Meine einzige Nocheinnahmequelle war Kindergeld (auch ordnungsgemäß verrechnet mit ALG II).
Ich war heute beim Forderungsmanagement der Stadt, wozu die ARGE seit 2012 gehört,dort erklärte man mir, das man erst jetzt dazu käme, die damals minderjährigen Kinder aufzufordern zur Rückzahlung von Leistungen.

Ich habe übrigens bis 2013 noch (sehr geringe) Leistungen bezogen, da ist aber alles ok (und es gab aufgrund meines Verdienstes immer einen Rückforderungsanspruch.)

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