Jobcenter fordert zustehendes alg1 zurück

15. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter fordert zustehendes alg1 zurück

Hallo zusammen,
Ich möchte gerne meinen Fall schildern und hoffe auf Meinungen und Tips.
Ich beziehe regulär alg1, habe allerdings durch den niedrigen Verdienst auch ein sehr niedriges alg1.
Daher habe ich alg2 als Aufstockung beantragt und auch bewilligt bekommen.
Nun kommt das was die Sache unbegreiflich macht.
Meine erste Zahlung alg1 bekam ich aufgrund fehlender Unterlagen (Arbeitgeberseitig) erst am 3. Des Folgendemonats also quasi eine Nachzahlung.
Die reguläre Zahlung alg1 kommt am Ende des Monats für den aktuellen Monat also z.b. Am 30.06. Für den Zeitraum 01.06-30.06.
JETZT KOMMT es:
Das Jobcenter fordert den ersten Betrag zurück da sie es als Einkommen ansehen und es daher angerechnet werden muss.dazu gab es eine Anhörung bei der ich alles detailliert geschildert, Kontoauszüge,etc... vorgelegt habe.
Im Kontoauszug ist auch der Zeitraum für den das Geld bezahlt wurde und von wem natürlich für jeden Laien ersichtlich.
Mittlerweile habe ich bei der Agentur für Arbeit in Nürnberg, dem zuständigen regionalen Hauptsitz und dem jobcenter das diese Sache verbrochen hat Widerspruch, Beschwerde, etc,... Und zudem auf anraten eines RA eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Dame vom Amt eingeleitet.

Bewilligt ist mein alg1 ab 01.05.2016 nun will das Jobcenter genau das vom ersten Monat zurück.
Woher bekomme ich dann wieder das Geld denn esstehtmir ja laut bewilligungsschreiben auch zu

-- Editier von WilliJ am 15.10.2016 10:38

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wovon hast du denn in dem ersten Monat gelebt?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

wovon hast du denn in dem ersten Monat gelebt?

Stefan

Ich habe ja alles regulär erhalten. Ab 01.05 arbeitslos, am 30.04. Noch Gehalt. Nächstes Geld also alg1 03.06(eigentlich 30.05). Danach 30.06. Weil ja Auszahlung im Nachhinein stattfindet.


-- Editiert von WilliJ am 15.10.2016 11:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

OK. Und dann warst du imho in dem Monat auch nicht bedürftig. Ist aber nur meine Laienmeinung, warte mal auf die Experten.

Meine Frage ging übrigens in die Richtung, ob du dir den Lebensunterhalt vielleicht geliehen hast. In dem Fall sähe ich gute Erfolgsaussichten, das quasi doppelte ALG1 zu rechtfertigen. Es kann ja nicht sein, dass du dann schlechter gestellt wirst als wenn du dir über einen Vorschuss/Abschlag das Geld quasi vom Staat geliehen hättest.

Das jetzt das ALG1 zurückgefordert wird (laut Threadtitel), noch dazu vom Jobcenter - wie können die etwas zurückfordern, was sie gar nicht hingegeben haben? - wage ich aber zu bezweifeln. Eher wird doch das ALG2 zurückgefordert (im weiteren Text schreibst du ja auch "angerechnet").

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja,also am 30.03. Kündigung zum 30.04. erhalten zu diesem Termin also zum 01.05. Arbeitslos gemeldet. Heisst. Gehalt bis 30.4., alg1 bewilligt ab 01.05. Da der Arbeitgeber allerdings die arbeitsbestätigung nicht abgegeben hat hat sich die Bearbeitung verzögert. Auszahlung erfolgt beim alg1 immer im Nachhinein also Ende des Monats.
Allerdings hab ich das nicht bekommen sondern erst am 3 des folgendemonats, also.03.06 Die darauf folgende Zahlung also die reguläre am 30.06. Ergo habe ich im Monat 06. Zwei Zahlungen erhalten, eine Nachzahlung die am 30.05.hatte auf meinem Konto sein sollen und die normale am Ende des Monats. Das Jobcenter deklariert die erste Zahlung die ja eigentlich am 30.05 da sein sollte als zusätzliches Einkommen obwohl das Jobcenter alle Daten und Fakten kennt und behält jetz vom alg2 3/4 als rate ein

-- Editiert von WilliJ am 15.10.2016 15:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

verstehe ich das jetzt richtig, dass es nur um eine Verzögerung von 3 Tagen geht?
Also wenn - warum auch immer - ein Einkommen* mal nicht am 30./31. auf dem Konto ist, sondern beispielsweise erst am 01., dann rechnet das Jobcenter das schon in den anderen Monat?
Das erscheint mir nun nicht rechtens, ich würde im ersten Schritt mal schauen ob es bei deinem Jobcenter eine Ombudsstelle gibt (keine Ahnung ob die Pflicht ist), und wenn ja dort vorstellig werden.

*das muss ja keine staatliche Leistung sein, möglich ist auch Lohn, und da sind die Zahlungen nicht immer so pünktlich, außerdem kann es auch andere Gründe geben warum das Geld verspätet kam (eine falsche Kontonummer, ein Buchungsfehler bei der Bank oder beim Arbeitgeber)

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dessteffal
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo,
Und ab wann wurde Alg2 bewilligt?
(Im Mai müsste es ja wegen der fehlenden Geldeingang dafür mehr sein)

@reckoner: Meines Wissens nach zählt allein der Zeitpunkt des Geldeingang statt die Ombutsstelle zu suchen sollte lieber ein Widerspruch eingelegt werden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Alg2 habe ich erst 06.2016 beantragt.
Widerspruch ist eingelegt und die Beschwerdestelle in Nürnberg angeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@WilliJ:

Zitat:
Mittlerweile habe ich bei der Agentur für Arbeit in Nürnberg, dem zuständigen regionalen Hauptsitz und dem jobcenter das diese Sache verbrochen hat Widerspruch, Beschwerde, etc,... Und zudem auf anraten eines RA eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Dame vom Amt eingeleitet.


Sich gleich zu Beginn des Leistungsbezuges an allen Stellen, von denen man eigentlich seinen Lebensunterhalt sichergestellt haben möchte, mit vollständig unberechtigten Beschwerden unbeliebt zu machen, macht ja mal richtig Sinn. :zoff: Und der Rechtsanwalt, der hier angeblich eine Dienstaufsichtsbeschwerde angeraten hat, war entweder unvollständig und/oder falsch informiert oder hat - jedenfalls vom SGB II - keine Ahnung. Wenigstens den Unterschied zwischen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde - letztere wäre hier wenn überhaupt angebracht gewesen - sollte ein Anwalt allerdings kennen. :bang:

So, jetzt aber zur Sache:

Im SGB II Leistungsbezug gilt ohne wenn und aber das Zuflussprinzip.Das heiss, jedes Einkommen wird - unabhängig davon, für welchen Monat dieses gezahlt wird - in dem Monat angerechnet, in dem es Dir zufliesst, also auf Deinem Konto eigeht. Und dabei ist auch völlig egal, ob Geld, welches eigentlich für Mai gedacht war, am 03., 10. oder 30.06. eingeht, die Anrechnung erfolgt im Juni. Das ergibt sich völlig unzweifelhaft aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 2 SGB II ) sowie aus unzähligen Urteilen des Bundessozialgerichts zum Zuflussprinzip.

Die Rückforderung des Jobcenters ist demzufolge jedenfalls dem Grunde nach völlig korrekt. Das einzige was falsche gelaufen sein könnte: Es darf nicht das volle ALG I zurückgefordert werden, sondern die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € wäre im Juni ausnahmesweise doppelt in Abzug zu bringen. Beträgt Dein ALG I also z.B. 500,- €, dürfte die Rückforderung des Jobcenters lediglich 30,- € sein. Damit ist aber auch schon Ende der Fahnenstange und Erfolgsaussicht Deines Widerspruchs.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@WilliJ:

Zitat:
Mittlerweile habe ich bei der Agentur für Arbeit in Nürnberg, dem zuständigen regionalen Hauptsitz und dem jobcenter das diese Sache verbrochen hat Widerspruch, Beschwerde, etc,... Und zudem auf anraten eines RA eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Dame vom Amt eingeleitet.


Sich gleich zu Beginn des Leistungsbezuges an allen Stellen, von denen man eigentlich seinen Lebensunterhalt sichergestellt haben möchte, mit vollständig unberechtigten Beschwerden unbeliebt zu machen, macht ja mal richtig Sinn. :zoff: Und der Rechtsanwalt, der hier angeblich eine Dienstaufsichtsbeschwerde angeraten hat, war entweder unvollständig und/oder falsch informiert oder hat - jedenfalls vom SGB II - keine Ahnung. Wenigstens den Unterschied zwischen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde - letztere wäre hier wenn überhaupt angebracht gewesen - sollte ein Anwalt allerdings kennen. :bang:

So, jetzt aber zur Sache:

Im SGB II Leistungsbezug gilt ohne wenn und aber das Zuflussprinzip.Das heiss, jedes Einkommen wird - unabhängig davon, für welchen Monat dieses gezahlt wird - in dem Monat angerechnet, in dem es Dir zufliesst, also auf Deinem Konto eigeht. Und dabei ist auch völlig egal, ob Geld, welches eigentlich für Mai gedacht war, am 03., 10. oder 30.06. eingeht, die Anrechnung erfolgt im Juni. Das ergibt sich völlig unzweifelhaft aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 2 SGB II ) sowie aus unzähligen Urteilen des Bundessozialgerichts zum Zuflussprinzip.

Die Rückforderung des Jobcenters ist demzufolge jedenfalls dem Grunde nach völlig korrekt. Das einzige was falsche gelaufen sein könnte: Es darf nicht das volle ALG I zurückgefordert werden, sondern die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € wäre im Juni ausnahmesweise doppelt in Abzug zu bringen. Beträgt Dein ALG I also z.B. 500,- €, dürfte die Rückforderung des Jobcenters lediglich 30,- € sein. Damit ist aber auch schon Ende der Fahnenstange und Erfolgsaussicht Deines Widerspruchs.

Gruß,

Axel


Bleibt mir eine frage bewilligt wurde das alg1 ab 01.05., genau diese,erste Zahlung also in meinem Fall 713 Euro habe ich anstatt am 30.05. erst am 03.06. erhalten. Alg2 Aufstockung bekomme ich 155 Euro.
Diese 713euro werden dann angerechnet und nun werden mir 118 Euro monatlich abgezogen.
NUR,.....
Von wem bekomme ich denn dann jetz wieder das mir zugesprochene Geld für Mai?????

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Das Geld für Mai ist futsch, wenn du wirklich erst im Juni beim Jobcenter warst, um was zu beantragen.

Wärst Du im Mai dort gewesen, dann hätte dir für Mai ALG II zugestanden - komplett, da ja kein ALG I kam - und das hätte sich irgendwie ausgeglichen. Du warst aber erst im Juni da. Und im Juni hattest Du nunmal so viel Einkommen, dass Dir nichts zustand. Das ist leider rechtlich so völlig korrekt, obwohl ich auch immer den Eindruck habe, dass da absichtlich Stolperfallen ausgelegt werden für den Normalbürger, der einfach nur denkt: mir steht doch mein ALG I zu und die Aufstockung ebenfalls. Aber wenn man da Fristen verpasst, hat man da echt die A***karte.

Du kannst dann nur, wie von Axel schon geschrieben, wenigstens die Versicherungspauschale doppelt in Abzug bringen lassen (falls das noch nicht geschehen ist in deren Bescheid).


-- Editiert von Yogi1 am 15.10.2016 22:25

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe erst später Alg2 beantragt da ich eigentlich eine Weiterbildung bekommen sollte, dies aber nicht geht wenn Alg2 bezogen wird. Durch das geringe alg1 war ich zu Alg2 gezwungen, da alleine die Miete und fixkosten mit 650 Euro schon gut zu Buche schlagen

-- Editiert von WilliJ am 15.10.2016 22:37

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

WilliJ:

Was ist denn bisher aus Deinem Widerspruch beim Jobcenter geworden? Wurde der bereits (negativ) beschieden, also hast Du bereits einen Widerspruchsbescheid erhalten?

Die Aufteilung des Einkommens auf sechs Monate ist m.E. nicht korrekt. Die doppelte Zahlung von ALG I im Juni hätte vielmehr dazu führen müssen, dass Dir im Juni kein ALG II zustand, das also zurückgefordert werden müsste, aber nicht mehr. Insofern sollte der Widerspruch, wenn der noch nicht beschieden ist, ggf. ergänzend begründet werden. Wenn bereits ein Widerspruchsbescheid vorliegt, müsste dagegen Klage erhoben werden, sofern die Frist noch nich um ist. Ist die Frist um, hast Du ein Problem.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von WilliJ):
Von wem bekomme ich denn dann jetz wieder das mir zugesprochene Geld für Mai?????

Von niemandem:
Zitat (von AxelK):
Das ergibt sich völlig unzweifelhaft aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 2 SGB II ) sowie aus unzähligen Urteilen des Bundessozialgerichts zum Zuflussprinzip.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
@reckoner: Meines Wissens nach zählt allein der Zeitpunkt des Geldeingang statt die Ombutsstelle zu suchen sollte lieber ein Widerspruch eingelegt werden
Das ist doch bereits geschehen. Der nächste Schritt ist dann die Ombudsstelle, danach Klage vorm Sozialgericht (kann man auch gleich machen, kostet aber etwas).

Zitat:
Das ergibt sich völlig unzweifelhaft aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 2 SGB II ) sowie aus unzähligen Urteilen des Bundessozialgerichts zum Zuflussprinzip.
Das erscheint mir aber für einen Fall wie den hier geschilderten ziemlich seltsam, insbesondere weil es sich auf beiden Seiten um staatliche Leistungen handelt (darf das Arbeitsamt alle 2 Monate die Zahlung um einen Tag verzögern, damit es in den anderen Monat fällt und das Jobcenter entsprechend kürzen kann?). Ich würde es notfalls auf eine Klage ankommen lassen.

Anmerkung: Wenn ein Unternehmen so arbeiten würde hätte es schon längst den Verbraucherschutz am Hals.

Noch ein anderer Gedanke: Bestünde nicht ein Schadenersatzanspruch? Und zwar entweder gegen den ehemaligen Arbeitgeber (weil er die Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig eingereicht hat), oder gegen das Arbeitsamt (weil über das ALG1 zu langsam beschieden wurde).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

@reckoner: es wär alles einigermaßen im Lot finanziell, wenn der TS bereits im Mai ALG II beantragt hätte und nicht erst im Juni. Dann hätte er nämlich für Mai das volle ALG II bekommen. Für die zu späte Antragsstellung kann kein Amt was und rückwirkend gibt es ALG II nicht.

@Axel: so sehr ich Deine Beiträge immer schätze, aber vertust Du Dich hier nicht?:

Zitat:
Die Aufteilung des Einkommens auf sechs Monate ist m.E. nicht korrekt.


Das Einkommen wird doch nicht aufgeteilt auf 6 Monate, sondern der TS kann das zu viel gezahlte Geld in Raten zurückzahlen statt die ganze summe auf einen Schlag.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
@reckoner: es wär alles einigermaßen im Lot finanziell, wenn der TS bereits im Mai ALG II beantragt hätte und nicht erst im Juni. Dann hätte er nämlich für Mai das volle ALG II bekommen.
Ja, das verstehe ich. Aber wer sagt denn, dass das der gleiche Betrag gewesen wäre? Dafür muss das bewilligte ALG2 ja genau die Hälfte des regulären ALG2 sein.

Ich wette wenn man es anders herum macht (siehe nächsten Absatz), dann wird plötzlich das Jobcenter aktiv und verklagt beispielsweise - stellvertretend - den Arbeitgeber auf pünktliche Zahlung.

Modell: Ein Arbeitnehmer bekommt 100 Euro ALG2 als Aufstockung. Nun bittet er seinen Arbeitgeber, jeden 2. Monat vom üblichen Zahlungstag abzuweichen und den Lohn im falschen Monat zu überweisen. Folglich hat er in jedem Monat entweder doppelten oder gar keinen Lohn, ergo einmal kein ALG2 und einmal den Regelsatz, macht unterm Strich und im Durchschnitt mehr als die 100 Euro.
Wo ist mein Denkfehler?

Zitat:
Für die zu späte Antragsstellung kann kein Amt was ...
Aber der ehemalige Arbeitgeber.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo zusammen,

hier greift eine Sonderregelung:

Da das ergänzende Hartz 4 erst nach Feststellung des ALG I Anpruches beantragt werden kann, sind die Jobcenter gehalten bei kurzfristiger Antragstellung (H4) dies so zu bewerten, als wäre H4 bereits zusammen mit ALG I beantragt worden.

(Hab ich als Beauftragter allerdings auch nicht vom Jobcenter sondern von der Arbeitsagentur erfahren).

Richtig ist aber auch, dass ein doppelter Zufluss von ALG I in einem Monat voll auf diesen Monat angerechnet wird (Zuflussprinzip) und deshalb möglicherweise kein Anspruch auf ergänzendes H4 besteht.

Es wird also definitiv nicht über den gesammten Zeitraum bezogen geschaut sondern Monatsweise.

Gruß

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@reckoner:

Zitat:
Der nächste Schritt ist dann die Ombudsstelle, danach Klage vorm Sozialgericht (kann man auch gleich machen, kostet aber etwas).


Zum einen ist eine Ombudsstelle bei den Jobcentern nicht obligatorisch, sonder eher die Ausnahme und zum Zweiten würde auch die Einschaltung der Ombudsstelle (sofern es eine gibt) die Klagefrist nicht hemmen, sodass das immer nur eine weiterer, aber nicht der einzige Schritt sein sollte. Eine Klage beim Sozialgericht kostet im Übrigen kein Geld, sofern man die ohne Rechtsanwalt durchführt.

Zitat:
Das erscheint mir aber für einen Fall wie den hier geschilderten ziemlich seltsam, insbesondere weil es sich auf beiden Seiten um staatliche Leistungen handelt


Mag ja sein, dass Dir das seltsam erscheint, die Rechtslage und Rechtsprechung ist da aber absolut eindeutig. Es gibt nach der Rechtsprechung des BSG kein Abweichen vom Zuflussprinzip, egal mit welcher Begründung.

Zitat:
Ich würde es notfalls auf eine Klage ankommen lassen.


Für die es - mit Deiner Begründung - vermutlich - wegen fehlender Erfolgsaussicht - nichtmal PKH geben würde.

Zitat:
Noch ein anderer Gedanke: Bestünde nicht ein Schadenersatzanspruch?


Möglicherweise ja. Allerdings würde der m.E. ein schuldhaftes Verhalten der Arbeitsagentur oder des Ex-Arbeitgebers voraussetzen. Und dem würde die verspätete Beantragung von ALG II entgegen stehen. Also auch eine sehr wackelige Angelegenheit. Würde man den Anspruch gegen die Arbeitsagentur geltend machen wollen kommt noch hinzu, dass es sich um einen Amtshaftungsanspruch handelt, der - unabhängig vom Streitwert - beim Landgericht mit bestehendem Anwaltszwang zu führen wäre. Eine Angelegenheit, die auch wirtschaftlich relativ fragwürdig wäre.

Zitat:
Ja, das verstehe ich. Aber wer sagt denn, dass das der gleiche Betrag gewesen wäre? Dafür muss das bewilligte ALG2 ja genau die Hälfte des regulären ALG2 sein.


Die Überlegung kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

Der ALG II Anspruch - ohne Einkommensanrechnung - dürfte vorliegend 868,- € betragen (155,- € Aufstockungsbetrag + 713,- € ALG I). Wäre ALG II bereits im Mai beantragt worden, hätten dem TE eben diese 868,- € seitens des Jobcenters zugestanden, weil im Mai eben kein anderes Einkommen zugeflossen ist. Da eine Antragstellung erst im Juni erfolgte, gab es für Mai eben kein ALG II und auch kein ALG I, weil letzteres verspätet gezahlt wurde.

Würde die Arbeitsagentur oder ein Arbeitgeber regelmäßig alle zwei Monate das ALG bzw. den Lohn erst im Folgemonat zahlen, würde das dazu führen, dass das Jobcenter einerseits für den Monat ohne Einkommen Leistungen nachzahlen müsste, andererseits für den Monat mit zwei anderweistigen Zahlungen entsprechende Rückforderungen entstehen würden, was sich gegenseitig aufhebt.

Zitat:
Aber der ehemalige Arbeitgeber.


Nö, nicht wirklich. Der ehemalige Arbeitgeber kann vielleicht etwas für die verspätete ALG I Zahlung, aber nicht für die verspätete Antragstellung durch den TE. Der TE hat auch mit Anrechnung des ALG I Anspruch auf ergänzendes ALG II und den hätte er auch schon im Mai gehabt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre.

@Yogi:

Zitat:
@Axel: so sehr ich Deine Beiträge immer schätze, aber vertust Du Dich hier nicht?:


Nö, ich denke nicht.

Zitat:
Das Einkommen wird doch nicht aufgeteilt auf 6 Monate, sondern der TS kann das zu viel gezahlte Geld in Raten zurückzahlen statt die ganze summe auf einen Schlag.


Da dürftest Du eher einem Missverständnis unterliegen. Das Jobcenter geht offensichtlich davon aus, dass es sich bei der doppelten ALG I Zahlung um einmaliges Einkommen handelt, welches dann nach § 11 Abs. 3 SGB II alte Fassung auf sechs Monate verteilt angerechnet wird (713,- € : 6 Monate = 118,83 €).

Gem. § 11 Abs. 2 SGB II und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich allerdings um laufendes Einkommen, welches ausschließlich im Zuflussmonat anzurechnen wäre. Diese Anrechnung würde dazu führen, dass im Zuflussmonat kein ALG II Anspruch bestand, was unter dem Strich für den TE aber deutlich günstiger wäre als die Verteilung auf 6 Monate.

Korrekt wäre - nach einer entsprechenden Änderung des § 11 Abs. 3 zum 01.08.2016 - die Verteilung auf 6 Monate nur dann, wenn der Zufluss erst im August oder später erfolgt wäre.

Würde das Jobcenter einfach nur die Rückforderung in Raten aufrechnen, dürfte der Aufrechnungsbetrag lediglich 40,40 € (10% der Regelleistung) betragen, weil wohl nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Überzahlung vom TE verschuldet wurde.

@Sir Berry:

Zitat:
hier greift eine Sonderregelung:

Da das ergänzende Hartz 4 erst nach Feststellung des ALG I Anpruches beantragt werden kann, sind die Jobcenter gehalten bei kurzfristiger Antragstellung (H4) dies so zu bewerten, als wäre H4 bereits zusammen mit ALG I beantragt worden.


Und diese Sonderregelung soll sich - außer aus einer Auskunft der Arbeitsagentur, der es m.E. an einer Rechtsgrundlage fehlt - bitte woraus ergeben?

Gruß,

Axel



-- Editiert von AxelK am 16.10.2016 14:57

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch sehr für die rege Diskussion.
Zur Erklärung der späten Alg2 Anmeldung.
Eigentlich solle durch die arbeitsagentur eine Weiterbildung geschehen. Da allerdings das alg1 so niedrig(ich lebe südlich von München) ist, musste ich alg2 beantragen. Dadurch verfällt die Möglichkeit einer unterstützen Weiterbildung.

Dem letzten Post entnehme ich das ich mit meinem Widerspruch also das richtige gemacht habe.

Im Augenblick bekomme ich 713 alg1 + ca 36 Euro Alg2. Die 118 fehlen an allen Ecken und enden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@WilliJ:

Zitat:
Dadurch verfällt die Möglichkeit einer unterstützen Weiterbildung.


Die Auskunft dürfte m.E. falsch gewesen sein. Aber egal. Das ist derzeit nicht wirklich Dein Hauptproblem. Und die Feststellung, dass der ALG II Antrag zu spät gestellt wurde, sollte auch kein Vorwurf sein, sondern ganz einfach nur eine Feststellung.

Zitat:
Dem letzten Post entnehme ich das ich mit meinem Widerspruch also das richtige gemacht habe.


Wenn auch - soweit das dem von Dir geschriebenen zu entnehmen ist - mit einer falschen Begründung, aber ansonsten ja, der Widerspruch war richtig. Du solltest jetzt die entsprechend ergänzte bzw. korrigierte Begründung nachschieben sofern noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt. Auch solltest Du auf die fortlaufende Bedarfsunterdeckung und die daraus resultierende Eilbedürftigkeit hinweisen und unter Fristsetzung von 10 Tagen (Datum nennen) zur Bescheidung des Widerspruchs auffordern. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs solltest Du die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens ankündigen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Und diese Sonderregelung soll sich - außer aus einer Auskunft der Arbeitsagentur, der es m.E. an einer Rechtsgrundlage fehlt - bitte woraus ergeben?


Hallo Axel,

aus § 28 SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 5 SGB II

An die Unterlagen der damaligen Klage komme ich aber nicht mehr ran, seit ich nicht mehr offiziell im Dienst bin.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@SirBerry:

§ 28 SGB X setzt allerdings - übertragen auf den hiesigen Fall - voraus, dass das ALG I versagt worden wäre oder zu erstatten wäre. Beides ist hier nicht der Fall.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@Axel,
Kannst du mir bei der Formulierung der korrigierten Forderung Fristsetzung bedarfsunterdeckung bitte helfen? Nat nur wenn du dazu Zeit hast. Das wäre absolut gigantisch

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Axel,

der Fall lag anders: die Bewilligung von ALG I hatte wegen fehlender Unterlagen des Arbeitgebers ungewöhnlich lange gedauert. Erst danach stellte sich heraus, dass ein Anspruch auf ergänzendes H4 besteht. Dies wurde daraufhin beantragt, aber das Jobcenter wollte nur ab neuer Antragstellung zahlen. Der Widerspruch brachte keinen Erfolg.

Die Klage vorm Sozialgericht war erfolgreich, das JC musste für die Monate zwischen Antragstellung ALG I und Antragstellung H4 nachzahlen.

SG

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Sir Berry:

Sorry, aber wem hilft eine einzelne Entscheidung eines erstinstanzlichen Sozialgerichts, zu der noch nicht einmal ein Aktenzeichen bekannt ist?

Es hat auch mal ein einzelnes Sozialgericht entschieden, dass eine Erbschaft kein Einkommen ist (SG Aachen), oder Kosten für Haushaltsstrom, die über den im Regelsatz enthaltenen Betrag hinausgehen, vom Jobcenter zu übernehmen sind (SG Frankfurt). Es ist bei diesen einzelnen Entscheidungen gebliegen, was für den jeweiligen Kläger schön war aber eben keine grundsätzliche Wirkung entfaltet hat.

Und ich fürchte, so wird es mit dem von Dir gemeinten Urteil auch sein, eben weil der Wortlaut des § 28 SGB X insoweit eigentlich eindeutig ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ Axel: hast Du auch so eine Sammlung von abwegigen Entscheidungen? SG in Gießen: Finanzierung einer kompletten Auspuffanlage eines PKWs. SG Offenbach: zusätzliche Miete für eine Garage (Haus auf dem Land, Parkplätze ohne Ende da), wiederum OF: Finanzierung eines Karnevalkostüms (da Betroffener Mitglied im Verein).

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@wirdwerden:

Naja, es gibt halt immer wieder mal so entscheidungen - in die eine oder auch die andere Richtung - die nicht unbedingt so 100% ig mit der Rechtslage in Einklang zu bringen sind.

Auspuffanlage eines PKW's würde ich noch am ehesten in die Kategorie einordnen: Durchaus möglich, dass die Einzelfallumstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Reparaturen von PKW's können durchaus als Eingliederungsleistung übernahmefähig sein. Insofern würde ich diese Entscheidung jetzt mal nicht von vornherein als abwegig ansehen, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nee, die Auspuffanlage, das hatte nichts mit Eingliederung zu tun. Nicht mal im Ansatz.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
WilliJ
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Was kann ich denn eigentlich tun wennich von einem jobcenter betreuer nachweisbar schikaniert werde?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von WilliJ):
Was kann ich denn eigentlich tun wennich von einem jobcenter betreuer nachweisbar schikaniert werde?

1. selbstkritisch hinterfragen, ob das nuetrale Beobachter auch so sehen würden.
Sofern 1. posotiv beantwortet wurde:
2. Beim Vorgesetzen (schriftlich) unter beifügung von Beweisen beschweren
3. vor Gericht klagen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.143 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.