Hallo, meine Schwiegermutter hat ein Problem mit dem Jobcenter. Ich fang mal an:
Sie hat einen bandscheibenvorfall und kann deswegen zur Zeit nicht beim Jobcenter sich um Arbeit zu kümmern. Sie schickte jedesmal ne Krankschreibung hin.
Jetzt hat der Jobcenter ihr das Geld gesperrt. Ist das Rechtens?? Gibt es irgend ein Gesetzt bzw. paragraph wo man dies einsehen kann?
Danke im Voraus für Hilfe.
Mfg
Chris
Jobcenter hat Geld gesperrt, trotz Krankschreibung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



@jambo74
wie lange ist sie denn bereits krankgeschrieben? wenn es bereits 6 wochen sind, ist die gkv zuständig. allerdings müßte das jobcenter in einem aufhebungsbescheid deutlich darauf hinweisen
sunbee
Hallo, sie ist seit November krnakgeschrieben und bis jetzt gab es auch keine Probleme bis die Sachberbeiterin damit gedroht hat die leistung zu Sperren. nachdem meine frau mit Ihr Telefoniert hat..hat sie das Vermerkt. Allerdings blieb die zahlung aus!!!
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@jambo
dann muß sie unbedingt die krankenkasse anrufen und das formular für krankengeld anfordern.
es war unfair von der sachbearbeiterin, darauf nicht hinzuweisen BEVOR die leistung eingestellt wird.
bei leistungen der aa ist es wie bei arbeitsverhältnissen, 6 wochen wird bei krankheit gezahlt, danach ist die krankenkasse zuständig
was mich wundert, dass es keinen bescheid gibt, deshalb würde ich unbedingt zur aa gehen und fragen was da los ist. soweit ich weiß, dürfen leiszungen nicht ohne bescheid eingestellt werden.
sunbee
Guten Morgen,
Es wird sich um das Ende der Lohnfortzahlung handeln; daher umgehend bei der KK Krankengeld beantragen.
Im Normalfall wird man bei Leistungseinstellung wegen Ende LFZ per Becheid informiert.
@sunbee:
Grds. können Leistungen ohne Bescheid eingestellt werden - es handelt sich dabei ja weder um eine Aufhebung noch Änderung der ursprünglichen Bewilligung.
Meist sind Leistungseinstellungen vorläufiger Art (z.B. wenn jemand nicht zu Einladungen gem. §309 SGBIII erscheint) - dafür ist kein Becheid notwendig. Hier erfolgt im Regelfall eine Anhörung.
Gruß,
KA
@kritiker andreas
danke für deinen hinweis.
gut zu wissen, falls es mich mal betrifft. ich glaubte, dass schriftliche bewilligungen ebenso schriftlich aufgehoben werden müssen. es ist also mittlerweile so in unserem staat, dass, wie hier, ein kranker mensch nicht mal mehr das recht auf information über die einstellung von leistung hat...
sunbee
@KritikerAndreas:
quote:<hr size=1 noshade>Grds. können Leistungen ohne Bescheid eingestellt werden - es handelt sich dabei ja weder um eine Aufhebung noch Änderung der ursprünglichen Bewilligung.
Meist sind Leistungseinstellungen vorläufiger Art (z.B. wenn jemand nicht zu Einladungen gem. §309 SGBIII erscheint) - dafür ist kein Becheid notwendig. Hier erfolgt im Regelfall eine Anhörung. <hr size=1 noshade>
So pauschal kann mann das m.E. nicht stehen lassen. Aus den Postings hier geht bisher in keiner Weise hervor, ob es um den Bezug von ALG I oder ALG II geht.
§25 , SGB II:
(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach Absatz 1 Satz 1 (6 Wochen Fortzahlungsdauer bei Krankheit) erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die beisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Krankenversicherung weiter; § 102 des zehnten Buches gilt entsprechend.[/b)
§ 31 , Abs. 6 SGB II:
[b]Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. .......
Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
Das heißt,
1. müssten - bei Bezug von ALG II - die Leistungen der AA weiter gezahlt werden und
2. wäre für die Leistungseinstellung oder Kürzung sehr wohl ein Bescheid erforderlich.
Wie das bei Bezug von ALG I aussieht, weiß ich zur Zeit nicht. Vielleicht kann uns ja @jambo74 noch darüber aufklären, um welche Leistungen es hier geht. Dann kann mann auch konkreter antworten.
Gruss,
Axel
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