Jobcenter lehnt Widerspruch gegen abgelehnte Mieterhöhung von 25 % auf 75 % des Mietspiegels ab

19. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter lehnt Widerspruch gegen abgelehnte Mieterhöhung von 25 % auf 75 % des Mietspiegels ab

Wir haben eine Familie in unser Haus aufgenommen, die völlig mittelos dagestanden ist, und jetzt haben wir den Salat.

"eine Erhöhung der Miete ist aus mehreren Gründen nicht möglich. Sie haben bereits einen Mietvertrag geschlossen, dieser läuft auf unbestimmte Zeit. Aus diesem Grund kann kein neuer Mietvertrag vereinbart werden. Die Erhöhung der Kaltmiete darf laut BGB frühestens 15 Monate nach dem Einzug um 20 % erhöht werden. Zudem ist auch eine pauschale Erhöhung der Heiz- und Nebenkosten ohne nachgewiesenen höheren Verbrauch nicht möglich. "

und weiter die Begründung zur Ablehnung des Widerspruchs:

" Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen...
die Notwendigkeit eines neuen Mietvertrages ist nicht gegeben. Der Vorgang entspricht nicht den Vorschriften des BGB. Die Behörde ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Verbrauch von Steuergeldern verpflichtet. Insofern kann eine höhere Miete, die nicht rechtmäßig (!) entstanden ist, auch nicht anerkannt werden...
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des SGB X."

20 % in den nächsten 3 Jahren von 25 % des Mietspiegels... da werden wir bei den künftigen Steuererklärungen massiv draufzahlen, denn man muss sich zwar die Miete plus Nebenkosten als Einnahmen anrechnen lassen, darf aber nur im Hinblick auf den Mietspiegel die Werbungskosten anteilig in Abzug bringen (Gunstmiete).

Der zweite Mietvertrag nach 2 Monaten ist übrigens auch von den Mietern akzeptiert und unterschrieben.

Wie bewertet Ihr das?

Ist das so rechtens?

Was können wir tun?

Haben wir vor dem Sozialgericht überhaupt eine Chance auf Erfolg?

Danke schon mal für Eure Kommentare.





-- Editiert von Moderator topic am 19. September 2022 17:13

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51 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Der zweite Mietvertrag nach 2 Monaten ist übrigens auch von den Mietern akzeptiert und unterschrieben.


Schön für euch

Zitat (von chriskeda):
Wie bewertet Ihr das?


Die Mieter schulden euch die neu vereinbarte Miete

Zitat (von chriskeda):
Ist das so rechtens?


Was? Das das Jobcenter die Miete nicht übernehmen will? Ich denke schon. Weil es gab ja keine Veranlassung dazu, einen Mietvertrag mit deutlich höherer Miete zu unterschreiben.

Zitat (von chriskeda):
Was können wir tun?


Die höhere Miete bei den Mietern einklagen. Bei zwei Monatsmieten Rückstand fristlos kündigen, danach ggfls. Räumungsklage.

Zitat (von chriskeda):
Haben wir vor dem Sozialgericht überhaupt eine Chance auf Erfolg?


Nein, ihr habt schlicht keine Klagebefugnis.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Ist das so rechtens?

Ja.



Zitat (von chriskeda):
Aus diesem Grund kann kein neuer Mietvertrag vereinbart werden.

Das ist schlicht falsch, selbstverständlich kann ein neuer Mietvertrag vereinbart werden. Sogar jeden Tag.
Nur muss weder das Amt noch das Gericht den anerkennen, weil er einzig zur rechtswidrigen Umgehung der Mieterschutzregelungen des BGB dient.


Ich frage mich, warum man hier nicht gleich einen korrekten Mietvertrag mit 100 % des Mietspiegels abgeschlossen hat?



Zitat (von chriskeda):
Haben wir vor dem Sozialgericht überhaupt eine Chance auf Erfolg?

Nö, denn klagen könnte nur der Sozialleitungs-Bezieher.
Und selbst der dürfte mit dem Konstrukt nur marginale Aussichten haben.



Zitat (von hiphappy):
Die höhere Miete bei den Mietern einklagen. Bei zwei Monatsmieten Rückstand fristlos kündigen, danach ggfls. Räumungsklage.

Ich habe Zweifel, das ein Gericht dabei mitspielen würde.




-- Editiert von User am 19. September 2022 17:05

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich habe Zweifel, das ein Gericht dabei mitspielen würde.


Ich habe nicht behauptet, dass die Klagen von Erfolg gekrönt sein werden. Ich würde da auch erhebliche Zweifel haben.
Aber das ist nun einmal der Rechtsweg, wenn die höhere Miete durchgesetzt werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Nein, ihr habt schlicht keine Klagebefugnis.


"Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erheben".
Sind wir denn als Vermieter keine Betroffenen? Was ist die gesetzliche Grundlage dafür?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn klagen könnte nur der Sozialleistungs-Bezieher.
Und selbst der dürfte mit dem Konstrukt nur marginale Aussichten haben.


Aha. Das ist alles Neuland für uns.

Und wenn aber der neue Mietvertrag eine Erweiterung der bisherigen Wohnung beinhaltet, nämlich, dass bisher 2 Zimmer KB mit 60 qm, und jetzt 3 Zimmer KB mit 96 qm Gegenstand des neuen Vertrages sind? Ändert das etwas?

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Und wenn aber der neue Mietvertrag eine Erweiterung der bisherigen Wohnung beinhaltet, nämlich, dass bisher 2 Zimmer KB mit 60 qm, und jetzt 3 Zimmer KB mit 96 qm Gegenstand des neuen Vertrages sind? Ändert das etwas?


Und diese Vergrößerung war bei der Erstvermietung nicht absehbar?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Und wenn aber der neue Mietvertrag eine Erweiterung der bisherigen Wohnung beinhaltet, nämlich, dass bisher 2 Zimmer KB mit 60 qm, und jetzt 3 Zimmer KB mit 96 qm Gegenstand des neuen Vertrages sind? Ändert das etwas?

Da wäre zu prüfen, ob das ganze als angemessen im Rahmen der KdU-Richtlinien wäre.


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#8
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre zu prüfen, ob das ganze als angemessen im Rahmen der KdU-Richtlinien wäre.

Nun, es sind 4 Personen. 60 qm sind zu wenig.

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#9
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Und diese Vergrößerung war bei der Erstvermietung nicht absehbar?


Die Familie wollte zunächst nur die beiden Zimmer beziehen. Aber man darf ja die Leute nicht so reinpferchen. Ausserdem hatten wir zu Beginn das dritte Zimmer noch nicht ganz fertig eingerichtet. Es gibt sogar noch weitere Zimmer, die aber unzugänglich zugesperrt sind. Dort haben wir unsere Möbel derweil noch gelagert.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
die völlig mittelos dagestanden ist,
Wie hoch war denn die erste Miete? Seit wann hat das JC diese gezahlt?

Zitat (von chriskeda):
Und wenn aber der neue Mietvertrag eine Erweiterung der bisherigen Wohnung beinhaltet, nämlich, dass bisher 2 Zimmer KB mit 60 qm, und jetzt 3 Zimmer KB mit 96 qm Gegenstand des neuen Vertrages sind? Ändert das etwas?
Für euch gilt das BGB.
Erkläre doch bitte Doofen wie mir, was das von 25 auf 75% bedeutet.

Zitat (von chriskeda):
Sind wir denn als Vermieter keine Betroffenen? Was ist die gesetzliche Grundlage dafür?
Für euch als Vermieter gilt das BGB. Mieterhöhungen sind dort geregelt. Ihr seid hier die Gekniffenen.
Die Mieter sind Kunden des Jobcenters, für diese gilt das SGB II. Die sind Betroffene.

Zitat (von chriskeda):
Wie bewertet Ihr das?
Ziemlich verworren dargestellt, aber schon an die eigene Steuer wegen Gunstmiete gedacht... Gunstmiete an irgendwelche völlig Mittellosen?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Für euch gilt das BGB.
Erkläre doch bitte Doofen wie mir, was das von 25 auf 75% bedeutet.


Kein Doofer.
Mietspiegel der Gemeinde mit durchschnittlichem Quadratmeterpreis = 100 %
Erste Miete sind etwa 25 % davon
Zweite Miete sind etwa 75 % davon

Es handelt sich um Flüchtlinge aus einem Land, das sich seit 25.02.22 im Kriegszustand befindet.
Sie sind seit Mai bei uns. Zunächst haben wir sie kostenfrei wohnen lassen und haben sie verköstigt, bis das Sozialamt nach 6 Wochen erstmals eine Nebenkostenpauschale überwiesen hat. Miete gab es keine.

Seit 1. Juni ist das Jobcenter zuständig. Der zweite Mietvertrag wurde zum 01.08. wirksam.

-- Editiert von User am 19. September 2022 19:17

-- Editiert von User am 19. September 2022 19:20

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Nun, es sind 4 Personen. 60 qm sind zu wenig.

Es geht wie gesagt um die KdU-Richtlinien, diese sind maßgebend, nicht irgendwelche Meinungen von Vermietern oder Mietern.

Also erst mal in Erfahrung bringen was diese besagen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Es handelt sich um Flüchtlinge aus einem Land
zb Ukrainer. Man darf durchaus günstig Wohnraum vermieten. Man darf Geflüchtete auch kostenlos wohnen lassen und eben aufnehmen, wie man es kann. Das ist vollkommen in Ordnung und zum Glück tun es ziemlich viele.

Ihr hättet ab Juni die normale Mietspiegelmiete oder eben die angemessene Miete (evtl. 75%) vereinbaren können. Die Mieter hätten akzeptiert und unterschrieben (woher sollten die denn wissen, wie das geht in D?). Das JC hätte bezahlt.

Beide Vertragsparteien waren unwissend. Deshalb ist das so passiert.
Das JC hat korrekt abgelehnt. Ein Gericht würde es mE nicht anders sehen.

Das JC hat seit Juni die 25% KDU gezahlt, die ihr laut MV vereinbart hattet. Das hat das JC gefreut, denn günstige Wohnkosten sehen die gern. Zahlt ja hauptsächlich die Kommune.
Trotzdem dürft ihr als Vermieter eine Mieterhöhung für diese Wohnung erst nach 15 Monaten /BGB-Vorschriften verlangen. Egal, wer Mieter ist.
Solche Erfahrung haben viele auch schon 2015/2016 gemacht. Sowohl Vermieter wie Mieter.

Die Geflüchteten haben absolut keine Schuld. Das JC auch nicht.

Vorschlag:
Unterstützt die Familie dabei, eine eigene Wohnung zu angemessenen KDU in diesem Ort zu finden.
Dann kündigt ihnen ordentlich usw.
Dann habt ihr nicht diese horrenden steuerlichen Nachteile :wink:



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es geht wie gesagt um die KdU-Richtlinien, diese sind maßgebend, nicht irgendwelche Meinungen von Vermietern oder Mietern.

Also erst mal in Erfahrung bringen was diese besagen.


Unter der Website hartziv.org steht:
Als eine angemessen große Wohnung (Mietwohnung) betrachtet das Jobcenter i. d. R. für eine Person mit 50 m². Diese erhöht sich um jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge nicht als „Person" gelten.

Das wären dann bei 4 Personen 95 qm. Damit wären wir mit 96 qm ganz nahe dran.

Ändert denn diese Vergrößerung irgendetwas an der Sachlage?

Wie würde denn die neue Berechnung aussehen?

-- Editiert von User am 19. September 2022 19:59

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Ändert denn diese Vergrößerung irgendetwas an der Sachlage?
Nein. Ihr gebt den gleichen Mietern in der gleichen Wohnung nach x Monaten 1 Zimmer mehr. Das ändert nichts.
Säuglinge sind sehr wohl Personen. Und die Wohnflächengrenzen gelten in fast allen Bundesländern.

Hat denn das JC irgendwo vermerkt, wie hoch die angemessenen KDU/KOSTEN bei euch sind?
Evtl. findest du sie auch hier:
https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html

Es geht um die KOSTEN. Und die mögliche Erhöhung der KOSTEN nach 15 Monaten.

Wenn du hier wie in einem Chat schreibst, überschneiden sich Infos.
Lass dir bitte Zeit.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Unter der Website hartziv.org steht:

Auch wenn man es nicht wahrhaben will, private Meinungen zählen nicht.



Zitat (von chriskeda):
Ändert denn diese Vergrößerung irgendetwas an der Sachlage?

Nö, es muss erst mal ein Antrag gestellt werden.
Nun wurde der Zweite Mietvertrag wegen der Rechtswidrigkeit schon abgelehnt.
Fraglich ob der Dritte Mietvertrag der Prüfung standhält. Nachdem nun der entsprechende Stempel in der Akte ist, wird man da besonders kritisch prüfen.



Zitat (von Anami):
Dann kündigt ihnen ordentlich usw.

Dummerweise gibt es keinen Kündigungsgrund.
Bliebe noch das die Mieter kündigen, aber da ist dann die Frage ob das Amt die KdU der neuen Wohnung übernehmen will.



Zitat (von Anami):
Dann habt ihr nicht diese horrenden steuerlichen Nachteile

Ich habe da so ein Gefühl, das das Amt dann die Differenz der Kosten vom Ex-Vermieter der rechtswidrig gekündigt hat begehren wird ...



Zitat (von Anami):
Das ändert nichts.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von Anami):
Säuglinge sind sehr wohl Personen.

Niemand hat was anderes behauptet?



Zitat (von Anami):
Und die Wohnflächengrenzen gelten in fast allen Bundesländern.

Auch wieder Unfug.
Die Ämter dürfen die in den KdU-Richtlinien selber festlegen.



Zitat (von Anami):
Es geht um die KOSTEN.

Nö, es geht um viel mehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun wurde der Zweite Mietvertrag wegen der Rechtswidrigkeit schon abgelehnt.
Fraglich ob der Dritte Mietvertrag der Prüfung standhält. Nachdem nun der entsprechende Stempel in der Akte ist, wird man da besonders kritisch prüfen.


Welcher dritte Mietvertrag?? Und wieso soll der zweite Mietvertrag rechtswidrig sein??

Konnte gerade mit der Tochter eines Bekannten telefonieren, die beim Arbeitsamt für Hartz 4ler zuständig ist.
Sie berief sich auf § 67 SGB 2 oder so.
Wenn mehr Wohnraum notwendig ist, muss das Jobcenter ihrer Meinung nach die neue Miete zahlen.
Und jedes Jobcenter hat seine eigenen internen Regeln.

Das wird richtig spannend.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Und jedes Jobcenter hat seine eigenen internen Regeln.

Richtig, die KdU-Richtlinien



Zitat (von chriskeda):
Und wieso soll der zweite Mietvertrag rechtswidrig sein??

Wurde doch schon weiter oben erklärt, weil man damit die Gesetze zum Thema Mieterhöhung aushebeln will.



Zitat (von chriskeda):
Welcher dritte Mietvertrag??

Der wo das neue Zimmer noch mit aufgenommen wird.


Signatur:

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#19
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat denn das JC irgendwo vermerkt, wie hoch die angemessenen KDU/KOSTEN bei euch sind?
Nein.

Zitat (von Anami):
Evtl. findest du sie auch hier:
https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html


Danke für den Link. Die neue Miete passt genau dazu.

-- Editiert von User am 19. September 2022 21:23

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#20
 Von 
chriskeda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von chriskeda):
Und wieso soll der zweite Mietvertrag rechtswidrig sein??

Wurde doch schon weiter oben erklärt, weil man damit die Gesetze zum Thema Mieterhöhung aushebeln will.


Wir wollen doch nichts Ungesetzliches - nur eine angemessene Miete, und auch nur in Höhe von 75 % des üblichen Mietzinses. So werden die falschen bestraft - für ihre Großzügigkeit.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von chriskeda):
Welcher dritte Mietvertrag??

Der wo das neue Zimmer noch mit aufgenommen wird.


Das neue, zusätzliche Zimmer steht im zweiten Mietvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Wir wollen doch nichts Ungesetzliches

Doch.
Nach 15 Monaten darf man um maximal 20% erhöhen.
Ihr wollt nach 2 Monaten die Miete verdreifachen.
Das wird in DE kein Gericht mitmachen.



Zitat (von chriskeda):
nur eine angemessene Miete, und auch nur in Höhe von 75 % des üblichen Mietzinses.

Dann hätte man das direkt von Anfang an auch so vereinbaren müssen. Es dürfen auch 100% des üblichen Mietzinses sein.



Zitat (von chriskeda):
Das neue, zusätzliche Zimmer steht im zweiten Mietvertrag.

Das ist strategisch schon mal schlecht ... das Zimmer ist dann auch nur mit einer Miete von 25% zu bewerten.


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#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch wieder Unfug.
Die Ämter dürfen die in den KdU-Richtlinien selber festlegen.
Bitte richtig lesen. Oder wo haperts ?
Die WOHNFLÄCHENgrenzen sind in fast allen (oder allen ) Bundesländern gleich. Die legt kein JC selbst fest.
1 Person max 50... usw. (Oder hat noch ein BL max 45 qm für 1 Person? Es gelten die WNB des Bundeslandes.
Es geht trotzdem vor allem um die Kosten.
-----------------------------------
Zitat (von chriskeda):
Die neue Miete passt genau dazu.
Das nützt nun nichts, weil ihr als Vermieter erst nach frühestens 15 Monaten die Miete erhöhen dürft. Für euch gilt das BGB.
Zitat (von chriskeda):
So werden die falschen bestraft - für ihre Großzügigkeit.
Mal ganz platt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch die Großzügigen nicht. Die Strafe für euch ist hier relativ gering.
Ich sag dir mal nebenbei: Da sind manch andere ganz anders bestraft durch ihre Großzügigkeit gegenüber Geflüchteten. :sad:

Vorher habt ihr evtl. gar nicht vermietet? Und nun habt ihr aus Unwissenheit und *Gunst* die Sache falsch angefangen. Der 2. Mietvertrag war mit oder ohne Zusatzzimmer auch schon falsch.
Gleicher Vermieter, gleicher Mieter, gleiche Wohnung. Gleich der nächste Mietvertrag. Das klappt nach BGB nicht.
Was verstehst du noch nicht?

Zitat (von chriskeda):
Wenn mehr Wohnraum notwendig ist, muss das Jobcenter ihrer Meinung nach die neue Miete zahlen.
Ist denn nun seit Juni mehr notwendig? Seit Juni ging es mit 2 Zimmern, dann hat euch jemand geflüstert, dass man auch mehr nehmen kann...? Oder wie seid ihr darauf gekommen?
Wenn schon, dann von Anfang an. Also gleich ab Junimit dem ersten Mietvertrag. Und dann sind die qm die Obergrenzen, weniger geht auch.
Nachlegen nach 1 oder 2 Monaten--- klappt nicht. Nicht für Ukrainer und nicht für jeden anderen Mieter mit 1. Gunstmiete.
Zitat (von chriskeda):
Und wieso soll der zweite Mietvertrag rechtswidrig sein??
Der entspricht nicht den BGB-Regeln.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder wo haperts ?

Bei Dir offenbar an der Erkenntnis, dass diese Theorie
Zitat (von Anami):
Die WOHNFLÄCHENgrenzen sind in fast allen (oder allen ) Bundesländern gleich. Die legt kein JC selbst fest.

schlicht und ergreifend falsch ist.



Zitat (von Anami):
Oder wie seid ihr darauf gekommen?

Vermutlich sollte auch das als Grund für die "Notwendigkeit" zweiten Mietvertrag herhalten...


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#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Nicht schlicht und ergreifend falsch.

Die Wohnflächengrenzen/ max. angemessene Wohnungsgrößen entnehmen die JC den für das Bundesland geltenden Regelungen. zB WoFG, WoBindG, WNB, RiLiSozWobau...

Diese qm übernehmen sie dann in die KDU-Richtlinie für ihren Zuständigkeitsbereich.
So gelten zB für die meisten Bundesländer max. 50 qm, aber mit durchaus recht unterschiedlichen KDUuH.




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#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Sind mehrere Personen volljährig?
Falls ja, dann einer oder mehreren der anderen Personen eines oder mehrere der noch übrigen Zimmer vermieten wenn ihr eure Möbel noch etwas enger stapeln könnt ;)

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von chriskeda):
Und wenn aber der neue Mietvertrag eine Erweiterung der bisherigen Wohnung beinhaltet, nämlich, dass bisher 2 Zimmer KB mit 60 qm, und jetzt 3 Zimmer KB mit 96 qm Gegenstand des neuen Vertrages sind? Ändert das etwas?
Und nun dein Hinweis
Zitat (von -Laie-):
dann einer oder mehreren der anderen Personen eines oder mehrere der noch übrigen Zimmer vermieten
Darf ich fragen, ob du Witze machst oder WAS hast du an der Situation nicht verstanden?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#27
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2295 Beiträge, 360x hilfreich)

So wie ich das sehe geht es hier nicht um eine einseitige Mieterhöhung sondern um einen komplett neuen Mietvertrag mit neuem Mietgegenstand (mehr Fläche, mehr Zimmer).

Im Verhältnis M zu VM sehe ich da keinen Grund, warum das verboten sein sollte. Das wurde zwischen diesen Parteien wirksam vereinbart und damit schuldet der M dem VM die erhöhte Miete genauso wie der VM dem M die Bereitstellung der weiteren Zimmer schuldet.

Im Verhältnis M zu JC muss der M natürlich dem JC klarmachen, dass die Erhöhung der Unterkunftskosten notwendig und angemessen war, ansonsten gibt es nur das, was bisher bewilligt war.

Der VM hat mit dem JC nichts zu tun. Wenn es hart auf hart kommt, wird der VM die M wohl irgendwann fristlos kündigen müssen, wenn zwei Monatsmieten aufgelaufen sind. Wenn man das nicht tut, könnte das ein Indiz für einen versuchten Sozialbetrug sein und das JC wird Anzeige erstatten.

Ich sehe da durchaus Chancen, dass der neue Mietvertrag durchgehen könnte, wenn die Wohnfläche wirklich angemessen ist und die alte Wohnfläche zu niedrig war. Allerdings hat es immer ein Geschmäckle, wenn sich ein VM in den sozialrechtlichen Angelegenheiten seines M einmischt.

-- Editiert von User am 20. September 2022 16:43

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#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Darf ich fragen, ob du Witze machst oder WAS hast du an der Situation nicht verstanden?
Na was hast du denn an meinem Ratschlag denn nicht verstanden? Ich denke schon, dass ich die Situation verstanden habe. Der aktuelle Mietvertrag wird ja kaum mit allen Personen geschlossen worden sein.
Ich habe nie etwas von einer Erweiterung des bisherigen Wohnraums geschrieben und schon gar nicht davon diese Erweiterung mit dem aktuellen Vertragspartner vorzunehmen.

Aktuell gibt es Lagerraum der nicht zum Mietvertrag gehört.
Dieser Lagerraum könnte evtl. ja an eine der dort lebenden Personen vermietet werden.
Also ein neuer Vertrag mit einer neuen Person über ein anderes Zimmer. Welches Problem hast du denn mit meinem Vorschlag?
Ob das funktioniert lässt die bisherige Situations- und aktuelle Vertragsbeschreibung allerdings nicht zu.
Daher auch meine Frage nach den volljährigen Personen.


-- Editiert von User am 20. September 2022 16:48

Signatur:

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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31989 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Im Verhältnis M zu VM sehe ich da keinen Grund, warum das verboten sein sollte.
Es ist nicht verboten. Wurde schon gestern festgestellt. Aber sag doch, wer diese 75% nun dem Vermieter zahlen soll. Das JC tut es nicht.
Zitat (von Kalanndok):
Im Verhältnis M zu JC muss der M natürlich dem JC klarmachen,
Dass 60 qm zu wenig seien? Untauglicher Grund.
NÖ. Der Vermieter muss nicht wegen eines *Indiz* kündigen. Völlig untauglich. Bitte WAS wäre Sozialbetrug? Man dürfte sie sogar vollkommen mietfrei wohnen lassen. Das JC wird die bisherigen 25% zahlen.
Wer hier mehr will, ist der Vermieter. Sein Begehren hat er falsch begonnen und noch falscher weitergeführt.
Zitat (von Kalanndok):
wenn die Wohnfläche wirklich angemessen ist und die alte Wohnfläche zu niedrig war
Die 60 qm waren und sind nicht zu klein. Die 95 oder 96qm sind für 4 Personen die max. angemessenen qm.

Der Ausweg ist nicht, dass die Vermieter mehr Wohnraum anbieten, sondern dass die Mieter baldmöglichst zu angemessenen Kosten in eine angemessen große Unterkunft umziehen.
------------------------------------------
Zitat (von -Laie-):
Der aktuelle Mietvertrag wird ja kaum mit allen Personen geschlossen worden sein.
Stimmt. Mit mind. 1 Elternteil, ganz üblich.

Da hier weder Vermieter noch Mieter die blasseste Ahnung haben, könnte ein weiterer neuer Mietvertrag mit einer volljährigen Person dieser Familie wohl eher als Versuch des Sozialleistungsbetruges gewertet werden---obwohl nur der Vermieter mehr will.

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#30
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Wenn ich mir die Antworten in diesem Thread so anschaue, kann ich wirklich nur mit dem Kopf schütteln. Ich erspare es Euch und mir einfach mal, jede einzelne falsche Aussage zu kommentieren und gebe einfach nur eine eine eigene Antwort. Möge der TE selbst entscheiden, wonach er sich richtet, bzw. was er seinen Mietern empfiehlt.

1. Der Vermieter ist gegenüber dem Jobcenter nicht widerspruchs- und klagebefugt (wurde bereits geschrieben und soll hier nur nochmals bestätigt und ergänzend erläutert werden), ganz einfach deshalb, weil der Vermieter in keinerlei eigenem Rechtsverhältnis zum Jobcenter steht. Selbst dann, wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt, bleibt es ein Anspruch des Mieters und nur der Mieter kann gegen (vermeintlich) falsche Entscheidungen des Jobcenters vorgehen.

Ich hoffe sehr, dass der Widerspruch vom Mieter und nicht vom Vermieter eingelegt wurde?

2. Die jeweilige Kommune (Stadt oder Kreis) legt die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden, angemessenen Mietobergrenzen fest. Diese berechnen sich auf Grundlage der als max. angemessenen Wohnfläche. Diese angemessene Wohnfläche wiederum wird von der jeweiligen Kommune zwar in die KdU-Richtlinie übernommen, aber nicht von der Kommune festgelegt. Vielmehr leitet sich die angemessene Wohnfläche aus den bundeslandspezifischen Bestimmungen zum sozialen Wohnungsbau ab und ist mindestens bundeslandbezogen in jeder Kommune gleich. Vermutlich gelten die Wohnflächen mittlerweile tatsächlich bundesweit einheitlich, wobei ich nicht ausschließen will, dass es noch 1, 2, oder 3 Ausnahmen gibt. Die Jobcenter übernehmen die Angemessenheitswerte für den Geltungsbereich des SGB II. Jedenfalls was die Herkunft der max. angemessenen Wohnfläche betrifft, muss ich @Anami (was selten genug passiert) Recht geben.

3. Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich das Jobcenter nicht in die Vertragsgestaltung zwischen Mieter und Vermieter einzumischen. Besonders häufig geschieht das dennoch insbesondere im Bereich der Mieterhöhungen, die von den Jobcentern regelmäßig abgelehnt werden, mit der Begründung, diese seien mietrechtlich unwirksam. Sobald jedoch der Mieter der Mieterhöhung - durch Unterschrift oder vorbehaltlose Zahlung - zugestimmt hat, ist das Jobcenter ausgezählt und hat die erhöhte Miete zu übernehmen. Sollte die neue Miete unangemessen sein, ist ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen und nach Ablauf der entsprechenden Fristen die Miete auf das angemessene Maß abzusenken.

Grundsätzlich hat das Jobcenter also auch vorliegend die neue, höhere Miete zu übernehmen. Inwieweit man hier bei dem neu abgeschlossenen Vertrag von einem Vertrag zu Lasten Dritter, unter Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen ausgehen kann, möchte ich nicht abschließend beurteilen. Allerdings spricht gegen diese These, dass nicht einfach ein neuer Mietvertrag mit einer neuen (höheren) Miete geschlossen wurde, sondern der neue Mietvertrag einen neuen, erweiterten Vertragsgegenstand (ein weiteres Zimmer) umfasst. Damit liegt m.E. ein vollständig neuer Mietvertrag vor, der vom Jobcenter auch ganz anders zu bewerten ist.

Hinzu kommt, dass bei einer angemessenen Wohnfläche (für 4 Personen) von 95 qm und einer - zunächst - tatsächlich nur vorhandenen Wohnfläche von 60 qm (unterhalb der Untergrenze der Wohnfläche für lediglich 2 Personen), wäre auch ein Umzug in eine andere Wohnung (mit höheren Kosten) als notwendig anzuerkennen. Dem ist die zusätzliche Anmietung eines weiteren Zimmers in der bereits vorhandenen Wohnung ziemlich sicher gleichzusetzen.

War eigentlich bereits bei Abschluss des ersten Mietvertrages klar, dass später ein weiteres Zimmer dazugemietet werden soll, oder wie ist es dazu gekommen?

Meines Erachtens sind hier die Erfolgsaussichten eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens - sofern es nich vom Vermieter, sondern von den Mietern geführt wird - alles andere als nur marginal. Vielmehr dürften die Erfolgsaussichten weit über 50% liegen. Und das obwohl die Anwendung des § 67 SGB II hier sehr fraglich erscheint.

Von wann ist eigentlich der Widerspruchsbescheid?

Die Idee mit der Vermietung eines weiteren Zimmers an eine weitere, volljährige Person aus der Bedarfsgemeinschaft dürfte eher nicht funktionieren. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei dieser volljährigen Person um eines der Kinder handelt und diese unter 25 ist. Dann müsste das Jobcenter nämlich der Anmietung eines eigenen Zimmers ausdrücklich zustimmen und wäre ansonsten von der Übernahme der Kosten für dieses weitere Zimmer befreit.

Gruß,

Axel

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