Jobcenter rechnet Ausbildungsvergütung und Fahrkosten vom Sohn an.

6. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter rechnet Ausbildungsvergütung und Fahrkosten vom Sohn an.

Guten Tag. Wir 3 Person bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2
1. Person bezieht Lohn ca . Monatlich 1500 Euro Brutto.
2. Person Person ist Arbeitssuchend.
Unser Sohn beginnt nun ab 1.9.2020 eine Ausbildung. Er erhält ein Ausbildungsgeld in Höhe von Monatlich 247 Euro plus Fahrgeld in Höhe von 74 Euro


Kindergeld erhalten wir auch in Höhe von Monatlich 204 Euro Monatlich was auch angerechnet wird.
Wir Wohnen zur Miete die Miete beträgt Monatlich 450 Euro Warm.

Da der Lohn bzw. unsere Einkünfte bisher nicht ganz ausreichte erhalten wir noch aufstockende Leistungen so das die Miete in Höhe von Monatlich 450 Euro ( Warm) vom Jobcenter bezahlt wird und ein kleiner Restbetrag noch ausgezahlt wird.

Wie haben bisher jedes mal mit Folgeantragstellung was zurückzahlen müssen man läuft da förmlich in die Schuldenfalle.


Ab 1.9.2020 beginnt nun unser Sohn eine Ausbildung. er erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von Monatlich 247 Euro und zusätzlich erhält er noch Fahrkosten in Höhe von Monatlich 74 Euro.

Wir haben also rechtzeitig eine Veränderungsmitteilung ausgefüllt.. jetzt kommt der Bewilligungsbescheid der ist sowas von kompliziert aufgebaut das wir den durchblick verloren haben.


Im Schreiben vom jobcenter wird nun mitgeteilt dass auf Grund der Gewährung von Ausbildungsgeld vom Sohn der Leistungsanspruch sich verringert wird.
Die Höhe ist nicht mehr ausreichend um unsere kompletten Unterkunfstkosten weiterzuleiten.
Das bedeuet das wir ein Teil der Miete selbst an den Vermieter zahlen müssen.
Die jeweilige Differenz der nachzuzahlenden Unterkunftskosten ist auf dem Berechnungsbogen ersichtlich.
Wir verstehen den Berechnungsbogen aber nicht...


Ist es richtig dass das Ausbildungsgeld und die Fahrkosten vom Kind komplett auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden ?

Vielleicht können Sie und sagen ob der Bescheid mit unseren oben angeführten Einkünften richtig berechnet wurde, sollten wir Widerspruch einlegen ?





-- Editiert von User123456123 am 06.09.2020 15:23

-- Editiert von User123456123 am 06.09.2020 15:23

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35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist die frage zu komplex ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Die Frage wird dir keiner beantworten können, da keiner weiß was in dem Bescheid steht.
Wie viel angerechnet wurde und wie genau berechnet siehst nur du auf dem Schreiben. Das sehen wir hier nicht.
Ich würde mal vermuten, dass der Bedarf deines Kindes runtergerechnet wurde, da er ja jetzt ein eigenes Einkommen hat und nicht euer Bedarf als Eltern. Aber ohne genaue Angaben wird dir hier keiner etwas sagen können.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
dass auf Grund der Gewährung von Ausbildungsgeld vom Sohn der Leistungsanspruch sich verringert wird.
Das ist soweit korrekt, denn der Sohn hat nun eigenes Einkommen. Für die BG verringern sich die JC-Leistungen.

Zitat (von User123456123):
Ab 1.9.2020 beginnt nun unser Sohn eine Ausbildung
Ist das nun auch schon erfolgt?
Zitat (von User123456123):
Wir verstehen den Berechnungsbogen aber nicht...
Man kann den anonymysierten B-Bogen mit einem Bilderdienst aus dem Netz hier einstellen.
Zitat (von User123456123):
Ist es richtig dass das Ausbildungsgeld und die Fahrkosten vom Kind komplett auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden ?
Ja. Das Ausbildungsgeld + Fahrtkostengeld ist eigenes SOHN-Einkommen ebenso wie Kindergeld.
Das Einkommen des Sohnes ist nun 247+74+204= 525,-
Ist er Ü18, hat er 30,- Freibetrag. Dann ist sein Einkommen 495,-

Ergänzende Lstg. könnte er als Azubi nach § 27 SGB II (ist kein Alg2) nur noch erhalten, wenn sein Bedarf höher als sein Einkommen ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten
Hallo Anamai.
Die Maßnahme ( Berufliche Eingliederung) ist vom 1.9.2020 bis 30.7.2021 Bewilligt worden. Das Kind hat die Maßnahme am 1.9.2020 begonnen.

Ich hab mir mal die mühe gemacht den Berechnungsbogen abzuschreiben. Das Schreiben bzw. der Berechnungsbogen ist wie folgt aufgebaut....




Leistungsmonat 10/2020

Bedarfsberechnung

Person 1 ((Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf

Person 2 (Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf


Person 3 ( Kind U18 ) 332, 53 Euro
-- Regelbedarf
-- ( 01.--22.10.2020 100,00 % 328,00 ->
240,53 )
-- ( 23.--31.10.2020 100,00% 345,00 ->
92,00 )
-- Mehrbedarf erwerbsfähige behinderte
Leistungsberechtigte bei LTA -- § 21 Absatz 4 SGB 116, 39 Euro
II
-- ( 01.-22.10.2020 35, 00 % 328,00 ->
84,19 )
-- ( 23 .-31.10.2020 35, 00 % 345, 00 ->
32,20 )


Kosten der Unterkunft
Kaltmiete 300, 00 Euro
Betriebskosten 45, 00 Euro
Heizkosten Inkl. Warmwasseranteile 101, 00 Euro
Zwischensumme 446, 00 Euro

Einzusetzendes Einkommen
Peron 1 ( Erwachsener)
-- Arbeitsverdienst Brutto i 1. 500, 00 Euro
( Arbeitsfirma )
AV ab 01.11.2016

- Steuern ( - ) -59, 00 Euro
- Sozialabgaben ( KV, PV , RV, AV ) ( - ) - 285, 00 Euro
- Grundfreibetrag - § 11b Abs. 2 SGB II ( - ) - 100, 00 Euro
- Freibetrag § 11b Abs. 3 SGB II ( - ) - 222, 00 Euro
- ( 01 .- 22.10.2020 100 % - 230, 00 -> -
168,67 )
- ( 23.-31.10.2020 100 % - 200. 00 -> -
53, 33 )

Person 3 Kind ( U18 ) ( Name) ( Geburstdatum )
- Versicherungspauschale ( 30, 00 Euro ) (- ) - 30, 00 Euro
- Fahrkosten ( - ) - 74, 00 Euro
- Ausbildungsförderung - Ausbildungsgeld , BAB , 321, 00 Euro
BAfÖG
LTA Bescheid v. 17. 08. 2020
- Kindergeld 204, 00 Euro







Nr.
( 1 ) Bedarf-> 537, 66 -- Kind EK ------ Rest Bed. -> 537. 66 ( in % )-> 42,95 Einkommen -> 0,00
Aufteilung-> 358,18 Leistung -> 179,48


( 2 ) Bedarf-> 537, 67 Kind EK ------- Rest Bed.->537,67 ( In % ) -> 42,95 Einkommen 834,00 Aufteilung-> 358,18 Leistung -> 179,48


( 3 ) Bedarf-> 597,59 KindEK-> 421,00 RestBed.-> 176,59 ( In % ) ->14,11 Einkommen-> 0,00 Aufteilung ->117,64 Leistung-> 58, 95

Bedraf = 1,627,92
KindEK= 421,00
RestBed = 1,251,92
(in% ) = -----
Einkommen = 834,00
Aufteilung = 834,00
Leistung = 417.92






- Keine Sanktionen 0, 00
--------------------------------------------------

Vermögen
( 1 ) Person ( Name )
( 2 ) Person ( Name )
Allgemeines Vermögen
( 1 ) Sparguthaben I 52, 03 Euro
Girokonto
davon verwertbar 52, 03 Euro
abzgl. Freibeträge - 15. 300, 00 Euro
Restfreibetrag Kind ( er ) - 750, 00 Euro
zu berücksichtigen - 750, 00 Euro


Gewährte Leistung 417, 92 Euro
Zahlungsempfänger


Unterkunft und Heizung : ( Wohnort ) 10/2020
( Rest von 28, 08 Eur ist vom Antragssteller zu zahlen )
( Kontonummer )
( Bank ) 417, 92 Euro


Person ( Erwachsener)
( Kontonummer ) ( Bank ) 0, 00 Euro
- ( Bank )

Sozialversicherungsbeiträge
( Kind U18) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Kind U18 ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ( ( Name Krankenklasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22,01 Euro



Könen Sie mal gucken ob es bei der Berechnung Auffälligkeiten gibt ?





























-- Editiert von User123456123 am 07.09.2020 17:29

-- Editiert von User123456123 am 07.09.2020 17:31

-- Editiert von User123456123 am 07.09.2020 17:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Die Maßnahme ( Berufliche Eingliederung)
Das ist wohl keine *übliche Berufsausbildung*, sondern eine durch die Arbeitsagentur geförderte Maßnahme. Zudem wird der Sohn im Oktober 18 Jahre alt, so dass sich der bisherige Regelbedarf von 328,- auf 345,- erhöht. Zusätzlich hat der Sohn einen 35% Mehrbedarf nach LTA / §21 (4)SGB II . Und dazu kommt der 30,- Freibetrag/Versicherungspauschale für Einkommen von Volljährigen. Das sind die Änderungen beim Sohn.

Person 3 = Sohn = Einkommen ab 18/voller Monat:
Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt
247+174= 421,- €

Person 3 = Sohn = Bedarf ab 18/voller Monat:
345+Mehrbedarf + Mietanteil = 345+ 35% +1/3Miete= 345+120,75+148,67= 614,42


Der Bedarf des Sohnes ist höher als sein Einkommen. Damit hat er mE noch Anspruch auf ergänzende Leistungen vom JC, bzw. die 3er-BG hat noch Anspruch.

Der Mehrbedarf 35% wird vom 1.- 22.10. vom Regelbedarf 328,- errechnet. 22 Tage---> 84,19 €
Der Mehrbedarf 35% wird vom 23.-31.10. vom Regelbedarf 345,- errechnet. 8 Tage ---> 32,20 €
Alle weiteren Monate (ab November) mit 35% von 345,- ---> 120,75 €

Zitat (von User123456123):
( Rest von 28, 08 Eur ist vom Antragssteller zu zahlen )
Das ist hier die Frage--- denn bei Person 1+2 (Eltern) hat sich offenbar nichts verändert.
----------------------------------------
Zitat (von User123456123):
( 01 .- 22.10.2020 100 % - 230, 00 -> -
168,67 )
- ( 23.-31.10.2020 100 % - 200. 00 -> -
53, 33 )
Das ist für Person 1 . Ich verstehe leider nicht, wieso sich für Person 1 der Erwerbstätigenfreibetrag ändert, weil der Sohn 18 wird.
----------------------------------------
Sorry, ich blicke bei diesem Bescheid auch nur ansatzweise durch.
Ist denn der Berechnungsbogen für den Monat November übersichtlicher?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Erhält der Sohn nun Ausbildungsgeld, BAB oder Bafög?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo altona01
Hallo Anami.

@ altona01 Was meinen Sie mit BAB ?
DIe Maßnahme wird finanziert von der Agentur für Arbeit
Auf dem Schreiben der Agentur steht folgendes....



Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff Sozialgesetzbuch- Drittes Buch - ( SGB III I. V.m § 49 und §§ 64 ff Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - ( SGB IX )



Zur Teilhabe am Arbeitsleben bewillige ich Ihnen nachstehende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.


Bedarf für den Lebensunterhalt
Vom 1.9.2020 bis 30.7.2021 Ausbildungsgeld ( ABG ) 247 Euro Monatlich

Reisekosten
Vom 1.9.2020 bis 31.7.2021 Fahrkosten ( Pendelfahrkosten) 74,00 Euro

Ist eine Leistung für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit dreizig Tagen angesetzt, Besteht
nicht für den vollen Monat Anspruch auf Leistungen, wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages angesetzt.

Die Berechnung des Ausbildungsgeldes ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Bescheides . Die Berechnung des Ausbildungsgeldes beruht auf §§ 122 ff SGB III

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen werden mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung von Einkommen übernommen.

Die für diese Entscheidung maßgebenden Vorschriften können bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingesehen werden.


@Anami was raten Sie uns ?






-- Editiert von User123456123 am 07.09.2020 21:14

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist denn der Berechnungsbogen für den Monat November übersichtlicher?
Im November und den folgenden Monaten wird der Sohn als 18jähriger mit dem Regelbedarf 345,- + Mehrbedarf 35% + 1/3 Mietanteil berücksichtigt.
Es entfällt dann die Aufteilung für U18 und Ü18 , wie sie jetzt für Oktober zu lesen ist.
Der Bedarf für den Sohn ist dann regelmäßig monatlich: RB 345 + MB 120,75 + Miete 148,67 = 614,42 €
Das Einkommen bleibt monatlich gleich mit 247 + 174 = 421,- €
Der Sohn hat noch Leistungsanspruch---die 3er BG hat also auch noch Leistungsanspruch. Es sollte nichts selbst an den Vermieter zu zahlen sein.

Die Fahrtkosten für den Sohn werden nicht als Einkommen gerechnet---also +/- 0.
Das Ausbildungsgeld des Sohnes wird nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 11ff SGB II berücksichtigt.
Das ist nur bei Person 1 mit Bruttoeinkommen von 1.500,- so.

Im Berechnungsbogen werden die möglichen Einnahmen angegeben (also entweder Ausbildungsgeld oder BAB oder BAföG). Der Sohn erhält nur Ausbildungsgeld 247,- von der Arbeitsagentur und dieses ohne Anrechnung.

BAB wäre *BerufsAusbildungBeihilfe*. Da der Sohn aber zu Hause wohnt, kommt das nicht in Betracht.
BAföG-Leistungen auch nicht.
-------------------------------------------------------

Ich meine, für Person 1 ist die Einkommensbereinigung /Freibeträge nicht korrekt. Dagegen würde ich Widerspruch erheben.
----------------------------------------------------------
Zitat (von User123456123):
@Anami was raten Sie uns ?
Man könnte hier zum Vergleich einen vorherigen Bescheid prüfen (bevor der Sohn mit der BE-Maßnahme begann).
Vielleicht findet sich der *casus knaktus*.
Dazu braucht man nicht ---alles--- abtippen. Es genügt der Gesamtbedarf und der Auszahlbetrag.

Vermutlich war der Gesamtbedarf im Monat August: 389 +389+ 328+ 446 = 1.552,- €
Vermutlich war das Einkommen im Monat August: 1.500,-€ brutto. ca 1.200,- € netto.
Zu berücksichtigendes Einkommen: ca 870,-
Dazu Einkommen Kindergeld für Sohn: 204,- €

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja Vielen Dank Anami
Der Berechnungsbogen für 11/2020 sieht so aus..

Leistungsmonat 11/2020

Bedarfsberechnung

( 1 ) Person 1 ((Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf

( 2) Person 2 (Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf


( 3 ) Person 3 ( Sohn )
-- Regelbedarf 345, 00 Euro


-- Mehrbedarf erwerbsfähige behinderte
Leistungsberechtigte bei LTA -- § 21 Absatz 4 SGB 120, 75 Euro
II



Kosten der Unterkunft
Kaltmiete 300, 00 Euro
Betriebskosten 45, 00 Euro
Heizkosten Inkl. Warmwasseranteile 101, 00 Euro
Zwischensumme 446, 00 Euro

( 2 ) Einzusetzendes Einkommen

-- Arbeitsverdienst Brutto i 1. 500, 00 Euro
( Arbeitsfirma )
AV ab 01.11.2016

- Steuern ( - ) -59, 00 Euro
- Sozialabgaben ( KV, PV , RV, AV ) ( - ) - 285, 00 Euro
- Grundfreibetrag - § 11b Abs. 2 SGB II ( - ) - 100, 00 Euro
- Freibetrag § 11b Abs. 3 SGB II ( - ) - 200, 00 Euro



( 3 ) ( Sohn) ( Name) ( Geburstdatum )
- Versicherungspauschale ( 30, 00 Euro ) (- ) - 30, 00 Euro
- Fahrkosten ( - ) - 74, 00 Euro
- Ausbildungsförderung - Ausbildungsgeld , BAB , 321, 00 Euro
BAfÖG
LTA Bescheid v. 17. 08. 2020
- Kindergeld 204, 00 Euro







Nr.
( 1 ) Bedarf-> 537, 66 -- Kind EK ------ Rest Bed. -> 537. 66 ( in % )-> 42,38 Einkommen -> 0,00
Aufteilung-> 362,75 Leistung -> 174,91


( 2 ) Bedarf-> 537, 67 Kind EK ------- Rest Bed.->537,67 ( In % ) -> 42,38 Einkommen 856,00 Aufteilung-> 362, 75 Leistung -> 174,92


( 3 ) Bedarf-> 614, 42 KindEK-> 421,00 RestBed.-> 193,42 ( In % ) ->15,24 Einkommen-> 0,00 Aufteilung ->130,50 Leistung-> 62, 92

Bedarf -->( 1) 537,66 --> ( 2 ) 537,67-->( 3 ) 614, 42 = 1.689, 75
KindEK--> ( 1) ---- --> ( 2 ) ---- --> ( 3 ) 421, 00 = 421, 00
RestBed--> ( 1 ) 537, 66 --> ( 2 ) 537, 67--> ( 3 ) 193, 42 = 1.268, 75
( in % ) --> ( 1 ) 42,38--> ( 2 )42, 38 --> ( 3 )15, 24
Einkommen-> ( 1 ) 0, 00-->( 2 ) 856, 00 ->( 3 ) 0, 00 = 856, 00
Aufteilung -> ( 1 )362 ,75-> (2 )362, 75 -> ( 3 ) 130, 50 = 856, 00
Leistung -> ( 1 ) 174, 91-> ( 2 )174, 92-> ( 3 )62, 92 = 412,75





- Keine Sanktionen 0, 00
--------------------------------------------------

Vermögen
( 1 ) Person ( Name )
( 2 ) Person ( Name )
Allgemeines Vermögen
( 1 ) Sparguthaben I 52, 03 Euro
Girokonto
davon verwertbar 52, 03 Euro
abzgl. Freibeträge - 15. 300, 00 Euro
Restfreibetrag Kind ( er ) - 750, 00 Euro
zu berücksichtigen - 750, 00 Euro


Gewährte Leistung 412,75 Euro
Zahlungsempfänger


Unterkunft und Heizung : ( Wohnort ) (Vermieter) 11/2020
( Rest von 33, 25 Euro ist vom Antragssteller zu zahlen )
( Kontonummer ) 412, 75 Euro


Person ( Erwachsener)
( Kontonummer ) ( Bank ) 0, 00 Euro


Sozialversicherungsbeiträge
( Kind U18) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Kind U18 ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ( ( Name Krankenklasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22,01 Euro


Sie raten uns ein Widerspruch ( Begründung: Berechnung nicht nachvollziehbar ) gegen den Bescheid einzulegen ?

Vielleicht haben andere auch eine Meinung dazu was die Berechnung angeht denn wir blicken absolut nicht durch.
Vielen Dank schonmal.




-- Editiert von User123456123 am 09.09.2020 15:36

-- Editiert von User123456123 am 09.09.2020 15:46

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Sie raten uns ein Widerspruch ( Begründung: Berechnung nicht nachvollziehbar ) gegen den Bescheid einzulegen ?
Ja. Ich empfehle Widerspruch zu erheben. Die Begründung könnte man noch um die falschen Beträge bei der Einkommensbereinigung ergänzen.

Frage:
Gab es wegen evtl. unangemessenen Wohnkosten vor Monaten ein Hinweisschreiben des JC , dass die BG die Wohnkosten senken soll?
Falls das so war, würde das JC dann nach längstens 6 Monaten nicht mehr alle Wohnkosten übernehmen.
(Passt aber nicht zu den monatlich unterschiedlichen Zuzahlungsbeträgen)

Hier im Berechnungsbogen für Monat 11 ist der Freibetrag für Einkommen von Person 1 nun bei gleichem Lohn auf 100 + 200 =300,- geändert. Vorher waren es 100 +222 = 322,-

Das halte ich für falsch.

Signatur:

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#11
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami Nein bezüglich der Wohnkosten kam kein Schreiben vom Jobcenter.

Ich bin gerade mal alle Lohnauszüge durchgegangen und da fällt mir gerade was auf. Ich habe eine wichtige Information vergessen zu erwähnen.

Das Einkommen was die Person aus der BG bezieht schwankt vom Brutto Lohn von Monat zu Monat.

Die Lohnauszüge habe wir bisher immer mit Folgeantrag abgegeben, erst dann wurde das seitens des Jobcenters Berechnet.
Würde das dann ein Sinn ergeben mit der Berechnung ?

-- Editiert von User123456123 am 09.09.2020 18:21

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Das Einkommen was die Person aus der BG bezieht schwankt vom Brutto Lohn von Monat zu Monat.
Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich der Bruttolohn von Person 1.
Dort steht (immer) 1.500,- brutto. Das JC wird vorläufig mit 1.500,- rechnen--- und dann am Ende des BWZ (vor Weiterbewilligung/Fortzahlung) eine abschließende Berechnung machen. Da würde dann entweder eine Überzahlung oder eine Nachzahlung erfolgen.

Gegen ältere Bescheide, die man für falsch und nicht nachvollziehbar hält, kann man einen Überprüfungsantrag stellen. Dazu kann man alle Bescheide mit Datum angeben (bis max. 1.1. 2019 zurück) und die Überprüfung verlangen.

Zitat (von User123456123):
Die Höhe ist nicht mehr ausreichend um unsere kompletten Unterkunfstkosten weiterzuleiten.
Ich meine, die verringerte Zahlung der Wohnkosten ist falsch.

Ich halte die Berechnung weiterhin für falsch.
Ich würde Widerspruch erheben.
Man verliert nichts.

Signatur:

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#13
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben so wie Sie uns das empfohlen haben.
Eingangsbestätigung kam am 17.9.2020.
Ein Widerspruchsbescheid kam bisher noch nicht..

Der Bescheid gegen den Widerspruch erhoben wurde war bis 30.11.2020 befristet es musste Anfang November ein Folgeantrag gestellt werden.

Am 6.11.2020 kam ein Vorläufiger Bewilligungsbescheid.. nun wird plötzlich mit einem höheren Brutto Lohn angerechnet.


Leistungsmonat 12/2020


Bedarfsberechnung

( 1 ) Person 1 ((Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf

( 2) Person 2 (Erwachsener) 389. 00 Euro
--Regelbedarf


( 3 ) Person 3 ( Sohn )
-- Regelbedarf 345, 00 Euro


-- Mehrbedarf erwerbsfähige behinderte
Leistungsberechtigte bei LTA -- § 21 Absatz 4 SGB 120, 75 Euro
II



Kosten der Unterkunft
Kaltmiete 300, 00 Euro
Betriebskosten 45, 00 Euro
Heizkosten Inkl. Warmwasseranteile 101, 00 Euro
Zwischensumme 446, 00 Euro

( 2 ) Einzusetzendes Einkommen

-- Arbeitsverdienst Brutto i 1.700, 71 Euro
( Arbeitsfirma )
AV ab 01.11.2016

- Steuern ( - ) - 99, 91 Euro
- Sozialabgaben ( KV, PV , RV, AV ) ( - ) - 327, 74 Euro
- Grundfreibetrag - § 11b Abs. 2 SGB II ( - ) - 100, 00 Euro
- Freibetrag § 11b Abs. 3 SGB II ( - ) - 200, 00 Euro



( 3 ) ( Sohn) ( Name) ( Geburstdatum )
- Versicherungspauschale ( 30, 00 Euro ) (- ) - 30, 00 Euro
- Fahrkosten ( - ) - 74, 00 Euro
- Ausbildungsförderung - Ausbildungsgeld , BAB , 321, 00 Euro
BAfÖG
LTA Bescheid v. 17. 08. 2020
- Kindergeld 204, 00 Euro







Nr.
( 1 ) Bedarf-> 537, 66 -- Kind EK ------ Rest Bed. -> 537. 66 ( in % )-> 42,38 Einkommen -> 0,00
Aufteilung-> 420,83 Leistung -> 116, 83


( 2 ) Bedarf-> 537, 67 Kind EK ------- Rest Bed.->537, 67 ( In % ) -> 42,38 Einkommen-> 993, 06 Aufteilung-> 420, 84 Leistung -> 116, 83


( 3 ) Bedarf-> 614, 42 KindEK-> 421,00 RestBed.-> 193,42 ( In % ) ->15,24 Einkommen-> 0,00 Aufteilung ->151,39 Leistung-> 42, 03

Bedarf -->( 1) 537,66 --> ( 2 ) 537,67-->( 3 ) 614, 42 = 1.689, 75
KindEK--> ( 1) ---- --> ( 2 ) ---- --> ( 3 ) 421, 00 = 421, 00
RestBed--> ( 1 ) 537, 66 --> ( 2 ) 537, 67--> ( 3 ) 193, 42 = 1.268, 75
( in % ) --> ( 1 ) 42,38--> ( 2 )42, 38 --> ( 3 )15, 24
Einkommen-> ( 1 ) 0, 00-->( 2 ) 993, 06 ->( 3 ) 0, 00 = 993, 06
Aufteilung -> ( 1 ) 420 ,83-> (2 ) 420, 84 -> ( 3 ) 151, 39 = 993, 06
Leistung -> ( 1 ) 116, 83-> ( 2 ) 116, 83-> ( 3 ) 42, 03 = 275, 69





- Keine Sanktionen 0, 00
--------------------------------------------------

Vermögen
( 1 ) Person ( Name )
( 2 ) Person ( Name )
Allgemeines Vermögen
( 1 ) Sparguthaben I 52, 03 Euro
Girokonto
davon verwertbar 52, 03 Euro
abzgl. Freibeträge - 15. 300, 00 Euro
Restfreibetrag Kind ( er ) - 750, 00 Euro
zu berücksichtigen - 750, 00 Euro


Gewährte Leistung 275 ,69 Euro
Zahlungsempfänger


Unterkunft und Heizung : ( Wohnort ) (Vermieter) 12/2020
( Rest von 170, 31 Euro ist vom Antragssteller zu zahlen )


Person ( Erwachsener)
( Kontonummer ) ( Bank ) 0, 00 Euro


Sozialversicherungsbeiträge
( Kind ) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Kind ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22, 01 Euro
( Person Erwachsener ( ( Name Krankenklasse ) 103, 64 Euro
( Person Erwachsener ) ( Name Krankenkasse ) 22,01 Euro


Zusatzschreiben:
bitte beachten Sie, dass das Einkommen bei der vorläufigen Bewilligung ab Dezember 2020 etwas höher eingesetzt wurde.
Damit sollen weitere Überzahlungen vermieden werden. Es führt dazu, dass Ihre Leistungen nicht mehr ausreichen, um die komplette Miete überweisen zu können. Die Differenz muss aus dem restlichen Einkommen von Ihnen selbstständig überwiesen werden.
Der fehlende Betrag ist auf dem Berechnungsbogen ersichtlich.
Um den vorherigen Bewilligungszeitraum nachberechnen zu können, möchte ich Sie bitten, die nachfolgend aufgeführten Unterlagen nachzureichen.

- Lohnnachweis Monat Oktober 2020
- Kontoauszüge Oktober 2020

Sind in der Berechnung Auffälligkeiten zu erkennen ?

-- Editiert von User123456123 am 16.11.2020 11:45

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Eingangsbestätigung kam am 17.9.2020.
Maximal 3 Monate Zeit hat das JC für den Widerspruchsbescheid.
Zitat (von User123456123):
Am 6.11.2020 kam ein Vorläufiger Bewilligungsbescheid.
Ja. OK. Trotzdem ist der Widerspruch noch zu bescheiden.

Außerdem hat das JC die vorigen 6 Monate und die vorläufige Bewilligung/Berechnungen zu prüfen, um die Leistung evtl. zu korrigieren. DAZU will das JC nun noch die Kontoauszüge und die Lohnnachweise für Monat Oktober.
Für Monat November dann auch, wenn der neue BWZ am 1.12. beginnt.
Kurz: das JC muss die zurückliegenden 6 Monate bescheiden, also evtl. nachzahlen oder Überzahlung zurückfordern.
-----------------------------------------

Zitat (von User123456123):
Arbeitsverdienst Brutto i 1.700, 71 Euro
Geht dieses Erwerbseinkommen denn aus irgendeiner Lohnabrechnung hervor? Oder wie kommt das JC auf eine solche krumme Summe?

Dass die JC Überzahlungen vermeiden wollen und sollen, ist richtig. Aber ohne Anlass mal eben 200,71 mehr als Lohneinkommen anzusetzen--- geht nicht. Oder schwankt das monatliche Einkommen nachweisbar?
-----------------------------------------
Zitat (von User123456123):
Allgemeines Vermögen
( 1 ) Sparguthaben I 52, 03 Euro
Girokonto
davon verwertbar 52, 03 Euro
Eine BG-Person hat nachweislich Spareinkommen auf das Girokonto fließen lassen?--- Für das JC zählt das als anrechenbares Einkommen.
Warum habt ihr 52,03 eingezahlt oder wer hat das gemacht?
------------------------------------------
Ich erkenne 2 Auffälligkeiten.
1. Einfach mal 200,71 mehr monatliches Bruttoeinkommen ab Dezember
2. anzurechnendes Sparguthaben von 52,03€

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo. Heute haben wir den 1.März 2021 und noch immer kein Widerspruchsbescheid.
Ich bekomme immer zu hören es sei in Bearbeitung.

Stattdessen kommt nun ein Festsetzungs Erstattungsbescheid mit mehreren angehefteten Berechnungstabellen so komplex gestaltet das warscheinlich nur jemand durchblickt der Jura Studiert hat

Es ergibt sich ein Gesamt Erstattungsbetrag in Höhe von 569.22 Euro zu Zahlen bis zum 5.4.2021 wir verstehen es nicht mehr obwohl schon mit ein höheren Bruttogehalt Berechnet wurde soviel nachzahlen.

Wir sind echt am verzweifeln mit dem Jobcenter.



-- Editiert von User123456123 am 01.03.2021 15:14

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wie wärs denn damit: Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen und ab zum Anwalt?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich hab jetzt ehrlich gesagt nicht alles gelesen, sondern nur überflogen. Das erste was mir auffällt:

Zitat:
Stattdessen kommt nun ein Festsetzungs Erstattungsbescheid mit mehreren angehefteten Berechnungstabellen so komplex gestaltet das warscheinlich nur jemand durchblickt der Jura Studiert hat


Die endgültige Festsetzung von Amts wegen ist derzeit gem. § 67 Abs. 4 SGB II unzulässig. Es wird ausschließlich auf Antrag abschließend festgesetzt. Erfolgt die Antragstellung nicht, gelten die vorläufig bewilligt Leistungen als endgültig bewilligt.

Hast Du jeweils einen abschließenden Bewilligungsbescheid und einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung erhalten, oder ist das alles ein Bescheid?

Von wann bis wann ging der Bewiligungszeitraum? Vom 01.06. bis 30.11.? Dein Widerspruch betraf den Monat November?

Wie hoch wäre in etwa die Nachzahlung, die Du aufgrund Deines Widerspruchs erwartest? Sicher nicht so hoch wie jetzt die Erstattungsforderung, oder doch?

Zitat:
Heute haben wir den 1.März 2021 und noch immer kein Widerspruchsbescheid.
Ich bekomme immer zu hören es sei in Bearbeitung.


Dann setz dem Jobcenter mal schriftlich/nachweislich eine Erledigungsfrist und kündige für den Fall des Fristablaufs eine Untätigkeitsklage an. Die ist nach 3 Monaten ab Einlegung des Widerspruchs zulässig und in nahezu 100% aller Fälle erfolgreich.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

.Hallo Danke für die Antwort Ich kann Ihnen die Fragen nicht beantworten. Wir haben mittlerweile total den überblick verloren.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wir haben mittlerweile total den überblick verloren.


Dann schließe ich mich der Empfehlung in #16 an. Und wenn es nur dazu beiträgt, den Überblick zurück zu gewinnen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo . Ich hatte inzwischen den Widerspruchsbescheid bekommen.
Die Antwort vom Jobcenter lautet: Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

Kann man das mehrseitige Schreiben vom Jobcenter hier Online stellen ?

-- Editiert von User123456123 am 01.04.2021 14:41

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Kann man das mehrseitige Schreiben vom Jobcenter hier Online stellen ?


Direkt hochladen kannst du nicht nicht. Aber, persönliche Daten schwärzen, bei einem Bilderdienst hochladen und hier den Llink posten ist möglich.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ja kann man.
Am besten über einen Bilderdienst, wie diesen hier

Bitte daran denken, die persönlichen Daten zu schwärzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Kann man das mehrseitige Schreiben vom Jobcenter hier Online stellen ?
JA. Mit einem der vielen Bilderdienste aus dem Netz hochladen, Namen anonymisieren und hierher verlinken.
Suche nach *Kostenlos Bilder hochladen*

Fragen:
-Ist die am 1.3. verlangte Erstattung von 569,22 € im Widerspruch auch zum Thema geworden? Der W.. lag ja bereits am 17.9.2020 beim JC vor.
-Hat man am 1.3. eine Anhörung nach § 24 SGB X (Stellungnahme zum Sachverhalt Erstattung) ermöglicht?
-Wieviel bezahlt ihr monatlich ---selbst-- an den Vermieter seit 09/2020?

Egal, wie:
Ich würde die Erstattung zunächst nicht überweisen und würde mich von dem Datum 5.4. auch nicht verunsichern/jagen lassen.

Tolle-JC-Leistung, darf man sagen, :sad: bevor man den Bescheid zum W gelesen hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm schade das ich das hier nicht direkt hochladen kann.

Würd es euch was ausmachen wenn ich die Seiten abtippe ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Hm schade das ich das hier nicht direkt hochladen kann.
Wo ist das Problem? Du bist doch schon im Netz=Internet, hast du ein Smartphone oder Scanner?
Es gibt jede Menge kostenlose Bilderdienste...sogar mit Bedienungsanleitung.
sind nur ein paar klicks mehr...

ICH möchte hier bitte nicht wieder alles Abgetippte lesen. Der Bescheid enthält viele allg. Textbausteine, die für Antwortgeber völlig unwichtig sind. Den wichtigen Extrakt wirst du selbst nicht finden.
Vielleicht kannst du die Fragen aus #23 beantworten?

Ansonsten:
Gegen den W-Bescheid bleibt als Rechtsmittel die Klage beim Sozialgericht.
Ob eine Eilklage angezeigt wäre, richtet sich nach der €-Summe, die fehlt.
Ein Hauptsacheverfahren am SG zieht sich vermutlich auch über weit mehr als 1 Jahr bis zur Entscheidung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kommen Sie auf die am 1.3 verlangte Erstattung von 569,22 Euro ?

Zitat ich würde die Erstattung zunächst nicht überweisen und würde mich von dem Datum 5.4 auch nicht verunsichern lassen.

Auch hier die Frage wie kommen Sie auf dieses Datum in der Summe x zurückgezahlt werden müsste.?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
User123456123
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab die Frage nochmal in ein anderen Forum (Gutefrage.net) eröffnet dort bestand die möglichkeit Fotos hochzuaden.
falls Interesse besteht Hier der Link: https://www.gutefrage.net/frage/sgb-ii-widerspruch-gegen-bewilligungsbescheid-abgewiesen

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@User:

So richtig prüfen können wird man das ganze nur, wenn man Einblick in alle Unterlagen hat, also vorläufiger Bewilligungsbescheid, engültiger Bewilligungsbescheid, Erstattungsbescheid und den dazugehörigen Schriftwechsel nebst Nachweisen.

Nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid, scheint das erstmal alles korrekt zu sein. Es erfolgt keine Verteilung des Kindeseinkommens auf die Eltern und auch die Fahrtkosten werden ausdrücklich nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet. Wenn also diese Darstellungen im Widerspruchsbescheid mit den tatsächlich zuvor bewilligten und ausgezahlten Leistungen übereinstimmen, kann ich insoweit erstmal keine Fehler feststellen.

Es bleiben letztendlich formelle Fragen, die aber möglicherweise zu einer Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung führen können. Ganz entscheidend: Hast Du die endgültige Feststetzung der Leistungsansprüche beantragt? Im Widerspruchsbescheid wird das jedenfalls behauptet.

Fraglich erscheint mir auch, ob - bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum - ein Durchschnittseinkommen gebildet wurde oder ob Einkommen immer nur in den Monaten angerechnet wurde, in denen es zugeflossen ist. Letzteres wäre falsch. Hierfür müsste man aber den vollständigen endgültigen Bewilligungsbescheid kennen. Und nein, bitte nicht nochmal abtippen, sondern - wenn überhaupt - den Bescheid vollständig hochladen. Hier käme es allerdings dann auch auf den genauen Wortlaut Deines Widerspruchs an.

Zitat:
Wie kommen Sie auf die am 1.3 verlangte Erstattung von 569,22 Euro ?


Zitat:
Auch hier die Frage wie kommen Sie auf dieses Datum in der Summe x zurückgezahlt werden müsste.?


Aus dem von Dir, in #15, am 01.03. geschriebenen.

@Anami:

Zitat:
Ist die am 1.3. verlangte Erstattung von 569,22 € im Widerspruch auch zum Thema geworden?


Jedenfalls im Rahmen der Auslegung dürfte die Erstattungsforderung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sein. Auch wenn das Jobcenter diesen Punkt im Widerspruchsbescheid nicht thematisiert.

Es ist allerdings auch völlig unüblich - wenn man das schon nicht zeitgleich macht - während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den endgültigen Bescheid einen hierauf bezogenen Erstattungsbescheid zu erlassen. Eigentlich wartet man hierfür ja gerade die Bestandskraft des endgültigen Bescheides ab.

Zitat:
Hat man am 1.3. eine Anhörung nach § 24 SGB X (Stellungnahme zum Sachverhalt Erstattung) ermöglicht?


Eine Anhörung ist im Rahmen der Erstattungsforderung bei endgültiger Festsetzung nicht erforderlich.

Gruß,

Axel



0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von User123456123):
Wie kommen Sie auf die am 1.3 verlangte Erstattung von 569,22 Euro ?
Du schreibst:
Zitat (von User123456123):
Stattdessen kommt nun ein Festsetzungs Erstattungsbescheid...Es ergibt sich ein Gesamt Erstattungsbetrag in Höhe von 569.22 Euro zu Zahlen bis zum 5.4.2021
siehe dein Beitrag #15. vom 1.3.
Ich verstehe daraus: Du sollst bis spätestens 5.4. einen Betrag von 569,22 erstatten/überweisen/zurückzahlen.
Wichtig: Das hat gar nichts mit dem W-Bescheid zu tun.

Könntest du die beiden anderen Fragen aus #23 noch beantworten?

Zum W-Bescheid:
Der vorliegende W-Bescheid betrachtet NUR die Monate Oktober +November 2020. Die Begründung scheint mir schlüssig. Einen Ansatz zur Klage kann ich nicht erkennen.
Der Sohn hatte ab September höheres Einkommen, deshalb sinkt der Alg2-Betrag für ihn.
Vorläufig wurde das Job-Einkommen des Partners mit mtl. 1500,- berücksichtigt. Nach Vorlage der mtl. Lohnnachweise sah man, dass es schwankte.

Die Frage, die sich mir stellt:
Wie sieht der Weiterbewilligungsbescheid ab Dezember 2020 und auch ab Januar 2021 aus?

Der Gesetzgeber hat die Regelbedarfe ab Januar erhöht. Für euch 3 in der BG sind das mtl. 3 x12,- mehr.
Für Partner von je 389 auf 401,- und für den Sohn auf 357,-. Dazu der Mehrbedarf Sohn 35%, dh. 124,95
Wenn KDU, Ausb-Geld und Lohn gleichgeblieben sind, müsstest du längst einen neuen Bescheid mit geänderten Zahlen (ab Januar) erhalten haben.

Dem höheren Regelbedarf ist wieder das Einkommen gegenüberzustellen/anzurechnen. d.h. Bedarf minus Einkommen mit Freibeträgen.
Übrig bleibt der ergänzende Alg2-Betrag = Auszahlung vom JC. Das müssten dann 36,- mehr als in 2020 sein.

Kannst du das im Bescheid oder auf dem Kontoauszug/Zufluss lesen?
----------------------------------
Ja, die Regelsätze/der maßgebende Regelbedarf ist korrekt. Warum das die Antwort bei G-F ist, verstehe ich nicht, denn die legt der Gesetzgeber fest. In 2020 waren das je 389,- für Partner/Eheleute und 328,-/345,- für den Sohn.
Warum man zu einer Beratungsstelle soll, versteh ich auch nicht. Dort im G-F-Forum gibt es keine erfahrenen Juristen als Antwortgeber.
Hier befindest du dich ebenfalls im einem Diskussionsforum, in dem keine Rechtsberatung von Juristen gegeben wird. Und auch hier kann man Fotos hochladen, nur eben nicht direkt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich schließe mal noch ein paar Ergänzungen zu älteren Beiträgen an:

Zitat:
Hier im Berechnungsbogen für Monat 11 ist der Freibetrag für Einkommen von Person 1 nun bei gleichem Lohn auf 100 + 200 =300,- geändert. Vorher waren es 100 +222 = 322,-


Nein, das ist richtig. Warum?

Der Freibetrag berechnet sich vom Bruttoeinkommen. 100 Euro Grundfreibetrag + 20% des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 1000 Euro + 10% des Bruttoeinkommens zwischen 1000 und 1200 Euro = maximal möglicher Freibetrag 300 Euro. Dieser Maximalbetrag wird gewährt.

Im Vormonat war das Kind zunächst noch nicht volljährig. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wird der Freibetrag von maximal 1500 Euro (anstatt 1200 Euro) berechnet, sodass beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern der maximal mögliche Freibetrag 330 Euro beträgt.

Für Oktober sieht die Berechnung des Freibetrages daher wie folgt aus:

Maximalfreibetrag 330 Euro : 30 Tg. x 22 Tg. = 242 Euro plus
Maximalfreibetrag 300 Euro : 30 Tg. x 8 Tg. = 80 Euro
Gesamtfreibetrag: 242 Euro + 80 Euro = 322 Euro

Zitat:
Ich meine, die verringerte Zahlung der Wohnkosten ist falsch.


Ich vermag hier keine Verringerung der Wohnkosten zu erkennen. In den Berechnungen werden die KdU/H durchgehend mit 446 Euro berücksichtigt, was den tatsächlichen Kosten entspricht. Das nicht mehr die gesamten KdU an den Vermieter gezahlt werden ergibt sich allein daraus, dass der Gesamtleistungsanspruch nur noch geringer ist als die Unterkunftskosten.

Fazit: Anhand der vorliegenden Informationen vermag ich keine Fehler in den Berechnungen festzustellen. Freibeträge werde in korrekter Höhe gewährt, Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksicht und sogar der 35% Mehrbedarf - der oft genug "vergessen" wird - wird korrekt berücksichtigt.

Es bleiben also - wenn überhaupt - evtl. formelle Fehler. Um die sicher beurteilen zu können, ist aber Einblick in alle Unterlagen erforderlich.

Gruß,

Axel


-- Editiert von AxelK am 02.04.2021 12:11

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