Hallo!
Folgender theoretischer Fall:
Ein SGB-II-Bezieher erhält die Mietnebenkostenabrechnung für das letzte Jahr und muss nichts nachzahlen, sondern hat ein sehr geringes (sagen wir unter 5 Euro) Guthaben. Sein Vermieter hat aber trotzdem die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht, weil er aufgrund der ab diesem Jahr gestiegenen Kosten beim Heizstofflieferanten von höheren Heizkosten für das laufende Jahr ausgeht.
Die Nebenkostenabrechnung hat der SGB-II-Bezieher beim Jobcenter eingereicht.
Anstatt eines Änderungsbescheides kam aber eine Schreiben mit dem Hinweis:
"Wir überprüfen, ob oder in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Leistungen haben oder hatten."
Das Jobcenter will, dass der SGB-II-Bezieher
"einen Nachweis vom Vermieter, wie sich Ihre neue Vorauszahlung aufschlüsselt in:
- Betriebskostenvorauszahlung
- Heizkostenvorauszahlung"
erbringt.
Was droht dem SGB-II-Bezieher hier für Ungemach?
Heißt das, dass das Jobcenter die Gesamtmiete nicht mehr vollständig übernehmen will? Will es die Mietübernahme auch rückwirkend abändern (weil es ja schreibt, dass es prüft, ob der SGB-II-Bezieher einen Anspruch habe **oder hatte**)? Ich dachte Heizkosten werden vollständig übernommen, solange sie nicht unangemessen hoch sind. Und wenn die Nebenkosten unangemessen hoch sind, dann geht eine Kürzung (dachte ich) auch nur nach Aufforderung zur Kostensenkung.
Aus dem Schreiben des Vermieters geht ja hervor, dass die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen alleine aufgrund der Erwartung gestiegener Heizkosten erfolgt. Das Jobcenter kann also aus der bisherigen Aufschlüsselung in kalte Betriebskosten und Heizkosten die neue Aufschlüsselung selbst errechnen (neue Vorauszahlung für kalte Betriebskosten=alte Vorauszahlung für kalte Betriebkosten; neue Heizkostenvorauszahlung=alte Heizkostenvorauszahlung plus Differenzbetrag gemäß Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter).
Muss der SGB-II-Bezieher wirklich dafür eine Aufschlüsslung vom Vermieter einholen? Vielleicht will er ja seinem Vermieter nicht offenlegen, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht... Geht das nicht auch anders?
Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste, wenn sich aus der Aufschlüsselung des Vermieters ergäbe, dass die Kaltmiete (also Miete plus kalte Nebenkosten) gerade unterhalb dessen liegt, was die örtliche Kommune maximal an Kaltmiete übernimmt, und der Rest dann Heizkosten wäre?
Bezüglich Kaltmiete: Wenn die örtliche Kommune für Wohnungen bis 50 m² bei Einzelpersonen eine maximale Kaltmiete von X Euro festgelegt hat, gilt dass dann auch bei 40 m²-Wohnungen (also allen Wohnungen **bis** 50m²) oder wäre die maximal übernommene Kaltmiete dann 40/50=80% von X Euro?
Und warum kann das Jobcenter den Nachweis des Zuflusses der geringen Nebenkostennachzahlung wollen, wenn sie doch unter der 50-Euro-Bagatellgrenze des § 40 Abs 1 S. 3 SGB II liegt? Gilt diese Bagatellgrenze etwa bei Betriebskostennachzahlungen nicht?
Was denkt Ihr dazu???
Jobcenter stellt viele Nachfragen zur Nebenkostenabrechnung
Anleitung zum Sozialbetrug gibt es hier nicht.Zitat :Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste, wenn sich aus der Aufschlüsselung des Vermieters ergäbe, dass die Kaltmiete (also Miete plus kalte Nebenkosten) gerade unterhalb dessen liegt, was die örtliche Kommune maximal an Kaltmiete übernimmt, und der Rest dann Heizkosten wäre?
Nebenkostenvorauszahlungen können nicht einfach mal so willkürlich erhöht werden. Die Basis ist in der Regel der Verbrauch des vorausgehenden Jahres in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen etwa gegenüber dem Gaslieferanten. Was ist denn in Deinem Fall die "erwartet e Erhöhung" konkret? Ich erwarte wegen meines guten Gefühls für dieses laufende Jahr einen Lotto-Gewinn ...... Worauf ich hinaus will, wenn das Schreiben des Vermieters so allgemein gefasst ist, wie Du das hier schreibst, kann ich die Haltung des JC verstehen bzw. nachvollziehen.
Mir ist nicht ganz klar, welche Mietpreise die Kommune festlegt, bei Euch. Die Kommune gibt evtl. den Mietspiegel raus, der eine Vergleichbarkeit von Mietzins ermöglicht, der aber letztlich keine direkte Bindungswirkung entfaltet. Und der Quadratmeterpreis für Sozialwohnungen ergibt sich ja letztlich aus den Vorgaben des Bundeslandes. Letztlich kommt es bei Wohnungen für Bürgergeldempfänger doch nicht auf die qm an, sondern darauf, ob der Mietpreis angemessen ist. Und das ist immer bezogen auf die individuelle Situation.
Hinsichtlich der 5 Euro, ehrlich habe ich keine Lust, darauf vertiefend einzugehen. Bitte hab insoweit Verständnis für meine Haltung.
wirdwerden
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Zitat :Aus dem Schreiben des Vermieters geht ja hervor, dass die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen alleine aufgrund der Erwartung gestiegener Heizkosten erfolgt.
Das kann meiner Meinung nach nur eine Empfehlung sein. Die Begründung dafür hat wirdwerden geliefert
Zitat :Was droht dem SGB-II-Bezieher hier für Ungemach?
Zunächst mal scheint mir, dass der Wunsch nach Transparenz besteht.
Das kann ich nachvollziehen.
Es mutet erst mal merkwürdig an, dass das Amt zu viel bezahlt hat und jetzt noch mehr zahlen soll.
Zitat :Heißt das, dass das Jobcenter die Gesamtmiete nicht mehr vollständig übernehmen will?
Das heißt schlicht, dass man verstehen möchte, wie sich die geforderten Summen zusammensetzen, um zu verstehen, ob sie übernahmefähig sind.
Zitat :Ich dachte Heizkosten werden vollständig übernommen, solange sie nicht unangemessen hoch sind.
Offenbar hat man hier noch nicht mal dargelegt, um was für Kosten es sich handelt.
Zitat :Das Jobcenter kann also aus der bisherigen Aufschlüsselung in kalte Betriebskosten und Heizkosten die neue Aufschlüsselung selbst errechnen
Und warum sollten die auf Basis irgendwelcher Vermutungen selbst rechnen?
Wer Kosten in Rechnung stellt, muss schon darlegen, worfür er diese Kosten erhebt.
Zitat :Muss der SGB-II-Bezieher wirklich dafür eine Aufschlüsslung vom Vermieter einholen?
Das wäre wohl für jeden, der die Kosten sebst bezahlt, der normale Weg. Warum sollte jemand, der die Rechnung nur durchreicht, hier anders vorgehen?
Zitat :Vielleicht will er ja seinem Vermieter nicht offenlegen, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Grundsätzlich hat ein Vermieter das Recht, diese Dinge zu erfahren.
Zitat :Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste
Viel mehr wäre es für den SGB-II-Bezieher das Beste, wenn die Abrechnungen und Übernahmeforderungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Zitat :§ 40 Abs 1 S. 3 SGB II
Was soll der § mit der Sache zu tun haben?
Und seit wann dienen Nebenkostenrückzahlungen (= das Amt hat mehr bezahlt, als nötig) der Bereicherung des Hilfsbedürftigen?
Zitat :Das wäre wohl für jeden, der die Kosten sebst bezahlt, der normale Weg. Warum sollte jemand, der die Rechnung nur durchreicht, hier anders vorgehen?
Sehe ich auch so.
Jeder, der die Miete (und die Heizkosten) aus eigener Tasche bezahlt, würde hier eine Aufschlüsselung der Kosten verlangen.
Und ich als Steuerzahler (der mit seinen Steuern die SGB-II-Leistungen finanziert) würde vom Jobcenter erwarten, dass mindestens die gleichen Kriterien angesetzt werden.
Ich kann noch keins entdecken.Zitat :Was droht dem SGB-II-Bezieher hier für Ungemach?
Nein. Das JC hat immer zu prüfen, ob das zu leisten ist, was ein LB bzw. sein VM *verlangt*. Es muss nicht selbst rechnen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Es gilt § 22 SGB II.Zitat :Heißt das,
Der Vermieter kann zwar evtl. von seinem Hellseher erfahren haben, was zu erwarten ist... aber das JC will tatsächlich angefallene Kosten sehen. Sollten die HK in 2025 tatsächlich steigen, würde das JC --- lt. Abrechnung 2025---nachzahlen---. Das JC ist nicht der Risikoträger des Vermieter. Es gilt §22 SGB II.
Nein. Das wird das JC nicht tun. Der LB hat insofern Bringschuld.Zitat :Das Jobcenter kann also...
Nein. Es gibt kein Muss für den LB. Das JC wird dann evtl. nochmal den Nachweis verlangen... oder eben nur in bisheriger KdUH-Höhe leisten. Es gilt §22 SGB II.Zitat :Muss der SGB-II-Bezieher wirklich dafür eine Aufschlüsslung vom Vermieter einholen?
Nein. Die JC zahlen nicht die *max angemessene KdU*. Sie zahlen in tatsächlicher Höhe, aber grunds. nicht mehr als angemessen. Es gilt §22 SGB II.Zitat :Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste
Nein. Auch für kleinere Unterkünfte gelten die KdU-RiLi---> Die Heizkosten werden separat berücksichtigt, haben nichts mit der Kaltmiete/Mietspiegel zu tun.Zitat :Bezüglich Kaltmiete:
Das JC will stets die gesamte Abrechnung sehen. Ob da ein minimales Guthaben oder eine hohe Nachzahlung zu lesen ist---> hat nichts mit der Bagatellgrenze zu tun. Die 5,- Guthaben sind KEIN Einkommen. Es gilt §22 SGB IIZitat :Und warum kann das Jobcenter den Nachweis des Zuflusses der geringen Nebenkostennachzahlung wollen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Da der LB bereits die BK-Abrechnung vorgelegt hat UND auch aufgrund seines Mietvertrages die KdUH bewilligt bekam---> würde eine Änderung des Mietvertrages nach hinten losgehen und ...s. #1.
Zitat :Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste, wenn sich aus der Aufschlüsselung des Vermieters ergäbe, dass die Kaltmiete (also Miete plus kalte Nebenkosten) gerade unterhalb dessen liegt, was die örtliche Kommune maximal an Kaltmiete übernimmt, und der Rest dann Heizkosten wäre?
Aha, der Vermieter soll nix vom Transferleistungsbezug wissen, aber der Mieter hätte "Einfluss" auf eine wie auch immer Vertragsgestaltung?
Nee, das riecht dann doch sehr nach Leistungsbetrug!
Selbstverständlich hat der Vermieter en détail nachzuweisen, welche KALTEN und welche WARMEN Nebenkosten entstanden sind, der Mieter hätte sogar ein Recht darauf, die Rechnungen dazu einzusehen!
Wenn du einen Vertrag abschließt, Strom z.B., kontrollierst du da nicht, wie sich der künftige Preis zusammensetzt, den DU zu bezahlen hast .... ?
Worauf der Vermieter übrigens kein Recht hat, wäre ein Ämter-Kredit in beliebiger Höhe....
Das ist zunächst mal das gute Recht eines Mieters. Aber der Mieter hat dann eben kein Recht, mehr bzw. manipulierte KdUH vom JC zu bekommen.Zitat :Aha, der Vermieter soll nix vom Transferleistungsbezug wissen,
Ganz allgemein:
Manchen Mietern ist es wichtig, dass der VM nichts vom Bürgergeld erfährt. Manche zahlen lieber selbst mehr an den VM.
Ja, wenn ein Mieter das von seinem VM verlangt. Das wiederum hat nichts mit Bürgergeld zu tun.Zitat :Selbstverständlich hat der Vermieter en détail nachzuweisen,
Zitat :Ja, wenn ein Mieter das von seinem VM verlangt. Das wiederum hat nichts mit Bürgergeld zu tun.
Da jedoch der Steuerzahler respektive das Jobcenter diese Miete bezahlt, verlangt es selbstverständlich eine, wie im Mietvertrag erwähnte Jahresabrechnung!
Wenn ein Bürgergeld-Mieter freiwillig höhere NKs bezahlt, so ist dieses NICHT bindend fürs Amt!
Das zahlt lediglich die vorab SCHRIFTLICH eingeforderte Kosten und kontrolliert jährlich selbstverständlich die Verwendung und Abrechnung! Inklusive Anrechnung eines etwaigen Guthabens, sowie Zahlung zu Recht und nachgewiesene Forderungen!
Du, es geht hier doch um die vorab schriftlich eingeforderten Nebenkosten. Nur, wenn diese Einforderung in ihrer Ausgestaltung mietrechtlich unwirksam ist, also so zwischen den Mietparteien nicht greift, dann wird sie auch das Job Center nicht übernehmen.
wirdwerden
Richtig. Warum sollte es bindend sein?Zitat :Wenn ein Bürgergeld-Mieter freiwillig höhere NKs bezahlt, so ist dieses NICHT bindend fürs Amt!
NÖ. Weil ein LB schriftlich was fordert, zahlt das JC noch lange nicht. Es prüft auf Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit, d.h. prüft Auffälligkeiten/Änderungen.Zitat :Das zahlt lediglich die vorab SCHRIFTLICH eingeforderte Kosten
Im theoretischen TE-Fall kann das dazu führen, dass die *Manipulation* erkannt wird und das JC nur die bisherigen KdUH zahlt... oder gar *tiefer* prüft, bevor es überhaupt zahlt.
NÖ. Das JC kontrolliert selbstverständlich nicht, wofür ein LB das Bürgergeld verwendet. Das ist zuerst Eigenverantwortung des LB. Das gilt für Regelbedarf+KdUH.Zitat :und kontrolliert jährlich selbstverständlich die Verwendung ...
Wenn ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung erhöhen will, dann muss er diese Erhöhung begründen.
Üblicherweise ergibt sich die Angemessenheit einer Erhöhung (oder auch Senkung) durch den Mieter aus der Abrechnung. Beispielsweise: Du musst dieses Jahr 120 EUR nachzahlen...erhöhen wir also um 10 EUR monatlich, damit die Nachzahlung nächstes Jahr nicht so hoch wird.
Hier haben wir aber den Fall, dass die Abrechnung eher eine Senkung der Vorauszahlung um 0,50 EUR ergeben würde.
Wenn der Vermieter trotzdem eine Erhöhung will, dann wird er die künftig gestiegenen Kosten plausibel nachweisen müssen. Beispielsweise könnte er dazu die Verbräuche des Vorjahres mit den Kosten neuen LiefVertrags berechnen und die Differenz dann als "gestiegene Kosten" erhöhen. Aber dazu muss er im Prinzip eine komplette Beispielabrechnung machen.
Ich als selbstzahlender Mieter würde eine derart unbelegte Forderung nach Erhöhung einfach mit einer Erklärung zur Senkung der Betriebskosten um 0,50 EUR pro Monat (belegt durch die Vorjahresabrechnung) beantworten (ja, auch Mieter sind berechtigt die Vorauszahlung angemessen anzupassen).
Es obliegt doch dem Zahlenden selbst, wie er mit einer solchen Erhöhung umgeht.
Ich habe in meiner ersten Wohnung in Absprache mit dem Vermieter nie eine angemessene Erhöhung der Vorauszahlungen vorgenommen. Damals gab es noch Zinsen für Spareinlagen und ich habe Plus gemacht, in dem ich das Geld bis zur Jahresrechnung beiseite gelegt habe und dann halt die hohe Nachzahlung geleistet habe.
Später dann habe ich das anders gehandhabt: als vor ein paar Jahren die Preise durch die Decke gingen, habe ich in Absprache mit meiner Vermieterin die Vorauszahlung kräftig erhöht.
Hier hat der TE offenbar entscheiden, die nicht nachvollziehbare Erhöhung einfach an die Allgemeinheit durchzureichen, anstatt zumindest mal zu verstehen, wie die Nachzahlung gerechfertigt ist (wenn das nicht ohnehin irgendeine betrügerische Nummer ist). Das führt dann eben zu Fragen, weil der TE eben nicht einfach so über das Geld der Allgemeinheit verfügen darf.
Der TE verhält sich also so, als würde er die Kosten selbst tragen. Das machen diejenigen, die die Kosten tatsächlich tragen, natürlich nicht mit. So einfach ist das.
Ja. Hier hat er es mit zu erwarteten höheren Kosten begründet. Diese Begründung ist untauglich. Für Mieter+JC.Zitat :Wenn ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung erhöhen will, dann muss er diese Erhöhung begründen.
Ja. Das geht grundsätzlich erst in der nächsten Abrechnung. Dann kennt er Preise und Verbräuche.Zitat :Wenn der Vermieter trotzdem eine Erhöhung will, dann wird er die künftig gestiegenen Kosten plausibel nachweisen müssen.
Wie kommst du darauf?Zitat :dass die Abrechnung eher eine Senkung der Vorauszahlung um 0,50 EUR ergeben würde.
Nein. Er fragt ob es das beste wäre... Das wurde längst mit NEIN beantwortet und begründet.Zitat :Hier hat der TE offenbar entschieden,
Nein. Er fragt.Zitat :Der TE verhält sich also so,
Zitat :Nein. Er fragt ob es das beste wäre
Nö.
Der TE hat die Erhöhung an das Amt durchgereicht und wundert sich nun über das Ausbleiben eines Änderungsbescheides.
Steht sonst im Ausgangspost zum Nachlesen.
Zitat :Das geht grundsätzlich erst in der nächsten Abrechnung. Dann kennt er Preise und Verbräuche.
Nö.
Das geht grundsätzlich auch schon vorher.
Deshalb fragt das Amt ja auch nach und lehnt nicht einfach nur ab.
Du hast Recht. Sorry.Zitat :Nö.
Dann bleibt: Nein, das wäre nicht das beste.Zitat :Wäre es für den SGB-II-Bezieher (bzw. seinen Leistungsanspruch) das beste, wenn sich aus der Aufschlüsselung des Vermieters ergäbe, dass die Kaltmiete (also Miete plus kalte Nebenkosten) gerade unterhalb dessen liegt, was die örtliche Kommune maximal an Kaltmiete übernimmt, und der Rest dann Heizkosten wäre?
Zitat :NÖ. Das JC kontrolliert selbstverständlich nicht, wofür ein LB das Bürgergeld verwendet. Das ist zuerst Eigenverantwortung des LB. Das gilt für Regelbedarf+KdUH.
Du willst behaupten, dass ein Empfänger von SGB 2 und 12 also NICHT jährlich von sich aus die eingegangen NKAs vorlegen müssen, zur Prüfung, so wie die Anrechnung etwaigen Guthaben bzw. Nachzahlung berechtigter Forderung aus der NKA durch das Jobcenter/Sozialamt?
Ein Mieter, der die Kosten der Unterkunft veruntreut, bekommt in der Regel 2 Probleme:
1) verliert die Wohnung
2) das Amt dürfte dann künftige Mietkosten direkt an den Vermieter (so sich danach noch einer findet ...) überweisen!
Falls du Anami Anwesende veräppeln willst, indem du von Regelleistung zur freien Verwendung sprichst, während das Thema des Threads die Kosten der Unterkunft inkl. NKAs ist, tu das.....ist nur langweilig und schwächt deine ohnehin fragwürdigen Antworten zusätzlich...
-- Editiert von User am 10. April 2025 17:25
NÖ. Will ich nicht.Zitat :Du willst behaupten,
Denn Regelbedarf+KdUH = Bürgergeld.
Denn Regelbedarf+KdUH= Sozialhilfe
Sorry, wenn du das nicht verstehst oder nicht verstehen willst.
Und ebenso: Das JC will stets die gesamte Abrechnung sehen. Damit ist die jährliche BK-Abrechnung gemeint....nicht irgendwelche NKs
NÖ. Niemanden.Zitat :Falls du Anami Anwesende veräppeln willst,
Selbstverständlich sagt das auch das Gesetz. Erst, wenn massive Probleme auftauchen, klinkt sich evtl. JC oder Sozialamt ein.Zitat :indem du von Regelleistung zur freien Verwendung sprichst,
Sorry, selbstverständlich nicht die Verwendung. Deshalb konnte das nicht so stehen bleiben.Zitat :und kontrolliert jährlich selbstverständlich die Verwendung und Abrechnung!
Ja, könnte passieren. ABER war das hier etwa ne Frage?? In der Regel passieren meist erst andere Dinge.Zitat :Ein Mieter, der die Kosten der Unterkunft veruntreut, bekommt in der Regel 2 Probleme:
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