Hallo,
folgende Situation :
Frau A und Herr B wohnen gemeinsam in einer Wohnung . ( WG ähnlich )
die Kosten für die Wohnung werden geteilt ( Miete,Strom,usw. )
die Gesamtmiete geht vom Konto von Frau A ab , Herr B zahlt deshalb seinen Anteil an Frau A ( Überweisung )
Frau A bezieht Bürgergeld + Minijob ( Befreit von GEZ )
Herr B bezieht Rente + Wohngeld ( zahlt GEZ )
es gibt keine gemeinsamen Konten , jeder macht mit seinem Geld was er für richtig hält ! und überhaupt macht jeder was er möchte .
Küche ( + Geräte ) und Wohnzimmer( + Geräte ) und Bad wird gemeinsam genutzt
man ist sich nicht ganz sicher , ob nun 2 Bedarfsgemeinschaften existieren , Frau A hat eine BG Nummer , Herr B nicht .
auf jeden Fall verlangt das JC von Frau A einen Nachweis über die Mietzahlung
und von Herrn B ausgefüllten Fragebogen und Anlagen : VE , EK , VM , WEP , Kontoauszüge + Lohnabrechnugen
ist das OK ?
MfG
Jobcenter verlangt Auskunft über andere ? Bedarfsgemeinschaft ?
5. Mai 2026
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Frage vom 5. Mai 2026 | 20:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter verlangt Auskunft über andere ? Bedarfsgemeinschaft ?
#1
Antwort vom 5. Mai 2026 | 20:48
Von
Status: Unbeschreiblich (129775 Beiträge, 41388x hilfreich)
Zitat :die Kosten für die Wohnung werden geteilt ( Miete,Strom,usw. )
In welcher konkreten Form hat man denn diese Mitbewohnervereinbarung geschlossen? Untermiete, Kostenbeteiligung, WG, Haushaltsgemeinschaft, ...?
Zitat :auf jeden Fall verlangt das JC von Frau A einen Nachweis über die Mietzahlung
Wenn sie KdU beansprucht, ist das nachvollziehbar.
Zitat :und von Herrn B ausgefüllten Fragebogen und Anlagen : VE , EK , VM , WEP , Kontoauszüge + Lohnabrechnugen
Nun, verlangen dürfen die Jobcenter ja alles was ihnen beliebt. Geben darf man ihnen auch alles was sie verlangen. Die kniffligere Frage ist, was man ihnen geben muss um Leistungen nicht zu gefährden.
#2
Antwort vom 5. Mai 2026 | 21:23
Von
Status: Unbeschreiblich (42459 Beiträge, 14738x hilfreich)
Wenn das Einkommen von Herrn B Einfluss auf die Berechnung der Ansprüche von Frau A haben kann, dann müssen diese Auskünfte auch erteilt werden. Und wie eine Bedarfsgemeinschaft definiert ist, das weiß man? Es kommt nicht auf getrennte Konten, auf Abwicklung des Mietverhältnisses an.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 5. Mai 2026 | 22:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Wenn das Einkommen von Herrn B Einfluss auf die Berechnung der Ansprüche von Frau A haben kann, dann müssen diese Auskünfte auch erteilt werden. Und wie eine Bedarfsgemeinschaft definiert ist, das weiß man?
wenn Frau A und Herr B als eine BG zählen , warum wurde dann Herrn B Wohngeld bewilligt und er zahlt auch GEZ ?
#4
Antwort vom 5. Mai 2026 | 22:33
Von
Status: Praktikant (663 Beiträge, 69x hilfreich)
Zitat :wenn Frau A und Herr B als eine BG zählen , warum wurde dann Herrn B Wohngeld bewilligt
Weil Wohngeld trotz Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft möglich ist.
Zitat :er zahlt auch GEZ ?
Was ist GEZ?
#5
Antwort vom 6. Mai 2026 | 00:49
Von
Status: Schlichter (7510 Beiträge, 1694x hilfreich)
Zitat :Was ist GEZ?
Die "Gebühreneinzugszentrale", abgekürzt GEZ, war bis 2012 zuständig für den Einzug der "Rundfunkgebühren".
Seit 2013 gibt es beides nicht mehr. Seitdem gibt es den "Rundfunkbeitrag", der vom "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" kassiert wird.
#6
Antwort vom 6. Mai 2026 | 12:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
kann es auch sein , das hier eventuell eine Zweck-WG vorliegt ? ,,,wenn ich davon ausgehe , das es sich hier um 2 Menschen handelt , die nicht miteinander verh., verwand und verschwägert sind , sondern nur 2 Freunde die sich aus finanziellen Gründen eine für jeden bezahlbare Whg. teilen
#7
Antwort vom 6. Mai 2026 | 15:25
Von
Status: Unbeschreiblich (40205 Beiträge, 6549x hilfreich)
Entweder wohnen sie in einer WG oder nicht. Ähnlich gilt weder im Mietrecht noch im Sozialrecht oder beim JC.Zitat :Frau A und Herr B wohnen gemeinsam in einer Wohnung . ( WG ähnlich )
Nein. Es gibt weder mietrechtlich noch sozialrechtlich eine Zweck-WG.Zitat :kann es auch sein ,
Wer steht denn im Mietvertrag mit dem Wohnungsvermieter?
Herr B kriegt keine BG-Nummer, weil er Rentner ist und Wohngeld von anderer Behörde erhält.Zitat :man ist sich nicht ganz sicher , ob nun 2 Bedarfsgemeinschaften existieren ,
Das JC vermutet hier eine VE nach § 7 (3a) SGB II und will wissen, ob und wie Herr B die Frau A *unterstützt*.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Ja, das kann Frau A doch nachweisen.Zitat :auf jeden Fall verlangt das JC von Frau A einen Nachweis über die Mietzahlung
Weil ...das JC vermutet, dass A und B eine VE /Verantwortungs-und Einstehungsgemeinschaft sind.Zitat :und von Herrn B ausgefüllten Fragebogen und Anlagen : VE , EK , VM , WEP , Kontoauszüge + Lohnabrechnugen
Diese Vermutung des JC kann widerlegt werden. Durch Nachweise... dass Herr B das finanziell und auch sonst nicht tut.
Weil...Wohngeld nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag führt.Zitat :wenn Frau A und Herr B als eine BG zählen , warum wurde dann Herrn B Wohngeld bewilligt und er zahlt auch GEZ ?
Wer Wohngeld als MIETER lt. Mietvertrag erhält, ist Mieter in dieser Wohnung.
#8
Antwort vom 6. Mai 2026 | 19:17
Von
Status: Philosoph (13262 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:von Herrn B ausgefüllten Fragebogen und Anlagen : VE , EK , VM , WEP
Was für ein Fragebogen ist das und wird der nur von Herrn B oder auch von Frau A verlangt? Gibt es einen Hinweis darauf, dass die Beantwortung der dortigen Fragen freiwillig ist?
Das Verlangen der Anlage VE (Prüfung des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) und der Anlage WEP (weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft) ist in sich widersprüchlich. Mit dem Einreichen der ausgefüllten Anlage WEP würde das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bestätigt.
Entscheidend dürften erstmal die Antworten auf folgende Fragen sein:
Wer ist Mieter der Wohnung lt. Mietvertrag, Herr B, Frau A oder beide gemeinsam?
Wie ist das Zusammenwohnen, respektive die Kostenverteilung der beiden geregelt? Gibt es einen schriftlichen Untermietvertrag? Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung? Oder ist alles nur mündlich geregelt?
Wie lange wohnen die beiden bereits zusammen in dieser Wohnung? Sind sie gemeinsam dort eingezogen? Haben sie auch vorher bereits zusammen gewohnt?
Was ist der Grund dafür, dass beide sich eine Wohnung teilen?
In welcher Beziehung stehen beide zueinander?
Was für eine Rente bezieht Herr B? Altersrente oder Erwerbsminderungsrente? Wenn letzteres, Teil- oder volle Rente? Befristet oder unbefristet?
Geht es aktuell für Frau A um einen Neu-/Erstantrag oder einen Weiterbewilligungsantrag? Hat Sie auch vor dem Zusammenziehen bereits Leistungen bezogen?
Gibt es Kinder im Haushalt?
Haustiere?
Der Fragebogen, der gefordert wird, beinhaltet vermutlich noch weitere Fragen, die mehr oder weniger relevant sein können.
Gruß,
Axel
#9
Antwort vom 6. Mai 2026 | 19:53
Von
Status: Philosoph (13262 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Weil ...das JC vermutet, dass A und B eine VE /Verantwortungs-und Einstehungsgemeinschaft sind.
Ja, das JC vermutet (offensichtlich). Bevor wir jedoch zum Widerlegen kommen, müsste erst mal klar sein, ober überhaupt einer (oder mehrere) der gesetzlichen Tatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II für die Vermutung vorliegt. Anhang der bisherigen Schilderung kann das jedoch nicht beurteilt werden.
Gruß,
Axel
#10
Antwort vom 7. Mai 2026 | 12:46
Von
Status: Unbeschreiblich (40205 Beiträge, 6549x hilfreich)
Ich widerlege hier ganz sicher keine solche JC-Vermutung.Zitat :Bevor wir jedoch zum Widerlegen kommen
Diese Vermutung des JC kann widerlegt werden. Durch Nachweise... dass Herr B das finanziell und auch sonst nicht tut.
-------------------------------
Für den TE gern nochmals:
- Herr B mit Wohngeld hat 1 Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zu zahlen.
- Herr B kann keine eigene BG-Nummer erhalten (wegen Wohngeld/Altersrente).
- Frau A kann per Kontoauszug nachweisen, dass Herr B ihr monatlich den Mietanteil überweist.
Beispiel...vorbehaltlich der noch fehlenden Angaben des TE:
- B könnte in der Anlage VE alle Fragen mit NEIN beantworten.
- B könnte in der Anlage EK ankreuzen, dass er Rente und Wohngeld bezieht.
- B könnte in der Anlage VM ankreuzen, welches Vermögen er hat.
- B könnte in der Anlage WEP nur bis Punkt 13/Seite 1 ausfüllen.
- Nichtzutreffendes immer mit NEIN ankreuzen.
- Alle Anlagen mit Datum und Unterschrift versehen.
Was könnte das Ergebnis sein? Das JC könnte sehen, dass wegen geringer Rente, Wohngeldbezug und *geschütztem Vermögen* von B keine VE nach § 7 (3a) SGB II vorliegt.
#11
Antwort vom 7. Mai 2026 | 18:08
Von
Status: Philosoph (13262 Beiträge, 4512x hilfreich)
@Anami:
Zitat:Ich widerlege hier ganz sicher keine solche JC-Vermutung.
DU sollst und musst hier auch gar nichts wiederlegen.
Zitat:Diese Vermutung des JC kann widerlegt werden. Durch Nachweise... dass Herr B das finanziell und auch sonst nicht tut.
Und damit zäumst Du das Pferd von hinten auf, wie eigentlich immer in derartigen Fällen.
Bevor es überhaupt ans Vermuten (für das Jobcenter) geht, muss zuerst mal positiv feststehen, dass es sich bei den betroffenen Personen um Partner handelt. Ohne dem kommt eine Vermutung schon gar nicht in Betracht. Dass wird von den Jobcentern allerdings in schöner Regelmäßigkeit ignoriert, weshalb ich das hier auch vorerst außer Acht lasse.
Gleichwohl gilt aber:
Solange die Betroffenen Personen
- noch kein Jahr zusammenwohnen,
- keine gemeinsamen Kinder haben,
- kein Kind unter 18 im Haushalt betreut wird und
- keine konkreten Anhaltspunkte/Nachweise für gemeinsame Konten oder gegenseitige Kontovollmachten vorliegen,
ist keiner der Tatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt. Dass Jobcenter kann dann vermuten was immer es will, um von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, muss es das gemeinsame wirtschaften nachweisen. Solange keiner der Vermutungstatbestände vorliegt, muss also nichts widerlegt werden. Bloßes Bestreiten reicht aus. Das ändert sich erst dann, wenn mindestens einer der Tatbestände vorliegt.
Zitat:Herr B kann keine eigene BG-Nummer erhalten (wegen Wohngeld/Altersrente).
Ob es sich um eine Altersrente handelt, wissen wir doch gar nicht. Allein wegen des Wohngeldbezuges kann Herr B sehrwohl eine eigene BG-Nummer erhalten.
Zitat:- B könnte in der Anlage VE alle Fragen mit NEIN beantworten.
Aber bitte nur, wenn das "nein" auch der Wahrheit entspricht. Damit wäre dann die Prüfung der VuE-Gemeinschaft auch bereits beendet.
Zitat:- B könnte in der Anlage EK ankreuzen, dass er Rente und Wohngeld bezieht.
- B könnte in der Anlage VM ankreuzen, welches Vermögen er hat.
Warum sollte er das tun, wenn er nicht zur BG gehört und keine eigenen Leistungen will?
Zitat:- B könnte in der Anlage WEP nur bis Punkt 13/Seite 1 ausfüllen.
Allein durch das Ausfüllen und Einreichen der Anlage WEP wird durch den Inhalt des Formulars die Zugehörigkeit des Herrn B bestätigt. Vorausgesetzt also, Frau A und Herr B sind der Überzeugung, keine BG zu bilden, würde ich diese Anlage unter keinen Umständen einreichen. Das wäre absolut kontroproduktiv.
Alleinfalls könnte man die persönlichen Daten von Frau A unter Nr. 1 bis 4 ausfüllen, unter Punkt B eintragen, es gibt keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, das Formular im Übrigen durchstreichen, unterschreiben und dann einreichen. Zu unterschreiben ist das im Übrigen von Frau A.
Zitat:Das JC könnte sehen, dass wegen geringer Rente, Wohngeldbezug und *geschütztem Vermögen* von B keine VE nach § 7 (3a) SGB II vorliegt.
So ein Blödsinn. Entweder liegt eine VuE-Gemeinschaft vor oder nicht. Mit der Höhe des Einkommens und/oder Vermögens der weiteren Person hat das mal so rein gar nichts zu tun. Wenn überhaupt, könnte das JC bei geringem Einkommen/Vermögen des Herrn B vielleicht eher dazu neigen, die "Nicht-BG" anzuerkennen, was rechtlich gesehen allerdings überhaupt kein Argument ist.
Vielleicht beantwortet die TE ja noch meine Fragen. Dann wäre eine weitere Diskussion wesentlich sinnvoller weiter zu führen.
Gruß,
Axel
-- Editiert von User am 7. Mai 2026 18:09
#12
Antwort vom 7. Mai 2026 | 19:19
Von
Status: Unbeschreiblich (40205 Beiträge, 6549x hilfreich)
Aber gerade deswegen könnte man dem JC nachweisen, dass gar keine VuE vorliegen kann. Weil man sich NUR die Miete+Stromkosten teilt. Stromkosten irrelevant.Zitat :Dass wird von den Jobcentern allerdings in schöner Regelmäßigkeit ignoriert, weshalb ich das hier auch vorerst außer Acht lasse.
Und wenn nur A+B in dieser Wohnung wohnen, A und B ein eigenes Zimmer haben, wohnt wohl keine weitere Person dort.
Kann Herr B als Rentner mit Wohngeld vom JC eine eigene BG-Nr. erhalten? Sind Wohngeldbezieher nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen? Und können deshalb nicht von der *Gez*-Zahlung befreit werden?
Ja, das geht. Dann meinetwegen ---bloß bestreiten---.Zitat :Bloßes Bestreiten reicht aus.
Danach wird das JC allerdings weitere Mitwirkung von Frau A fordern. Wenn man solche Schriftverkehre gern hat ... gern.
Aber man darf sich als eLB (Frau A) durchaus mit Infos ans JC zieren und lediglich dem JC nachweisen, dass Herr B mtl. x€ Mietanteil per Überweisung zahlt.
Wird denn hier nicht gerade gefragt, in welcher SGB II-Konstellation man wohl zusammen in dieser Wohnung wohne.Zitat :Vorausgesetzt also, Frau A und Herr B sind der Überzeugung, keine BG zu bilden
Im übrigen ist es häufig so, dass sich solche *seltsam* formulierten Fragen besser und eindeutiger beantworten lassen, wenn man Zahlen, Daten und Fakten kennt.
Vielleicht liest man hier noch was zum ---Mietvertrag und den Vereinbarungen zwischen A+B---
DU kannst gern davon ausgehen, aber hier fragt @go-...-13 und das JC geht eben von dem aus, was es von Frau A weiß.Zitat :wenn ich davon ausgehe , das es sich hier um 2 Menschen handelt , die nicht miteinander verh., verwand und verschwägert sind , sondern nur 2 Freunde die sich aus finanziellen Gründen eine für jeden bezahlbare Whg. teilen
Es kann durchaus eine echte Wohngemeinschaft sein. Deshalb wurde hier nach Mietverträgen gefragt.
#13
Antwort vom 7. Mai 2026 | 23:57
Von
Status: Unbeschreiblich (129775 Beiträge, 41388x hilfreich)
Zitat :Aber gerade deswegen könnte man dem JC nachweisen
Man könnte sich immer eine Grube graben und ins Knie schießen. Die wenigsten mögen das ...
Oder man stellt sinnlose Fragen.
Zitat :Kann Herr B als Rentner mit Wohngeld vom JC eine eigene BG-Nr. erhalten? Sind Wohngeldbezieher nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen? Und können deshalb nicht von der *Gez*-Zahlung befreit werden?
3x Ja. Und nun?
#14
Antwort vom 8. Mai 2026 | 12:58
Von
Status: Unbeschreiblich (40205 Beiträge, 6549x hilfreich)
Auch ich möchte das nicht und am wenigsten, dass es anderen passiert, weil ich hier schreibe, was man tun könnte.Zitat :Man könnte sich immer eine Grube graben und ins Knie schießen. Die wenigsten mögen das ...
Vielleicht kannst du als vermeintlich Allwissender mal deutlich und klar erklären, wann was hier zum Knieschuss führen könnte ?
Vielleicht weißt du sogar, wer hier welchen Mietvertrag mit wem hat... und was dort vereinbart ist?
Der immer wieder hier *gedachte schlimmste Fall* tritt zum Glück nicht dann ein, weil hier unterschiedliche Vorgehensweisen beschrieben werden und noch etliche Fragen zur Sache unbeantwortet sind.
btw. In den letzten 12 Jahren passierte keinem Betroffenen, den ich beriet, was du hier als Folge siehst und niemals hat ein Betroffener keine oder weniger Leistungen vom JC erhalten.... ist also nicht in die Grube gefallen, hat sich auch nicht ins Knie geschossen. Allerdings waren mir in jedem Fall alle Verträge, Anträge der Betroffenen, Schreiben des JC und die jeweiligen Situationen und Wohnverhältnisse bekannt.
#15
Antwort vom 8. Mai 2026 | 18:19
Von
Status: Philosoph (13262 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Kann Herr B als Rentner mit Wohngeld vom JC eine eigene BG-Nr. erhalten?
Ja.
Zitat:Sind Wohngeldbezieher nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen?
Nein. Einen Leistungsausschlusstatbestand Wohngeldbezug gibt es im SGB II nicht. Vielmehr wird zu prüfen sein, Womit (Rente + WoG oder Rente + Bürgergeld) der Betroffene sich besser steht. Ist Das Ergebnis, Rente + WoG sind höher, gibt es kein Bürgergeld. Ist das Ergebnis umgekehrt, gibt es Bürgergeld und die WoG-Bewilligung wird aufgehoben. Bis das geschieht, wird das WoG auf's Bürgergeld angerechnet.
Voraussetzung für all das ist natürlich, dass der Betroffene überhaupt Bürgergeld beantragt und nicht ein anderer Ausschlusstatbestand (z.B. Altersrente) besteht.
Unabhängig davon, eine eigene BG-Nummer würde Herr B sogar dann erhalten, wenn er einen Antrag stellt und der WoG-Bezug tatsächlich von Bürgergeldleistungen ausschließen würde. Und in der Folge gäbe es dann halt einen Ablehnungsbescheid.
Letztendlich ist das aber alles ein Nebenkriegsschauplatz und solange die TE die Nachfragen nicht beantwortet, ist jede weitere Diskussion hier eigentlich unnötig.
@Harry:
Wo bitte steht der Leistungsausschluss für Wohngeldempfänger im SGB II?
Gruß,
Axel
#16
Antwort vom 8. Mai 2026 | 19:33
Von
Status: Unbeschreiblich (129775 Beiträge, 41388x hilfreich)
Zitat :Wo bitte steht der Leistungsausschluss für Wohngeldempfänger im SGB II?
Stimmt, es ist glatt andersherum, vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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