Jobcenter zählt Weiterbildungsprämie nicht

8. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Uwe2821
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter zählt Weiterbildungsprämie nicht

Hallo,
ich habe an einer dualen Weiterbildung über das Bildungswerk der niedersächsischen Wirtschaft als Maschinen u. Anlagenführer teilgenommen.

Ich habe die IHK Prüfung mit gut binnen eines Zeitaumes von 16 Monaten Umschulung bestanden.
Ich habe die Prämie über 1500 Euro beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten, der wie folgt begründet ist:

Bei der von Ihnen besuchten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sind.

Ich habe die IHK Prüfungen nach 15 Monaten erfolgreich
mit dem Gesamtergebnis gut bestanden.
Ich habe beim Jobcenter Winsen/Luhe nachgefragt und man bestätigte mir, das die Ablehnung sich darauf beruhe, das ich nicht 24 Monate meine Umschulung absolvierte sondern 15 Monate. Alle die durchgefallen sind und verlängern müssen werden wohl die Prämie erhalten...ich bin sprachlos.

Ferner ist mir bekannt, das andere Jobcenter die Prämie
bei verkürzter ,, Ausbildungsdauer'
gezahlt haben.

Wie soll ich am besten vorgehen?

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zu Ersten kannst du Widerspruch einlegen. Das ist der formale Weg, wenn man einen Verwaltungsakt bzw. Entscheidung anfechten will.

Das eröffnet bei Ablehnung des Widerspruches den Weg zur Klage. Ob die Erfolg haben wird, ist eine andere Frage. Sowohl bei Widerspruch als auch bei Klage kommt es sehr auf die Begründung an.

Und da ist es gut, sich zuvor rechtskundig zu machen, bzw. die Aussichten auf Erfolg zu prüfen. Das subjektive Empfinden, auch wenn dieses nachvollziehbar ist, sollte allerdings nicht die Grundlage der Begründung sein.

Zum Zweiten: Ich würde beruflich durchstarten und mein Augenmerk darauf legen. Du hast den Abschluss. Du hast den Vorteil, damit jetzt zu wuchern. Was die Anderen machen, ist eine andere Sache. Du gehst deinen Weg. Und der heißt: Einstieg in die Arbeit.

Die 1.500 EUR sind das Eine, der Zeitvorteil das Andere. Ich würde mich darauf konzentrieren wiollen, den IHK Abschluss mit einem entsprechendem Job "zu versilbern".

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Uwe:

Meine ganz persönliche Meinung: Du hast - finanziert durch das Jobcenter - an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, die Dir einen qualifizierten Berufsabschluss verschafft hat. Auch Dein Lebensunterhalt war in der Zeit der Maßahme gesichert. Von daher würde ich mich

Zitat:
Die 1.500 EUR sind das Eine, der Zeitvorteil das Andere. Ich würde mich darauf konzentrieren wiollen, den IHK Abschluss mit einem entsprechendem Job "zu versilbern".


zu 100% anschließen.

Andererseits gilt natürlich auch hier, wenn ein Anspruch auf eine Leistung besteht, ist es nur legitim, diesem Anspruch auch geltend zu machen. Zur formellen Vorgehensweise hat sich @Spejbl ja schon geäußert. Der Widerspruch - innerhalb eines Monats ab Erhalt des Ablehnungsbescheides - ist das Mittel der Wahl.

Fraglich sind allerdings die Erfolgsaussichten.

Rechtsgrundlage für die Weiterbildungsprämie ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verb. mit § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III .

Problem: Bei den Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich um Ermessensleistungen, auf die kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht. Das Jobcenter ist lediglich verpflichtet, pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und seine Ermessenserwägungen schon im Bescheid darzulegen. An letzterem scheitert es regelmäßig, was allerdings lediglich zur formellen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides und der Erforderlichkeite einer Neubescheidung führt.

Allein die Ermessenserwägungen, nicht aber die Entscheidung als solche, unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Einzige Ausnahme ist das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null. Nur wenn das zuständige Sozialgericht diese Ermessensreduzierung sieht, kann es Dir konkret die begehrten Leistungen zusprechen.

Hier scheint also dringend ratsam, schon für die Widerspruchsbegründung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.687 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.