Jobcenter zahlt nur anteilig Miete

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter zahlt nur anteilig Miete

Guten Abend,

Habe noch ein kleines Anliegen

Vor ca 2,5 Jahren bin ich mit meinem Sohn umgezogen in eine etwas gröessere Wohnung da wir aus der vorherigen rausgemobbt wurden.

Zu den Fakten

2016 bezog ich nur Elterngeld, Kindergeld, UnterhaltsVorschuss und ein bisschen Wohngeld

Kein alg2

Umzug war November 2016
Ich beantragte alg2 und bekam dann Mitte Dezember einen Bescheid in dem mir nur die kdu bewilligt wurde die für 2 Personen ortsüblich gezahlt werden soll.

Mit der Begründung ich wäre ohne Zustimmung umgezogen etc.

Was ja m.e überhaupt nicht zutreffend ist da ich zum Zeitpunkt des Umzugs keine Sozialleistungen also alg2 bezogen habe.... meine Erklärungen und Widersprüche dagegen liefen ins Leere.. Und ich nahm hin das ich wohl nicht dagegen ankomme...

Da ich zu dem Zeitpunkt auch keinen Kopf dafür hatte mich mit denen weiter rumzuschlagen...

Ich weiss der Zug ist vielleicht schon abgefahren aber könnte ich für die Zukunft da noch etwas erreichen in dem ich gegen den nächsten Bescheid nochmals in Widerspruch gehe...

Wie seht ihr dass, haben die recht mit ihrer Begründung



-- Editiert von amz511136-99 am 19.03.2019 00:48

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Eine Zustimmung zum Umzug wird ohnehin nie benötigt, sondern allenfalls eine Zusicherung für die Übernahme der künftigen KdU.

Letztendlich kommt es auch hierauf aber auch nicht an, weil Du zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges keine Leistungen vom Jobcenter erhalten hast. In diesem Fall wären die KdU zunächst in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und Du hättest zunächst einmal zur Kostensenkung aufgefordert werden müssen. Erst diese Kostensenkungsaufforderung lässt die Frist für die spätere Absenkung der KdU auf das angemessene Maß zu laufen beginnen. Ohne Kostensenkungsaufforderung keine Absenkung der KdU.

Um wieviel zu teuer ist denn die aktuelle Wohnung? Wie setzen sich Deine aktuellen KdU zusammen und wie sind bei Euch die Angemessenheitsgrenzen?

Du kannst rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2018 einen Überprüfungsantrag stellen und darüber ggf. die Übernahme der tatsächlichen KdU aufgrund fehlender Kostensenkungsaufforderung erreichen. Gegen den aktuellen, bzw. den nächsten kommenden Bewilligungsbescheid sollte dann Widerspruch eingelegt werden. In beiden Fällen wirst Du damit rechnen müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Spätestens dafür solltest Du Dir fachkundige Hilfe suchen, sprich einen im SGB II versierten Rechtsanwalt.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen

Erstmal danke für die Antwort

Die aktuelle Miete liegt bei 450€ kalt + 150€ NK für 2 Personen
600€ warm

Die kdu die für 2 Personen hier bezahlt wird liegt bei 352€
Also zahle ich die Differenz von 98€ selbst
Die kompletten NK werden aber übernommen

Die Differenz kann ich durch den Alleinerziehende Zuschlag den ich bekomme ausgleichen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von amz511136-99):
Umzug war November 2016. Ich beantragte alg2 und bekam dann Mitte Dezember
Bewilligung von ALG 2 war dann Ende 2017.
Ich fürchte, ein Überprüfungsantrag wird erfolglos bleiben, weil unzulässig und unbegründet.
So heißt die Begründung wohl dann.
Ü-Anträge können tatsächlich für Bescheide bis rückwirkend 01.01.2018 gestellt werden.
Das JC hat dann als KDU die max. angemessenen KDU für 2 Personen bewilligt.
Auf die Kostensenkungsaufforderung hast du offenbar nicht reagiert in den ersten 6 Monaten?

Ich sehe nicht viele Chancen.
Aber Versuch macht kluch.
Wenns auch viel Zeit, viel Papier und viele Steuergelder kostet.

Zitat (von amz511136-99):
Mit der Begründung ich wäre ohne Zustimmung umgezogen etc.
Das passt nicht.
Du solltest das Schreiben nochmal raussuchen.
WAS genau wurde geschrieben? Und wann?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Bewilligung von ALG 2 war dann Ende 2017.


nein im Dez 2016


Zitat:
Auf die Kostensenkungsaufforderung hast du offenbar nicht reagiert in den ersten 6 Monaten?


gabs ja nie weil ja gleich nur die 352€ + NK bezahlt wurden

Zitat:
Du solltest das Schreiben nochmal raussuchen.
WAS genau wurde geschrieben? Und wann?


da steht wortwörtlich ich bin ohne vorherige Zustimmung des JC umgezogen
und hätte mich durch den Umzug selbst hilfebedürftig gemacht

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wann genau hattest Du ALG II beantragt? Im November 2016? Oder erst im Dezember 2016? Es zählt der Tag, an dem Du das erste Mal beim Jobcenter vorgesprochen und Dir den Antrag geholt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von amz511136-99):
nein im Dez 2016
oh, sorry, da hab mich vertan. :sweat:
Umgezogen im Nov. 2016. Dann Antrag auf Alg2 gestellt und dann ab 1.12. 2016 bewilligt.

Zitat (von amz511136-99):
hätte mich durch den Umzug selbst hilfebedürftig gemacht
Ja, dann ist das wohl wahr.
Ohne Umzug hättest du kein Alg2 beantragt. Du hättest du weiterhin Wohngeld bekommen. Oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Bewilligung von ALG 2 war dann Ende 2017.
Ich fürchte, ein Überprüfungsantrag wird erfolglos bleiben, weil unzulässig und unbegründet.
So heißt die Begründung wohl dann.


Mal kurz ignoriert, dass Du Dich mit der Jahreszahl vertan hast:

Woraus sollte sich die Unzulässigkeit des Überprüfungsantrages ergeben? Aus der Jahresfrist. Diese Annahme wäre falsch. Ein Überprüfungsantrag kann durchaus auch für länger zurückliegende Bescheide gestellte werden und wäre zulässig. Lediglich Nachzahlungen wären - ausgehend von einer Bewilligung im Dezember 2017 - erst für Zeiträume ab Januar 2018 zu erbringen. Sollte auch der Bewilligungszeitraum bereits am 01.12. begonnen haben und dem Überprüfungsantrag stattgegeben werden, würde auch das bedeuten, dass bei der Berechnung der Nachzahlung der Monat Dezember auszunehmen ist.

Zitat:
Ü-Anträge können tatsächlich für Bescheide bis rückwirkend 01.01.2018 gestellt werden.


Nö. Ü-Anträge können auch noch für Bescheide aus 2017 gestellt werden, die zum Beispiel einen Leistungszeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 umfassen. Lediglich bei den Nachzahlungen - im Falle einer positiven Entscheidung - bleiben die Zeitran aus 2017 unberücksichtigt (siehe oben).

@amz:

Wann stand fest das Du umziehst? Wann hast Du den ALG II Antrag gestellt?

Zitat:
und hätte mich durch den Umzug selbst hilfebedürftig gemacht


Diese nicht ganz unwesentliche Zusatzinformation hast Du uns zunächst leider vorenthalten. Das ist nämlich schon etwas anderes, als wenn die Begrenzung der KdU ausschließlich mit der fehlenden Zustimmung begründet worden wäre.

Je nachdem, wie eng Umzug und ALG II Antragstellung zeitlich beieinander lagen, kommt es dann eben doch darauf an, ob der Umzug im sozialrechtlichen Sinne erforderlich war oder nicht. Allein ein "etwas größer" reicht sicher nicht aus und das "rausgemobbt" müsstest Du ggf. mal genauer darlegen und auch nachweisen können.

Was allerdings auch auffällt ist, dass die Deckelung auf die bisherigen Kosten nun bereits seit mehr als 2 Jahren vorgenommen wird. Die bisherigen KdU, und damit der zu übernehmende Betrag, wäre zumindest zu dynamisieren, dass heisst - entsprechend der sonstigen Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen - anzupassen. Streitig ist auch, ob die Deckelung unbegrenzt lange vorgenommen werden darf, oder ob die nicht auch irgendwann mal wieder zu beenden ist.

Des Weiteren ist die Deckelung nur dann zulässig, wenn der Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des selben Jobcenters erfolgt ist und wenn die Angemessenheitsgrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung basiert.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wann stand fest das Du umziehst? Wann hast Du den ALG II Antrag gestellt?


am 15.10. hab ich die Zusage bekommen
und am 22. die Schlüssel
und am 2.11. bin ich eingezogen

also alles ziemlich kurzfristig und schnell

musste so gehen da der vorherige Vermieter mir zum Schluss den Zutritt zur Wohnung verwehrte - immer wieder Strom und Wasser abknipste und Jugendamt usw anrief und mich dort anschwärzte ich würde meine Rechnungen nicht bezahlen usw usw und mir müsse das Kind abgenommen werden weil ich eine Messi Wohnung habe usw usw



ALG2 habe ich am 13.12.2016 beantragt
im November Wohngeld bewilligt - aber da dann rauskam dass das Jobcenter mehr zahlt wurde das Wohngeld eingestellt und ich musste zum Jobcenter
mit der Wohngeldstelle wurde ja alles schon vor dem Umzug abgeklärt


Zitat:
Je nachdem, wie eng Umzug und ALG II Antragstellung zeitlich beieinander lagen, kommt es dann eben doch darauf an, ob der Umzug im sozialrechtlichen Sinne erforderlich war oder nicht. Allein ein "etwas größer" reicht sicher nicht aus und das "rausgemobbt" müsstest Du ggf. mal genauer darlegen und auch nachweisen können.


lässt sich alles beweisen über Anwalt und Gericht

wie gesagt Umzug 2.11. - Mietvertrag ab 1.11
und ALG 2 Antrag am 13.12.
da wie erwähnt Wohngeldstelle alles eingestellt hat weil Jobcenter mehr Geld zahlt

ich wollte nie ALG 2 beantragen



Zitat:
Was allerdings auch auffällt ist, dass die Deckelung auf die bisherigen Kosten nun bereits seit mehr als 2 Jahren vorgenommen wird. Die bisherigen KdU, und damit der zu übernehmende Betrag, wäre zumindest zu dynamisieren, dass heisst - entsprechend der sonstigen Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen - anzupassen. Streitig ist auch, ob die Deckelung unbegrenzt lange vorgenommen werden darf, oder ob die nicht auch irgendwann mal wieder zu beenden ist.


verstehe leider nur Bahnhof

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Und zu wann hast Du dann ALG II erhalten? Steht auf Deinem Bewilligungsbescheid. Zum 1. Dezember oder rückwirkend zum 1. November?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von amz511136-99):
ALG2 habe ich am 13.12.2016 beantragt
Und dann steht im Bescheid vom Jobcenter: Leistungen ab 1.12.2016.
Die Wohnkosten /KDU werden nur in bisheriger Höhe übernommen, WEIL du ...usw.

Zitat (von guyfromhamburg):
Steht auf Deinem Bewilligungsbescheid. Zum 1. Dezember oder rückwirkend zum 1. November?
Wer im Dezember Alg2 beantragt, kann es nur ab 1.12. bekommen.
§ 37 SGB II

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Sorry, ich war vorübergehend auf einem Irrweg. Darum jetzt nochmal ein wenig sortiert:

1. Jedenfalls nach meiner Einschätzung anhand Deiner letzten Schilderung war der Umzug erforderlich.

2. Du bist ohne Zustimmung/Zusicherung des Jobcenters umgezogen, soweit so unschädlich. Die vorherige Zusicherung ist keine Leistungsvoraussetzung für die Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Außerdem standest Du zum Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung nicht im Leistungsbezug des Jobcenters und hattest offensichtlich auch nicht die Absicht Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, sondern warst anscheinend der Meinung weiterhin mit (dann etwas höherem) Wohngeld auszukommen. Es gab für Dich demnach keinerlei Veranlassung und erst recht nicht die Verpflichtung, Dich an den Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters zu orientieren oder eine Zusicherung des Jobcenters einzuholen.

3. Du hast Deine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Das KANN man so sehen. Allerdings berechtigt das das Jobcenter meines Erachtens nicht dazu, von Beginn an nur die angemessenen KdU zu übernehmen. Die Folgen einer selbst herbeigeführten Bedürftigkeit sind in § 31 Abs. 2 Nr. 1 (trifft hier allerdings nicht zu) sowie in § 34 SGB II geregelt. Die lediglich teilweise Übernahme der KdU ohn vorherige Kostensenkungsaufforderung gehört nicht zu diesen Folgen.

Meiner Meinung nach hätte das Jobcenter somit zunächst die tatsächlichen KdU zu übernehmen gehabt. Man hätte Dich sodann über die Verpflichtung zur Kostensenkung auffordern und Dir eine entsprechende Übergangsfrist einräumen müssen. Solange die Kostensenkungsaufforderung nicht erfolgt, ist eine Absenkung auf lediglich die angemessenen Kosten unzulässig.

Ich würde insoweit den Überprüfungsantrag bezogen auf alle Bescheide, die Leistungszeiträume ab dem 01.01.2018 umfassen stellen und gegen einen darauf ergehenden negativen Bescheid Widerspruch einlegen.

Zitat:
Was allerdings auch auffällt ist, dass die Deckelung auf die bisherigen Kosten nun bereits seit mehr als 2 Jahren vorgenommen wird. Die bisherigen KdU, und damit der zu übernehmende Betrag, wäre zumindest zu dynamisieren, dass heisst - entsprechend der sonstigen Entwicklung der Angemessenheitsgrenzen - anzupassen. Streitig ist auch, ob die Deckelung unbegrenzt lange vorgenommen werden darf, oder ob die nicht auch irgendwann mal wieder zu beenden ist.

verstehe leider nur Bahnhof


Sorry, dass war Teil meines bereits erwähnten Irrweges, sodass nähere Erläuterungen hier wohl entbehrlich sind. Es werden ja nicht die Kosten der vorherigen Wohnung übernommen (darauf bezog sich dieser Teil meiner Antwort), sondern die maximal angemessenen.

Trotzdem aus Neugierde: Wie teuer war eigentlich die vorherige Wohnung?

Zitat:
Die kdu die für 2 Personen hier bezahlt wird liegt bei 352€
Also zahle ich die Differenz von 98€ selbst
Die kompletten NK werden aber übernommen


Das spricht auf den ersten Blick dafür, dass die angemessene Mietobergrenze ausschließlich in Form einer Nettokaltmiete festgelegt ist, was für sich allein genommen genommen schon dazu führen würde, dass kein schlüssiges Konzept vorliegt.

Magst Du verraten, wo Du wohnst? Dann könnte man sich die festgelegten Angemessenheitsgrenzen genauer anschauen, sofern veröffentlicht. Möglicherweise lässt ja sogar dauerhaft mehr als die 352,- € zzgl. NK rausschlagen.

@Anami:

Zitat:
Und dann steht im Bescheid vom Jobcenter: Leistungen ab 1.12.2016.
Die Wohnkosten /KDU werden nur in bisheriger Höhe übernommen, WEIL du ...usw.


Ich denke, Du bist auf dem selben Irrweg wie ich. Es werden nicht die Kosten der bisherigen Wohnung übernommen, sondern die maximal angemessenen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem aus Neugierde: Wie teuer war eigentlich die vorherige Wohnung?



die vorherige Wohnung war 100 € teurer
also 500 kalt + 200 NK
und kleiner
aber in einem anderen Kreis und ebenfalls anderem JC Gebiet

Zitat:
ußerdem standest Du zum Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung nicht im Leistungsbezug des Jobcenters und hattest offensichtlich auch nicht die Absicht Leistungen beim Jobcenter zu beantragen, sondern warst anscheinend der Meinung weiterhin mit (dann etwas höherem) Wohngeld auszukommen.


richtig
gut nach Elterngeldbezug hätte ich ALG 2 beantragen müssen aber dass wäre erst April 2017 gewesen und bis dahin wollte ich eigentlich wieder auf der Arbeit sein.. aber dass nur nebenbei

Zitat:
Magst Du verraten, wo Du wohnst? Dann könnte man sich die festgelegten Angemessenheitsgrenzen genauer anschauen, sofern veröffentlicht. Möglicherweise lässt ja sogar dauerhaft mehr als die 352,- € zzgl. NK rausschlagen.


https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Calw-LK----27.04.2016.pdf

die meisten Orte sind bei 2 Personen mit 352 € eingetragen....



0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Es werden nicht die Kosten der bisherigen Wohnung übernommen, sondern die maximal angemessenen.
Ja, stimmt. Danke für den Hinweis.
Zitat (von amz511136-99):
gabs ja nie weil ja gleich nur die 352€ + NK bezahlt wurden
Das sind die für 2 Personen max. angemessenen KDU.
Die Wohnung kostet tatsächlich 98,- mehr.
Und das seit 1.12. 2016.

Sind das jetzt alle Tatsachen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Zitat:
die vorherige Wohnung war 100 € teurer


Dann stellt sich die Frage, warum bei einer nun geringeren Miete plötzlich kein Wohngeld mehr bewilligt, sondern auf den höheren Anspruch nach dem SGB II verwiesen wird. Das KANN allerdings damit zusammenhängen, dass der vorherige Wohnort eine höhere Mietstufe und damit eine wohngeldrechtlich höhere zu berücksichtigende Miete hatte.

Dennoch macht dieser Umstand Deine Auffassung, weiterhin Wohngeld zu bekommen und kein ALG II beantragen zu müssen nochmal ein Stück weit plausibler.

Die verlinkte Tabelle belegt die Richtigkeit meiner Annahme, dass die Mietobergrenze allein in Form einer Nettokaltmiete festgelegt wurde, was nach der Rechtsprechung des BSG einem schlüssigen Konzept zuwider läuft. Und selbst das Jobcenter selber ging jedenfalls noch im Januar 2017 davon aus, dass ein schlüssiges Konzept für den Landkreis Calw nicht existiert:

https://fragdenstaat.de/anfrage/ermittlung-der-kosten-der-unterkunft-als-schlussiges-konzept-fur-den-landkreis-calw/

Damit ist die Anwendung der - wie auch immer - festgelegten Mietobergrenzen rechtswidrig.

Auffällig ist auch, dass offenkundig im Landkreis Calw 50% der Bedarfsgemeinschaften nicht die volle Miete anerkannt bekommen:

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=2ahUKEwjtisS1v5LhAhXKlIsKHVHRACkQFjACegQIBRAC&url=https%3A%2F%2Fwww.spd-kreis-calw.de%2Fdl%2FAntragFassungendges08_10_03-3.pdf&usg=AOvVaw1EDJYEiBBFLmDQYjpyOMwL

Das ist schon ein sehr hoher Wert, der deutlich dafür spricht, dass die Angemessenheitsgrenzen zu niedrig festgelegt wurden.

Dazu kommt dann auch noch, dass die Mietobergrenzen offensichtlich bereits seit mehr als 3 Jahren nicht mehr angepasst wurden. Auch das dürfte der Rechtsprechung zuwider laufen, die die Notwendigkeit einer Neuberechnung nach spätestens 2 Jahren, darüber hinaus aber auch eine ständige Beobachtung der Marktpreisentwicklung und sich daraus ggf. ergebende Anpassungen der Mietobergrenzen für erforderlich hält.

Problem bei Dir könnte sein, dass Deine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt und Du relativ hohe Nebenkosten hast, die voll übernommen werden. Ob sich so allein aus der Anwendung der Produkttheorie eine höhere Kostenübernahme herleiten lässt, ist schwer zu sagen.

Oder beinhalten die 150,- € Nebenkosten auch die Heizkosten? Wenn ja, lassen sich Heiz- und Nebenkosten weiter aufteilen?

Je mehr Informationen hier rauskommen, umso deutlicher wird für mich, dass ein Überprüfungsantrag, Widerspruch und daraus folgend eine Klage durchaus erfolgversprechend ist. Spätestens für den Widerspruch solltest Du Dir einen im SGB II versierten Rechtsanwalt vor Ort suchen, der eben auch Erfahrung mit dem dortigen Jobcenter und der Praxis bezüglich der Kosten der Unterkunft im Landkreis hat.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 21.03.2019 07:01

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Problem bei Dir könnte sein, dass Deine Nettokaltmiete deutlich oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt und Du relativ hohe Nebenkosten hast, die voll übernommen werden. Ob sich so allein aus der Anwendung der Produkttheorie eine höhere Kostenübernahme herleiten lässt, ist schwer zu sagen.

Oder beinhalten die 150,- € Nebenkosten auch die Heizkosten? Wenn ja, lassen sich Heiz- und Nebenkosten weiter aufteilen?


Die NK sind für 2 Personen gerechnet je Person 75€

es sind Heizosten und Strom inkl

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Zitat:
es sind Heizosten und Strom inkl


Strom wohl eher nicht, oder? Höchstens Allgemeinstrom. Ansonsten ist der Haushaltsstrom aus der Regelleistung zu bezahlen.

Außerdem beantwortet das nicht den zweiten Teil meiner Frage:

Zitat:
Oder beinhalten die 150,- € Nebenkosten auch die Heizkosten? Wenn ja, lassen sich Heiz- und Nebenkosten weiter aufteilen?


Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Heiz- und Nebenkosten weiter aufteilen?


Hausmeisterkosten
Parkplatz
Heizung
Versicherungen

Ja und der Strom ist in NK mit dabei

aber da hier eh alles drunter und drüber geht was NK angeht ist jeder Mietvertrag anders
aber das gehört woanders hin

also die Nebenkosten lassen sich nicht aufschlüsseln
weil keiner einen Plan hat


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Dann nochmal anders:

Wie viel von den 150,- € sind für Heizkosten und wie viel für die sonstigen Betriebskosten?

Zitat:
Ja und der Strom ist in NK mit dabei


Das heisst, der Strom für Deine Wohnung ist auf den Vermieter angemeldet und Du leistest die Abschlagszahlungen an den Vermieter? Und wie wird das abgerechnet? Hast Du keinen eigenen Vertrag mit einem Stromversorger (z.B. den örtlichen Stadtwerken)?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wie viel von den 150,- € sind für Heizkosten und wie viel für die sonstigen Betriebskosten?


es sind nur die 25€ für den Parkplatz seperat aufgeschlüsselt
mehr nicht

sicher ein paar einzelne Punkte die ich oben erwähnte aber keine direkten Zahlen

Zitat:
Das heisst, der Strom für Deine Wohnung ist auf den Vermieter angemeldet und Du leistest die Abschlagszahlungen an den Vermieter?


Ja und nein
der Strom läuft auf den Vermieter
aber keiner im Haus hat je Abschlag dafür an den Vermieter gezahlt

Zitat:
Hast Du keinen eigenen Vertrag mit einem Stromversorger (z.B. den örtlichen Stadtwerken)?


nein weil aus auch nur einen Stromzähler für alle Parteien im Haus wohl gibt

aber wie gesagt dass ist ein anderes Thema
was hier ziemlich im argen ist

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@amz:

Macht der Vermieter keine Heiz- und Betriebskostenabrechnung? Könntest Du ihn ja spaßeshalber mal zu auffordern. Dazu ist er nämlich verpflichtet und ich wäre sehr gespannt, wie er das bewerkstelligen will. Aber das nur mal so am Rande.

Im Kern und gegenüber dem Jobcenter bleibe ich dabei, dass Du den Überprüfungsantrag stellen und gegen den nächsten Bewilligungsbescheid den Du erhälst, Widerspruch einlegen solltest.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

du wirst lachen die NK Abrechnung macht er...mit Zahlen die einem die Zehnägel hochrollen
liegt beim Mieterschutzbund

dann werde ich mal einen RA suchen
danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
du wirst lachen die NK Abrechnung macht er


Dann müsste doch zumindest dieser Abrechnung eine genauere Aufteilung zu entnehmen sein, wie viel der 150,- € Vorauszahlung für Heiz- und wie viel für Betriebskosten vereinnahmt worden ist.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
amz511136-99
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallöchen Ihr lieben,

wollte mich nochmal Rückmelden und mich für die Tips bedanken.

Überprüfungsantrag wurde gestellt und ich erhalte nun die komplette Miete.

Das Jobcenter hat nur noch etwas Drama gemacht weil sie ihren eigenen Fehler nicht wahrhaben wollten.

Wollten sämtliche Bescheide die vor dem 01.11.2016 also vor dem Umzug waren anfordern nur es gab ja keine da ich nicht im Leistungsbezug vor dem Umzug war.

Lieben Dank an Euch nochmal.

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Dann ist doch alles gut gelaufen.

Gruß,

Axel

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