Hallo,
ich bin wirklich ratlos und hoffe auf Hilfe.
Mein Partner und ich gelten nun als Bedarfsgemeinschaft, da wir ein gemeinsames Baby erwarten.
Gestern waren wir beim Amt um alle nötigen und verlangten Unterlagen vorzuzeigen oder abzugeben. Alles war okay, bis es zur Berufsberaterin ging.
Mein Partner arbeitet Vollzeit, jedoch 60 km weit entfernt und das schon seit 2010. In dieser Klinik hat er gleich nach Beendigung seiner Ausbildung angefangen zu arbeiten.
Ich bekomme anteilig ALG2 zum Unterhalt meiner Eltern und nun kann es sein, dass ich auch weiterhin Leistungen beziehen muss, eben weil das Gehalt meines Partners wegen der hohen Fahrtkosten nicht für uns beide oder bald 3 ausreicht. Dieser Betrag würde aber wirklich um einiges weniger sein als zur Zeit.
Die Berufsberaterin meinte daraufhin, dass mein Partner sich nun eine Stelle suchen muss, die näher an unserer Wohnung ist. Das bedeutet, er soll seine sichere Stelle aufgeben um in eine Unsichere zu gehen, wo er erstmal wieder eine Probezeit absolvieren muss? Das, obwohl auch ein Kind dran hängt und es leider die Möglichkeit geben würde, dass er dann nach der Probezeit arbeitslos ist? Die Beraterin sagte, dass es genau so ist und er sich jetzt auf die Stellen, die sie bestimmt, bewerben MUSS! Es sei ihr egal was die Probezeit angeht...
Ist das wirklich so? Muss mein Partner nun seinen Job aufgeben?
Ich danke euch für die Hilfe schon im voraus.
Freundliche Grüße
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Kann Jobcenter Partner zwingen Job aufzugeben?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



@ratlos:
So ganz falsch ist die Auskunft der Beraterin nicht, wobei allerdings - auf der Forderungsseite des Jobcenters - die Nähe zur Wohnung keine Rolle spielt.
Grundsätzlich gilt aber:
Dein Freund ist verpflichtet alles zu tun, um seine, Deine und demnächst die Hilfebedürftigkeit Eures Kindes zu verringern oder zu beenden. Dazu gehört auch, ggf. den Arbeitsplatz zu wechsenl; unabhängig von möglichen Risiken.
Was Dein Freund ganz sicher nicht muss, ist, seinen jetzigen Job kündigen, bevor er einen anderen, mindestens genau so gut bezahlten Job sicher hat. Sicher heißt, Arbeitsvertrag beidseitig unterschrieben.
Im Ergebnis heißt das: Ja, Dein Freund muss sich auf Vermittlungsvorschläge bewerben und ja, Dein Freund muss auch selber nach besser bezahlter Arbeit suchen. Er muss aber keine Arbeit annehmen, die schlechter bezahlt ist als die jetzige. Streng genommen darf er das sogar gar nicht, weil er dadurch die Bedürftigkeit erhöhen würde. Also in aller Ruhe suchen, und erst wenn ein anderer unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, den jetztigen Job kündigen.
Alternativ besteht natürlich auch die Möglichkeit, mit dem jetzigen Arbeitgeber über eine Gehaltserhöhung, ggf. unter Aufstockung der Arbeitszeit, zu verhandeln.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Kann ich das irgendwo nachlesen, dass ein Arbeitnehmer, der
seit 2 Jahren eine unbefristete, beruflich qualifizierte Vollzeitarbeitsstelle hat, vom Jobcenter zum Jobwechsel gezwungen werden kann?
Wär da nicht ein Umzug zum Arbeitsort zu unterstützen, um die berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren sinnvoller?
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@nachtmieze:
Die Verpflichtung zur Aufnahme eines anderen Jobs mit bedarfsdeckendem Einkommen ergibt sich aus § 2
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
@ AxelK: Wenn ich das richtig verstehe, ist das Einkommen ausschließlich aufgrund der hohen Fahrtkosten nicht bedarfsdeckend.
Somit greift doch gerade der von dir genannte § 10:
quote:
...es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann...
Ein Umzug zum Arbeitsort würde die Hilfebedürftigkeit sofort beenden.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
@Shihaya:
quote:
Ein Umzug zum Arbeitsort würde die Hilfebedürftigkeit sofort beenden.
Das vermag ich - zumindest in dieser Klarheit - den bisherigen Postings des TE so nicht zu entnehmen. Er schreibt zwar, dass die Fahrtkosten erheblich ins Gewicht fallen, was auch überaus nachvollziehbar ist, aber nicht, dass bei Wegfall oder erheblicher Reduzierung der Fahrtkosten die Bedürftigkeit beendet würde.
Wenn dem so wäre, ist Dein Einwand sicher berechtigt. Allerdings ist bisher auch nicht erkennbar, ob dieser Einwand und die Bereitschaft zum Umzug schon einmal gegenüber dem Jobcenter thematisiert worden ist und entsprechende Anträge gestellt wurden.
@ratlos:
Folgende Fragen:
1. Werden aktuell bei der Bedarfsberechnung die Fahrkosten bei den Freibeträgen berücksichtigt? An die Stelle des Grundfreibetrages von 100,- € müssten eigentlich die tatsächlichen Werbungskosten, also Fahrtkosten (60 km x 19 Tage x 0,20 €) + Werbungskostenpauschale 15,33 € + Versicherungspauschale 30,- € + Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung rücken.
2. Ist es tatsächlich so, dass durch die Reduzierung der Entfernung zur Arbeitsstätte auf z.B. 10 km die Bedürftigkeit entfallen würde?
3. Wurde das Thema Umzug beim Jobcenter schonmal besprochen und wie war die Reaktion darauf? Wurde ein Antrag auf Übernahme von Umzugskosten gestellt?
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
@ Axel, das hast du wieder schön klar dargestellt. Meine Überlegungen gingen in die ähnliche Richtung. Es gibt doch zwei Alternativen:
1. Entweder zieht das Paar in die Nähe des Arbeitsortes des einzigen Verdieners. Ich denke, das ist zumutbar.
2. Oder aber der junge Mann sucht sich in akzeptablem Umkreis einen Job, was im Pflegebereich ja nicht so schwierig sein dürfte. Zumindest längerfristig gesehen.
Nur, eine Entfernung von 60 km, also 120 km pro Tag zu überbrücken, das kann man doch wirklich nur, wenn man gut verdient. Oder aber mit Öffis. Alles andere ist purer Luxus.
wirdwerden
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