Kann das Sozialamt nach dem Tod eines Mens chen, für den es finanziell eingesprungen ist,

20. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(443 Beiträge, 32x hilfreich)
Kann das Sozialamt nach dem Tod eines Mens chen, für den es finanziell eingesprungen ist,

Geld aus dem Erbe verlange n?

Es geht hier darum, ob das Sozialamt sich von Kindern, die geerbt haben, verauslagte Kosten zurückholen kann.

Ich weiss, dass Kinder nur ab einem Einkommen von € 100.000,-- unterhaltspflichtig ist.

A ber ich habe gelesen, dass das Sozialamt geleistete Beträge aus dem Erbe zurückfordern kann, wenn der
vorher unerstützte Mensch verstorben ist.

Das war neu für mich. Ist das richtig???

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124138 Beiträge, 40328x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Ist das richtig???

Ja, die Angehörigen / Bestattungspflichtigen können - genau wie Erben - unter gewissen Umständen zur Zahlung verpflichtet sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(443 Beiträge, 32x hilfreich)

Danke.

Unter welchen Umständen?????

Signatur:

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#3
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1328 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Es geht hier darum, ob das Sozialamt sich von Kindern, die geerbt haben, verauslagte Kosten zurückholen kann.


Das kann es durchaus.

Zitat (von gerlind):
A ber ich habe gelesen, dass das Sozialamt geleistete Beträge aus dem Erbe zurückfordern kann, wenn der
vorher unerstützte Mensch verstorben ist.

Das war neu für mich. Ist das richtig???


Wenn ein Erbe vorhanden ist, liegt die Vermutung nahe, dass der Erblasser nicht bedürftig war...die Frage ist also, warum das Sozialamt überhaupt eingesprungen ist?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
A ber ich habe gelesen, dass das Sozialamt geleistete Beträge aus dem Erbe zurückfordern kann, wenn der
vorher unerstützte Mensch verstorben ist.


Jein.

Wenn die unterstützte Person rechtmäßig Sozialleistungen bezogen hat, dann kann nichts zurückgefordert werden. Das Erbe kann dann ja nicht größer sein als das Schonvermögen. Wenn davon die Bestattungskosten bezahlt werden, bleibt ja quasi nix übrig.

Wenn nach Bezahlung der Bestattung noch ein nennenswertes Erbe übrig bleibt, spricht das dafür, dass unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen wurden. Da kann zurück gefordert werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124138 Beiträge, 40328x hilfreich)

Eine weitere Variante wäre, das die Leistungen nur darlehensweise übernommen wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Aber ich habe gelesen, dass das Sozialamt geleistete Beträge aus dem Erbe zurückfordern kann, wenn der vorher unterstützte Mensch verstorben ist.

Das war neu für mich. Ist das richtig???


Das ist richtig (§ 102 SGB XII). Auf das Einkommen des Erben kommt es dabei nicht an.

Zitat (von drkabo):
Wenn nach Bezahlung der Bestattung noch ein nennenswertes Erbe übrig bleibt, spricht das dafür, dass unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen wurden.

Warum? Es ist z.B. denkbar, dass zum Schonvermögen eine komplette Immobilie gehört.

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#7
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(443 Beiträge, 32x hilfreich)

Warum? Es ist z.B. denkbar, dass zum Schonvermögen eine komplette Immobilie gehört. ielen Dank für die Erklärungen.


Zitat von hh
"Warum? Es ist z.B. denkbar, dass zum Schonvermögen eine komplette Immobilie gehört."


Angenommen, zum Schonvermögen gehörte eine komplette Immobilie, die der Erbe geerbt hat.

IIn diesem Fall kann das Sozialamt übernommene Kosten zurückfordern?????

Signatur:

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3773 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Angenommen, zum Schonvermögen gehörte eine komplette Immobilie, die der Erbe geerbt hat.

Eine Immobilie ist dann Schonvermögen, wenn der Partner diese bewohnt. Selbige musste beim Antrag für die Kostenübernahme durch das Sozialamt angegeben werden.
Dann werden die Pflegeheimkosten nur als Darlehen gewährt. Sobald die Person im Pflegeheim stirbt, ist das Darlehen fällig.
Wurde die Immobilie nicht angegeben, dann ist es doch legitim, dass die Erben die Heimkosten rückwirkend bezahlen müssen.

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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Eine Immobilie ist dann Schonvermögen, wenn der Partner diese bewohnt. Selbige musste beim Antrag für die Kostenübernahme durch das Sozialamt angegeben werden.


Der Partner? Nicht eher man selbst? Was ist, wenn man keinen Partner hat :???:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Angenommen, zum Schonvermögen gehörte eine komplette Immobilie, die der Erbe geerbt hat.

IIn diesem Fall kann das Sozialamt übernommene Kosten zurückfordern?????

Nein - das Schonvermögen musste der Sozialleistungsbezieher ja nicht angreifen. Insofern kann weder vor noch nach seinem Tod etwas in dieser Hinsicht zurückgefordert werden.
(Wurden Leistungen nur als Darlehen gewährt, ist es möglich, daß sie nach dem Tod des Leistungsbeziehers von den Erben zurückgefordert werden, wenn ein positives Erbe vorhanden ist.)

Wenn das Sozialamt die Bestattungskosten ausgelegt hat (weil ja zügig bestattet werden muss), dann kann das Sozialamt diese Kosten von den Kostentragungspflichtigen zurückfordern.

Kostentragungspflichtig sind in dieser Reihenfolge:

1. Die Erben. §1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."

Wenn also ein positives Erbe vorhanden ist, muss es für die Kosten der Bestattung verwendet werden. Reicht das Erbe nicht für die Deckung der Bestattungskosten, dann sollten die Erben das Erbe ausschlagen - sonst erben sie nämlich diese Kosten genau wie überhaupt die Schulden des Erblassers.

2. Diejenigen Personen, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren (bzw. gewesen wären). Das sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel usw.

Gibt es solche Personen nicht oder sind sie nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig (haben also zu geringes freies Einkommen), dann trägt die Gemeinde die Bestattungskosten.

Von der Kostentragungspflicht zu unterscheiden ist die Bestattungspflicht!

Die Bestattungspflichtigen sind gesetzlich verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen, also den Bestatter zu beauftragen usw.

Bestattungspflichtig sind (in dieser Reihenfolge):

1. Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
2. die Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
3. die Eltern
4. die Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
5. Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
6. sonstige Sorgeberechtigte (z. B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen; nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen)
7. die Großeltern (nicht in Brandenburg)
8. die Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
9. Erbe (vorrangig vor allen anderen nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
10. sonstige Verwandte bis zum 3. Grad, z. B. Neffen und Nichten in Bayern, Sachsen; Onkel und Tanten in Sachsen, Verschwägerte in Bayern.

Die Bestattungspflichtigen können sich die Kosten der Bestattung von den Kostentragungspflichtigen erstatten lassen - sofern sie nicht selbst eh auch gleichzeitig kostentragungspflichtig sind.

D.h. dann zum Beispiel:

Alle Kostentragungspflichtigen sind nicht wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig, oder es leben gar keine (mehr).

Es muss also die Gemeinde bezahlen.

Der (in Bayern) bestattungspflichtige Schwager übernimmt die Organisation und Beauftragung der Bestattung. Und geht in Vorleistung. Die Kosten holt er sich dann von der Gemeinde zurück.

(Die Gemeinde freut sich in dem Fall, das sie nur bezahlen muss, und nicht auch noch die Bestattung organisieren muss...)

-- Editiert von User am 21. Mai 2024 13:37

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Der Partner? Nicht eher man selbst?

Damit ist folgende, nicht gerade seltene Konstellation gemeint:
Ehepaar wohnt in selbstgenutzter Immobilie, die Immobilie gehört jedoch dem Mann alleine. Nun wird der Mann pflegebedürftig, muss ins Heim umziehen und dafür Sozilleistungen beantragen. Die Frau wohnt nun alleine in der Ehewohnung, die aber im Alleineigentum des Mannes steht. Da ist die Immobile geschützt, auch wenn sie nicht selbstgenutzt ist (vom Mann), sondern "nur" die Partnerin drin wohnt.
Wäre der Mann "partnerlos", wäre die Immobilie ab dem Umzug ins Heim nicht mehr geschützt, sondern müsste verkauft oder verwertet werden, um die Heimkosten daraus zu decken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 176x hilfreich)

Das mag ja durchaus so sein.

Aber wo kommt (aufgrund des Ausgangsbeitrags) da plötzlich ein Partner, ein Pflegeheim und irgendwelche Darlehen (Loni's Beitrag) her? Das fande ich eben sehr verwirrend, die Fragestellerin vermutlich auch.

Zitat (von Loni12):
Wurde die Immobilie nicht angegeben, dann ist es doch legitim, dass die Erben die Heimkosten rückwirkend bezahlen müssen.


Ist das denn hier der Fall?

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#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3773 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Der Partner? Nicht eher man selbst? Was ist, wenn man keinen Partner hat :???:

Wenn die Immobilie selbst bewohnt wird, für was kam dann das Sozialamt auf?
Zitat (von gerlind):
A ber ich habe gelesen, dass das Sozialamt geleistete Beträge aus dem Erbe zurückfordern kann, wenn der
vorher unerstützte Mensch verstorben ist.

Oder meint die TE Bürgergeld usw.?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34053 Beiträge, 5882x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
IIn diesem Fall kann das Sozialamt übernommene Kosten zurückfordern?????
Ja.

Vielleicht können wir es schneller und für den konkreten Fall klären, wenn du mal schreibst, WAS das Sozialamt an dich oder einen Erben geschrieben hat...

zB. Mann+Frau, Mann zu Hause verstorben, Frau ist Erbin. Beide erhielten GruSi vom Sozialamt,

Es geht nicht mehr um Unterhalt und auch nicht mehr um Bestattungskosten. Richtig?

Es könnte sein, dass die Immobilie *verwertet* werden muss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(443 Beiträge, 32x hilfreich)

@Anami

Es ist nichts, mit dem ich persönlich zu tun habe.

Ich habe es nur gelesen, wie ich im Eingangsposting schrieb.

Signatur:

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34053 Beiträge, 5882x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Kann das Sozialamt nach dem Tod eines Mens chen, für den es finanziell eingesprungen ist,
Geld aus dem Erbe verlange n?
Wenn du den Fall nicht kennst und auch die Einzelheiten nicht, dann ist die Antwort: Ja, könnte durchaus sein. Kommt drauf an.

-Jedenfalls geht es auch bei fremden Fällen, wo ein Mensch verstarb, nicht mehr um unterhaltspflichtige Kinder mit einem Einkommen von > 100.000,- p.a.
-Jedenfalls hat ein verstorbener Mensch kein Schonvermögen mehr.
- Hier hat er jedenfalls was vererbt, was zu Geld gemacht werden könnte.

Möglicherweise gilt hier § 102 SGB XII.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124138 Beiträge, 40328x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein - das Schonvermögen musste der Sozialleistungsbezieher ja nicht angreifen. Insofern kann weder vor noch nach seinem Tod etwas in dieser Hinsicht zurückgefordert werden.

Das ist - im Bezug auf Immobilien - schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(250 Beiträge, 53x hilfreich)

Es gibt so einiges an Vermögen, dass geschont ist, das man also haben darf und trotzdem einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hat.
Alleine schon der "kleinere" Barbetrag von inzwischen 10.000 Euro pro Person führt schon häufig zu Kostenersatz nach § 102 SGB XII, zumal eine angemessene Bestattungsvorsorge zusätzlich geschützt ist und daher vom sonstigen Vermögen nicht einmal mehr die Beerdigungskosten bestritten werden müssen
Oft ist es auch die angemessene Immobilie, die der Hilfeempfänger, der Ehegatte und/oder minderjährige Kinder bewohnen.

Allerdings kommt es schon darauf an, welche Leistung bezogen wird, bei Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel fällt kein Kostenersatz an. In meinen Augen unverständlich, da Sozialhilfe dazu dient, eine aktuelle Notlage zu beseitigen und nicht dazu, Vermögen für die Erben zu erhalten.
Anders insbesondere bei der Hilfe zur Pflege. Das Vermögen ist nur zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen geschützt, stirbt er, unterfällt das bislang geschützte Vermögen dem Kostenersatz, wobei ein gewisser Betrag frei bleibt (idR der 6-fache Regelsatz der Bedarfsstufe 1, wenn gepflegt wurde auch mehr).

Das Sozialamt ist eben grundsätzlich kein Erbenschutzverein.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Angenommen, zum Schonvermögen gehörte eine komplette Immobilie, die der Erbe geerbt hat.

In diesem Fall kann das Sozialamt übernommene Kosten zurückfordern?????

Ja

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