Kein Übergangsgeld bei Umschulung aufgrund Skoliose ?

5. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Übergangsgeld bei Umschulung aufgrund Skoliose ?

Hallo, und zwar habe ich eine Frage.



Im groben geht es mir über das Anrecht an Übergangsgeld wärend einer zweijährigen Umschulung zum Fachinformatiker aufgrund meiner Skoliose Erkrankung.



zur Vorgeschichte:



Als ich mit jungen Jahren meine Dachdeckerausbildung begonnen habe litt ich oft unter sehr starken Rückenschmerzen nach einem Orthopäden Termin war dann klar warum Ich leide unter Skoliose und meine Wirbelsäule macht ein S die Winkel waren glaube ich 16° und 8°. Der Orthopäde meinte damals bereits, dass der Beruf, den ich mir ausgesucht habe, nichts für mich wäre was ich in jungen Jahren nicht hören wollte nach meiner Ausbildung war ich noch ca. 2 Jahre im Beruf tätig bis ich in eine Gießerei gewechselt habe da dies auch harte Körperliche Arbeit bedeutet litt ich eigentlich dauern unter Rückenschmerzen bis ich den Entschluss gefasst habe mein Glück zu versuchen, um eine Umschulung zu erhalten. Nach dem ersten Termin beim Arbeitsamt musste ich meine Behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreien damit ich nicht wieder persönlich vom Amtsarzt begutachtet werden müsste und er die Befunde usw. direkt anfordern kann und auf dieser Grundlage einen Entschluss treffen kann. Nach wieder mehreren Wochen hieß es, das Gutachten sagt aus, dass ich keine Körperlich Schwere Arbeit nachgehen sollte, und mir geraten wird leichte bis mittelschwere Arbeit zu tätigen Daraufhin wurde der Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wo ich auch ein Merkblatt erhalten habe, das über das Übergangsgeld informiert. Nach dem Psychologischen Dienst des Amtes war der Weg zum Fachinformatiker offen allerdings wurde mir von meiner Beraterin gesagt, dass das Übergangsgeld außließlich nur an Behinderte richtet die Maßnahmen speziell für die Behinderung bekommen gedacht ist und ich Arbeitslosengeld 1 während Weiterbildung erhalte... da mir das Komisch vorkommt wollte ich mir zweiten Rat hier im Forum einholen da ich ja eig. an einer Krankheit leide und speziell für diese eine Umschulung zum Fachinformatiker starte.

-- Editiert von User am 5. November 2022 04:56

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von HankK):
wurde mir von meiner Beraterin gesagt,
Was schreibt sie dir denn zu deiner baldigen Umschulung?
Hast du einen GdB (Grad der Behinderung) vom Versorgungsamt anerkannt bekommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Beraterin meinte nichts zur baldigen Umschulung… vom Versorgungsamt habe ich noch kein GdB bekommen ich nimm mal an dass ich dies so schnell wie möglich machen sollte ?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, ob sich Übergangsgeld und Arbeitslosengeld in der Höhe nenneswert unterscheiden. Im Grunde genommen ist doch völlig egal, welche der Leistungen Du erhälst. Hauptsache, der Lebensunterhalt während der Umschulung ist sichergestellt.

Okay, das Übergangsgeld scheint etwas höher zu sein, als das Arbeitslosengeld (ohne Gewähr). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass Übergangsgeld nur bei vorliegender Schwerbehinderung gezahlt wird, konnte ich jetzt auf die Schnelle nicht finden. Von daher wäre mal interessant zu wissen, worauf denn die Beraterin Ihre Aussage stützt.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, ob sich Übergangsgeld und Arbeitslosengeld in der Höhe nenneswert unterscheiden

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des monatlichen Nettos
Das Übergangsgeld liegt bei 68 % des letzten Netto Gehalts
Die 8 % hören sich nicht viel an sind allerdings 200 bis 300 € in meinem fall

ebenso ist wärend derr ALG 1 der Freibetrag auf 165 € gedrosselt beim Übergangsgeld hätte ich meinen jetzigen Freibetrag und könnte meinen 520 € Nebenjob weiter voll ausführen...

Zitat (von AxelK):
Von daher wäre mal interessant zu wissen, worauf denn die Beraterin Ihre Aussage stützt.

Das kann ich leider nicht so beantworten ich hatte bereits eine auseinanderrsetzung mit der Beraterin diesbezüglich da ich mich selbst auch schlau gemacht habe überr das Überrgangsgeld und meines erachtens steht es mir zu. ich zitiere dazu mal das Merkblatt 12 vom Arbeitsamt zur Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Anspruchsvoraussetzungen
Teilnehmende haben Anspruch auf Übergangsgeld,
während einer
• rehabilitationsspezifischen Maßnahme
der Berufsausbildung oder
• rehabilitationsspezifischen Berufsvorbereitung,
einschließlich einer behinderungsbedingt
erforderlichen Grundausbildung oder
• Unterstützten Beschäftigung oder
• Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufs-
bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte
Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter
oder
• rehabilitationsspezifischen Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung,
wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit
erfüllt ist.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht u. a., wenn
Teilnehmende innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn
der Maßnahme
• mindestens 12 Monate in einem Versicherungs-
pflichtverhältnis gestanden oder
• die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
losengeld erfüllt und die Leistung beantragt haben.

den Link setze ich auch mal mit rein
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-12-teilhabe_ba015371.pdf

soweit ich es weiss handelt es bei mir um eine • rehabilitationsspezifischen Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung,

-- Editiert von User am 5. November 2022 18:22

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Zunächst einmal haben wir das Problem, dass "Übergangsgeld" aus verschiedenen Gründen und aus verschiedenen Töpfen gezahlt werden kann. Hier ist der Ansatz wohl ein medizinischer. Und da kommen wir zum nächsten Problem. "Skoliose," da kommen wir zu Einschränkungen von 0% bis zu 100%. Also, ohne ganz genaues Austesten und Begutachten kommt man da nicht weiter. Das wäre für mich der Einstieg.

wirdwerden

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#6
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
"Skoliose," da kommen wir zu Einschränkungen von 0% bis zu 100%. Also, ohne ganz genaues Austesten und Begutachten kommt man da nicht weiter. Das wäre für mich der Einstieg.


Ärztlich begutachtet wurde ich doch berreits vom Amtsarzt des Amtes zwar nicht Persönlich allerdings liegt denen ja auch schon das Gutachten vor !

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von HankK):
soweit ich es weiss handelt es bei mir um eine • rehabilitationsspezifischen Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung

Sie erhielten bestimmt ein Schreiben vom Kostenträger der Umschulung und da steht doch, um welche Maßnahme es sich handelt.
Zitat (von HankK):
Übergangsgeld außließlich nur an Behinderte richtet die Maßnahmen speziell für die Behinderung bekommen gedacht ist

Sie gelten doch gar nicht als behindert, da sie keinen GdB haben. Wie ww schrieb, Skoliose kann ein weiter Begriff sein.
Sie können in einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit nicht tätig sein, bei einer leichteren Arbeit mag es anders ausschauen.
Zitat (von HankK):
Entschluss gefasst habe mein Glück zu versuchen, um eine Umschulung zu erhalten.

Diese Umschulung war ihr freiwilliger Wunsch und wurde nicht von der AfA vorgeschlagen um ihre Erwerbsfätigkeit zu erhalten.
Zitat (von HankK):
vom Versorgungsamt habe ich noch kein GdB bekommen ich nimm mal an dass ich dies so schnell wie möglich machen sollte ?

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, auf Anhieb bekommt man den aber kaum, außer, ist handelt sich um eine sehr schwerwiegende Erkrankung, wie Krebs usw.
Da sie ihre Erkrankung schon länger haben, wird das Versorgungsamt nicht sofort bei dieser Höhe einsteigen.
Außerdem finden Begutachtungen statt.
Zitat (von HankK):
Ärztlich begutachtet wurde ich doch berreits vom Amtsarzt des Amtes zwar nicht Persönlich allerdings liegt denen ja auch schon das Gutachten vor !

Entscheidung nach Aktenlage, aufgrund ihrer Arztberichte.
Von der Beantragung des GdB bis zur Entscheidung werden viele Monate vergehen. Es werden Befundvorlagen ihrer behandelnden Ärzte eingeholt, Begutachtungen erfordern ebenfalls viel Zeit, bis die Ergebnisse dem Versorungsamt vorliegen. Manchmal genügt eine und evtl. steht ein Widerspruch an, dann kann das Jahre dauern, falls es zu einer Klage kommt.
Ein Sozialrechtsschutz ist immer sinnvoll.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von HankK):
soweit ich es weiss handelt es bei mir um eine • rehabilitationsspezifischen Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung,
Ich stolperte schon gestern über ---Umschulung-- und --Weiterbildung--. Nach deiner Schilderung dürfte das nicht so sein.
Du hast eine Ausbildung als Dachdecker und hast als Produktionshelfer (?) in einer Gießerei gearbeitet.
Ich kann kein Kriterium für Weiterbildung erkennen. Du könntest für einen neuen Beruf *Fachinformatiker* ausgebildet=umgeschult werden.

Zitat (von HankK):
Das kann ich leider nicht so beantworten ich hatte bereits eine auseinanderrsetzung mit der Beraterin diesbezüglich da ich mich selbst auch schlau gemacht habe überr das Überrgangsgeld und meines erachtens steht es mir zu.
Dann empfehle ich dir, warte auf den Bescheid der Arbeitsagentur zu deinem Antrag. Dort wird sich die Gesetzesgrundlage der Entscheidung finden.

Fragen:
-Wie lange warst du insgesamt sv-pflichtig beschäftigt?(Ausbildung + Beschäftigung??
-Was für einen Nebenjob führst du aus?
-Was ist jetzt dein Hauptjob?

Unabhängig von der irgendwann stattfindenden Umschulung empfehle ich dir: Beantrage schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung eines GdB.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Fragen:
-Wie lange warst du insgesamt sv-pflichtig beschäftigt?(Ausbildung + Beschäftigung??
-Was für einen Nebenjob führst du aus?
-Was ist jetzt dein Hauptjob?


- Ich bin seit ca 12 oder 13 jahren SV Pflichtig beschäftigt
- Ich bin bei einer Softwaere entwicklungs Firrma und seit ich den Minijob habe wurrde ich aufmerrksam auf den Beruf gemacht ! Also erste erfahrungen im Beruf sammel ich schon. Auch meinem Rücken geht es da deutlich besser da ich Laufen stehen und sitzen kann wie es mir grade passt
- Mein Hauptberuflicher Job ist zurzeit noch Aluminium Schmelzer

Zitat (von Anami):
Unabhängig von der irgendwann stattfindenden Umschulung empfehle ich dir: Beantrage schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung eines GdB.

Danke für den Tipp werde mich morgen mit dem Versorgungsamt auseinander setzen,

Zitat (von Anami):
Ich stolperte schon gestern über ---Umschulung-- und --Weiterbildung--. Nach deiner Schilderung dürfte das nicht so sein.
Du hast eine Ausbildung als Dachdecker und hast als Produktionshelfer (?) in einer Gießerei gearbeitet.
Ich kann kein Kriterium für Weiterbildung erkennen. Du könntest für einen neuen Beruf *Fachinformatiker* ausgebildet=umgeschult werden.


Das Kriterium ist dass ich unter Skoliose leide was mein Arbeitsleben ziemlich schmerzhaft macht aus diesem Grund habe ich mich auch beim Amt gemeldet da ich keinen Sinn darin gesehen habe micch Gesundheitlich noch mehr zu schädigen. oder habe ich die Aussage falsch verstanden ?

Zitat (von Loni12):
Sie erhielten bestimmt ein Schreiben vom Kostenträger der Umschulung und da steht doch, um welche Maßnahme es sich handelt.


Bis jetzt kam kein Schreiben über die Maßnahme aber den Bildungsgutschein habe ich bereits erhalten. Eine Kopie des Gutachtens liegt mir auch vor darin steht dass ich in meinem Jetzigen beruf nicht weiter ausführen kann. Ebenso steht auch da dass eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit funktoinsstörungen der Brust und der Lendenwirbelsäule besteht.

Nach meinem Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben. kam noch eine Bestätigung dass das Arbeitsamt mein Kostenträger ist und dass mir folgende Sachen bewillg worden sind Vorerst die Abklärung einer Eignung für konkrete berufliche Umorientierung Maßnahme zur vertieften Eignungsdiagnostik Begutachtung durch das Berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit Den Termin habe ich auch schon hinter mir !

-- Editiert von User am 6. November 2022 18:01

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#10
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Sie gelten doch gar nicht als behindert, da sie keinen GdB haben. Wie ww schrieb, Skoliose kann ein weiter Begriff sein.
Sie können in einem Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit nicht tätig sein, bei einer leichteren Arbeit mag es anders ausschauen.


Ja aber das Übergangsgeld richtet sich nicht nur an Behinderte Menschen sondern auch an Erkrankte menschen während Beruflicher Rehabilitation und dieser fall liegt bei mir vor soweit ich es selbst einschätzen kann Hätte ich kein Anrecht auf ne Reha würde die maßnahme mir auch nicht geleistet werden

Wie z.B bei meinem Cousin er ist gelehnter Bäcker und ihm wurde eine Umschulung verwehrt da er den Beruf ausführen kann und keine Gesundheitlichen einschränkungen hat

-- Editiert von User am 6. November 2022 18:19

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#11
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

AUf meinem Minijob gibt es auch eine Dame die ihre Umscchulung aufgrund von Kündigung erhalten hat sie Erhält auch Arbeitslosengeld 1 bei Weiterbildung....

Was für mich Plausibel ist denn sie hat keinerlei Gesundheittliche beschwerden oder sonstiges bei mir ist es aber der fall dass ich Nachweisbar Erkrankt bin. Somit eine Berufliche Reha beantragt habe und damit auch die vorraussetzungen des Übergangsgelds erfüllt sind !

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von HankK):
Ich bin bei einer Softwaere entwicklungs Firrma und seit ich den Minijob habe wurrde ich aufmerrksam auf den Beruf gemacht !... aber den Bildungsgutschein habe ich bereits erhalten.
Ach so, jetzt kommt das Relevante.
Mit dem Bildungsgutschein kannst DU dir einen Maßnahmeträger suchen.

Zitat (von HankK):
werde mich morgen mit dem Versorgungsamt auseinander setzen,
Nein, bitte nicht gleich auseinandersetzen...das ist nicht notwendig. Man stellt einen schriftlichen Antrag auf Feststellung eines GdB. Damit beginnt das lange/langsame Verfahren. Das V-Amt wird dir schreiben, was du tun/nachweisen sollst. Vieles ist bereits vorhanden.

Zitat (von HankK):
Somit eine Berufliche Reha beantragt habe und damit auch die vorraussetzungen des Übergangsgelds erfüllt sind !
Weil du eine berufliche Reha --beantragt hast--- und bisher lediglich einen Bildungsgutschein hast und Tests absolviert hast, leitest du den Anspruch auf Ü-Geld ab?

Was meint eigentlich die DRV zu einer solchen Umschulung aus medizinischen Gründen?

Fazit: Du wolltest grob etwas zum Anspruch auf Ü-Geld wissen? Eigentlich möchtest du vom Forum eine klare Bestätigung deiner ersten Recherchen und deiner Meinung.
Ich denke, du bist noch nicht soweit, einen Anspruch auf Ü-Geld von der Arbeitsagentur festmachen zu können.
Ob du in diesem Falle deinen Minijob weiterhin ausführen kannst, wird sich auch erst noch zeigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ach so, jetzt kommt das Relevante.
Mit dem Bildungsgutschein kannst DU dir einen Maßnahmeträger suchen.


Ein Bildungsträger habe ich auch bereits

Zitat (von Anami):
Weil du eine berufliche Reha --beantragt hast--- und bisher lediglich einen Bildungsgutschein hast und Tests absolviert hast, leitest du den Anspruch auf Ü-Geld ab?


Das leite ich niccht nur davon ab sondern ich Informiere ich ständig über die Voraussetzungen ! Und leider findet man ziemlich breitgefächerte Antworten wie z.B die vorasusetzungen bei der Rentenversicherung oder von der AfA

Zitat (von Anami):
Was meint eigentlich die DRV zu einer solchen Umschulung aus medizinischen Gründen?


Die DRV meint zu medizinischen Rehas das

Beim Übergangsgeld handelt es sich um eine ergänzende Leistung (vergleiche § 64 Absatz
1 Nummer 1 SGB IX), die ergänzend zur Leistung zur Prävention, Leistung zur
medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
, Leistung zur
Nachsorge oder sonstigen Leistung zur Teilhabe hinzutritt. Der Anspruch auf Übergangsgeld
besteht somit erst dann, wenn die Leistung zur Rehabilitation bewilligt und durchgeführt wird.
Der Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf das Übergangsgeld, ein Antrag ist nicht
erforderlich.

quelle : https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Reha-Recht/13_uebergangsgeld.html

Und das mit dem Minijob würde sich so regeln bei ALG 1 bei Weiterbildung wenn der Minijob was mit der Umschulung zu tun hat bekomme ich einen Freibetrag in höhe von 400 € würde mir auch von der anderen Umschülerin im Betrieb berichtet

eine Interessante Frage wäre auch wenn der Bildungsträger die Afa ist Überweist die DRV trozdem auch das Übergangsgeld oder zahlt die DRV das Übergangsgeld nur wenn sie die Bildungsträger sind ?


-- Editiert von User am 7. November 2022 12:07

-- Editiert von User am 7. November 2022 12:26

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#14
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man stellt einen schriftlichen Antrag auf Feststellung eines GdB. Damit beginnt das lange/langsame Verfahren. Das V-Amt wird dir schreiben, was du tun/nachweisen sollst.

Kenne kein Versorgungsamt welches mitteilt was man tun muss.
Man stellt den Antrag, online geht das recht leicht, man beantwortet alle Fragen, man kann sich das Formular auch ausdrucken, in der Regel passt nicht alles in die vorgesehenen Spalten, dann schreibt man in diese, siehe eigenes Schreiben. Da stehen die Einschränkungen, um diese geht es beim GdB. Der Name der Krankheit spielt keine so große Rolle.
Dann führt man alle Ärzte auf, den wichtigsten als an erster Stelle.
Das Versorgungsamt holt bei den gen. Ärzten die Befundvorlagen ein, die sind ausführlicher als wenn man selber die Atteste mitschickt. Ein Foto ist notwendig und natürlich die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte.
Entweder die Befunde reichen und es wird nach Aktenlage entschieden oder bekommt eine Einladung zur Begutachtung.
Zitat (von Anami):
Vieles ist bereits vorhanden.

Woher sollte das Versorgungsamt etwas haben, wenn es sich um den ersten GdB Antrag handelt?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
HankK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Kenne kein Versorgungsamt welches mitteilt was man tun muss.
Man stellt den Antrag, online geht das recht leicht, man beantwortet alle Fragen, man kann sich das Formular auch ausdrucken, in der Regel passt nicht alles in die vorgesehenen Spalten, dann schreibt man in diese, siehe eigenes Schreiben


Ihr habt beide recht bei meinem Versorgungsamt steht das so auf der Homepage


Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen auch ein Onlineantrag zur Verfügung.

Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von HankK):
Ein Bildungsträger habe ich auch bereits
Ahh, danke, noch was Neues und recht relevant. Gern noch:
Es bringt nichts, dass du das Netz durchforstet und Infos suchst, die dir gut passen könnten.
Wichtig ist, was dir in einem AfA-Bescheid bewilligt wird. Gegen einen solchen kannst du DANN Widerspruch erheben, wenn du den Bescheid für falsch hältst.
Übrigens: Wenn man einen zweiten Rat zu einer Situation einholen will, sollte man die Fakten auf den Tisch legen, anstatt in jeder Antwort einen neuen Fakt aufzulegen, durch den sich die Situation ändert.
Fazit: Wir können trotzdem nicht wissen, ob du Anspruch auf Ü-Geld hast.

Zitat (von HankK):
Die DRV meint zu medizinischen Rehas das
So habe ich das nicht gemeint. Lesen kann ich selbst. :sad:
Zitat (von HankK):
eine Interessante Frage wäre auch
Hast DU die DRV angeschrieben? Oder hat die AfA-Arbeitsberaterin gesagt, dass uU auch die DRV Kostenträger sein könnte? Wegen Krankheit, wegen drohender Behinderung? Wegen der langen sv-pfl. Beschäftigungszeiten?
Zitat (von HankK):
Und das mit dem Minijob würde sich so regeln
Ahh, heute Neues? Hast du das vorgestern nicht gewusst? Ob für dich der § 155 (3) SGB III zutreffen wird, wird die Arbeitsagentur wissen und berücksichtigen.
Dann würde sich deine anfängliche Frage und Rechnerei doch schon fast erübrigen.
--------------------------------
Zitat (von Loni12):
Woher sollte das Versorgungsamt etwas haben,
Nicht das V-Amt, sondern der TE hat. (Gutachten, Befunde usw.)
Was man tun muss... zB das Formular ausfüllen.... :grins:

Signatur:

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#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3549 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Anami):
(Gutachten, Befunde usw.)

Die in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein sollten.

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