Liebe Experten,
leider bin ich im wahrsten Sinne des Wortes ein Pechvogel. Aufgrund einer Verletzung, die nie richtig heilen wollte, war ich 4 Monate krankgeschrieben. In dieser Zeit habe ich Krankengeld bekommen und leider dann auch die Kündigung. Am 01.11.2020 habe ich eine neue Arbeitsstelle angetreten. Leider ist es dann am 09.11.2020 passiert, dass die alte Verletzung sich wieder bemerkbar machte und ich wieder krankgeschrieben bin. Von der Krankenkasse habe ich dann ein Schreiben erhalten, dass ich in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld bekomme. Auch der neue Arbeitgeber hat mich darauf hingewiesen, dass ich in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld erhalte.
Nunmehr erhielt ich heute von der Krankenkasse folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Frau XX,
Ihre Krankschreibung mit Feststellungstag 09.11.2020 haben wir erhalten.
Wir können Ihnen für diese Arbeitsunfähigkeit leider kein Krankengeld zahlen.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete am 31.07.2020. Wir zahlten Ihnen bis zum 30.10.2020 Krankengeld.
Die neue Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 09.11.2020 festgestellt. Daher ist der Anspruch auf Krankengeld nicht gegeben.
Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, entweder schriftlich oder in Ihrer Geschäftsstelle vor Ort. Wir nehmen den Widerspruch dann gerne schriftlich für Sie auf.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern.
Für mich ist das blanker Hohn. Der Krankenkasse habe ich erstmal den Arbeitsvertrag vorgelegt, dass ich seit dem 02.11.2020 eine neue Arbeit habe.
Ich bin nach wie vor krankgeschrieben nur werde ich weder Krankengeld noch Hartz 4 bekommen, da eine AU vorliegt. Was kann ich tun?