Guten Tag.
Ich bin neu hier, deswegen hoffe ich ich habe den richtigen Rechtsbereich ausgewählt.
Folgende Situation:
Meine Tochter (3. Ausbildungsjahr) wohnt in ihrer eigenen Wohnung.
Verdienst pro Monat durchschnittlich (Sonderzahlungen und Urlaubsgeld eingerechnet) 1160.-
Dazu bekommt sie von ihrer Mutter (Scheidungskind) monatlich zwischen 100-200€.
Da ich für ihre Wohnung gebürgt habe etc hatten wir die Vereinbarung getroffen dass das Kindergeld mir überlassen wird.
Nun bekomme ich ein Schreiben der Kindergeldkasse mit einem sogenannten "Abzweigungsantrag", da meine Tochter (ü18) das Kindergeld für sich beanspruchen will (keine Häme, aber sie ist notorisch kaufsüchtig)
Nun meine Frage: Ich stolpere immer wieder über den festgesetzten Bedarf von 990€ im Monat.
Da liegt sie nun deutlich drüber.
Auch gibt es genügend Gerichtsurteile (ich füge diese unten an) die belegen dass bei fehlender Bedürftigkeit dem Kind das Geld nicht zusteht.
Wie sieht es denn nun aus? Kindergeldkasse sagt, das Kindergeld steht ihr zu, unabhängig vom Gehalt.
Urteile lauten aber anders...
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1,§ 1603, § 1612 Abs. 1 u. 2, § 1614 Abs. 2
EStG § 31 S. 4, § 66 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 3, § 76
FGO § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4
SGB I § 48 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind erfolgt auch dann analog § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3
EStG, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des
Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. April 2004 5, K
2761/02 (Kg) BeckRS 2004, 17552). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Zur Begründung führte sie aus, Kindergeld könne an ein Kind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende
Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte eine gesetzliche Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind verletze (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG –). Eine
Unterhaltspflicht setze einen ungedeckten Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1602 Bürgerliches Gesetzbuch
BGB –) und die Leistungsfähigkeit des kindergeldberechtigten Elternteils (§ 1603 BGB) voraus.
Und BFH vom 20.02.2025:
BFH: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein
volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder
Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
Kindergeld
BFH, Urteil vom 20.02.2025, III R 10/24
Verfahrensgang: FG München, 10 K 508/22 vom 14.03.2024
Leitsatz:
1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist,
kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder
Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist
Wie ist das nun einzuschätzen?
Vielen Dank!
-- Editiert von Moderator topic am 27. September 2025 15:01
-- Thema wurde verschoben am 27. September 2025 15:01
Kindergeld Abzweigung angreifen
Zitat :(keine Häme, aber sie ist notorisch kaufsüchtig)
Das wäre also der Ansatz auf der Ausgabenseite. Kaufsucht verdienst keine Häme oder sonstwas, sondern muss vmtl. therapeutisch behandelt werden. Wird schwierig bei fehlender Krankheitseinsicht, sollte dein Befund standhalten.
Ansonsten: du kannst der Abzweigung doch widersprechen und das Argument Kaufsucht einbringen.
Die familienrechtlichen Belange oder auch weitere Befindlichkeiten spielen beim Kindergeld keine Rolle. Ebenso wenig, wie hoch das eigene Einkommen des Kindes ist. Basis des Kindergeldes ist das Steuerrecht. Und da ist nun mal festgelegt, dass diese steuerliche Entlastung nicht mehr greift, wenn das Kind nicht mehr im Elternhaus lebt und von diesem Elternteil auch keinerlei Unterhalt mehr bekommt. Damit hat die Tochter einen Anspruch auf das Geld. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen der Bürgschaft. Das ist eine freiwillige Leistung, kein Unterhalt, und abgesehen davon ist die Höhe einer Bürgschaft, also das finanzielle Risiko doch sehr beschränkt, maximal drei Kaltmieten inkl. Kaution.
wirdwerden
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Dann verstehe ich aber nicht, wieso im Urteil folgendes steht:
BFH, Urteil vom 20.02.2025, III R 10/24
Verfahrensgang: FG München, 10 K 508/22 vom 14.03.2024
Leitsatz:
1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist,
kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder
Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist
Die Bedürftigkeit ist doch der ausschlaggebende Punkt. Und es wurde ja festgestellt, dass aufgrund eigener Einkünfte der Bedarf nicht vorhanden ist.
Ebenso hier:
Brandenburg/Berlin (DAV). Ein volljähriges Kind, das seinen Unterhaltsbedarf bereits vollständig durch sein eigenes Einkommen deckt, hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. April 2023 (AZ: 1 UF 13/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Findet dieses Urteil keine Anwendung?
-- Editiert von User am 27. September 2025 12:18
1. Anderer Fall, andere Gewichtung.
2. Wenn man sich die ganze Entscheidung durchliest, wird man feststellen, dass auch im Fall von Konstellationen wie Deiner eben die Abzweigung möglich und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist.
Mein Vorschlag: nimm substantiiert Stellung und warte ab, ob die Familienkasse Deine Argumentation akzeptiert. Insbesondere, ob das Risiko der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft evtl. akzeptiert wird. An einer konkreten Stellungnahme könnte man dann eventuell lang denken und Lücken finden. Andere Idee: ist es nicht möglich, sich mit der Mutter zu einigen? Denn die zahlt ja noch für das Kind.
wirdwerden
Deine Tochter sieht sich nicht mehr an die private Vereinbarung Bürgschaft gg. Kindergeld gebunden.Zitat :Nun bekomme ich ein Schreiben der Kindergeldkasse mit einem sogenannten "Abzweigungsantrag", da meine Tochter (ü18) das Kindergeld für sich beanspruchen will
Den Abzweigungs-Antrag darf sie stellen.
Die Bürgschaft belastet dich derzeit mit keinem Cent und hat auch keine unterhaltsrechtliche Relevanz.
Ob sie kaufsüchtig ist oder wofür sie das Kindergeld sonst verwenden will, ist zZt auch nicht relevant.
Du als Kindergeldberechtigter sollst wahrscheinlich lt. Schreiben der Famkasse zunächst nur die Angaben der Tochter bestätigen, die sie in ihrem Antrag gemacht hat.
Und :
Es gibt noch keinen Bescheid der Familienkasse.
Es gibt noch keine rechtliche Auseinandersetzung.
Es gibt lediglich einen zu prüfenden Antrag der Tochter. Diese Prüfung ist Standard.
Wenn die Tochter sich nicht an eure Vereinbarung hält und das Kindergeld will, solltest du ihr in einem Gespräch erklären, dass du dich dann auch nicht mehr an eure Vereinbarung halten wirst und die Bürgschaft zurückziehst. Sie kann dann die Kaution an den Vermieter selbst zahlen
Ich meine, das funktioniert nicht.Zitat :solltest du ihr in einem Gespräch erklären,
Eine Bürgschaft hat der Vermieter uU außer der üblichen Mietkaution verlangt.
Viele Vermieter sichern sich mit *Elternbürgschaften* ab, wenn es um junge Leute in Ausbildung als Mieter geht.
Die Tochter wohnt schon in ihrer Wohnung, die Mietkaution dürfte wohl bereits geleistet worden sein.Zitat :Sie kann dann die Kaution an den Vermieter selbst zahlen
Der Vermieter rückt die nicht wieder raus, weil es unterschiedliche Meinungen zwischen Vater und Tochter zu Geldausgaben gibt.
Zitat :Der Vermieter rückt die nicht wieder raus, weil es unterschiedliche Meinungen zwischen Vater und Tochter zu Geldausgaben gibt.
Muss er ja auch nicht. DerVater kann aber seine Bürgschaft zurückziehen.
Der Vermieter hat im übrigen kein Anrecht auf Kaution und Bürgschaft. Verlangen darf er das nicht, es kann aber von den Eltern der Mieterin freiwillig angeboten werden. Da es ja nur mit dieser Freiwilligkeit geht, kann diese Bürgschaft auch zurückgezogen werden.
ratlose Mama, wo steht das mit dem Zurückziehen der Bürgschaft? Mach mich schlau.
wirdwerden
Meinst du die Erklärung über die Bürgschaft für den Fall x? Ja, das wird der Vater tun können... und dann?Zitat :DerVater kann aber seine Bürgschaft zurückziehen.
Und wer erhält das Kindergeld?
Ganz offenbar hat der Vater diese Bürgschaftserklärung nicht unter Zwang abgegeben und evtl. sogar die Kaution geleistet.Zitat :Der Vermieter hat im übrigen kein Anrecht auf Kaution und Bürgschaft.
Eine Bürgschaft kann auch bei Kaution abgegeben werden, auf den Umfang bei beidem hatte ich bereits weiter oben hingewiesen. Nur, mir fehlt immer noch die Rechtsgrundlage dafür, dass man eine gegenüber dem Vermieter abgegebene Willenserklärung und damit das Zustandekommen dieses Vertrages mit der Begründung widerrufen/zurücknehmen kann, dass der Mieter nunmehr das Kindergeld erhalte. Macht mich schlau!
wirdwerden
Der Vater muss es dem Vermieter ggü. doch nicht begründen. Er möchte einfach nicht mehr bürgen.
Mir ist aber schon im Vorfeld nicht klar, warum der Vater, der durch die Bürgschaft ja erstmal keine Kosten hat, das Kindergeld überhaupt für sich beansprucht. Und was sie verabredet haben, wie es weitergehen soll, wenn kein Kindergals mehr fliesst.
Er hat ja anscheinden Angst, dass der Vermieter irgendwann auf die Bürgschaft zurückgreifen will, also sollte er sie loswerden. Denn das Problem hätte er ja auch in 10 Jahren noch, wenn das Kind solange in dieser Wohnung bleiben würde
Nenn mir doch endlich mal die Bestimmung, auf der man eine Bürgschaft jederzeit erfolgreich widerrufen kann. Ich zumindest finde sie nicht.
wirdwerden
Davon schreibt der Vater doch nichts.Zitat :Er möchte einfach nicht mehr bürgen.
Die Bürgschaft ist hier nur eine Randnotiz des Vaters.
...weil er Urteile gefunden hat und sich an den Leitsätzen orientiert und das auf seinen Fall überträgt.Zitat :Mir ist aber schon im Vorfeld nicht klar,
Auch das ist völlig egal, denn es fließt doch (bis zum Ende der 1. Ausbildung).Zitat :Und was sie verabredet haben, wie es weitergehen soll, wenn kein Kindergals mehr fliesst.
NÖ. Das ist nirgends zu lesen und hat auch nichts mit dem Kindergeld/Unterhalt/Abzweigung zu tun.Zitat :Er hat ja anscheinden Angst,
Zitat :Auch das ist völlig egal, denn es fließt doch (bis zum Ende der 1. Ausbildung).
Stimmt.
Nur dürfte es ihm ja nicht zustehen, sondern der Mutter, die ja nach wie vor der Tochter Geld zukommen lässt. Ihm steht es eher nicht zu.
Und ja, ich denke schon, dass man über den Tellerrand der Ausbildung rübergucken sollte. Denn laut dem TO hat die Tochter ja ein Problem. Das heisst auch ,das die Wahscheinlichkeit, dass er mit der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, durchaus real ist.´und da sollte man auch über ein Ausstiegsszenario nachdenken ,wenn die Tochter eben mit der Ausbildung fertig ist.
@wirdwerden: Im Mietrecht darf der Vermieter nunmal nicht Bürgschaft und Kaution verlangen. Mir ist bewusst, dass der Umweg über "die Eltern bürgen freiwillig" gegangen wird. Aber wie freiwillig ist denn eine Bürgschaft, wenn das Kind sonst die Wohnung nicht bekommt? Von daher sehe ich durchaus die Möglichkeit aus der Bürgschaft rauszukommen. (und sei es nur als Szanario, um die Tochter zum Umdenken zu bringen)
Hier nochmal der Vater.
Es geht mir nicht um Bürgschaft etc.
Es geht um den unberechtigten Abzweigungsantrag fürs Kindergeld, auf welches laut oben verlinkten Urteilen mangels Bedarf (monatlicher Bedarf von 990€ gedeckt) kein Anspruch besteht!
Und das Kindergeld zählt zum Anspruch definitiv dazu
Also, Du weißt auch nicht, wo das steht. Eben, nirgendwo. Im Verhältnis Vermieter/Mieter, das ist eben von entscheidender Bedeutung. Ich hatte oben die Grenzen hinsichtlich eines Umfanges der Bürgschaft aufgezeigt; trotzdem ist der Widerruf gegenüber dem Vermieter, weil die Tochter rumzickt, wie Du Dir das erträumst, keine Anspruchsgrundlage. Was meinst Du, wie der Vermieter reagiert, wenn der Vater ihm mitteilt: "Lieber Vermieter, hiermit widerrufe ich meine Bürgschaft, weil meine Tochter geldgierig ist." Das wird ihn sehr beeindrucken. Und der Vermieter darf durchaus Bürgschaft und Kaution verlangen, ob das hier der Fall ist, das wissen wir doch gar nicht. Nur das Ganze darf in der Summe nicht über drei Monatsmieten hinaus gehen.
wirdwerden
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