Kindergeld Abzweigungsantrag Mutter nicht leistungsfähig

16. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb549304-57
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld Abzweigungsantrag Mutter nicht leistungsfähig

Guten Tag,

meine Freundin (20) ist im April 2020 mit mir zusammen gezogen.

Bisher wird das Kindergeld auf das Konto ihrer Mutter gezahlt. Nun ist es so, dass ihre Mutter Leistungen bezieht und selbst mit dem Kindergeld ihrer beiden Töchter die Wohnung kaum bezahlen kann.

Da das Kindergeld jedoch für das Kind und nicht für die Eltern bestimmt ist, hatte sie zugesichert, dass sie meiner Freundin das Kindergeld monatlich in bar auszahlt. Leider ist sie bisher nur einmal der Forderung nachgekommen und das auf 2 Monate verteilt.

Vor etwa zwei Monaten hat meine Freundin zusammen mit ihrer Mutter einen Antrag auf die Auszahlung des gesamten Kindergeldes (von ihr und ihrer Schwester) ausgefüllt. Den hat die Mutter angeblich abgegeben, nach einem kurzen Telefonat vor ein paar Tagen mit der Kindergeldkasse ist dies jedoch nicht passiert.

Das Problem ist, dass wir das Kindergeld benötigen und nun den Abzweigungsantrag gerne selbst stellen würden. Die Begründung "mangelnde Leistungsfähigkeit" scheint zu passen, da sie nicht genügend Geld hat, um dies auszuzahlen. Das wird sich auch in der nächsten Zeit nicht ändern, da das Problem bereits seit Jahren so ist. Ob es die Kosten für die Wohnung (muss ein wenig drauf zahlen, da sie zu groß ist), Strom, Internet oder sonst etwas sind. Vom Geld bleibt nie etwas über.

Nach dem ich ihrer Mutter ein Angebot unterbreitet habe, dass sie und ihre andere Tochter sich eine kleinere, angemessenere Wohnung suchen, damit sie diese zahlen können und wegen des fehlenden Kindergeldes nicht weiter Schulden anhäufen, wurde dies abgelehnt. Ich habe ihr angeboten, dass in den nächsten Monaten, in denen sie eine Wohnung suchen, das Kindergeld, was eigentlich meiner Freundin zusteht, von ihr frei genutzt werden kann. Ich würde für das fehlende Geld aufkommen, und meiner Freundin das nötige Geld stellen, damit ihre Mutter ein wenig Zeit hat.

Leider ist das Angebot, wie bereits erwähnt, abgelehnt worden.

Nun frage ich mich, was passiert, wenn wir diesen Abzweigungsantrag stellen. Ich habe bereits in einigen Beiträgen herauslesen können, dass die Kindergeldzahlung während der Evaluierung seitens der Kindergeldkasse abgestellt wird. Das wäre für uns soweit in Ordnung.

Abgesehen davon habe ich gelesen, dass eine Stellungnahme des Elternteils (Mutter) abgegeben werden muss. Da ich kein Vertrauen darin habe, dass sie Stellungnahme nehmen wird, geschweige denn zugeben wird, dass sie das Geld nicht auszahlen kann, würde ich gerne wissen, was dann passieren würde.

Wird die Kindergeldkasse das Verfahren wegen fehlender Stellungnahme einstellen oder muss sie auf eigene Faust die aktuellen Einkommensverhältnisse der Mutter überprüfen?

Würde das für die Mutter bedeuten, dass sie erhaltene Kindergeldzahlungen zurückzahlen muss?

Vielen Dank

-- Editiert von fb549304-57 am 16.06.2020 13:04

-- Editiert von fb549304-57 am 16.06.2020 13:11

-- Editiert von fb549304-57 am 16.06.2020 13:12

-- Editiert von Moderator am 16.06.2020 16:24

-- Thema wurde verschoben am 16.06.2020 16:24

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Sache ist doch relativ einfach. Ihr stellt den entsprechenden Antrag, dann bekommt die Berechtigte das Geld direkt ausgezahlt. Da die Mutter offensichtlich ALG II Empfängerin ist, steht sie sich auch nicht schlechter, denn das Kindergeld ging ja voll in die Berechnung von ALG II mit ein, so dass sie jetzt da einen höheren Anspruch hat.

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Kindergeld ist entgegen deiner Auffassung keine Leistung, die dem Kind zusteht. Es ist eine Steuerentlastung für Eltern.

Wenn kein Kindergeld läuft, kann das Kind z.B. einen Antrag im berechtigten Interesse nach § 67 EStG stellen.

Wenn Kindergeld läuft, kann das Kind allenfalls einen Abzweigungsantrag stellen. Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. Vor der Entscheidung über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Mutter ergibt sich nicht zwangsläufig durch ALG II Bezug. Es wäre zudem zu prüfen, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für Kindergeld und Unterhalt vorliegen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32242 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von fb549304-57):
Nun frage ich mich, was passiert, wenn wir diesen Abzweigungsantrag stellen.
Deine Freundin sollte ihn jetzt stellen.
Sie ist >18, sie wohnt nicht mehr im elterlichen Haushalt.
Wenn die anderen KiG-Voraussetzungen zutreffen, zahlt die Familienkasse dann auf das Konto der Tochter.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antraganteiligeskindergeld_ba013104.pdf

Die Famkassen brauchen derzeit lange... ich empfehle, nach der Antragstellung alle 4 Wochen nachzufragen.
Zitat (von fb549304-57):
Wird die Kindergeldkasse das Verfahren wegen fehlender Stellungnahme einstellen
Dafür ist kein Grund ersichtlich.

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von fb549304-57):
Wird die Kindergeldkasse das Verfahren wegen fehlender Stellungnahme einstellen
Dafür ist kein Grund ersichtlich.
Für mich schon, die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) - V 33.4 Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung (Seite 116).

EDIT: Missverständnis meinerseits. Die Frage lautete ja nach Einstellung des Verfahrens und nicht der Zahlung, sorry.

-- Editiert von smogman am 17.06.2020 13:11

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