Hallo zusammen,
ich möchte hier eine hypothetische Situation schildern und euch um eure Meinung oder Hinweise bitten, ob und wie ein Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid Erfolg haben könnte.
Angenommen, jemand stellt einen Wohngeldantrag, der nach mehreren Monaten bewilligt wird. Allerdings gibt es ab einem gewissen Zeitpunkt im Jahr ein höheres Einkommen im Haushalt, weshalb für und damit auch seit diesem Zeitraum ein Ablehnungsbescheid erteilt wird.
In dem Szenario ist es so, dass die Person direkt Kindergeld erhält, was korrekt nicht auf das Wohngeld angerechnet wird. Der Partner hingegen bekommt das Kindergeld über Dritte (z. B. die Eltern des Partners). Die Wohngeldbehörde rechnet diesen Betrag jedoch als Unterhalt an, obwohl dies in der Erklärung und den Unterlagen entsprechend dargestellt wurde.
Die Problematik: Durch die Einberechnung des indirekt gezahlten Kindergeldes steigen die Gesamteinkünfte des Haushalts so weit an, dass die Wohngeldberechtigung entfällt. Ohne diese Anrechnung läge das Einkommen jedoch unterhalb der relevanten Grenzen, und ein kleiner Wohngeldanspruch bestünde weiterhin.
Fragen hierzu:
1. Ist es rechtlich korrekt, dass die Wohngeldbehörde Kindergeld, das über Dritte (z. B. die Eltern) an den Partner fließt, als Unterhalt anrechnet?
2. Gibt es Gerichtsurteile oder Erfahrungen, die nahelegen, dass dies nicht zulässig ist, sofern klar erkennbar ist, dass es sich hierbei um Kindergeld handelt?
3. Wie könnte eine sinnvolle Begründung für einen Widerspruch aussehen?
Ich habe bereits ältere Beiträge zu ähnlichen Themen gefunden (z. B. von 2005 und 2008), die aber leider nicht mehr abrufbar sind. Daher erstelle ich diesen Thread in der Hoffnung auf aktuelle Einschätzungen oder Tipps, auch zur weiteren Vorgehensweise.
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Kindergeld als Unterhalt im Wohngeldbescheid berücksichtigt – Widerspruch sinnvoll?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



ZitatFragen hierzu: :
zu 1: Ja, das ist korrekt.
zu 2: Mir nicht bekannt. Aber Kindergeld ist eben nicht Unterhalt.
zu 3: Ich sehe keine.
Kindergeld wird für Kindergeldberechtigte nach EStG gezahlt und ist lt WoGG nicht anrechenbar.
Unterhalt von Dritten ist anrechenbar.
Im Haushalt gäbe es nach WoGG für 1Kind sowieso nur 1x Kindergeld.
Andere Zuwendungen von Dritten sind Unterhalt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV)
14.21.19 Wiederkehrende Bezüge
(2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).
Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).
18.08 Berücksichtigung des Kindergeldes als Unterhalt im Fall der Auszahlung an die Eltern
(3) Beim Kind gehören die Unterhaltsleistungen der Eltern nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG zu dessen Jahreseinkommen, wenn das Kind Wohngeld beantragt. Für die Anrechnung als Einkommen des Kindes ist es unerheblich, ob die Eltern die Unterhaltsleistungen aus dem Kindergeld bestreiten (sogenanntes weitergeleitetes Kindergeld, vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 1).
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