Kindergeld auf Partner übertragen-notwendig?

24. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mx2003
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindergeld auf Partner übertragen-notwendig?

Hallo, folgende Situation:

Mein Expartner und ich haben uns vor einem Jahr getrennt, er ist ausgezogen, die minderjährigen Kinder wohnen weiterhin bei mir. Er war bisher der Kindergeldberechtigte und hat mir den Betrag auch nach der Trennung jeden Monat pünktlich und vollständig überwiesen (wir sind gut befreundet). Wir beziehen momentan beide ALGII.

Jetzt wurde er von der Familienkasse angeschrieben: Im Rahmen eines Abgleichs mit den Meldebehörden, hätte sich ergeben, dass er nicht mehr im Haushalt der Kinder lebt. Er soll Angaben dazu machen, wo die Kinder sich aufhalten (warum eigentlich? Die wissen das doch anscheinend schon sonst hätten sie ihn ja nicht angeschrieben ?!). In dem Brief steht weiter, dass Kindergeld grundsätzlich demjenigen zusteht, in dessen Haushalt die Kinder leben. Aber auch: „Leisten beide Eltern keinen oder gleich hohen Barunterhalt, bestimmen diese weiterhin untereinander den Berechtigten." Wir leben beide von ALG II, also würde das bei uns zutreffen oder? Könnte ich, zumindest vorläufig, darauf drängen, dass das Kindergeld weiterhin an meinen Expartner ausgezahlt wird? Ich bin grade umgezogen und wenn ich jetzt erst einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen müsste, hätte ich nächsten Monat finanzielle Probleme.

Danke für die Hilfe

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Das Kindergeld erhält nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes Obhutsprinzip). Dies ist insbesondere zu beachten, wenn sich die Eltern trennen.

Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen, so erhält nach § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind laufend Barunterhalt zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind laufend den höheren Unterhalt zahlt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ).

Das sind Auszüge aus der Dienstanweisung zum Kindergeld. Die Berechtigung muss auf dich geändert werden. Die Trennung hätte der Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitteilen müssen. Die von dir zitierte Aussage trifft nur zu, wenn das Kind in keinem eurer beiden Haushalte lebt, z.B. in einer Einrichtung der Jugendhilfe, bei Oma, Tante etc.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Mx2003):
Könnte ich, zumindest vorläufig, darauf drängen, dass das Kindergeld weiterhin an meinen Expartner ausgezahlt wird?
Kannst du, macht die Famkasse aber nicht. Das bringt dir auch nichts.
Wenn das Kindergeld regelmäßig von ihm an dich ausgekehrt wird, entsteht doch keine Lücke.
Ihr werdet der Familienkasse erklären, dass das Kindergeld für die Monate xyz in bar oder per Überweisung bei dir gelandet ist.
Ab Monat x bist du die Kindergeldberechtigte, dann leistet die Familienkasse dann auf dein Konto.

Aber ich meine, du musst als *neue* Kindergeldberechtigte den Antrag stellen, dazu pro Kind die Anlage Kind, und dann deine Kontonummer angeben und den Grund des Wechsels. Dazu gibt es im Formular Anlage Kind die Möglichkeit, die Trennung als Grund anzugeben.

Mal eben schnell gehts aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.524 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.