Frage zum Kindergeld in folgendem Fall.
Der Sohn (aktuell 23) hat die Schule bis 2022 besucht, aber aufgrund gesundheitlicher Probleme hat er keinen Abschluss. Der Besuch der Schule ging bis ca. Mai und danach hat er gesundheitsbedingt den Unterricht nicht mehr besucht und somit auch keinen Abschluss gemacht. Das Kindergeld wurde bis Juli bezahlt, da das die voraussichtliche Schuldauer war.
Ab August2022 wurde eine Ausbildung begonnen, die Ende November abgebrochen wurde. Von Dezember 2022 bis August 2023 erfolgte ein Aufenthalt mit Studium (ohne Abschluss) im Ausland. Ab September 2023 Rückkehr nach Deutschland und ausbildungsplatzsuchend beim Job Center gemeldet.
1. Hat er in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld ab September 2023?
2. Eventuell auch auf die Zeit davor oder nicht, oder schon verjährt?
Danke.
Kindergeld - ausbildungsplatzsuchend
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
zu 1und 2: Nein. Das Kindergeld wird nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt.
§5 (2) BKGG
Jetzt kann der Kindergeldberechtigte (Elternteil) den Antrag bei der Familienkasse stellen, den Nachweis der Arbeit-und Ausbildungssuche (JC-Bescheid) beilegen.
Dann dürfte ab Mai 24 Kindergeld geleistet werden.
Bringt durch Bürgergeld-Leistungen aber nur effektive 30,-mtl. (Freibetrag für Volljährige).
ganz nebenbei und nicht relevant: Kann man im Ausland ohne irgendeinen Schulabschluss studieren?
Zitatganz nebenbei und nicht relevant: Kann man im Ausland ohne irgendeinen Schulabschluss studieren? :
Ein Schulabschluss (Realschule) ist vorhanden. Nicht vorhanden ist Gymnasiumabschluss.
Ist möglich im Ausland mit Schulabschluss (wird anerkannt) und einer Aufnahmeprüfung/-test.
ZitatDann dürfte ab Mai 24 Kindergeld geleistet werden. :
6 Monate rückwirkend... heisst ja ca. November 2023.
ZitatBringt durch Bürgergeld-Leistungen aber nur effektive 30,-mtl. (Freibetrag für Volljährige). :
Kindergeld ist doch 250 monatlich.
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Ich kann hier gar keinen Kindergeldanspruch erkennen. Bei 21-24jährigen müssen die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 S.1 Nr. 2 oder Nr.3 EStG erfüllt sein. Und davon ist hier noch nicht so richtig etwas zu lesen.
Das Bundeskindergeldgesetz ist für die meisten Menschen unbedeutend. Aus § 70 EStG ergibt sich aber die gleiche Frist von 6 Monaten.Zitat§5 (2) BKGG :
Korrekt. Verringert beim Bürgergeldbezieher aber die dortige Auszahlung.ZitatKindergeld ist doch 250 monatlich. :
Ja. Es ist Einkommen, was auf BüG angerechnet wird. Für volljährige BüG-Bezieher gibt es einen Freibetrag von 30,-. Mehr bleibt nicht.ZitatKindergeld ist doch 250 monatlich. :
Jetzt Antrag stellen, Nachweise des JC beifügen.
Nicht jetzt schon mit Geld rechnen, was man noch nicht hat.
Was hat man denn seit 09/23 unternommen, um in Job oder Ausbildung zu kommen?
-- Editiert von User am 3. Mai 2024 09:42
ZitatIch kann hier gar keinen Kindergeldanspruch erkennen. Bei 21-24jährigen müssen die Voraussetzungen des § 32 Abs.4 S.1 Nr. 2 oder Nr.3 EStG erfüllt sein. Und davon ist hier noch nicht so richtig etwas zu lesen. :
Der Hinweis zum Kindergeld kam von einem Mitarbeiter des Jobcenters... er meinte, dass er einen Antrag stellen sollte, da er berechtigt ist, Kindergeld zu bekommen.
Ihm wurde gesagt, dass er Anspruch darauf hat, weil er ausbildungssuchend ist.
Einen Antrag stellen kann man immer. Ich sehe allerdings die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht gegeben. Ist aber einerlei. Ich würde es tun, damit der Anspruch auf Bürgergeld nicht gekürzt wird. Und den Ablehnungsbescheid dann beim JC einreichen. Und wenn wider Erwarten Kindergel bewilligt wird, dann muss der Sohn das auch dem JC mitteilen, damit die dortigen Bezüge entsprechend reduziert werden.
wirdwerden
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