Kindergeld und 20 Std-Regel bzw. 450 Euro

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
grins1000
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindergeld und 20 Std-Regel bzw. 450 Euro

Liebe Community,

ein Sohn hat gerade Abi gemacht (Gratulation!) und er hat seit längerer Zeit parallel zur Schule einen 20 Std. - Teilzeitjob absolviert (über 450 EUR). Nun ist das Schuljahr zum 31.07.2019 beebdet und die Familienkasse schreibt in einem Infoblatt unter der Überschrift "Sucht Ihr Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz...?" das Folgende:

"Geringfügige Tätigkeiten schließen den KG_Anspruch nicht aus. geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 EUR betragen." Wie verhält sich diese Einschränkung zur 20 Std- Regelung?

1.) Muss er nun für die Übergangszeit bis zum Studium (also bis zum 01.10.) seine Arbeitszeit verringern?
2.) Was passiert, wenn er keinen Studienplatz bekommt und bis zur nächsten Gelegenheit wartet - m.E. besteht dann auch weiter KG-Anspruch. Aber darf er in dieser Wartezeit dann auch njur 450 EUR verdienen?

Vielen Dank und viele Grüße
grins1000

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Die Geringfügigkeitsgrenze spielt bei einer Übergangs- oder Wartezeit auf den Studienplatz nach meiner Auffassung des § 32 Einkommenssteuergesetz keine Rolle. Die greift erst nach Abschluss der Erstausbildung.

Damit müsste der Kindergeldanspruch unabhängig von der Einkommenshöhe fortbestehen.

Der nicht erhaltene Studienplatz inklusive der dazugehörigen Bewerbung ist nachzuweisen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
Dort , Seite 18
Schädlich für den KiG-Anspruch ist die Erwerbstätigkeit nur, wenn sie über mehr als 2 Monate und mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

zu 1. Nein, er muss seine Arbeitszeit nicht verringern.
zu 2. auch dann nicht

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf
Dort , Seite 18
Schädlich für den KiG-Anspruch ist die Erwerbstätigkeit nur, wenn sie über mehr als 2 Monate und mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

zu 1. Nein, er muss seine Arbeitszeit nicht verringern.
zu 2. auch dann nicht

Das ist irrelevant, da diese Konstellation hier gar nicht zutrifft (siehe auch die Überschrift des Abschnittes).

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

@smogmann
Danke für den Hinweis.
Abitur ist keine....Erstausbildung im Sinne...


-- Editiert von Anami am 16.07.2019 12:34

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Genau, da die Regelungen früher anders waren, sind die auffindbaren Informationen dazu teilweise irreführend. Eine aktuelle Übersicht in verständlich geschriebener Form findet man z.B. hier: https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/kindergeld-uebergangszeit.php

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#6
 Von 
grins1000
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

Super. Recht herzlichen Dank für Eure Antworten.

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